Bundesverwaltungsgericht I425 2344079-1

I425 2344079-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I425 2344079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2344079.1.00

Spruch

I425 2344079-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. LIBERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger von Liberia (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und nun von seiner Familie verfolgt werde. Sein Onkel wolle ihn umbringen. Dieser habe ihm Alkohol zu trinken gegeben, obwohl der Beschwerdeführer dies aufgrund seines Gesundheitszustands nicht dürfe und habe ihn auch mit einem Messer am Rücken verletzt. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Am 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er aufgrund seines Katholizismus von seiner Familie bedroht und von seinem Onkel misshandelt worden sei. Auch habe er Angst nach Liberia zurückzukehren, weil er stottere und deshalb gemobbt und beleidigt werde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.05.2026 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde waren Fotos von Narben an Rücken, Bauch und Hand beigefügt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 12.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung noch ergänzend eine schriftliche Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia und Angehöriger der Volksgruppe der Kessey. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Neben seiner Muttersprache Mano spricht er Englisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Sprachstörung (Stottern [Stammeln], ICD-Code: F98.5). Ansonsten ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Voinjama, Hauptstadt des Lofa County im Norden Liberias, geboren. Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule und hat als Bauarbeiter gearbeitet. Die letzten eineinhalb Monate vor seiner Ausreise lebte er in der Hauptstadt Monrovia. Von dort aus besorgte ihm im März 2022 ein Mann einen Reisepass und ein Visum für die Türkei und buchte dem Beschwerdeführer einen Flug. Anstatt der von dem Mann in Aussicht gestellten Arbeitsstelle in einem Supermarkt in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer in Istanbul in einer Fabrik für Damenhandtaschen ohne Bezahlung. Von dem Mann erhielt er lediglich eine Unterkunft und Lebensmittel. Nach ca. sechs Monaten suchte sich der Beschwerdeführer eine andere Arbeit in Istanbul, für die er auch bezahlt wurde. Zwei Monate darauf ging der Beschwerdeführer nach Izmir und arbeitete dort für einen türkischen Mann, ebenso gegen Bezahlung. Dieser verhalf dem Beschwerdeführer letztlich nach insgesamt ca. eineinhalb Jahren Aufenthalt in der Türkei nach Griechenland weiterzureisen, da er über keine Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei mehr verfügte. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem Schlauchboot nach Griechenland, wo er im November 2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der im Beschwerdeweg mit März 2025 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und stellte im Juni 2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland, welcher instanzlich mit November 2025 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen bis zur deutsch-österreichischen Grenze weiter, wo er am 01.12.2025 seitens Kräften der BPD XXXX aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt wurde, woraufhin er am 02.12.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Liberia. Seine Familie verfügt über zwei Häuser in Voinjama in ihrem Eigentum.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Er hat Freunde in europäischen Ländern, mit denen er in telefonischem Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ging bisher im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Liberia nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt und stünde ihm – selbst im Fall, dass er von seiner Familie aufgrund dessen bedroht werden würde – die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in der Hauptstadt Monrovia offen.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer kann dort seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 09.06.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Liberia ist die älteste Republik Afrikas und eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild (AA 3.5.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die konstitutionelle Republik mit einer Zweikammer-Nationalversammlung und einer demokratisch gewählten Regierung befindet sich seit Jänner 2018 unter der Führung von Präsident George Manneh Oppong Weah und dem politischen Bündnis Coalition for Democratic Change, [dt. Koalition für den demokratischen Wandel] (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 3.5.2022). Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Die Zweikammer-Legislative Liberias, setzt sich aus einem 30-köpfigen Senat und einem 73-köpfigen Repräsentantenhaus zusammen; die Senatoren werden für neun Jahre und die Abgeordneten für sechs Jahre gewählt (FH 28.2.2022).

Die Wahlen finden in einem neopatrimonialen Umfeld statt und werden durch klientelistische Praktiken beeinflusst. Die Verbindungen zwischen den Eliten und der Basis sind schwach und die Menschen fühlen sich oft von den Machthabern vernachlässigt (BS 23.2.2022).

