Bundesverwaltungsgericht W204 2343429-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W204.2343429.2.00
Spruch
W204 2343429-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter GEIGER, LL.M. (WU), und Mag. BACHKÖNIG über die Beschwerde der XXXX AG vom 10.04.2026, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.03.2026, Zl. FMA-GW1000.999/0007-GTF/2026, in einer Sache nach dem Bankwesengesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 17.10.2025, eingelangt am 27.10.2025, stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und einen subsidiären Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG, falls dem Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG nicht entsprochen werde.
I.2. Mit Bescheid vom 12.03.2026, Zl. FMA-GW1000.999/0007-GTF/2026, entschied die FMA wie folgt:
„Spruch
Über die Anträge der XXXX AG, per Adresse XXXX (Antragstellerin oder AS) vertreten durch rk partners rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, Österreich, vom 27.10.2025 auf bescheidmäßige Erledigung nachfolgender Anträge wird durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wie folgt entschieden:
1. Der Antrag (Punkt II. 2. lit. (i) – (vii)), die FMA möge der Rechtsvertreterin gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die Antragstellerin betreffenden Verfahrens gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag (Punkt II. 3), die FMA möge – soweit den unter Punkt II. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, wird zurückgewiesen.”
I.3. Die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.04.2026 richtet sich ua gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids.
I.4. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.05.2026 vor.
I.5. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W 101 (Kammer P, ZWG DAS, Beschwerde nach dem Informationsfreiheitsgesetz) zugewiesen. Diese ließ für die Frage der Akteneinsicht in das Aufsichtsverfahren eine weitere (die vorliegende) Verfahrenszahl -2 anlegen.
Mit Einrede vom 21.05.2026 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W 101 zur Verfahrensführung des Verfahrens 2343429-2 zur Entscheidung betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids (Akteneinsicht nach BWG) für unzuständig. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W 204 (Kammer W, ZWG FMA, Beschwerde nach dem BWG) neu zugewiesen.
Das Verfahren 2343429-1 zur Frage der Informationsherausgabe nach IFG ist weiterhin bei der Gerichtsabteilung W 101 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin war Kundin der XXXX Bank Aktiengesellschaft ( XXXX -Bank bzw. im Folgenden: Bank XXXX .
II.1.2. Die belangte Behörde untersagte der Bank mit Mandatsbescheid vom XXXX die Fortführung des Geschäftsbetriebs gemäß § 70 Abs. 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung zur Gänze.
Am XXXX wurde über das Vermögen der Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das Handelsgericht Wien führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .
II.1.3. Mit Schreiben vom 17.10.2025 brachte die BF bei der FMA folgende Anträge ein:
„II. Antrag auf Akteneinsicht
(1)Am 16.10.2024 untersagte die FMA der XXXX Bank AG ( XXXX Bank) per Mandatsbescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs, wodurch der Sicherungsfall ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zahlungseinstellung im Geschäftsbetrieb der XXXX Bank angeordnet, was zur Folge hatte, dass (i) Kunden über Gelder auf ihren Konten nicht mehr verfügen konnten und (ii) Buchungen auf die Bezug habenden Konten auch nicht mehr durchgeführt wurden. Nach den standardisierten behördlichen Mitteilungen wurde die Koordination mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wegen von der FMA festgestellter AML-Mängel als Grund für diese Handhabung genannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den Behörden (FMA und A-FIU) Informationen und Aktenbestandteile vorliegen, die den Antragsteller als Kontoinhaber betreffen (u. a. zur behördlich veranlassten Zahlungs- bzw Transaktionssperre und zu etwaigen AML-Prüfungen).
(2)Der Antragsteller beantragt daher, seiner Rechtsvertreterin gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht (Übermittlung in digitaler Form) in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Antragsteller betreffenden Verfahrens zu gewähren.
