Bundesverwaltungsgericht W255 2337859-1

W255 2337859-1Tribunale amministrativo federale26 giu 2026

Regest

Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung unzulässiger Antrag Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2337859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2337859.1.00

Spruch

W255 2337859-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph SCHÜTZENBERGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.12.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052559, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.109,79 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II. Der Antrag auf eine Reduktion der Forderung bzw. ein Entgegenkommen bei der Zahlung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand erstmalig ab 03.08.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 06.05.2016 im Bezug von Notstandshilfe. In der Folge bezog der BF wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 29.06.2023 Notstandshilfe.

1.2. Am 24.07.2024 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS), dass sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX mit 27.07.2024 beendet werde. Es habe eine Kontrolle im Betrieb stattgefunden und Personen des AMS hätten versucht, ein Vollzeit- oder Teilzeitdienstverhältnis zu erwirken. Ihm sei gesagt worden, dass er keine Vollzeit- oder Teilzeitstelle bekomme und vom AMS abgemeldet werde.

1.3. Der Erhebungsdienst des AMS hielt in einem Aktenvermerk vom 26.08.2024 fest, dass die XXXX im Zuge einer Gewerbestreife am 17.07.2024 unter anderem gemeinsam mit der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) kontrolliert worden sei. Dem BF seien während seines geringfügigen Dienstverhältnisses von Oktober 2023 bis Juli 2024 keine Nachtarbeitszuschläge ausbezahlt worden. Diese seien von der ÖGK nachverrechnet worden. Aufgrund dieser Aufwertung erhöhe sich das Einkommen des BF über die Geringfügigkeitsgrenze.

1.4. Mit Schreiben des AMS vom 11.10.2024 wurde der BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe das AMS festgestellt, dass der BF von 01.06.2023 bis 31.07.2024 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Dies führe dazu, dass ein unberechtigter Leistungsbezug von Höhe von € 9.109,79 vorliege, den das AMS vom BF zurückfordern müsse. Der BF wurde auf die Anzeigepflicht gemäß § 78 Strafprozessordnung (StPO) und die Möglichkeit einer tätigen Reue hingewiesen.

1.5. Am 22.10.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, sich mit der Rückforderung nicht einverstanden zu erklären. Er sei nicht von 01.06.2023 bis 31.07.2024 durchgängig in einem Dienstverhältnis gestanden, sondern sei von 25.08.2023 bis 03.10.2023 bei der XXXX und von 06.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX angestellt gewesen. Er verfüge über sämtliche Lohnzettel und Auszahlungsbelege, die belegen, dass er während des genannten Zeitraumes nicht über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgekommen sei und seinen Anspruch auf Notstandshilfe rechtmäßig und vollumfänglich in Anspruch nehmen habe dürfen.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2025, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.109,79 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 06.10.2023 bis 12.12.2023, von 24.01.2024 bis 12.04.2024 und von 16.04.2024 bis 31.07.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er vollversichert beschäftigt gewesen sei und daher erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung des AMS für diesen Zeitraum nicht zustehe. Der Überbezug sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben.

1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid brachte der BF am 23.12.2025 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF führte zusammengefasst aus, dass er sich zu keinem Zeitpunkt im Klaren gewesen sei, dass die Anmeldung bei der Sozialversicherung als Vollzeitkraft erfolgt sei, da der ehemalige Arbeitgeber diese Anmeldung ohne Rücksprache mit dem BF vorgenommen habe. Es liege ein Verschulden auf Seiten des Arbeitgebers vor. Der BF habe in keiner Weise zu der fehlerhaften Anmeldung beitragen und sei weder in der Lage noch in der Verantwortung, diese Unstimmigkeit zu erkennen. Die Gehaltsauszahlung sei nur in Höhe von € 450,-- monatlich erfolgt, womit es sich jedenfalls faktisch um eine Anstellung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze handle. Entgegen der Argumentation des AMS sei sich der BF zu keinem Zeitpunkt der fehlerhaften Anmeldung bewusst gewesen.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052559, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.12.2025, VN: XXXX , bestätigt.