Weiters ist die Politik Liberias in weiten Teilen des Landes hierarchisch geprägt und weist erhebliche autoritäre Elemente auf. Das politische Parteiensystem ist nicht institutionalisiert und die Parteien sind stark personalisiert. Drei politische Parteien, die Unity Party (UP), die Partei Congress for Democratic Change (CDC) und die National Patriotic Party (NPP), traten bei den Wahlen 2005 an und haben seitdem an Bedeutung gewonnen. Allerdings hat die UP seit ihrem Machtverlust stark an Unterstützung verloren. Die CDC wird weiterhin von George Weah angeführt. Die NPP, die vom ehemaligen Präsidenten Charles Taylor gegründet wurde und nun von seiner Ex-Frau geleitet wird, ist trotz intensiver interner Rivalität weiterhin eine formale Struktur, die die Eliten seines Netzwerks verbindet. Die meisten Parteien sind persönliche Initiativen ihrer Führer und bringen keine erkennbaren gesellschaftlichen Interessen zum Ausdruck. Im Allgemeinen halten die Parteien Vorwahlen ab, aber die interne Demokratie ist schwach, und die Ergebnisse werden oft von den Parteiführern bestimmt. Die stärksten Oppositionsparteien, darunter der ANC, die LP, die UP und die ALP, bildeten die Koalition Collaborating Political Parties (CPP), während neun kleinere Parteien die Rainbow Alliance (RA) gründeten. Die CPP und die RA ließen sich jeweils als politische Formationen registriert und traten als Einzelpersonen an (BS 23.2.2022).

Es gibt keine institutionalisierten Vetorechte, was zum Teil auf den fragmentierten Charakter der politischen Landschaft Liberias zurückzuführen ist. Haupthindernisse für eine effektive Regierungsführung sind die Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung, der Mangel an qualifiziertem Personal und knappe materielle Ressourcen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise haben sich diese Herausforderungen im Berichtszeitraum verschärft und wurden durch die wachsende Unterstützung für die politische Opposition noch akzentuiert. Geheimen Eliteorganisationen wird weithin ein starker Einfluss auf die Politik nachgesagt, auch wenn sie mit dem Verlust des Zusammenhalts der Elite in der Zeit des Umbruchs in Liberia an Wirksamkeit verloren haben. Die bekanntesten sind die Freimaurer und die United Brothers' Friendship (UBF). Präsident George Weah ist Mitglied der Freimaurer, denen auch andere hohe Regierungsbeamte angehören. Zudem dominiert die Exekutive die politische Sphäre und die Legislative übt nur unzureichend ihre Kontrollfunktion aus. Das Parlament ist insofern effektiv, indem der Präsident sich der Unterstützung einer bedeutenden Elite zusichern muss, um Entscheidungen zu treffen. Die schwache Judikative kann die Defizite der anderen Gewalten nicht ausgleichen (BS 23.2.2022).

Das Land hielt 2017 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ab, die von in- und ausländischen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair angesehen wurden. Der damalige Senator des Bezirks Montserrado, George Weah, gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt im Dezember 2017 in einer Wahl, die allgemein als frei und fair angesehen wurde. Im Dezember 2020 fanden Zwischenwahlen zu den Senatoren statt, die Beobachter als weitgehend friedlich einstuften, auch wenn einige Fälle von Wahlmanipulationen, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Den von der Nationalen Wahlkommission (National Elections Commission NEC) bekannt gegebenen Wahlergebnissen zufolge gewannen Oppositionskandidaten und unabhängige Kandidaten 12 der 15 angefochtenen Senatssitze (USDOS 12.4.2022).

