Bundesverwaltungsgericht W265 2318731-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2318731.1.00
Spruch
W265 2318731-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander RAZKA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.07.2025, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2024 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach der zweiten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty am 04.06.2021 eine periphere Fazialisparese links erlitten habe. Zudem habe er ab November 2021 an einer Phimose gelitten und sei er ab 17.02.2021 (sic!) wegen einer rezidivierenden Candidainfektion in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Genitalbereich, am Gesäß und an der linken Hand eine Superinfektion. Er sei auf das Medikament Rinvoq eingestellt, könne bis heute nicht sitzen, habe Dauerschmerzen und könne nicht weit gehen. Sein Arzt habe gesagt, dass dies an seinen Genen und der Psoriasis vulgaris liege sowie, dass das Spike Protein der vier COVID-19-Impfungen seine Zellen aufgebrochen habe. Dadurch breche trotz Medikation die Schuppenflechte am Po und im Sitzbereich aus. Dem Antrag legte er Kopien seines Impfpasses, Impfzertifikate und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 29.11.2024 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages.
3. Mit Schreiben vom 29.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 04.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2024 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten sechs Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2025, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.05.2025 führte der Gutachter XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Geltend gemachte Gesundheitsschädigung/en:
Periphere Fazialisparese links von der 2. Impfung, rezidivierende Candidainfektion und Phimose von der 3. 4. Impfung
Das Gutachten wird anhand einer ausführlichen Anamnese und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Diagnosen erstellt und anhand des unten angeführten Fragenkatalogs abgehandelt.
Auf die Ausführungen des Antragstellers (Aktenblatt 1-13) und die medizinischen Unterlagen wird hingewiesen.
Wichtige Aktenteile aus Sicht des Ärztlichen Dienstes:
Vorerkrankungen:
Art. Hypertonie
Diabetes mellitus Typ 2
Adipositas
Psoriasis
Hyperurikämie
Depressio
Glaukom
Z.n. Herpes zoster VI links 03.2021
Impfungen: (Aktenblatt 16-17)
1. 1. Comirnaty Pfizer Biontech Covid 19 Teilimpfung am 30.04.2021: keine Nebenwirkungen dokumentiert.
2. 2. Comirnaty Pfizer Biontech Covid 19 Teilimpfung am 04.06.2021: angeschuldigte Impfung.
3. Comirnaty Pfizer Biontech Covid 19 Boosterimpfung am 01.12.2021: angeschuldigte Impfung.
4. Comirnaty Pfizer Biontech Covid 19 Boosterimpfung am 05.11.2022: angeschuldigte Impfung.
Befunde:
[…]
Krankenstände:
Keine. Der Antragsteller ist Pensionist.
Persönliche Vorstellung in der Ordination am 13.5.2025
Anamnese:
Der Antragsteller beschreibt den Verlauf der Erkrankung in eigenen Worten. Die Fazialisparese sei der Frau aufgefallen, ein Schlaganfall wurde befürchtet, weshalb prompt eine ärztliche Vorstellung erfolgt sei. Wegen des fehlenden Lidschlusses habe er längere Zeit einen Augenschutz zur Verhinderung einer Austrocknung tragen müssen (Uhrglasverband).
Eine Pilzinfektionen sei ab Herbst 2021 behandelt worden durch Frau XXXX , etwa 6 Monate später wegen fehlendem Therapieerfolg Weiterbehandlung in der Allergieambulanz im KH durch XXXX .
Die Phimose sei ab September 2021 aufgetreten, vorher habe er keine Beschwerden gehabt. Gleichzeitig hätten die Pilzinfektionen begonnen. Derzeit erfolge eine Therapie mit Rinvoq wegen einer Psoriasis, die er gut vertragen würde. Nervenschmerzen bestünden im ganzen Körper.
Klinisch physikalische Untersuchung:
Größe: 186 cm, Gewicht: 107 kg BMI: 30,9; RR: 100/70 Puls: 67 rh
Allgemeineindruck: Vom Aspekt unauffällig, normales Gangbild.
Herr XXXX gibt an, sich nicht zur Untersuchung setzen zu können, weil er am Gesäß schmerzhafte Hautdefekte habe, sodass die Untersuchung stehend vorgenommen wird. Vigilanz: Bewusstseinslage klar und wach, Orientierung allseits gegeben.
Caput/Collum: aktiv und passiv frei beweglich, Schilddrüse palpatorisch unauffällig, normalgroß und schluckverschieblich.
Gebiss saniert, Rachenhinterwand nicht gerötet,
Thorax: symmetrisch, Pulmo: auskultatorisch unauffällig.
Cor: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent.
Abdomen: Bauchdecken über Thorax-Niveau, palpatorisch unauffällig, normale Peristaltik in allen 4 Quadranten, Leberrand nicht palpabel,
WS und Nierenlager beidseits nicht klopfdolent.
Untere Extremität: Fußpulse palpabel, keine Ödeme.
Haut: Normale Farbe und Turgor. Im Bereich der Analfalte und bis zum Scrotum reichend finden sich großflächige und stark gerötete Hautdefekte.
Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
a)Periphere Fazialisparese links von der 2. Impfung: Die Diagnose wurde am 11.7.2021 gestellt, die Beschwerden haben am Vortag, dem 10.7.2021 begonnen. Eine Behandlung mit hochdosiertem Cortison wurde eingeleitet. Regelmäßige Kontrollen sind erfolgt; eine Diagnostik auf Borreliose erfolgte am 13.7.2021 (IgG pos., IgM neg.; Therapie mit Ospen erfolgt durch PA). Im Dekurs vom 19.7.2021 (Neuro Amb KH XXXX ) wird schon eine langsame Besserung beschrieben, der Lidschluss erfolgt bereits vollständig, aber noch immer besteht eine deutliche Asymmetrie des Mund- und Augenastes. Eine CT-Schädel zeigt einen Normalbefund; keine ICB, keine Hirndruckzeichen vor geplanter Liquorpunktion (LP). Am 22.7.2021 weitere klinische Besserung, LP war frustran, somit kein sicherer Beweis oder Ausschluss einer Borreliose. MRT des Neurokraniums vom 28.7.2021 unauffällig. Kontrolle der Borreliose Serologie vom 30.7.2021: Borrelien AK IgM qn 18,4 U/ml (normal bis 18,0). Immunoblot folgt (Befund nicht verfügbar). Ospen Therapie ist über 2 Wochen erfolgt. HNO-Dekurs vom 3.8.2021 „Geht gut, habe sich wesentlich gebessert", Kontrollen im niedergelassenen Bereich.
Augendekurs vom 3.8.2021; Lidschluß komplett möglich, Uhrglasverband noch für 1 Woche, Kontrollen im niedergelassenen Bereich.
14.10. 2021 XXXX , FA Neurologie: „Kein Meningismus, die GF bds. intakt, Optomotorik frei und koord., die Pupillen mw., isocor, kein Ny., keine DB, keine Asymmetrie im Gesichtsbereich, lediglich minimale Unterinnervation li. Mundwinkel und geringst red. kräftiger Lidschluss li. jedoch komplett Lidschluss li., signe de cils li diskret positiv, Stirne unauff. bds., keine Schmerzen, Sensibilität, Sprache und Sprechen unauff., an den Extr. ohne fokale Ausfälle. MER +/+, Kraft bds. voll, kein sens Def. Gehen und Sehen gut selbst, die Stimmung euthym", Ko. ca. 3 Mo b. Bed. Früher.