1.9. Mit Schreiben vom 27.02.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 09.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.07.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Der BF stand erstmalig ab 03.08.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 06.05.2016 im Bezug von Notstandshilfe. Er bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 29.06.2023 Notstandshilfe.

2.1.3. Aufgrund des Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 29.06.2023 wurde dem BF für die Zeiträume von 29.06.2023 bis 16.07.2023 und von 04.08.2023 bis 12.12.2023 Notstandshilfe in Höhe von € 35,16 täglich ausbezahlt. Von 24.01.2024 bis 12.04.2024, von 16.04.2023 bis 17.07.2024 und von 18.07.2024 bis 23.10.2024 wurde dem BF Notstandshilfe in Höhe von € 35,93 täglich ausbezahlt.

2.1.4. Der BF war von 06.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX beschäftigt. Der BF wurde ursprünglich als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer mit einem Entgelt in Höhe von € 450,-- monatlich bei der Dienstgeberin angemeldet. Im Zuge einer Überprüfung des Betriebes am 17.07.2024 wurde durch die ÖGK festgestellt, dass der BF ausschließlich in der Nacht arbeitete und der Dienstgeber bei der Auszahlung die dem BF gebührenden Nachtzuschläge nicht berücksichtigt hatte. Da der BF aufgrund der Nachberechnung der Nachtzuschläge die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, wurde das Dienstverhältnis des BF rückwirkend in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewandelt. Der BF war sohin von 06.10.2023 bis 31.07.2024 vollversichert bei der XXXX beschäftigt.

2.1.5. Der BF hat während des Bezuges von Notstandshilfe dem AMS die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX nicht gemeldet.

2.1.6. Der BF wurde während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die ihn treffenden Meldepflichten belehrt.

2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2025, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 für den Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.109,79 verpflichtet.

2.1.8. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052559, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.12.2025, VN: XXXX , bestätigt.

2.1.10. Mit Schreiben vom 27.02.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS.

2.2.4. Die Feststellungen zu dem Antrag auf Notstandshilfe vom 29.06.2023 und dem Bezug von Notstandshilfe (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Die Tagsätze der dem BF ausbezahlten Notstandshilfe stützen sich auf den Bezugsverlauf des AMS und die Berechnungen bezüglich der Rückforderung und sind unstrittig.

2.2.5. Dass der BF von 06.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX beschäftigt war (Punkt 2.1.4.), ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und dem Vorbringen des BF. Dass der BF ursprünglich lediglich geringfügig mit einem Entgelt in Höhe von € 450,-- beschäftigt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Der BF meldete dem AMS am 24.07.2024, dass „Leute vom AMS“ den Betrieb aufgesucht hätten, um ein Vollzeit- oder Teilzeitdienstverhältnis zu erwirken, er aber keine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung bekomme, weswegen er vom AMS abgemeldet werde. Diese Angaben decken sich mit dem Aktenvermerk des Erhebungsdienstes des AMS vom 26.08.2024, laut dem am 17.07.2024 unter anderem gemeinsam mit der ÖGK eine Kontrolle der XXXX stattgefunden habe. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass dem BF keine Nachtzuschläge ausbezahlt worden seien. Diese Nachtzuschläge seien von der ÖGK nachverrechnet worden. Durch die Aufwertung habe sich das Einkommen des BF über die Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Auch der Erhebungsbericht über die Kontrolle liegt im Akt ein, woraus sich ebenfalls mit dem Aktenvermerk übereinstimmend ergibt, dass der Nachtarbeitszuschlag nicht verrechnet wurde und der BF nach der Korrektur der monatlichen Beitragsgrundlagen über die Geringfügigkeitsgrenze kommt, weswegen das AMS informiert wurde. Zusätzlich liegt ein Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen der Verantwortlichen der ÖGK und dem AMS bezüglich eines Auskunftsersuchens des AMS an die ÖGK ein, in dem detailliert festgehalten wird, dass bei der Dienstgeberin XXXX ausschließlich in der Nacht gearbeitet werde und die Nachtzuschläge bei der Auszahlung an den BF gefehlt hätten. Der Geschäftsführer der XXXX habe dies bereits anerkannt.