Ferner kam es auch zu politisch motivierter Gewalt gegen Oppositionsführer und -kandidaten und nach den Zwischenwahlen zum Senat im Dezember 2020 kam es zu parteipolitischen Auseinandersetzungen im Hauptquartier der regierenden Koalition des Demokratischen Wandels (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Wahlkommission (National Elections Commission NEC) leitete im Dezember 2020 ein Verfassungsreferendum, das zeitgleich mit den Senatswahlen stattfand und Änderungen vorsah, um die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Abgeordneten des Unterhauses von sechs auf fünf Jahre zu verkürzen, die Amtszeit der Senatoren von neun auf sieben Jahre zu verkürzen und das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft aufzuheben (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Obwohl die Vorschläge von den meisten Liberianern unterstützt wurden, erhielten sie nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Teile der Opposition hatten gegen die Verfassungsänderungen mobil gemacht, weil sie dem derzeitigen Präsidenten eine weitere Amtszeit ermöglichen könnten (BS 23.2.2022).

Im April 2021, vier Monate nach der Stimmabgabe, bestätigte die NEC, dass keiner der Änderungsanträge die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhielt, um Gesetz zu werden. Kritiker wiesen auf Mängel in dem Verfahren hin, mit dem das Referendum zur Abstimmung gebracht wurde (FH 28.2.2022).

Am 16.11.2021 wurden in den Bezirken Bong, Bomi, Nimba und Grand Gedeh Nachwahlen für das Repräsentantenhaus abgehalten, um die nach den Senatswahlen im Dezember 2020 frei gewordenen Posten zu besetzen. Auch hier bewerteten die Wahlbeobachter den Verlauf als weitgehend friedlich, auch wenn einige Fälle von Wahlfälschung, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022).Die nächste Präsidentschaftswahl ist für 2023 geplant (CIA 20.5.2022).

Sicherheitslage

Die soziale und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Sporadisch kommt es zu Streiks und Demonstrationen. Bei Demonstrationen kann es zu Ausschreitungen sowie zu Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen. Auch vorübergehende Verkehrsbehinderungen und Blockaden einzelner Straßen sind möglich (EDA 9.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist im ganzen Land hoch und nimmt vor allem in der Hauptstadt Monrovia noch zu (EDA 9.5.2022; vgl. BMEIA 9.5.2022, AA 9.5.2022).

Terrorismus spielt bislang in Liberia keine Rolle (AA 9.5.2022). Aufgrund von terroristischen Vorkommnissen in der Region kann eine Gefährdung Liberias in Zukunft nicht ausgeschlossen werden (AA 9.5.2022; vgl. EDA 9.5.2022).

Im Grenzgebiet zur Elfenbeinküste kommt es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppierungen (EDA 9.5.2022). Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, der Abzug wurde Anfang Juli 2018 abgeschlossen (AA 9.5.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022), die jedoch durch Korruption, Rückstände und finanzielle Engpässe behindert wird (FH 28.2.2022). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Es gibt nur wenige Sitzungstage und die Abwesenheit des Justizpersonals führt häufig zu Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen. Die Kosten für den Zugang zur Justiz sind hoch, vor allem für die Landbevölkerung. Nur wenige Anwälte sind außerhalb von Monrovia ansässig und eine rechtliche Vertretung ist für die meisten Liberianer unerschwinglich (BS 23.2.2022).

Einige Justizbeamte und Staatsanwälte scheinen unter Druck zu stehen und der Ausgang mancher Verfahren war vorherbestimmt, insbesondere wenn die Angeklagten politische Verbindungen haben oder gesellschaftlich prominent sind. Berichten zufolge gab es auch weit verbreitete Korruption im Justizwesen in Form von Bestechung und Erpressung, wenn günstige Entscheidungen erkauft wurden, oder in Form von direkter Einflussnahme der Regierung auf gerichtliche Entscheidungen (USDOS 12.4.2022).

Die Justiz und die Sicherheitsbehörden sind nach wie vor nicht in der Lage, Straftäter festzunehmen, zu inhaftieren und vor Gericht zu stellen. Der Mangel an Sicherheit ist einerseits besorgniserregend, andererseits ist die Kriminalitätsrate im regionalen Vergleich nicht hoch (BS 23.2.2022).