Am 16.1.2025 ist von XXXX festgestellt, dass keine Asymmetrie im Gesichtsbereich vorliegt und der Lidschluss vollständig erfolgt (Abl. 73).
b)Rezidivierende Candidainfektion nach 3. 4. Impfung: Laut den eingereichten schriftlichen Unterlagen war der Antragsteller vom 17.11.21 bis 20.2.2023 in dermatologischer Behandlung von Frau XXXX wegen Entzündungen im Genitalbereich (mit einer Phimose), sowie am Po und an der linken Hand. Laut schriftlichem Befund von XXXX (ohne Datum) wurde Herr XXXX seit 11. November 2021 wegen Psoriasis im Leisten- und Genitalbereich mit Superinfektion behandelt. Dabei handelte es sich um eine rezidivierende Candida-Infektion (Abl. 74).
c)Phimose von der 3. 4. Impfung: Es handelt sich offenbar um eine sekundäre Phimose, die manchmal im Alter entsteht; bekannte Ursachen sind ein bestehender Diabetes mellitus, wie er auch beim Antragsteller vorliegt. Im vorliegenden Fall ist ein Zusammenhang mit den begleitenden Infektionen (Psoriasis und Superinfektion) anzunehmen. Dokumentiert ist eine Zuweisung wegen Phimose am 28.4.2022 an die Urologie Klinik XXXX bei Psoriasis vulg. im Leisten und Genitalbereich mit Superinfektion. Die Psoriasis wurde primär lokal und ab März 2023 mit Otezla behandelt (die aus der Vorgeschichte bekannten Depressionen wurden offensichtlich negiert). Die Circumcision wurde erst am 22.5.2023 durchgeführt. Am 18.4.2024 ist von der Dermatologischen Ambulanz des KH XXXX bei einer Kontrolle der Psoriasis dokumentiert, dass „die Haut so gut wie abgeheilt sei und dass der Patient sehr zufrieden sei". Aktuell ist das augenscheinlich nicht der Fall (siehe klinisch-physikalischer Status), sodass von einem stark rezidivierenden Verlauf der Psoriasis ausgegangen werden muss.
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Ad 1a) Im Rahmen der Fazialisparese ergab sich eine vorübergehende Funktionseinschränkung durch den akut notwendigen Augenschutz. Eine nachhaltige Einschränkung nach Abheilung besteht nicht.
Ad 1b+c) Im Bezug auf die urogenitalen Probleme bestehen auch weiterhin erhebliche Funktionseinschränkungen (siehe Abschnitt 9 und 10).
3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Ad 1a) Facialis-Paresen in Folge einer Covid-Impfung sind in der Literatur beschrieben, obgleich ein kausaler Zusammenhang nicht gesichert ist (siehe dazu auch 7b). Ein zeitlicher Zusammenhang ist möglich (siehe auch 7a).
Ad 1b+c) Bei vorbestehender Psoriasis sind in der Literatur Exazerbationen möglich (siehe auch 7b). Ein zeitlicher Zusammenhang scheint vorhanden zu sein (siehe 7a).
4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Die Pro-Schlussfolgerungen sind einigermaßen gewichtig.
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Vom 17.6.2021, somit 13 Tage nach der angeschuldigten 2. Impfung liegt ein Dekurs von XXXX vor: „Der Pat. sei zufrieden, euthym, keine fokalen Ausfälle, der Schlaf wäre ungestört, internistisch gehe es gut, keine PZN mehr"; Kontrolle in 3 Monaten. 14.10.21. Nachdem bei Männern die Paresen im Mittel 6,5-10 Tage nach Impfung aufgetreten sind (siehe 7b), könnte dies als Gegenargument in Bezug auf den zeitlichen Verlauf gewertet werden. Auch die vermutete, wenn auch nicht bewiesene Borreliose kommt alternativ als Ursache für die Fazialisparese in Frage.
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Die Contra-Schlussfolgerung ist jedoch nicht sehr gewichtig.
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a.Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
b.Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
c.Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
7a) Besteht ein zeitlicher Zusammenhang?
Ad 1a) Fazialisparese: Die 2. Impfung erfolgte am 4.6.2021. Am 17.6.2021, somit 13 Tage nach der angeschuldigten Impfung fand eine neurologische Vorstellung bei XXXX statt, bei der diesbezüglich kein pathologischer Befund erhoben wurde: „Der Pat. sei zufrieden, euthym, keine fokalen Ausfälle, der Schlaf wäre ungestört, internistisch gehe es gut, keine PZN mehr"; Kontrolle in 3 Monaten; 14.10.21 (siehe auch Abschnitt 5). Die Fazialisparese wurde am 11.7.2021 diagnostiziert, somit 37 Tage nach der Impfung. Das liegt nach der Literatur zwar nicht mehr im beschriebenen Zeitfenster (siehe 7b), allerdings sind die individuellen Unterschiede erheblich, sodass ein zeitlicher Zusammenhang nicht auszuschließen ist.
Ad 1b+c) Bei Herrn XXXX ist Psoriasis vulgaris als Vorerkrankung bekannt. Laut Stellungnahme von Frau XXXX befand sich der Antragsteller seit 11.11.(vermutlich 2021) wegen Psoriasis und rezidivierenden Candidainfektionen in ihrer Behandlung, später erfolgte die Therapieübernahme durch die Dermatologische Abteilung des KH XXXX und dauert bis jetzt an. Der Beginn ist demnach 5 Monate nach der 2. Impfung und 2 Wochen vor der 3. Impfung anzusetzen. Obwohl hier der zeitliche Zusammenhang nicht unmittelbar besteht, ist aus dem gesamten langwierigen Verlauf mit Therapieresistenz und zahlreichen Rezidiven, der sich bis zum heutigen Datum zieht, ein Zusammenhang mit der 2., 3. und 4. Impfung nicht auszuschließen.
7b) Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Ad 1a) Die idiopathische Fazialisparese (idiopathic facial paralysis, IFP) ist keine seltene Erkrankung. Allein in den USA erkranken jährlich rund 40.000 Patienten daran (1). In der Literatur sind einige wenige Fälle von Fazialisparese nach Covid-Impfung beschrieben (2-4). In einem Review Artikel sind 33 Fälle angeführt. Dabei waren alle Altersgruppen betroffen, die Lähmung trat häufiger an der linke Gesichtshälfte auf (5). Im Durchschnitt ist das Ereignis 10,25 Tage nach der Impfung aufgetreten. Bei Männern trat die Parese 1-21 Tage nach der Impfung auf (Mittelwert 6,5 Tage), bei Frauen war es im Bereich von 1-32 Tagen (Mittelwert 10,3 Tage). Der Verlauf war zumeist milde mit wenig Komplikationen. Die Autoren haben ausdrücklich festgehalten, dass die Datenlage keine Rückschlüsse über die Kausalität der Erkrankung erlaubt (5). Der zumeist kurze und komplikationslose Verlauf wurde auch in einer weiteren Übersichtsarbeit bestätigt (6). Die Autoren haben ausdrücklich weiterhin die Impfung empfohlen (5,6).
