Bundesverwaltungsgericht L518 2344687-1

L518 2344687-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L518 2344687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2344687.1.00

Spruch

L518 2344687-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde des XXXX , geb. 20.06.1946, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 03.07.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.12.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten.

1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.03.2025 wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde aufgefordert, die benötigten Unterlagen zum Befreiungsantrag nachzureichen.

1.3. Die beschwerdeführe Partei äußerte sich dazu am 26.03.2025 und machte erneut Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und stelle erneut einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten.

1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.07.2025, Zahl: XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück.

1.5. Mit Schreiben vom 31.07.2025 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt am 02.06.2026 vor.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-BeitragsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.03.2025 forderte die OBS die beschwerdeführende Partei auf, fehlende Unterlagen nachzureichen, und hielt unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG fest, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei bei Nichtvorlage zurückgewiesen werde.

Die beschwerdeführende Partei legte keine Unterlagen vor.

1.3. Mit angefochtenem Bescheid wies die OBS den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. mit der Begründung zurück, die beschwerdeführende Partei habe benötigte Unterlagen und Angaben nicht inerhalb von 14 Tagen nach diesbezüglicher Aufforderung nachgereicht.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde im Verfahren entgegengetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz (ORF-Beitrags Service GmbH) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) Behebung des angefochtenen Bescheides

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags.

3.2.1. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 13 AVG (Anbringen) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat demnach im Beschwerdefall den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen und gegebenenfalls zur Abweisung führen können. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Rundfunkgebührengesetz festgehalten, dass § 47 bis § 49 Fernmeldegebührenordnung [FMGebO], auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis 31.12.2025 § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 51 FMGebO, seit 01.01.2026 § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) übertragen, da die materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht jener nach dem (mit 31.12.2023 außer Kraft getretenen) Rundfunkgebührengesetz (§ 3 Abs. 5 RGG iVm §§ 47 bis 51 FMGebO) entsprechen.

Dies gilt ebenso für den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, da § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz [FeZG] hinsichtlich der materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung den §§ 47 bis 49 FMGebO entspricht.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist es daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

3.3. Die OBS hat gegenständlichen den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-BeitragsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. mit der Begründung zurückgewiesen, die beschwerdeführende Partei habe benötigte Unterlagen und Angaben nicht inerhalb von 14 Tagen nach diesbezüglicher Mängelbehebungsaufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachgereicht.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der zuvor zitierten Rechtsprechung bezog sich die im gegenständlichen Fall erfolgte Aufforderung der OBS an die beschwerdeführende Partei auf keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG.

Die darauf gestützte Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-BeitragsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erfolgte daher zu Unrecht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. für viele VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0023; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Da die seitens der OBS erfolgte Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, ist der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.

3.6. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags ist damit wieder unerledigt bei der OBS offen und ist von dieser – allenfalls nach ergänzender Aufforderung zur Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht – in der Sache zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN, wonach die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gesetzmäßigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs. 3 AVG VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010 und VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung eines Antrages VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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