Sicherheitsbehörden

Die liberianische Nationalpolizei (LNP - Liberia National Police) sorgt für die innere Sicherheit und wird dabei von der Liberia Drug Enforcement Agency und anderen zivilen Sicherheitskräften unterstützt. Die liberianischen Streitkräfte (Armed Forces Liberia) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, wenn sie dazu aufgefordert werden (USDOS 12.4.2022). Die Armed Forces of Liberia (AFL) sind schlecht ausgerüstet und wurden 2005 aufgelöst; seit 2019 befindet sie sich wieder im Aufbau (CIA 20.5.2022). Die Liberia National Police und die Liberia Drug Enforcement Agency unterstehen dem Justizministerium (USDOS 21.4.2022; vgl. CIA 20.5.2022), während die liberianischen Streitkräfte dem Verteidigungsministerium unterstehen. Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Glaubwürdigen Berichten zufolge haben Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen (USDOS 12.4.2022).

Nach dem Friedensabkommen von 2003 sorgte die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) für die Sicherheit und übertrug die Zuständigkeiten sukzessive an staatliche Stellen in Liberia. Im März 2018 zog sich die UNMIL schließlich aus Liberia zurück und übergab die Verantwortung für die Sicherheit vollständig an die Regierung des Landes (BS 23.2.2022). Die Sicherheit hat sich seit Beendigung des Krieges im Jahr 2003 deutlich verbessert. Allerdings halten die Bürger die Polizei immer noch für korrupt und den Sicherheitsbehörden fehlen die finanziellen Mittel, um die Bürger wirksam vor Gewalt zu schützen (FH 28.2.2022).

Straffreiheit stellt ein Problem bei den Sicherheitskräften dar. Sowohl in ihrem Bericht vom August 2021 als auch in ihrem Bericht vom Dezember 2021 stellte die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission fest, dass die Polizei und andere Sicherheitsbeamte Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden, sowie Personen, die um Polizeischutz nachsuchten, misshandelt, belästigt und eingeschüchtert wurden. Vorwürfe der Belästigung oder des Missbrauchs durch die Polizei wurden an die Professional Standards Division der LNP oder eine entsprechende Stelle weitergeleitet. Ein ziviles Beschwerdeprüfungsgremium, dem auch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen angehören, ist gesetzlich befugt, Beschwerden gegen die liberianische Nationalpolizei und die liberianische Einwanderungsbehörde zu prüfen, und hat dies regelmäßig getan (USDOS 12.4.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Das Strafgesetzbuch sieht strafrechtliche Sanktionen für die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Vollzugsbeamte vor und regelt die zulässige Anwendung von Gewalt während der Festnahme oder bei der Verhinderung der Flucht eines Gefangenen aus der Haft (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind sehr schlecht und Häftlinge und Gefangene berichten weiterhin von Misshandlungen und Übergriffen durch Vollzugsbeamte und Gefängniswärter (FH 28.2.2022).

Berichten zufolge, kommt es zu Misshandlungen, Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbehörden, von inhaftierten Personen und jenen, die Schutz suchen. Im April 2021 entließ die Liberia Drug Enforcement Agency einen Beamten, der auf einem Facebook-Video vom 25.3.2021 zu sehen war, wie er einen mutmaßlichen Drogendealer würgte und sich auf seinen Kopf kniete, während er und andere Beamte versuchten, den Mann zu verhaften und ihm Handschellen anzulegen. Die Behörden teilten mit, dass der stellvertretende Einsatzleiter entlassen wurde (USDOS 12.4.2022). Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie auf einem öffentlichen Platz fotografierten. Bereits während der Senatswahlen im Dezember 2020, wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen (FH 28.2.2022).

Anwohner, vor allem in Monrovia und Umgebung, berichteten von körperlichen Misshandlungen durch Polizeibeamte, die die COVID-19-Beschränkungen und Maskenmandate durchsetzten. Es wurde von Schlägen mit Stöcken, Zwang zu unbequemen Positionen und weiteren grausamen Behandlungen berichtet. Die LNP verteidigte ihre COVID-19-Maßnahmen und verwarnte die Beamten davor, die Beschränkungen zu missbrauchen oder die Öffentlichkeit zu erpressen, und forderte die Öffentlichkeit auf, Misshandlungen zu melden (USDOS 12.4.2022).