Ad 1b+c) Sowohl das Neuauftreten als auch Exazerbationen von Psoriasis sind in der Literatur beschrieben (7). Dabei kann es zu einer Verschlechterung der Symptome, zu einer größeren Ausdehnung oder zu einer geänderten Verteilung der Hautmanifestationen kommen, sodass auch vorher nicht betroffene Areale neu involviert werden können. Beim Ausmaß und der Dauer der Erkrankung gibt es große individuelle Unterschiede. In einer Übersichtsarbeit wurden 107 Fälle beschrieben, der mittlere Zeitintervall zwischen Impfung und klinischer Verschlechterung betrug 13,7 Tage, allerdings mit einem großen Bereich von 2-90 Tagen (7).
7c) Andere Erklärungsmöglichkeiten der Ätiologie
In den Diagnosen des Neurologen XXXX findet sich ein Z.n. Borreliose, die im Rahmen der Fazialisparese suspiziert wurde. Initial zeigte die Serologie, die bekanntlich allein nicht beweisend ist, einen IgG AK positiven und einen IgM AK negativen Befund. Eine Verifizierung durch LP ist nicht gelungen, eine serologische Kontrolle unter oder nach antibiotischer Therapie ergab dann bei IgM AK einen grenzwertigen Befund. Ein sicherer Nachweis ist damit nicht belegt, die Möglichkeit besteht dennoch. Klinisch ist die Frage jedoch irrelevant, nachdem die antibiotische Therapie für 2 Wochen ohnedies erfolgt ist.
Bezüglich der Exazerbation der Psoriasis ist festzuhalten, dass auch andere Faktoren, ursächlich in Frage kommen, diese inkludieren Stress, Infekte, Wetter- oder Klimaveränderungen, Hormonstörungen, Verletzungen, verschiedene Medikamente, aber auch Faktoren des Lebensstils wie Rauchen und Alkoholkonsum (7).
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spricht mehr für einen ursächlichen Zusammenhang (ausführliche Argumentation siehe Abschnitt 9).
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Ad 1a) In Bezug auf die Fazialisparese besteht ein wahrscheinlicher zeitlicher Zusammenhang bei mittelgradiger wissenschaftlicher Evidenz, sodass mehr für einen kausalen Zusammenhang spricht, obgleich derartige Fälle nicht selten auch idiopathisch auftreten.
Ad 2+3) Das Problem der Phimose mit der Superinfektion mit Candida muss wohl im Kontext mit der Exazerbation der Psoriasis gesehen werden, die das eigentliche Problem darstellen dürfte. Auch in den dermatologischen Stellungnahmen steht immer die Behandlung der Psoriasis im Vordergrund. Die Phimose wird sich wohl kaum durch die Impfung entwickelt haben, mag aber das eigentliche Problem der urogenitalen Psoriasis mit Superinfektion aggraviert haben, ebenso wie die zeitlich verzögerte Zirkumzision. Für eine mögliche Exazerbation der Psoriasis sprechen doch einigermaßen robuste wissenschaftliche Daten, sodass hier ein kausaler Zusammenhang wahrscheinlich ist. Die Angaben in der Literatur über zeitliche Zusammenhänge zeigen einen sehr weiten Bereich, sodass die Tatsache, dass im vorliegenden Fall bei einem chronisch rezidivierenden Verlauf die nicht ganz exakte Übereinstimmung mit dem Zeitfenster nicht unbedingt als Gegenbeweis für einen kausalen Zusammenhang gewertet werden kann.
10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
a.Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b.Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
Ad 1a) Die Fazialisparese hat eine rasche Besserungstendenz gezeigt und hat sich nach ungefähr 3 Monaten wieder zurückgebildet.
Ad 1b+c) Die urogenitale Problematik, deren Ursache in einer Exazerbation der Psoriasis bestehen dürfte, weist einen chronisch rezidivierenden Verlauf auf, sodass eine Zuordnung von gewissen Schweregraden zu bestimmten Zeiträumen nicht möglich ist. Erwiesen ist eine gewisse therapeutische Resistenz, weshalb Herr XXXX auch von XXXX an die dermatologische Ambulanz verwiesen wurde. Die Verzögerung bei der Durchführung der Zirkumzision war der Behandlung der Superinfektion sicher nicht dienlich. Weitere Probleme scheinen sich durch die Unverträglichkeit verschiedener Medikamente ergeben haben. Für den chronisch rezidivierenden Verlauf spricht auch die Diskrepanz der Befunde. Während am 18.4.2024 von der Dermatologischen Ambulanz des KH XXXX quasi eine Abheilung konstatiert wurde, zeigte die Begutachtung in meiner Ordination vom 13.5.2025 ein florides Bild, das die Aussagen von Herrn XXXX , er könne aktuell nicht sitzen, glaubhaft macht.
Zusammenfassend hält der Zustand bis heute an, wobei letztlich spekulativ bleiben muss, ob auch die rezenten Schübe auf die früheren Covid-Impfungen zurückzuführen sind.
11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht?
a. Wenn nein:
–Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen?
–Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit)
–Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt?
Da der Antragsteller Pensionist ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Ad 1a) Bei der Fazialisparese wurde am 3.8.2021, somit 23 Tage nach Erkrankungsbeginn festgestellt, dass es dem Antragsteller gut geht und dass eine wesentliche Besserung eingetreten wäre.
Ad 1b+c) Zum zeitlichen Verlauf der urogenitalen Hautdefekte siehe Abschnitt 10. Es ist glaubhaft, dass die Erkrankung mit Schmerzen verbunden waren bzw. sind. Auch wenn die Gehfähigkeit nicht eingeschränkt ist, so ist doch eine erhebliche Einschränkung zu attestieren, wenn bestimmte Ruhepositionen zeitweise nicht eingenommen werden können.
Einen gefährlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitszustand haben die Impfungen nicht verursacht.“
6. In der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 30.05.2025 wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Laut dem Sachverständigengutachten vom 25.05.2025 wurde die Fazialisparese bei Herrn XXXX am 11.7.2021 diagnostiziert, somit 37 Tage nach der Impfung. Am 3.8.2021, somit 23 Tage nach Erkrankungsbeginn, ist eine wesentliche Besserung eingetreten und es ging Herrn XXXX gut. Dauerfolgen lagen zum Zeitpunkt 01.12.2024 nicht mehr vor.
Bei Herrn XXXX ist Psoriasis vulgaris als Vorerkrankung bekannt und dessen Exazerbation hat wahrscheinlich die urogenitale Problematik verursacht. Herr XXXX wurde seit 11.11.2021 wegen Psoriasis mit Superinfektion im Leisten- und Genitalbereich behandelt. Der Beginn ist ca. 5 Monate nach der 2. Impfung und 2 Wochen vor der 3. Impfung anzusetzen. Ein Zusammenhang mit der 2., 3. und 4. Impfung ist jedoch nicht auszuschließen. Die Cirumcision vom 22.5.2023 hat die Phimose Problematik behoben.
Durch den chronisch rezidivierenden Verlauf der Candida Superinfektion ist eine Zuordnung von gewissen Schwerengraden zu bestimmten Zeiträumen nicht möglich. Zum Beispiel: am 18.04.2024 ist von der Dermatologischen Ambulanz des KH XXXX bei einer Kontrolle der Psoriasis dokumentiert, dass die Haut so gut wie abgeheilt sei und dass der Patient sehr zufrieden sei”. Dies war bei der Untersuchung vom Sachverständigen am 13.5.2025 nicht der Fall, da bei Herrn XXXX im Bereich der Analfalte und bis zum Scrotum reichend großflächige und stark gerötete Hautdefekte vorhanden waren. Wegen diesem chronisch rezidivierenden Verlauf ist die genaue Einschätzung des aktuellen Hautstatus ab 01.12.2024, zusammen mit einer Halb-Kausalität wegen der schon vor der Impfung vorliegenden Psoriasis vulgaris, aus Sicht des Ärztlichen Dienstes als nicht möglich angesehen. Es wird eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB befürwortet.”