Darüber hinaus wurde geht auch aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger hervor, dass der BF im Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 als Arbeiter vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt war. Im Akt liegt auch der rechtskräftige Bescheid der ÖGK vom 14.04.2025, GZ: XXXX , in dem festgestellt wurde, dass der BF im Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 aufgrund seiner Beschäftigung für die XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterliegt, ein.

Der BF hat während des gesamten Verfahrens die Aufwertung des Dienstverhältnisses durch die Nachverrechnung der Nachtzuschläge nicht substantiiert bestritten, sondern sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihm diese Zuschläge nicht ausbezahlt worden seien und er nur die ursprünglich vereinbarten € 450,-- von seiner Dienstgeberin erhalten habe, weswegen es sich faktisch um ein geringfügiges Dienstverhältnis handle. Dies vermag jedoch, wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen ist, an der Umwandlung des geringfügigen Dienstverhältnisses in ein vollversichertes nichts zu ändern. Den Umstand, dass das Dienstverhältnis nunmehr als vollversichert bei der ÖGK gemeldet ist, hat der BF insofern nicht bestritten.

2.2.6. Die Feststellung, dass der BF die Aufnahme eines (ursprünglich) geringfügigen Dienstverhältnisses dem AMS nicht meldete (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. In den vom AMS vorgelegten Unterlagen sind zwar unter anderem Betreuungsvereinbarungen, Aktenvermerke über persönliche Vorsprachen des BF beim AMS und der Schriftverkehr zwischen dem BF und dem AMS enthalten; jedoch kein Vermerk des AMS oder eine Nachricht des BF darüber, dass der BF am 06.10.2023 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX aufnimmt. Der BF meldete dem AMS erstmalig am 24.07.2024 im Zusammenhang mit der stattgefundenen Kontrolle, dass sein geringfügiges Dienstverhältnis beendet werde. Der BF bringt in der Beschwerde vor, keine Kenntnis von der Anmeldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der ÖGK gehabt zu haben; erstattete aber kein Vorbringen hinsichtlich seiner Meldepflichten an das AMS. Das AMS legte in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2026 dar, dass der BF die Aufnahme des Dienstverhältnisses dem AMS nicht gemeldet habe und stützt in weiterer Folge auch die Rückforderung auf das Unterlassen der Meldung des (geringfügigen) Dienstverhältnisses. Der BF ist dem in seinem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Er hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, das Dienstverhältnis bei der XXXX dem AMS nicht gemeldet zu haben.

2.2.7. Die Feststellung zur Belehrung des BF über die Meldepflichten (Punkt 2.1.6.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.08.2023, dem eine Seite mit wichtigen Hinweisen, darunter auch die Verpflichtung, jede Beschäftigungsaufnahme (auch eines geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses) melden zu müssen.

2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.7.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.8.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) […]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

2.3.2. Zu Spruchpunkt I.

2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

2.3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Insbesondere gilt nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 2 AlVG, wer in einem Dienstverhältnis steht oder selbstständig erwerbstätig ist. Jedoch gilt als arbeitslos gemäß § 12 Abs. 6 AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) EUR 500,91 und für das Jahr 2024 € 518,44.

Gegenständlich liegt ein die Pflichtversicherung rechtskräftig feststellender Bescheid der ÖGK vom 14.04.2025, GZ: XXXX , vor. Es besteht daher eine diesbezügliche rechtliche Bindung für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049).

Der BF war von 06.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX ursprünglich geringfügig beschäftigt. Aufgrund der nicht geleisteten Nachtzuschläge wurde sein Dienstverhältnis rückwirkend vollversicherungspflichtig, da das Entgelt im Zuge der Aufwertung um die Nachtzuschläge die Geringfügigkeitsgrenze überschritt. Im Endergebnis war der BF daher von 06.10.2023 bis 31.07.2024 vollversichert beschäftigt.

Der BF bringt in der Beschwerde vor, dass die Gehaltsauszahlung nur in Höhe von € 450,-- erfolgt sei und es sich daher faktisch um eine Anstellung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze handle. Dem kann in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 AlVG im Sinne des ASVG zu verstehen ist, nicht gefolgt werden. Die Bezugnahme auf den Entgeltbegriff des ASVG legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025; 29.09.2014, 2013/08/0241; vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068).