Korruption

In Liberia ist die Korruption endemisch (BS 23.2.2022). Korruption bleibt ein verbreitetes Problem innerhalb der Regierung (USDOS 12.4.2022) und ist auf allen Ebenen der Verwaltung zu finden (BS 23.2.2022). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International „Corruption Perception Index“ 2021 nimmt Liberia Platz 136 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, bzw. für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Beamte verübten häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 12.4.2022).

Justiz und Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Korruption der Polizei bleibt ebenfalls ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Korrupte Praktiken üben starken Einfluss auf die Entscheidungen von Justiz und Parlament und machen die Institutionen teilweise dysfunktional; so ordnet die Kultur der Korruption das politische Handeln meist den privaten Interessen unter. Auch der zivilgesellschaftliche Sektor ist anfällig für Korruption (BS 23.2.2022).

Das Mandat der liberianischen Antikorruptionskommission (Liberia Anti-Corruption Commission, LACC) besteht darin, Korruptionsfälle unter Amtsträgern zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diese Institution wird jedoch schwach gehalten (BS 23.2022), es fehlt an Ressourcen, politischer Unabhängigkeit und Kapazitäten, um effektiv zu arbeiten (FH 28.2.2022). Das Korruptionsniveau bleibt hoch und rechtliche Konsequenzen für korrupte Praktiken sind eine Ausnahme (BS 23.2.2022).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiten ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission hat den Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Anhörungen durchzuführen, Änderungen von Gesetzen, Politiken, Verwaltungspraktiken und Vorschriften vorzuschlagen und die Regierung bei der Umsetzung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards zu beraten. Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission behauptete jedoch öffentlich, sie werde von der Regierung nur unzureichend unterstützt und sei daher kaum in der Lage, ihr Mandat zu erfüllen (USDOS 12.4.2022).

Das Referat für Menschenrechtsschutz des Justizministeriums berief Koordinierungstreffen ein, die einheimischen und internationalen Menschenrechts-NGOs ein Forum boten, der Regierung ihre Anliegen vorzutragen, doch auch dieses Referat beklagte sich über mangelnde Unterstützung (USDOS 12.4.2022).

Im September 2020 wurde eine nationale Hilfs- und NGO-Politik eingeführt, um die Koordinierung der humanitären Hilfe im Lande zu verbessern (FH 28.2.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, in vielen Bereichen bestehen aber weiterhin große Defizite (AA 3.5.2021).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen zählen glaubwürdige Berichte über: willkürliche Tötungen durch die Polizei; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Einschüchterung und Einschüchterung von Journalisten, die zu Selbstzensur führen, und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; schwerwiegende Korruption durch die Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen Personen; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen; und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).

Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, werden weiterhin nicht bestraft. Die Regierung unternimmt vereinzelte, aber begrenzt Versuche, gegen Beamte, die aktueller Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen. Die Korruption in der Regierung bleibt weiterhin ungestraft (USDOS 12.4.2022).

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights – INCHR) hat den Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Anhörungen durchzuführen, Änderungen von Gesetzen, Politiken, Verwaltungspraktiken und Vorschriften vorzuschlagen und die Regierung bei der Umsetzung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards zu beraten. Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission behauptete jedoch öffentlich, sie werde von der Regierung nur unzureichend unterstützt und sei daher kaum in der Lage, ihr Mandat zu erfüllen (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit einigen inoffiziellen Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Privatpersonen können die Regierung im Allgemeinen öffentlich oder privat kritisieren, allerdings schränkt die Regierung dieses Recht mit Hilfe von Verleumdungs- und Beleidigungsgesetzen ein, und Selbstzensur bleibt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Einige Medien vermeiden Kritik an Regierungsbeamten, da sie nicht nur rechtliche Sanktionen befürchten, sondern auch den Verlust staatlicher Werbeeinnahmen, die nach Angaben der Press Union of Liberia die größte Einnahmequelle darstellen. Andere Medien vermeiden es, heikle Menschenrechtsfragen wie die Genitalverstümmelung von Frauen anzusprechen. Gerichtsurteile gegen Journalisten sind manchmal mit exorbitanten Geldstrafen verbunden (USDOS 12.4.2022). Einzelne politische Eliten haben versucht, Journalisten einzuschüchtern. Die Bestechung von Medienmitarbeitern ist weit verbreitet und die Integrität von Journalisten wird häufig angezweifelt (BS 23.2.2022).