7. Mit Schreiben vom 25.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Leidenszuständen (Periphere Fazialisparese links, rezidivierende Candidainfektion und Phimose) und den vorgenommenen COVID-19-Impfungen (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) vorliege. Die Impfung habe keine einschätzbaren Dauerfolgen, jedoch eine schwere Körperverletzung verursacht und würden somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a ISchG vorliegen. Aufgrund des erlittenen Impfschadens habe sich der Beschwerdeführer am 22.05.2025 in stationärer Behandlung befunden und errechne sich eine einmalige pauschalierte Gesamtgeldleistung in Höhe von € 1.412,40. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Schreiben vom 07.07.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um einen Anruf, sobald die € 1.412,40 überwiesen würden. Eine Stellungnahme zum Beweisverfahren erstattete er nicht.
9. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1b und 2a Impfschadengesetzes (ISchG) aufgrund der durch die Schutzimpfungen gegen COVID-19 vom 04.06.2021, 01.12.2021 und 05.11.2022 bewirkten schweren Körperverletzung „Periphere Fazialisparese links, rezidivierende Candidainfektion und Phimose“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 1.412,40 zu.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgenommenen Impfungen um Impfungen im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens sei erwiesen, dass die vorgenommenen Schutzimpfungen gegen COVID-19 keine einschätzungsrelevanten Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt hätten, weshalb nach § 2a ISchG zu entscheiden gewesen sei. Die einmalige pauschalierte Geldleistung nach § 2a Abs. 2 ISchG in Höhe von € 1.305,50 habe sich durch einen Tag, an dem Anstaltsbedürftigkeit vorgelegen sei, um € 106,90 erhöht und errechne sich eine gebührende Gesamtleistung in Höhe von € 1.412,40.
10. Mit Schreiben vom 15.07.2025 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dieses Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit.
11. Mit Eingabe vom 29.08.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Bindegewebe auf der linken Seite seiner Wunde am Po noch immer gerötet und die Deckschicht der Haut noch offen sei. Auf der rechte Seite sei noch eine leichte Entzündung, unter dem Hoden habe er noch eine Rötung der Haut und links sei eine Ausbuchtung. Nach einer halben Stunde Sitzen habe er auf der linken Seite Tiefenschmerzen und schlafe ihm die linke Pobacke ein. Bei längerem Sitzen fange die linke Seite an zu zittern und müsse er aufstehen, damit das Zittern wieder weggehe. Laut seinem Anwalt sei die Entschädigung in Höhe von € 1.412,40 bei einer schweren Körperverletzung nicht ausreichend, weil seine Ärzte nicht sagen könnten, ob diese Symptome bleiben würden. Der Beschwerde schloss der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen an.
12. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 01.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 03.09.2025 einlangte.
13. Mit Eingabe vom 02.09.2025, durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 nachgereicht, ergänzte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung seine Beschwerde und führte erneut aus, dass die zuerkannte Entschädigung zu gering bemessen sei, weil er weiterhin unter Schmerzen leide sowie laufende Behandlungen und Spitalsaufenthalte zu erleiden habe bzw. weiterhin erleiden werde. Darüber hinaus seien durch den festgestellten Impfschaden tatsächlich auch Dauerfolgen entstanden und leide der Beschwerdeführer an entzündlichen sowie schmerzhaften Rötungen der Haut im Gesäßbereich, verbunden mit zum Teil offenen Wunden und Schwellungen im Hodenbereich. Laut den behandelnden Ärzten lasse sich derzeit nicht sagen, ob Dauerfolgen zurückbleiben würden, solche seien jedenfalls nicht auszuschließen, sondern vielmehr sogar zu befürchten. Aus diesen Gründen würden dem Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung sowie eine Beschädigtenrente zustehen.
14. Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien, dass beabsichtigt sei, den bereits von der belangten Behörde befassten Sachverständigen XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen und von diesem ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis spätestens 12.12.2025 eine Stellungnahme abzugeben.
15. Nachdem keine Stellungnahme erstattet wurde, bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2025 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin.
16. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachten und ersuchte um Beantwortung aufgetretener Fragen auf Aktenbasis. In seinem Gutachten vom 24.02.2026 führte der Sachverständige Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Vorgeschichte:
Mit dem am 29.11.2024 eingegangen Antrag hat der Obengenannte Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beantragt. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung betraf eine periphere Fazialisparese links sowie eine rezidivierende Candidainfektion und Phimose.
Mit Bescheid vom 15.7.2025 wurde eine schwere Körperverletzung ohne Dauerfolgen anerkannt. Mit E-Mail vom 1.9.2025 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, weil er wieder in dermatologischer Behandlung im KH XXXX stehe und somit doch ein Dauerschaden bestünde.
1)Zur Fragestellung, ob hinsichtlich der Gesundheitsschädigung Fazialisparese eine schwere Körperverletzung bzw. ein Dauerschaden vorliegt.
Eine Asymmetrie des Gesichtes, wie sie bei einer Fazialisparese auftritt, stellt keine funktionelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit dar, aber eine kosmetische Schädigung, die im Fall des Antragstellers allerdings nur passager aufgetreten ist. Die Gefahr für einen Dauerschaden besteht in einer Austrocknung des Auges der betroffenen Seite, weshalb Patienten in einer solchen Situation einen sogenannten Uhrglasverband erhalten. Das ist eine Art von feuchter Kammer für das betroffene Auge, um eine Austrocknung zu verhindern. Laut ärztlichen Berichten wurde dieser Verband am 11.7.21 angelegt und am 3.8.21 wurde dokumentiert, dass der Lidschluss wieder komplett funktionieren würde. Es wurde als Vorsichtsmaßnahme empfohlen, den Verband noch für 1 Woche zu behalten, somit bis zum 10.8.21. Eine feuchte Kammer führt dazu, dass auf dem betroffenen Auge keine Sicht möglich ist, sodass nur mit dem kontralateralen Auge gesehen werden kann. Dies stellt in der Tat eine gewisse funktionelle Beeinträchtigung dar, die aber nicht durch die Gesundheitsschädigung, sondern durch die prophylaktische Therapie entstanden ist. Eine Verletzung des Auges als Folge der Fazialisparese würde tatsächlich ein wichtiges Organ betreffen, es liegt im konkreten Fall aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Auge einen Schaden erlitten habe.
Eine Beeinträchtigung durch einen fehlenden Lidschluss bestand demnach nach 23 Tagen nicht mehr, eine Beeinträchtigung durch das Tragen der feuchten Kammer zum Schutz des betroffenen Auges bestand allerdings für 30 Tage. Eine Berufsunfähigkeit liegt dadurch aber nicht vor, da der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt bereits in Pension war. Spätestens bei einer Untersuchung am 14.10.21 wurde dokumentiert, dass kein Dauerschaden aufgetreten ist.
