Bundesverwaltungsgericht W255 2340116-1

W255 2340116-1Tribunale amministrativo federale18 giu 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung E - Mail Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2340116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2340116.1.00

Spruch

W255 2340116-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.01.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-001209, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.11.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog ‒ jeweils mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurze Dienstverhältnisse ‒ ab 04.10.2011 Arbeitslosengeld und stand ab 04.03.2012 im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Am 10.07.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.01.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe (Chemielabor) oder im Bereich von sonstigen zumutbaren Beschäftigungen hilft und der BF sich auf Stellen, die das AMS im zuschickt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert.

1.3. Am 07.11.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei XXXX übermittelt und der BF darüber informiert, dass die Bewerbung an einem Bewerbungstag im Betrieb stattfinden werde. Der BF wurde aufgefordert, sich vorab telefonisch im Zuge einer Vorauswahl beim AMS zu bewerben.

1.4. Am 09.11.2025 brachte der BF beim AMS Einwendungen gegen die vermittelte Stelle ein.

1.5. Am 12.11.2025 teilte der BF dem AMS mit, sich auf die vermittelte Stelle beworben zu haben.

1.6. Am 13.11.2025 meldete die zuständige Mitarbeiterin des AMS, dass keine telefonische Bewerbung erfolgt sei. Eine schriftliche Bewerbung liege auch nicht vor. Der BF habe nur einen Lebenslauf geschickt mit dem Worten „Sehr geehrte Frau XXXX , Anhang beachten“. Daher gebe es keine Bewerbung.

1.7. Mit Schreiben des AMS vom 13.11.2025 wurde der BF von der Einstellung seines Leistungsbezuges informiert und gebeten, zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Wahrung des Parteiengehörs am 17.11.2025 beim AMS vorzusprechen.

1.8. In einem Aktenvermerk des AMS vom 28.11.2025 wurde festgehalten, dass der BF sich weigere, eine Niederschrift über die Einvernahme aufzunehmen, da er sich vorbereiten wolle.

1.9. Mit Schreiben des AMS vom 28.11.2025 wurde der BF neuerlich gebeten, am 10.12.2025 vorzusprechen. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich nach dem Ermittlungsstand des AMS auf ein Stellenangebot nicht wie in der Stellenbeschreibung gefordert beworben habe. Nach derzeitigem Stand sei eine Sperrfrist gemäß § 10 AlVG zu prüfen. Sollte der BF auf diese Einladung nicht reagieren, werde nach der Aktenlage entschieden.

1.10. Der BF übermittelte am 10.12.2025 eine Stellungnahme an das AMS, dass er keine Veranlassung sehe, beim heutigen Termin einer Einvernahme zuzustimmen.

1.11. Mit Bescheid des AMS vom 02.01.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 13.11.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 13.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Küchenhilfe bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.12. Am 06.01.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.11. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass im Betreuungsplan anerkannt werde, dass er unter chronischen Rückenschmerzen leide. In der Stellenbeschreibung würden Erfordernisse gefordert werden, die er nicht erfüllen könne. Das Verlangen in der Stellenausschreibung, wie eine Bewerbung zu erfolgen habe, sei diskriminierend. Es gehe daraus nicht hervor, welche persönlichen Daten offengelegt werden müssten und wie diese verarbeiten würden. Die Bewerbung sei schriftlich erfolgt. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, um welche Stellenausschreibung es sich genau handle. Der BF verwies auf Rechtsprechung des VwGH zu §§ 37, 39, 45 Abs. 3 und 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

1.13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-001209, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 02.01.2026, VN: XXXX , bestätigt.

1.14. Am 19.03.2026 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.15. Am 31.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.07.1993 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Der BF bezog – jeweils mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurze Dienstverhältnisse – ab 04.10.2011 Arbeitslosengeld und stand ab 04.03.2012 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Am 10.07.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.01.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe (Chemielabor) sowie sonstigen zumutbaren Beschäftigungen hilft und der BF sich auf Stellen, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Festgehalten wurde zudem unter anderem, dass eine Vermittlung durch chronische Rückenschmerzen erschwert werde.

2.1.4. Am 07.11.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei XXXX im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag steht unter anderem Folgendes: „Wir freuen uns über einschlägige Bewerbungen, aber auch über Bewerbungen von Quereinsteiger_innen oder Personen mit Vorkenntnissen in folgenden Berufen: Koch/Köchin, Küchenhilfe, Gastronomiefachmann/frau, Restaurantfachmann/frau, Küchengehif_in, Lagermitarbeiter_in, Abwäscher_in, Feinkostmitarbeiter_in, Regalbetreuer_in“. Weiters wurde der BF darüber informiert, dass die Bewerbung an einem Bewerbungstag im Betrieb stattfinde. Der BF möge sich vorab telefonisch im Zuge einer Vorauswahl beim AMS unter der Telefonnummer XXXX bewerben. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. Der BF war in der Lage, die vermittelte Stelle auszuüben.