Im März 2019 entkriminalisierte die Regierung die Verleumdung und liberalisierte die Bestimmungen zur Volksverhetzung, wodurch die Rechtsgrundlage für eine freie Medienberichterstattung erheblich gestärkt wurde (BS 23.2.2022). Unabhängige Medien sind somit aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Laut Angaben der Press Union of Liberia wurden Zivilklagen oder deren Androhung im Zusammenhang mit Verleumdung, übler Nachrede und Diffamierung manchmal dazu benutzt, die Meinungsfreiheit einzuschränken und die Presse einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Zuge der Berichterstattung über die Senatswahlen im Dezember 2020 wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen. Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie in einem öffentlichen Areal fotografierten (FH 28.2.2022).

Die Press Union of Liberia äußerte sich auch besorgt darüber, dass Medien, die sich direkt im Besitz von Politikern und Regierungsbeamten befinden, die Medien in Privatbesitz verdrängen, und sprach sich für ein Gesetz aus, das den Besitz von Medien durch Beamte verbietet (USDOS 12.4.2022).

Presseverbände berichteten, dass Regierungsbeamte gelegentlich Eigentümer von Zeitungen und Radiosendern sowie einzelne Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten und ihrer Berichterstattung schikanieren (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Investigative Berichterstattung kann dazu führen, dass Medienhäuser vor Gericht geladen werden (FH 28.2.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung verankert und Liberia kann auf eine lange Geschichte öffentlicher Proteste und zivilgesellschaftlicher Aktionen zurückblicken (FH 28.2.2022).

Artikel 17 der Verfassung garantiert das Recht sich "in geordneter und friedlicher Weise zu versammeln". Die Verfassung garantiert auch das Recht, sich zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte reagierten auf die Proteste im Jahr 2021 mitunter mit harter Hand. Am 2.8.2021 wurden einige Studenten, die gegen die Abschaffung des Online-Unterrichts demonstrierten, verletzt, als die Polizei Tränengas und Gummigeschosse abfeuerte (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Verschiedene Gruppen der Zivilgesellschaft führten im Laufe des Jahres 2021 Demonstrationen durch, unter anderem vor dem Parlament und dem Außenministerium. Die Liberia National Bar Association und die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission erklärten, dass die Verfassung und das Gesetz nur eine vorherige Anmeldung, nicht aber die Beantragung einer Genehmigung vorschreiben, um der Regierung Zeit zu geben, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Versammlungsfreiheit zu treffen. Viele Beobachter erklärten, die einschlägigen Gesetze und Vorschriften bedürften einer Klärung (USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine starken politischen Akteure, die die Demokratie offen infrage stellen, und es gibt auch keine organisierten Abgeordneten, die ein Veto einlegen (BS 23.2.2022). Im Allgemeinen, stoßen politische Parteien nicht auf unangemessene rechtliche oder praktische Hindernisse, die sie an der Gründung oder der Arbeit hindern (FH 28.2.2022).

Die liberianische Gesellschaft ist in meist kleine politische Fraktionen zersplittert, die sich Koalitionen bilden müssen, um relevant zu werden (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können Koalitionen bilden (FH 28.2.2022); und ferner haben Oppositionsparteien und unabhängige Kandidaten eine realistische Chance, durch Wahlen an Amt und Macht zu gelangen (FH 28.2.2022).