Beantwortung Ihrer Fragestellung:
Aus Sicht des Gutachters besteht nach Abwägen aller Argumente keine schwere Körperverletzung, da der Zustand nicht gefährlich war, die Chancen für den Heilungsverlauf sehr gut waren und die Gesundheitsschädigung selbst nur sehr kurz gedauert hat. Dementsprechend besteht hier auch kein Dauerschaden.
2)Zu Fragestellung, ob hinsichtlich der Gesundheitsschädigung urogenitale Hautdefekte eine schwere Körperverletzung oder ein Dauerschaden vorliegt.
Vorauszuschicken ist, dass der Antrag nicht wegen einer Psoriasis gestellt wurde, die als Vorerkrankung bereits bekannt gewesen ist und bekanntermaßen einen schubhaften Verlauf nimmt. Der Antrag wurde wegen einer therapieresistenten Pilzinfektion gestellt, die sich als Superinfektion im Rahmen eines Erkrankungsschubes entwickelt hatte.
Obwohl kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht, konnte bei einem langwierigen Verlauf ein Zusammenhang mit den verschiedenen Impfungen nicht ausgeschlossen werden, insbesondere weil in der Literatur solche Erkrankungsschübe, welche die Voraussetzung für eine Superinfektion mit Pilzen darstellt, auch mit größerer Latenzzeit nach der Impfung beschrieben wurde. Daraus ist nicht zu schließen, dass jeglicher Erkrankungsschub in der Zukunft auf die Impfung zurückgeführt werden kann.
Dem Dekurs auf der Ambulanzkarte der Dermatologie am KH XXXX vom 4.9.2023 ist zu entnehmen, dass die Hautveränderungen nur noch am linken Handrücken aktiv wären, dass sie aber am Oberschenkel fast abgeheilt wären und dass gluteal nur noch ein kleines Ulcus bestünde. Eine Therapie mit Apremilast (Otezla®) wurde ersetzt durch Upadacitinib (Rinvoq®), wobei beide Substanzen zur Behandlung von Psoriasis verordnet werden und nicht für Pilzinfektionen. Vom 18.4.2024 liegt ein ambulanter Arztbrief vor mit der Feststellung „Haut so gut wie abgeheilt, Patient sehr zufrieden“.
Am 25.10.2024 wurde Dermovate als Lokaltherapie abgesetzt und durch die Steroidfreie Protopic Salbe (Tacrolimus) ersetzt. Am 25.11.2024 ist dokumentiert, dass der Antragsteller vor einigen Wochen Corona gehabt hätte und nun wieder ein neuerlicher Schub aufgetreten sei. Die Therapie mit Rinvoq® wurde fortgesetzt und gut vertragen.
Ein histologischer Befund vom 28.5.2025 (Probeexzision gluteal rechts) zeigt wieder Ulzerationen und entzündlich durchsetztes nekrotisches dermales Bindegewebe. Ein Wundabstrich ergab eine Mischflora mit multiplen Keimen (Gram-positive Kokken und Stäbchen).
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Aussagen folgende Schlussfolgerung:
Die Psoriasis war in den Jahren 2023-2024 weitgehend unter Kontrolle mittels einer Medikation, die speziell zur Behandlung der Psoriasis und nicht für allfällige Superinfektionen vorgesehen ist.
Ende 2024 ist ein neuerlicher Schub dokumentiert, welcher einerseits dem natürlichen Verlauf der Erkrankung entspricht und andererseits durch eine COVID-Infektion ausgelöst sein könnte.
Die Abstriche und Kulturen haben bakterielle Mischkeime und keine Pilzinfektion ergeben. Dass die ulzerösen und nekrotischen Hautdefekte im Rahmen der bekannten Psoriasis, die im histologischen Befund vom 28.5.2025 beschrieben sind, recht schmerzhaft verlaufen, ist durchaus glaubhaft.
Beantwortung Ihrer Fragestellung:
Nachdem diese Gesundheitsschädigung länger als 3 Monate angedauert hat, äußerst schmerzhaft verlaufen ist und zur körperlichen Beeinträchtigung geführt hat, wurde zu Recht eine schwere Körperverletzung anerkannt.
Ein Folgeschaden durch die Impfung ist nicht ersichtlich, weil die Pilzinfektion inzwischen erfolgreich behandelt wurde und die weiteren Schübe der Psoriasis dem natürlichen Krankheitsverlauf entsprechen oder durch die Virusinfektion verursacht wurden.“
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.
Auch nach einer gewährten Fristerstreckung bis 30.04.2026 wurden keine Stellungnahmen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, den ihm verabreichten Impfungen und seinen Gesundheitsschädigungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.
Er erhielt am 04.06.2021 die zweite, am 01.12.2021 die dritte und am 05.11.2022 die vierte Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.
Etwa einen Monat nach der zweiten COVID-19-Impfung trat beim Beschwerdeführer am 10.07.2021 eine periphere Fazialisparese links mit einer Mundastschwäche und einem Lidschlussdefizit auf. Nach einer Behandlung mit hochdosiertem Cortison, regelmäßigen Kontrollen und einem Uhrglasverband auf dem linken Auge zeigte sich eine rasche Besserungstendenz. Am 03.08.2021 war der Lidschluss wieder komplett möglich, allerdings wurde der Uhrglasverband als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des linken Auges noch bis 10.08.2021 behalten. Eine Asymmetrie des Gesichtes, wie sie auch beim Beschwerdeführer auftrat, stellt keine funktionelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit dar und war spätestens am 14.10.2021 nicht mehr vorhanden.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der peripheren Fazialisparese links und der zweiten dem Beschwerdeführer am 04.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty ist wahrscheinlich.
Beim Beschwerdeführer bestehen als (gegenständlich relevante) Vorerkrankungen ein Diabetes mellitus Typ 2 und seit dem Jahr 1980 eine Psoriasis vulgaris. Ab 11.11.2021 – somit fünf Monate nach der zweiten und einige Wochen vor der dritten COVID-19-Impfung – befand sich der Beschwerdeführer bei einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, wegen der Psoriasis vulgaris mit Läsionen im Leistenbereich beidseits sowie einer rezidivierenden Candidainfektion (Superinfektion) im Genitalbereich, in Behandlung. Am 28.04.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Phimose an die Urologie überwiesen und befand er sich am 22.05.2023 für einen Tag in stationärer Behandlung, wobei eine Zirkumzision durchgeführt wurde.
Diese chronisch rezidivierend verlaufenden, urogenitalen Probleme bzw. Hautdefekte bestehen bis heute weiter und wurden wahrscheinlich durch Exazerbationen der Psoriasis verursacht. So litt er etwa auch an Hautveränderungen an der linken Hand und am Oberschenkel. Solche Erkrankungsschübe von Psoriasis entsprechen zwar dem natürlichen Verlauf der Erkrankung, werden in der medizinischen Literatur allerdings auch als Folge von COVID-19-Impfungen beschrieben. Im Hinblick auf den gesamten langwierigen Verlauf mit Therapieresistenzen im Fall des Beschwerdeführers, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) ein kausaler Zusammenhang mit den ihm verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty besteht. Die Initialphasen der Exazerbationen der Psoriasis, welche nach den am 04.06.2021, 01.12.2021 und am 05.11.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfungen aufgetreten sind, insbesondere jene mit der Superinfektion mit Pilzen (Candida) sowie der Phimose, können daher mit den Impfungen assoziiert werden.