2.1.5. Der BF schickte am 12.11.2025 eine E-Mail an die E-Mailadresse des AMS „ XXXX “ mit folgendem Text: „Sehr geehrte Frau XXXX ! Anhang beachten“. Im Anhang dieser E-Mail war ein Lebenslauf des BF beigefügt. Der BF bewarb sich nicht, wie im Vermittlungsvorschlag gefordert, telefonisch auf die vermittelte Stelle. Aufgrund dessen wurde der BF nicht zur Vorauswahl eingeladen und ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.

2.1.6. Der BF wurde am 13.11.2025 schriftlich von der Einstellung seines Leistungsbezuges informiert und aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes am 17.11.2025 beim AMS vorzusprechen. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr. Am 28.11.2025 verweigerte der BF die Aufnahme einer Niederschrift, weswegen er seitens des AMS mit Schreiben vom 28.11.2025 über den Stand des Ermittlungsverfahrens betreffend ein Verfahren nach § 10 AlVG informiert und zu einem Termin am 10.12.2025 eingeladen wurde. Der BF nahm den Termin am 10.12.2025 nicht wahr.

2.1.7. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 02.01.2026, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.11.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Der BF brachte am 06.01.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-001209, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.01.2026, VN: XXXX , bestätigt.

2.1.11. Der BF beantragte am 19.03.2026 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den Vermittlungsvorschlag, der im Verfahrensakt einliegt. Hinsichtlich des Vorbringens, die Stellenbeschreibung fordere Vorkenntnisse als Koch, Küchenhilfe, Gastronomiefachmann, Restaurantfachmann, Küchengehilfe, Abwäscher und Erfahrung in Restaurantküchen oder der Gastronomie, über die der BF nicht verfüge, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im Vermittlungsvorschlag explizit auch Quereinsteiger angesprochen wurden. Bei der Liste an vermeintlichen Voraussetzungen handelt es sich nicht, wie vom BF eingewandt, um unabdingbare Erfordernisse, sondern vielmehr um eine Liste an Personen mit bestimmten Vorkenntnissen, über deren Bewerbungen sich der Dienstgeber – neben Bewerbungen von Quereinsteigern – freue. Keinesfalls kann daraus gefolgert werden, dass bestimmte Vorkenntnisse oder eine gesonderte Ausbildung zwingend erforderlich seien. Das diesbezügliche Vorbringen des BF geht daher ins Leere.

Die Bewerbungsmodalitäten, insbesondere die Vorauswahl durch das AMS und die geforderte telefonische Bewerbung gehen aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig.

Soweit der BF auf seine chronischen Rückenschmerzen verweist, konnte der bloß unsubstantiierte Verweis darauf, dass die Tätigkeit als Küchenhilfe typischerweise mit erheblicher körperlicher Belastung verbunden sei, keinen begründeten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF erzeugen. Der BF legte dem AMS keine ärztlichen Befunde über die Rückenschmerzen vor, sodass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Weiters erstattete er auch kein konkretes Vorbringen, inwiefern die Rückenbeschwerden die Ausübung der vermittelten Beschäftigung beeinträchtigen würden.

2.2.6. Die Feststellungen zur Bewerbung des BF per E-Mail (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Der BF hat nicht bestritten, sich nicht telefonisch beworben zu haben, sondern sein Vorbringen im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine ausschließlich telefonisch gewünschte Bewerbung diskriminierend sei und eine Bewerbung per E-Mail eine „objektiv geeignete und allgemein anerkannte Form der Bewerbung“ darstelle. Der BF hat nicht dargelegt, inwiefern eine ausschließlich telefonisch gewünschte Bewerbung eine Diskriminierung darstelle, zumal er nicht vorbrachte, beispielsweise an einem Sprachfehler oder einer Beeinträchtigung seines Gehörs zu leiden. Der BF hat auch nicht bestritten, kein Telefon zu besitzen, oder sonstiges Vorbringen erstattet, aus dem hervorgeht, dass er aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, sich telefonisch für die vermittelte Stelle zu bewerben. Zudem wurde er seitens des AMS auf die Möglichkeit der Nutzung eines Telefons des AMS hingewiesen. Zwar ist zutreffend, dass E-Mail eine allgemein bekannte Bewerbungsmodalität darstellt; jedoch war im Vermittlungsvorschlag explizit eine telefonische Bewerbung über die dort genannte Telefonnummer gewünscht. Eine telefonische Bewerbung führte der BF jedoch nicht durch.