Die Akteneinsicht umfasst insbesondere, jedoch ohne hierauf beschränkt zu sein:
(i)sämtliche behördlichen Maßnahmen, Anordnungen, Verfügungen und internen Verfahrensschritte, die zum Zahlungs- bzw Transaktionsstopp und zur Koordination zwischen den beteiligten Stellen hinsichtlich der Einlagen des Antragstellers geführt haben, einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen;
(ii)die gesamte behördliche Kommunikation und Dokumentation zwischen Ihrer Behörde, der jeweils anderen Behörde (FMA bzw. A-FIU), der ESA und der XXXX Bank, einschließlich allfälliger Prüf-, Freigabe- oder Ablehnungsmitteilungen samt Begründungen und Aktenvermerken betreffend die Einlagen des Antragstellers;
(iii)Unterlagen zu Anordnungen nach § 17 Abs 4 FM-GwG (Aufschub/Untersagung bzw. Freigaben) betreffend die Einlagen des Antragstellers, einschließlich allfälliger Verständigungen des Antragstellers als Kunde sowie der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Meldungen und Prüfschritte;
(iv)Nachweise über Übermittlungen von Kunden- und Transaktionsdaten betreffend den Antragsteller und seine Einlagen bei der XXXX Bank an andere Behörden/Einrichtungen (Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen, Kategorien der Daten/Empfänger, Zwecke der Verarbeitung), soweit verfahrensrelevant;
(v)Bewertungen und Prüfberichte zu AML-Feststellungen im Zusammenhang mit der XXXX Bank und den Einlagen des Antragstellers, soweit sie den behördlichen Maßnahmen zugrunde liegen;
(vi)Unterlagen zur Bestellung und Tätigkeit der von der FMA eingesetzten Aufsichtsperson (soweit verfahrensrelevant), einschließlich etwaiger Weisungen und Anordnungen an die XXXX Bank im Vorfeld der Insolvenz, sofern diese die Einlagen des Antragstellers betreffen; sowie
(vii)allfällige Protokolle und Vermerke zur internen Mittelverwendung der XXXX Bank unmittelbar vor Insolvenzeröffnung, soweit diese für behördliche Maßnahmen maßgeblich waren und die Einlagen des Antragstellers betroffen haben.
III. Antrag auf Zugang zu Informationen
[…]
(2)Der Antragsteller beantragt daher, soweit den unter Punkt II. (2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu eben diesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG.
(3)Gegenstand des Zugangs zu Informationen mögen insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren sein, sofern eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht in diese verweigert wird.
[…]“
II.1.4. Die BF nahm in den vorliegenden Verfahrensakt vor der FMA keine Einsicht, ebenso nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einen diesbezüglichen Beschwerdeantrag stellte die BF nicht.
II.1.5. Abgesehen von den mit Aktenvorlage vom 12.05.2026 übermittelten Daten und dem Akt zum gegenständlichen Verfahren führt die FMA keine weiteren Verwaltungsakten zur BF. Insbesondere richtete die FMA auch keine Aufsichtsmaßnahme (s. S. 7 der Beschwerde: behördlich veranlasste Zahlungs- bzw. Transaktionssperre, AML-bezogene Maßnahme, Datenübermittlungen zu ihren Einlagen) an die BF.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der FMA, in das offene Firmenbuch und in die offene Insolvenzdatei.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 06 (s. Aktenübersicht des FMA-Aktes), und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien – sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die BF Kundin der genannten Bank war, ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und entspricht auch den eigenen Angaben der BF.
Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Bank ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Pressemitteilung der FMA vom XXXX , abrufbar unter: XXXX / (abgerufen am 11.06.2026).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank ergibt sich aus der Einsicht in die Insolvenzdatei, betrieben vom Bundesministerium für Justiz, abrufbar unter: https://edikte.justiz.gv.at/edikte/id XXXX (vgl. auch BVwG 08.06.2026, W276 2343434-2/5E).
Die Feststellung betreffend den Antrag auf Akteneinsicht ergibt sich aus der Einsicht in den verfahrenseinleitenden Schriftsatz der BF vom 17.10.2025. Die Feststellung in II.1.4., dass die BF keine Akteneinsicht nahm, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der FMA (s. auch deren Aktenübersicht) in einer Zusammenschau mit der Beschwerde der BF. Der Beschwerde ist kein Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Akteneinsicht zu entnehmen. Vielmehr wendet die BF sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Ausführungen der FMA, wonach ihr keine Akteneinsicht in interne Vorgänge zur Entscheidungsfindung zukomme (s. hierzu die rechtliche Beurteilung).
Die Feststellungen, dass die FMA zur BF keine Akten führt und auch keine Aufsichtsmaßnahmen gegen diese richtete (oben II.1.5.), ergeben sich bereits aus dem Schreiben der FMA an die BF vom 14.11.2025 (ON 2) und den Erläuterungen der FMA zum Aufsichtsverfahren nach BWG sowie zu den Aufsichtsmaßnahmen, die sich auch nach dem FM-GwG an die Verpflichtete richten. Informationen zu Verfahren und Maßnahmen anderer Behörden (insbes. der Geldwäschemeldestelle) liegen der FMA nicht vor und kann diese damit gar nicht erteilen. Es ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise darauf, dass die FMA zur BF weitere Verfahren führt als das gegenständliche, weshalb dies festzustellen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zur maßgeblichen Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:
„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […]
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idgF, lauten:
„§ 70. (1) […]
(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat
a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen. […]“
3.2.2. Zum Verfahrensgegenstand
Die Bestimmung der Sache des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden Umfangs der Entscheidungspflicht und der Entscheidungskompetenz bedarf der vorherigen Feststellung des Inhalts eines Antrags.
Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde, von maßgebender Bedeutung. Anbringen sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel des Einschreitens, nicht nach der Bezeichnung durch den Einschreiter zu werten. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38, mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Der hier angefochtene Bescheid weist zwei Spruchpunkte auf:
Mit Spruchpunkt 1. weist die FMA den von der BF mit Schriftsatz vom 17.10.2025 gestellten Antrag (Punkt II. 2. lit. (i) - (vii)), die FMA möge der Rechtsvertreterin der BF gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die Antragstellerin betreffenden Verfahrens gewähren, zurück.
Mit Spruchpunkt 2. weist die FMA den von der BF ebenfalls mit Schriftsatz vom 17.10.2025 gestellten Antrag (Punkt II. 3), die FMA möge, soweit den unter Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) der Eingabe vom 17.10.2025 genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen werde, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert werde, zurück.
Während sich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids sohin auf die Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in das Aufsichtsverfahren der Bank bezieht, stützt sich der dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 2. zugrundeliegende Antrag der BF vom 17.10.2025 auf § 7 IFG.
Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 17.10.2025 wurde hinsichtlich des Zugangs zu Informationen nach dem IFG ausdrücklich nur subsidiär gestellt (III.2. des ursprünglichen Antrags). Nur „soweit den unter Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird”, wird der Antrag „subsidiär” auf Grundlage von § 7 IFG gestellt (ON 01, S. 3 f).
Die FMA hat sohin im Spruch des angefochtenen Bescheids über Primär- und Eventualantrag in einem (gemeinsamen) Bescheid entschieden. Dabei handelt es sich um zwei voneinander trennbare normative Aussprüche, weshalb die dagegen gemeinsam erhobene Beschwerde ebenfalls trennbar und die beiden Rechtssachen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlichen Zuweisungsgruppen zuzuordnen sind:
Die Frage einer Parteistellung/Akteneinsicht in einem FMA-Verfahren nach dem Bankwesengesetz fällt nach Anlage 1 der GV 2026 (Zuständigkeit der Zuweisungsgruppe FMA: „Bankwesengesetz“, „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Informationsfreiheitsgesetz“) in die Zuweisungsgruppe FMA. Es handelt sich dabei auch um den Primärantrag, der auch nach der Struktur des IFG (§ 16 – die Akteneinsicht stellt eine besondere Form des Informationszugangs dar) vorrangig zu behandeln ist.
Über die Zurückweisung des Antrags auf Informationserteilung nach dem IFG ist erst nach der Entscheidung über den Primärantrag (Akteneinsicht) zu entscheiden. Insofern bleibt das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids in der GA W 101 anhängig.
Das hier gegenständliche Erkenntnis behandelt daher ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids sowie auch die Frage der Rechtsverletzung mangels Behandlung des diesbezüglichen Antrags auf Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren.
In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist zudem Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
3.2.3. Zum Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG
Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens jene Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt § 8 AVG nicht. Die Frage, wer in einem konkreten Verfahren Parteistellung hat, lässt sich daher nicht allein aus dem AVG beantworten, sondern muss aus den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Maßgeblich ist dabei der Gegenstand des Verfahrens sowie der Inhalt der anzuwendenden Normen. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich somit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwN). Ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften reicht nicht aus, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht ist zudem, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0009; VwGH 04.12.2019, VwGH Ra 2019/12/0065, jeweils mwN).
Die BF behauptet gar nicht, dass das Verfahren der Bank gegen sie geführt wurde. Sie erblickt jedoch in dem Umstand, dass die FMA die Zurückweisung lediglich damit begründet habe, dass Bankkunden in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs. 2 Z 4 BWG keine subjektiven Rechte zukämen und die BF somit im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung habe, eine Rechtswidrigkeit.
Konkret hat die FMA im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass § 70 BWG die Möglichkeit vorsieht, dass die FMA unter den darin genannten Voraussetzungen einem Kreditinstitut als Verpflichtete die Geschäftsführung gänzlich untersagen kann (§ 70 Abs. 2 Z 4 BWG). Der BF als Kundin der Bank komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Die FMA zeigte der BF auf, dass der Mandatsbescheid der FMA vom 16.10.2024 in dem gegen die Bank geführten Verfahren auf dieser Basis ergangen ist und sie der Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagte (vgl. angefochtener Bescheid S. 5).