Es besteht folglich mit der für das Impfschadengesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den verabreichten COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen peripheren Fazialisparese links, rezidivierenden Candidainfektion sowie Phimose. Die daraus resultierenden Beschwerden dauerten jedenfalls länger als 24 Tage an und wurde dem Beschwerdeführer dafür mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2025 eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von € 1.412,40 zuerkannt.
Die weiteren Exazerbationen der Psoriasis die nach wie vor – und somit mehrere Jahre nach den angeschuldigten Impfungen – auftreten, etwa mit ulzerösen und nekrotischen Hautdefekten gluteal sowie perianal, sind hingegen wahrscheinlicher dem natürlichen Verlauf der Vorerkrankung zuzurechnen. Ende 2024 litt der Beschwerdeführer zudem an einer Coronainfektion, welche ebenfalls einen Schub der Psoriasis auslösen kann. Ein Folge- bzw. Dauerschaden durch die COVID-19-Impfungen liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und können nicht jegliche Erkrankungsschübe in Zukunft auf die Impfungen zurückgeführt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitsschädigungen und den ihm verabreichten Impfungen:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 05.09.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).
Die dem Beschwerdeführer verabreichten COVID-19-Impfungen sind durch die vorgelegten Impfbestätigungen, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurden, dokumentiert (vgl. AS 6 ff).
Dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. www.basg.gv.at). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. www.sozialministerium.gv.at; COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021).
Die Feststellungen zu den, nach den am 04.06.2021, 01.12.2021 und am 05.11.2022 verabreichten COVID-19-Impfungen, aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden des Beschwerdeführers gründen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.05.2025 (vgl. AS 39 ff) und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen vom 24.02.2026 (vgl. OZ 9). Diese medizinische Gutachten von XXXX stützen sich auf näher zitierte medizinische Fachliteratur sowie eine am 13.05.2025 erfolgte persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen sämtliche vorliegende medizinische Unterlagen, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Diese Feststellungen stehen im Wesentlichen auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2 ff) und folgen den entsprechenden medizinischen Befunden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2025 wurden die periphere Fazialisparese links, rezidivierende Candidainfektion sowie Phimose bereits von der belangten Behörde als durch die Schutzimpfungen gegen COVID-19 bewirkte, schwere Körperverletzung anerkannt und dem Beschwerdeführer eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von € 1.412,40 zuerkannt (vgl. AS 51 ff).
Dass vor dem 10.07.2021 – von den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers abgesehen – noch keine Beschwerden vorlagen, ergibt sich etwa aus den Aufzeichnungen im Karteiauszug von XXXX , der am 17.06.2021 noch festhielt, dass keine fokalen Ausfälle vorlägen und es dem Beschwerdeführer internistisch gut gehe. Die Feststellungen zur peripheren Fazialisparese links ergeben sich sodann neben den Sachverständigengutachten zweifelsfrei aus den Patientenbriefen der Klinik XXXX ab 11.07.2021. In jenem vom 19.07.2021 wird bereits eine langsame Besserung beschrieben: der Lidschluss erfolge bereits vollständig, aber bestehe noch eine deutliche Asymmetrie des Mund- und Augenastes. Aus dem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 22.07.2021 geht hervor, dass die Fazialisparese klinisch weiter in Besserung sei und sich sowohl der Lidschluss als auch die Mundastschwäche deutlich gebessert hätten. In einem weiteren Befund vom 30.07.2021 wurde erneut eine deutliche Besserung festgehalten und ausgeführt, dass Pfeifen möglich sei und sich der Lidschluss ebenfalls gebessert habe. Schließlich wird in den Unterlagen der Klinik XXXX vom 03.08.2021 attestiert, dass links nur noch eine geringe Mund- sowie Stirnastsschwäche vorliege sowie der Lidschluss komplett möglich sei, aber dennoch der Uhrglasverband für eine weitere Woche getragen werden solle. XXXX hielt wiederrum am 14.10.2021 in seinem Karteiauszug fest, dass keine Asymmetrie im Gesichtsbereich mehr vorliege.
Der Sachverständige XXXX führte in seinem fachärztlichem internistischem Gutachten vom 25.05.2025 nach der Darstellung des beim Beschwerdeführer befundeten Krankheitsverlaufes nachvollziehbar aus, dass in der, im Gutachten aufgelisteten, medizinischen Literatur einige wenige Fälle von Fazialisparese nach COVID-19-Impfungen beschrieben seien. In einem Review Artikel seien 33 Fälle angeführt und sei die Parese bei Männern zwischen einem bis 21 Tagen nach der Impfung aufgetreten. Beim Beschwerdeführer sei die Fazialisparese zwar erst 37 Tage nach der zweiten COVID-19-Impfung diagnostiziert worden und damit außerhalb des in der Literatur beschriebenen Zeitfensters. Allerdings seien die individuellen Unterschiede erheblich, weshalb ein zeitlicher Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne bzw. aus ärztlicher Sicht sogar wahrscheinlich sei. Daher spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der mittelgradigen wissenschaftlichen Evidenz mehr für einen kausalen Zusammenhang zwischen der peripheren Fazialisparese links und der zweiten dem Beschwerdeführer am 04.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty als dagegen, obgleich derartige Fälle nicht selten auch idiopathisch auftreten würden.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 24.02.2026 führte der Sachverständige ebenso schlüssig aus, dass eine Asymmetrie des Gesichtes keine funktionelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit darstelle, sondern lediglich eine kosmetische Schädigung, die im Fall des Beschwerdeführer zudem nur passager aufgetreten sei. Die Gefahr für einen Dauerschaden bestehe in einer Austrocknung des betroffenen Auges, weshalb auch der Beschwerdeführer am 11.07.2021 einen sogenannten Uhrglasverband erhalten habe, um dies zu verhindern. Am 03.08.2021 sei dokumentiert worden, dass der Lidschluss wieder komplett funktionieren würde und sei der Verband noch für eine Woche als Vorsichtsmaßnahme behalten worden. Durch das Tragen des Uhrglasverbandes sei auf dem betroffenen Auge keine Sicht möglich und stelle dies in der Tat eine gewisse funktionelle Beeinträchtigung dar. Jedoch sei diese im Fall des Beschwerdeführers ab dem 03.08.2021 nicht durch die Gesundheitsschädigung, sondern durch die prophylaktische Therapie entstanden. Eine Beeinträchtigung durch einen fehlenden Lidschluss habe demnach nach 23 Tagen nicht mehr bestanden und eine Beeinträchtigung durch das Tragen der feuchten Kammer zum Schutz des betroffenen Auges habe für 30 Tage bis 10.08.2021 bestanden.
Diesen Ausführungen wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher sowohl den Ausführungen als auch der Schlussfolgerung des Sachverständigen folgen, wonach das Auge keinen bleibenden Schaden erlitten hat und – hier zunächst in Bezug auf die Fazialisparese – kein Dauerschaden eingetreten ist.
Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, etwa dem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 11.07.2021, dem Karteiauszug von XXXX oder dem Leistungsauszug der XXXX . Dass er bereits seit 1980 an Psoriasis leide, gab der Beschwerdeführer selbst in dem verfahrenseinleitenden Antrag an (vgl. AS 2b).