Die Mitarbeiterin des AMS, die für die Vorauswahl zuständig war, meldete daher am 13.11.2025, dass eine telefonische Bewerbung nicht erfolgte. Auch eine schriftliche Bewerbung liege nicht vor, da der BF nur seinen Lebenslauf mit den Worten „Sehr geehrte Frau XXXX ! Anhang beachten“ gesendet habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verantwortliche der Vorauswahl eine schriftliche Bewerbung ebenfalls zugelassen hätte, obwohl diese eindeutig nicht dem geforderten Modus entsprochen hätte, ist die bloße Übermittlung eines Lebenslaufs ohne Anschreiben oder Motivationsschreiben eben keine den allgemeinen Anforderungen entsprechende, korrekte, schriftliche Bewerbung; zumal der Text der E-Mail durch die Nutzung des Imperativs einen unhöflichen Unterton hat, der nicht dem im Rahmen von Bewerbungen gebräuchlichen höflichen und formalen Umgangston entspricht. In der schriftlichen Bewerbung kann daher jedenfalls auch keine korrekte Bewerbung erkannt werden.

Die zuständige Verantwortliche der Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber wertete die E-Mail des BF daher nicht als Bewerbung. Der BF wurde nicht zur Vorauswahl eingeladen, weswegen in weiterer Folge kein Dienstverhältnis zustande kam.

2.2.7. Die Feststellungen zur Einladung zu einer Vorsprache, der Nichteinhaltung des Termins am 17.11.2025, der Verweigerung der Aufnahme einer Niederschrift am 28.11.2025, dem Schreiben des AMS vom 28.11.2025 und dem Nichterscheinen des BF am 10.12.2025 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Soweit der BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag moniert, dass das AMS sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe, ist zunächst beweiswürdigend festzuhalten, dass der BF zweimal zu einer persönlichen Vorsprache gebeten wurde und ihm mit Schreiben vom 28.11.2025 auch der Stand des Ermittlungsverfahrens dargebracht wurde. Entgegen seinem Vorbringen wurde dem BF mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechte wahrzunehmen und sich zum gegenständlichen Sachverhalt zu äußern. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.8.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.9.) und des Vorlagenantrages des BF (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]“

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Dem BF wurde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiter in der Küche bei XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich telefonisch für die vom AMS durchgeführte Vorauswahl zu bewerben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich der BF nicht telefonisch, sondern sendete der zuständigen Mitarbeiterin seinen Lebenslauf ohne weiteres Anschreiben per E-Mail. Der BF hielt sohin die geforderte Bewerbungsform nicht ein. Zwar ist dem BF zuzustimmen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, Bewerbungen ausschließlich telefonisch durchzuführen; jedoch hat der VwGH eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung bejaht, wenn ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065; VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008; VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag war explizit eine telefonische Bewerbung gefordert. Dadurch, dass der BF die gewünschte Bewerbungsmodalität nicht einhielt und stattdessen eine E-Mail mit seinem Lebenslauf und ohne weiteres Anschreiben oder Text sendete, brachte der BF seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck. Ein Bewerber, der ernsthaft an der Beschäftigung interessiert wäre, würde den Wünschen des Dienstgebers nach einer bestimmten Bewerbungsform nachkommen.

Ungeachtet der geforderten Form entspricht auch die vom BF versendete E-Mail nicht den Anforderungen an eine ernsthafte Bewerbung: Der BF sendete eine E-Mail mit seinem Lebenslauf im Anhang und ohne Anschreiben an die zuständige Mitarbeiterin des AMS. Das Versenden bloß eines Lebenslaufs entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ernsthafte Bewerbung, zumal der BF „Sehr geehrte Frau XXXX ! Anhang beachten“ in den Text der E-Mail schrieb. Bewerbungsschreiben sind üblicherweise in einem höflichen und förmlichen Ton verfasst, dem die Aufforderung „Anhang beachten“ nicht entspricht (vgl. VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135).

Bei einer Gesamtbetrachtung brachte der BF durch die nicht den geforderten Modalitäten entsprechende Bewerbung per E-Mail anstatt per Telefon seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck.

Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Der BF wurde seitens des AMS am 13.11.2025 und am 28.11.2025 zur Klärung des Sachverhaltes zu einer niederschriftlichen Einvernahme gebeten. Der BF ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen.

2.3.2.4. Der BF brachte vor, an chronischen Rückenschmerzen zu leiden und führte im Vorlageantrag aus, dass die Tätigkeit als Küchenhilfe typischerweise mit einer erheblichen körperlichen Belastung verbunden sei. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.

Es ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).

Der BF behauptete im Vorlageantrag pauschal, dass die Tätigkeit einer Küchenhilfe typischerweise mit einer erheblichen körperlichen Belastung verbunden sei. Hinsichtlich seiner Behauptung, an chronischen Rückenschmerzen zu leiden, liegen keine medizinischen Befunde vor, die die gesundheitlichen Einschränkungen des BF belegen würden. Die vage Angabe, an chronischen Rückenschmerzen zu leiden, vermochte die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wäre es – in Ermangelung einer bereits evidenten Unzumutbarkeit – zunächst am BF gelegen, mit dem potentiellen Dienstgeber die konkreten Bedingungen der Beschäftigung abzuklären. Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung lagen sohin nicht vor.

2.3.2.5. Der BF brachte zudem vor, die Bewerbung ausschließlich per Telefon ohne die Angabe alternativer Möglichkeiten wie E-Mail, WhatsApp oder Signal sei diskriminierend. Der BF erstattete keinerlei Vorbringen, inwiefern die Forderung einer telefonischen Bewerbung diskriminierend sei. Eine Diskriminierung durch die Bewerbungsmodalitäten ist gegenständlich nicht erkennbar, zumal der BF nicht behauptete, an einem Sprachfehler oder einer Beeinträchtigung des Hörvermögens zu leiden.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden im Stellenangebot auch Quereinsteiger zur Bewerbung aufgefordert. Dass bestimmte Vorkenntnisse oder eine Ausbildung beispielsweise als Restaurantfachmann erforderlich wären, geht aus den Vermittlungsvorschlag nicht hervor.

Weitere Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung sind nicht hervorgekommen.

Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.2.6. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass der BF keine Bewerbung in Form einer telefonischen Bewerbung, sondern entgegen der Anforderung im Stellenangebot eine E-Mail (ausschließlich mit seinem Lebenslauf) sendete, setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.2.7. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der BF missachtete die Anforderungen des Vermittlungsvorschlages und schrieb eine – den allgemeinen Anforderungen ebenfalls nicht entsprechende – E-Mail anstelle einer telefonischen Kontaktaufnahme. Der E-Mail war nur der Lebenslauf und kein weiteres Anschreiben beigefügt. Der BF hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.2.8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen.

2.3.2.9. Soweit der BF vorbringt, sein Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei verletzt worden, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Rechte umfassend wahrzunehmen und sich zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der BF zunächst mit Schreiben des AMS vom 13.11.2025 gebeten wurde, persönlich beim AMS vorzusprechen. Der BF nahm diesen Termin nicht war und verweigerte in weiterer Folge am 28.11.2025 die Aufnahme einer Niederschrift, da er sich nicht ausreichend vorbereitet fühlte, weswegen das AMS ihn mit Schreiben vom 28.11.2025 von den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte und ihn erneut zu einer persönlichen Vorsprache bat. Diesen Termin nahm der BF ebenfalls nicht war. Der BF wurde auch darüber belehrt, dass nach der Aktenlage entschieden werde, sollte er auch auf diese Einladung nicht reagieren.

Es trifft grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.03.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; 27.01.2011, 2008/09/0189; 04.09.2013, 2011/08/0201; 02.06.1999, 98/04/0111).

Der BF konnte Kenntnis von der Beweisaufnahme nehmen und sich dazu äußern und somit sein Recht auf Parteiengehör wahrnehmen. Der BF hat es jedoch in der Folge unterlassen, den Einladungen des AMS (auch nach einer Rechtsbelehrung) Folge zu leisten. Dass er diese, wie vorgebracht, mangels ausreichender Akteneinsicht und Vorbereitung nicht wahrgenommen habe, führt nicht zu einer Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör. Eine Verletzung von § 37 und § 45 AVG konnte somit gegenständlich nicht erblickt werden.

Festzuhalten ist zudem, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung eine klare und ausführliche Darstellung des Sachverhaltes sowie dessen rechtliche Beurteilung vorgenommen hat und kein wesentlicher Begründungsmangel des Bescheides vorliegt.

Im Endergebnis erfolgte der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.11.2025 daher zu Recht.

2.3.2.10. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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