Hierzu hält das Bundesverwaltungsgericht fest wie folgt:
Bereits in seinem Erkenntnis zu G398/2015 ua vom 17.09.2015 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Konzessionsvoraussetzungen des § 70 BWG an ein Kreditinstitut richten und dem Schutz der Gläubiger dienen. Ein unmittelbarer Eingriff eines Gesetzes sei nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt sei, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtige und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua) in weiterer Folge präzisiert, „dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.“
Dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat zur Frage der Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG ist, festgehalten, dass der in § 70 Abs. 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen ist und die Gesamtheit der Bankkunden meint. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251).
Die BF als Kundin war deshalb zu Recht nicht Partei im Aufsichtsverfahren gegen die Bank. Sie hat daher mangels Parteistellung auch kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren und weitere Verfahren mit der Bank, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Untersagung der Geschäftsführung nach § 70 Abs. 2 BWG. Für die von ihr mit der Beschwerde geforderte differenzierte Betrachtungsweise ihrer – im Wesentlichen rein wirtschaftlichen – Interessen ist im Sinne der dargelegten Judikatur wie auch des Zwecks der relevanten Bestimmungen des BWG sowie der weiteren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen kein Raum. Den Akten und Schriftsätzen der BF ist kein Hinweis zu entnehmen, dass in Bezug auf die BF mit Ausnahme des vorliegenden Antragsverfahrens durch die FMA ein Verfahren geführt worden wäre, in dem der BF Parteistellung und damit Akteneinsichtsrechte zukommen könnten.
Wie bereits ausgeführt, ist ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften nicht ausreichend, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
Der BF ist es im konkreten Fall nicht gelungen, ein über ein bloß allgemeines, allenfalls wirtschaftliches Interesse hinausgehendes rechtliches Interesse darzulegen, das die Begründung der Parteistellung iSd AVG zu belegen vermag. Es besteht daher im Ergebnis kein Recht der BF auf Einsicht in gegenüber der Bank geführte Aufsichtsakten.
Mangels Parteistellung der BF erfolgte daher die Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrags (Punkt 2. (i) bis (vii)) vom 17.10.2025 gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zurecht.
3.2.4. Zur Frage der Akteneinsicht in das gegenständliche Verfahren
Die BF beantragte bei der FMA für den Fall, dass ihr keine Akteneinsicht gewährt wird, auch eine Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren, konkret zur Frage der internen Kommunikation in der FMA.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist (spätestens) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheids nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche Umstände dies im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. VwGH 11.05.2010, 2008/22/0284; 11.05.2016, 2013/02/0094, mwN). Eine unbegründete Verweigerung der Akteneinsicht wird im Allgemeinen – schon als Begründungsmangel – einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung bewirken. Der Verfahrensmangel der nicht gewährten Akteneinsicht könnte aber dadurch heilen, dass im weiteren Verfahren – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wird (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021, RS mit Verweisen auf VwGH 19.03.1998, 96/15/0005, insoweit zum Parteiengehör; das Recht auf Akteneinsicht steht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 17 Rz. 1; VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010).
Hierzu hat die FMA der BF im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigt, dass Zugang zu Aktenbestandteilen bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren selbst im Wege der Akteneinsicht nicht zu erlangen wären, weil diese auf Informationen betreffend die interne Willensbildung der FMA gerichtet sind, die selbst bei Anwendbarkeit des AVG gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen wären. Es liegt folglich kein diesbezüglicher Begründungsmangel vor, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre.
Die rechtsfreundlich vertretene BF wendet sich in ihrer Beschwerde überdies nicht annähernd substantiiert gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht und insbesondere die Begründung der FMA. Überdies stellte sie auch keinen Antrag auf Akteneinsicht in das vorliegende Antragsverfahren auf Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 21 Abs. 1 VwGVG vorsieht, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (s. VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen (vgl. auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 21 VwGVG Rz. 17). Nichts Anderes muss aber auch für die FMA als unabhängige Behörde gelten. Auch in diesem Fall muss die Behörde die Möglichkeit haben, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. § 17 Abs. 3 AVG). Von einer diesbezüglichen Verletzung des Parteiengehörs der BF durch die FMA aufgrund eines Verfahrensmangels ist deshalb wie dargelegt bereits nicht auszugehen und wäre diese durch das nunmehrige Beschwerdeverfahren auch entsprechend geheilt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Gegenständlich war der vorliegend relevante Sachverhalt nicht strittig bzw. die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausjudiziert.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, hier insb. VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.