In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er beginnend ab etwa November 2021 eine Phimose bekommen habe und „ab 17.02.2021 … dann bei XXXX wegen rezedivierende Candainfektion, im Genital Bereich (Phimose), PO und Gesäß und linke Hand eine Superinfektion“ (sic!) in Behandlung gewesen sei (vgl. AS 2). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, dass ab Herbst 2021 eine Pilzinfektion durch XXXX behandelt worden sei (vgl. AS 40b). Im Verwaltungsakt befindet sich wiederrum ein undatiertes Schreiben von XXXX , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, wonach sich der Beschwerdeführer „seit 11. November hierorts in Behandlung wegen einer Psoariasis vulg. … [und] einer rezedivierenden Candidainfektion im Genitalbereich“ (sic!) befinde. In einer Zusammenschau und dem Schreiben folgend konnte aus diesen divergierenden bzw. unvollständigen Angaben geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ab 11.11.2021 bei XXXX in Behandlung stand und nicht bereits seit 17.02.2021. Dass er am 28.04.2022 wegen einer Phimose an eine Urologie verwiesen wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Dekurs der Klinik XXXX . Die Feststellung zur stationärer Behandlung für eine Zirkumzision gründet sich wiederrum auf den Patientenbrief der Klinik XXXX vom 22.05.2023.
Im Gutachten vom 25.05.2025 führte der Sachverständige XXXX nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Ursache für die urogenitale Problematik des Beschwerdeführers in einer Exazerbation der vorbestehenden Psoriasis bestehen dürfte. Eine solche könne durch verschiedenste Faktoren ausgelöst werden, wie Stress, Infekte, Wetter- oder Klimaveränderungen, Hormonstörungen, Verletzungen, Medikamente oder auch Faktoren des Lebensstils. Obwohl auch der beim Beschwerdeführer vorliegende Diabetes mellitus eine Phimose verursachen könne, sei im vorliegenden Fall ein Zusammenhang mit den begleitenden Infektionen (Psoriasis und Superinfektion) anzunehmen. Die Phimose habe sich wohl kaum durch die Impfung entwickelt, habe aber das eigentliche Problem der urogenitalen Psoriasis mit Superinfektion aggraviert, ebenso wie die zeitlich verzögerte Zirkumzision erst am 22.05.2023, was der Behandlung der Superinfektion sicher nicht dienlich gewesen sei. Somit müsse das Problem der Phimose mit der Superinfektion mit Candida im Kontext mit der Exazerbation der Psoriasis gesehen werden, die das eigentliche Problem darstellen dürfte. Dementsprechend stehe in den vorliegenden dermatologischen Stellungnahmen ebenfalls immer die Behandlung der Psoriasis im Vordergrund.
Der Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten auch mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und Exazerbationen der Psoriasis auseinander. Bei einer Exazerbation könne es zu einer Verschlechterung der Symptome, einer größeren Ausdehnung oder zu einer geänderten Verteilung der Hautmanifestationen kommen, sodass auch vorher nicht betroffene Areale neu involviert werden könnten. Diese sei ebenso wie das Neuauftreten von Psoriasis in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben, jedoch gebe es beim Ausmaß und der Dauer der Erkrankung große individuelle Unterschiede. In einer Übersichtsarbeiten seien 107 Fälle beschrieben worden, bei denen der mittlere Zeitintervall zwischen Impfung und klinischer Verschlechterung der Psoriasis 13,7 Tage betragen habe, allerdings mit einem großen Bereich von zwei bis 90 Tagen. Obwohl der Beginn im Fall des Beschwerdeführers erst fünf Monate nach der zweiten und zwei Wochen vor der dritten COVID-19-Impfung anzusetzen sei und demnach der zeitliche Zusammenhang nicht unmittelbar bestehe, sei aus dem gesamten langwierigen Verlauf mit Therapieresistenz sowie zahlreichen, bis zur Gutachtenerstellung andauernden, Rezidiven aus Sicht des Sachverständigen ein Zusammenhang mit den Impfungen nicht auszuschließen. Für eine mögliche Exazerbation der Psoriasis würden somit doch einigermaßen robuste wissenschaftliche Daten sprechen, sodass hier aus ärztlicher Sicht ein kausaler Zusammenhang wahrscheinlich sei. Die nicht ganz exakte Übereinstimmung mit dem Zeitfenster im vorliegenden Fall bei einem chronisch rezidivierenden Verlauf könne nicht unbedingt als Beweis gegen einen kausalen Zusammenhang gewertet werden. Daher spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der beim Beschwerdeführer aufgetretenen rezidivierenden Candidainfektion sowie Phimose und den ihm verabreichten COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty als dagegen.
Schließlich hielt der Sachverständige fest, dass die urogenitale Problematik einen chronisch rezidivierenden Verlauf aufweise, sodass eine Zuordnung von gewissen Schweregraden zu bestimmten Zeiträumen nicht möglich sei. Der Zustand halte zwar bis heute an, jedoch müsse es letztlich spekulativ bleiben, ob auch die rezenten Schübe der Psoriasis auf die früheren COVID-19-Impfungen zurückzuführen seien. So wurden bei der gutachterlichen Untersuchung am 13.05.2025 beim Beschwerdeführer im Bereich der Analfalte und bis zum Skrotum reichend großflächige sowie stark gerötete Hautdefekte festgestellt. Im Gegensatz dazu wurde etwa im Patientenbrief der Klinik XXXX vom 18.04.2024 noch festgehalten, dass die Haut so gut wie abgeheilt und der Beschwerdeführer sehr zufrieden sei.
In seiner Beschwerde vom 29.08.2025 (vgl. AS 56 ff) sowie deren Ergänzung vom 02.09.2025 (vgl. OZ 3) brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bindegewebe auf der linken Seite seiner Wunde am Po noch immer gerötet und die Deckschicht der Haut noch offen sei. Auf der rechte Seite sei noch eine leichte Entzündung, unter dem Hoden habe er noch eine Rötung der Haut und links sei eine Ausbuchtung. Die zuerkannte Entschädigung sei zu gering bemessen, weil er weiterhin unter Schmerzen leide sowie laufende Behandlungen und Spitalsaufenthalte zu erleiden habe bzw. weiterhin erleiden werde. Mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen, wie etwa einen Patientenbrief der Klinik XXXX vom 12.06.2025, in dem sich die Diagnosen „Psoariasiforme Dermatitis mit Ulzerationen mechanisch bedingt und Superinfektion“ und „L30.9 – Dermatitis, nicht näher bezeichnet“ finden. Demnach würden sich beim Beschwerdeführer noch teils erosive, teils ulzerierte Wunden mit Umgebungsrötung sowie Ulzerationen und entzündlich durchsetztes nekrotisches dermales Bindegewebe zeigen.
Mit diesem Vorbringen setzte sich XXXX sodann in seinem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Ergänzungsgutachten vom 24.02.2026 ausführlich und schlüssig auseinander. Darin hielt der Sachverständige zunächst erneut fest, dass die Psoriasis, die beim Beschwerdeführer als Vorerkrankung bekannt sei, einen schubhaften Verlauf habe. Der gegenständliche Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz sei wegen einer therapieresistenten Pilzinfektion gestellt worden, die sich als Superinfektion im Rahmen eines Erkrankungsschub entwickelt habe. Obwohl kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe, habe bei dem langwierigen Verlauf ein Zusammenhang mit den verschiedenen Impfungen nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere weil in der Literatur solche Erkrankungsschübe, welche die Voraussetzung für eine Superinfektion mit Pilzen darstelle, auch mit größerer Latenzzeit nach der Impfung beschrieben seien.