Unter Entgelt sind sohin gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0085; VwGH 13.10.2014, 2013/08/0293

Es ist daher für die Beurteilung, ob der BF im Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war, unerheblich, ob ihm die seitens der ÖGK festgestellten Nachtzuschläge auch ausbezahlt wurden. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat der BF über den Zivilrechtsweg geltend zu machen; für das gegenständliche Verfahren ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH lediglich ausschlaggebend, in welcher Höhe der BF Anspruch auf Geld- und Sachleistungen gegen seine Dienstgeberin hatte.

Das Einkommen des BF überstieg die im Zeitraum von 06.10.2023 bis 31.07.2024 die Geringfügigkeitsgrenze, weswegen sein Dienstverhältnis als vollversichert qualifiziert wurde. Der BF war daher in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG, weswegen die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen war.

2.3.2.3. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Leistungsempfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

2.3.2.4. Leistungsbezieher sind gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, dem AMS die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, mwN). Darunter fällt sohin, wie in dem Beiblatt der Leistungsmitteilung angeführt, auch die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses.

Der BF hat die Aufnahme des (ursprünglich) geringfügigen Dienstverhältnisses mit 06.10.2023 dem AMS nicht gemeldet. Er hat daher seine Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt und erfüllt somit den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG:

2.3.2.5. Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes vgl. etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).

Der BF wurde seitens des AMS über seine Meldepflichten belehrt. Ihm waren seine Meldepflichten bekannt und er war auch darüber informiert, dass er auch die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses melden muss. Er hat die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses dennoch nicht dem AMS gemeldet, weswegen zumindest bedingter Vorsatz vorliegt. Der BF führt in seiner Beschwerde zwar auch aus, dass der Rückersatz der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verlangt werden könne, wenn der Leistungsempfänger „unwahre Angaben“ gemacht hat oder „maßgebende Tatsachen verschwiegen“ habe, was auf den BF nicht zutreffe, da er nicht er derjenige sei, der den fehlerhaften Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) verursacht habe. Der BF habe keinen Einfluss auf die Handlungen der Dienstgeberin gehabt. Es liege kein Verschulden des BF, sondern der Dienstgeberin vor, da der BF in keiner Weise zu der fehlerhaften Anmeldung beitragen habe und weder in der Lage noch in der Verantwortung gewesen sei, diese Unstimmigkeit zu erkennen. Dabei verkennt der BF jedoch, dass sich der (bedingte) Vorsatz des § 25 Abs. 1 AlVG auf die unterlassene Meldung der geringfügigen Beschäftigung bezieht und nicht auf die Anmeldung des BF als vollversicherten Dienstnehmer. Dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt der fehlerhaften Anmeldung bewusst gewesen sei, ist daher nicht maßgebend; relevant ist, dass der BF die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht gemeldet hat. Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (vgl. VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080).

2.3.2.6. Zudem muss die unterlassene Meldung für die Auszahlung der nicht gebührenden Leistung kausal sein. Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).

Auch für die Unterlassung der Meldung eines geringfügigen Dienstverhältnisses ist zu bejahen: Zwar hat diese per se keinen Einfluss auf die Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung; jedoch reicht für ein Bejahen der Kausalität aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Dies trifft jedenfalls zu, weil die Meldung der Arbeitsaufnahme dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Der BF hat weder die Meldepflichtverletzung noch das Vorliegen eines nicht bloß geringfügigen Dienstverhältnisses bestritten.

2.3.2.7. Im Endergebnis erfolgte daher die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe zu Recht.

2.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt II.

2.3.3.1. Hinsichtlich des Eventualantrages auf eine Reduktion der Forderung bzw. ein Entgegenkommen bei der Zahlung, um dem BF Zeit für das Geltendmachen der Forderung gegen die Dienstgeberin im Zivilrechtsweg einzuräumen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 25 Abs. 4 AlVG die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren können, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Soweit der BF in der Beschwerde erstmals ein „Entgegenkommen bei der Zahlung“ beantragte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht dem BF offen, einen derartigen Antrag iSd. § 25 Abs. 4 AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.

2.3.3.2. Der Antrag auf eine Reduktion der Forderung bzw. ein Entgegenkommen bei der Zahlung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.