Daraus sei allerdings nicht zu schließen, dass jeglicher Erkrankungsschub in der Zukunft auf die Impfung zurückgeführt werden könne. So sei bereits dem Dekurs auf der Ambulanzkarte der Dermatologie am KH XXXX vom 04.09.2023 zu entnehmen, dass die Hautveränderungen nur noch am linken Handrücken aktiv wären, dass sie aber am Oberschenkel fast abgeheilt wären und dass gluteal nur noch ein kleines Ulcus bestünde. Eine Therapie mit Apremilast (Otezla®) sei ersetzt worden durch Upadacitinib (Rinvoq®), wobei beide Substanzen zur Behandlung von Psoriasis verordnet würden und nicht für Pilzinfektionen. Auch vom 18.04.2024 liege ein ambulanter Arztbrief vor, wonach die Haut so gut wie abgeheilt sei.
Am 25.11.2024 sei dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer vor einigen Wochen Corona gehabt habe und nun wieder ein neuerlicher Schub (der Psoriasis) aufgetreten sei. Ein histologischer Befund vom 28.05.2025 (Probeexzision gluteal rechts) zeige wieder Ulzerationen und entzündlich durchsetztes nekrotisches dermales Bindegewebe. Ein Wundabstrich habe eine Mischflora mit multiplen Keimen (Gram-positive Kokken und Stäbchen) ergeben.
Zusammenfassend ergebe sich dem Sachverständigen zufolge aus dem dargestellten Verlauf, dass die Psoriasis in den Jahren 2023-2024, mittels einer Medikation, die speziell zur Behandlung der Psoriasis und nicht für allfällige Superinfektionen vorgesehen sei, weitgehend unter Kontrolle gewesen sei. Ende 2024 sei ein neuerlicher Schub dokumentiert, welcher einerseits dem natürlichen Verlauf der Erkrankung entspreche und andererseits durch eine COVID-19-Infektion ausgelöst sein könnte. Zudem hätten die Abstriche und Kulturen bakterielle Mischkeime ergeben und nicht etwa eine Pilzinfektion. Somit sei ein Folgeschaden durch die Impfungen nicht ersichtlich, weil die Pilzinfektion inzwischen erfolgreich behandelt worden sei und die weiteren Schübe der Psoriasis dem natürlichen Krankheitsverlauf entsprechen würden oder durch die Virusinfektion verursacht worden seien.
Basierend auf den schlüssigen sowie auch für Laien nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Folge- bzw. Dauerschaden durch die COVID-19-Impfungen vorliegt. Zugunsten des Beschwerdeführers waren zwar die Initialphasen der Exazerbationen seiner vorbestehenden Psoriasis, welche nach den am 04.06.2021, 01.12.2021 und am 05.11.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfungen aufgetreten sind, also jene mit der Superinfektion mit Candida sowie der Phimose, den Impfungen zuzurechnen, allerdings nicht darüber hinaus. Insbesondere die, Jahre nach den Impfungen aufgetretenen und mit der Beschwerde geltend gemachten, weiteren Exazerbationen der Psoriasis mit ulzerösen sowie nekrotischen Hautdefekten gluteal und perianal, sind wahrscheinlicher dem natürlichen Verlauf der Vorerkrankung oder der Ende 2024 erlittenen Coronainfektion zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer trat den Argumenten des Sachverständigen im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. In seiner Beschwerde und deren Ergänzung wurde lediglich auf nach wie vor bestehende bzw. erneut aufgetretene Exazerbation der Psoriasis hingewiesen, ohne einen kausalen Zusammenhang mit den COVID-19-Impfungen näher zu begründen. Auch den vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte ein solcher Zusammenhang nicht entnommen werden und erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 24.02.2026 erstattete der Beschwerdeführer trotz gewährter Fristerstreckung keine Stellungnahme und beanstandete dessen Ergebnis letztlich nicht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.05.2025 und dessen unbestrittener Ergänzung vom 24.02.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG) lauten auszugsweise:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
[…]
Beschädigtenrente.
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
[…]“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen lautet auszugsweise:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
[…]“
3.2. Dem Beschwerdeführer wurden am 04.06.2021, 01.12.2021 und am 05.11.2022 Impfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus diesen Impfungen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Bereits mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2025 wurden die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers „Periphere Fazialisparese links, rezidivierende Candidainfektion und Phimose" als Folge der Schutzimpfungen gegen COVID-19 im Sinne des Impfschadengesetzes (IschG) anerkannt und ihm gemäß § 2a ISchG eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von € 1.412,40 zuerkannt.
Mit seiner Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung sowie die Anerkennung von Dauerfolgen und die Zuerkennung einer Beschädigtenrente.
3.2.1. Zur Frage des Vorliegens von Dauerfolgen:
Gemäß § 2a Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. c IschG und § 21 HVG gebührt im Fall des Vorliegens von Dauerfolgen eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Gegenständlich ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.05.2025 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 24.02.2026, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Dauerfolgen, welche in einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen stehen, festgestellt werden konnten. Insbesondere dem unbestrittenen Ergänzungsgutachten zufolge, war ein Folgeschaden durch die Impfungen nicht ersichtlich, weil die Pilzinfektion inzwischen erfolgreich behandelt wurde und die rezenten Schübe der seit dem Jahr 1980 vorbestehenden Psoriasis dem natürlichen Krankheitsverlauf entsprechen oder durch die Ende 2024 erlittenen Coronainfektion verursacht wurden.
Das Verfahren hat sohin nicht ergeben, dass beim Beschwerdeführer durch die Impfung bewirkte Dauerfolgen, die die Zuerkennung einer Beschädigtenrente begründen würden, gegeben sind.
3.2.2. Zur Höhe der zugesprochenen Pauschalentschädigung:
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt gemäß § 2a Abs. 1 ISchG eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
Gemäß § 84 Abs. 1 StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Im vorliegenden Fall dauerte die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers, welche den angeschuldigten COVID-19-Impfungen zugerechnet werden konnte, unzweifelhaft länger als 24 Tage an, sodass von einer schweren Köperverletzung nach § 84 StGB auszugehen ist.
Da die Qualifikation der Dauerfolge nicht erfüllt ist, gebührt gemäß § 2a Abs. 1 ISchG eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b. Die nach § 2a Abs. 2 ISchG als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von € 883,56 zu leistende Entschädigung ist gemäß § 3 Abs. 4 ISchG mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.
Aus der Aufwertung dieses Betrages ergibt sich für das Jahr 2021 unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des § 70 HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.305,50. Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Phimose eine Zirkumzision notwendig war und hierfür ein Tag Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, erhöht sich die gegenständliche Entschädigung um € 106,90 (gerundet, ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe im Jahr 2021). Somit errechnete die belangte Behörde korrekt eine dem Beschwerdeführer gebührende Gesamtleistung in Höhe von € 1.412,40.
Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür gemäß § 2a Abs. 3 ISchG erforderlich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b ISchG nachweist.
Es wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass nach § 2a Abs. 4 ISchG eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist.
3.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde bereits von der belangten Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften und stehen der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde zudem ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches der Beschwerdeführer mangels Abgabe einer Stellungnahme nicht bestritt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten sind – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandeln auch die in der Beschwerde und deren Ergänzung aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Folglich ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer oder den Sachverständigen und wurde seitens des Beschwerdeführers kein Gegengutachten vorgelegt, welches einer weiteren Erörterung bzw. Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Somit hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Ferner wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.