Ehemalige Milizenführer bieten der Regierung ihre Dienste an, um Proteste der Opposition zu unterdrücken (BS 23.2.2022).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben weiterhin hart und teilweise lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und Häftlinge befinden sich oft lange in Untersuchungshaft (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Nahrungsmittelknappheit, Mangel an sanitären Einrichtungen und unzureichender medizinischer Versorgung. Grund- und Notfallversorgung, sowie Trinkwasser tragen zu den zum Teil lebensbedrohlichen Bedingungen in den 16 Gefängnissen und Haftanstalten des Landes bei. Das Bureau of Corrections and Rehabilitation (BCR) des Justizministeriums und das Rural Human Rights Activists Programme meldeten bis September 2021 15 Todesfälle in Gefängnissen. Das BCR stellte fest, dass männliche und weibliche Gefangene in getrennten Zellenblöcken untergebracht werden. In großen Haftanstalten wurden Jugendliche und Erwachsene in getrennten Zellenblöcken untergebracht; und manchmal stellten Strafvollzugsbehörden und Nichtregierungsorganisationen (NGO) fest, dass Jugendliche in Untersuchungshaft gehalten werden. In einigen Fällen wurden Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene im selben Zellenblock, aber in getrennten Zellen untergebracht (USDOS 12.4.2022).

Die Gefangenen berichten weiterhin von Misshandlungen und Bedrohungen durch Vollzugsbeamte und Gefängniswärter (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Die Regierung erlaubt eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, den Vereinten Nationen, diplomatischem Personal und Medien. Einige Menschenrechtsgruppen, darunter nationale und internationale Organisationen, besuchen regelmäßig Häftlinge im Polizeipräsidium und Gefangene im Monrovia Central Prison (MCP) (USDOS 12.4.2022).

Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht effektiv um und es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Körperverletzungen und Inhaftierungen (USDOS 12.4.2022).

Todesstrafe

In Liberia wurde 2021 kein Todesurteil vollstreckt, aber mindestens 16 Personen sind nach wie vor zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Das Land gilt als „Abolitinist in practice“, in den Jahren 2021, 2020 und 2019 und davor kam es zu keinen Exekutionen. Die letzte bekannte Exekution fand im Jahr 2000 statt (WCaDP 30.8.2021).

Religionsfreiheit

Liberia ist verfassungsmäßig ein säkularer Staat (BS 23.2.2022) und sieht die Trennung von Religion und Staat vor und legt fest, dass alle Menschen Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit haben, sofern dies nicht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer gesetzlich vorgeschrieben ist. Es sieht auch den gleichen Schutz vor dem Gesetz vor und verbietet die Einführung einer Staatsreligion (USDOS 2.6.2022).

Die Regierung verlangt von allen religiösen Gruppen, mit Ausnahme der indigenen Gruppen, die in der Regel nach dem Gewohnheitsrecht handeln, dass sie ihre Gründungsdokumente und die Zweckbestimmungen ihrer Organisationen registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).

Etwa 86 % der Bevölkerung sind Christen (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 20.5.2022), und ca. 12,2 % sind Muslime, 0,6 % Anhänger indigener Religionen und ca. 1,5 % bekennen sich zu keiner Religion (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 20.5.2022). Es gibt eine zersplitterte Vielzahl von Konfessionen, von denen viele einen pentekostalischen Hintergrund haben. Viele Politiker sind gleichzeitig religiöse Persönlichkeiten und der Präsident selbst predigt häufig in seiner Pentekostal-Kirche (BS 23.2.2022).

Die muslimische Minderheit berichtet über Diskriminierung bei der Vergabe von Regierungsposten. Vorschläge zur Änderung der Verfassung, um das Christentum als offizielle Religion einzuführen, tauchen gelegentlich auf und tragen zu interreligiösen Spannungen bei. Seit seiner Wahl hat Präsident Weah Anstrengungen unternommen, um auf die muslimische Bevölkerung zuzugehen (FH 28.2.2022).

Im April 2020 weitete der Präsident, aufgrund der Covid-19-Pandemie, die Schließungen auf das ganze Land aus, nachdem er einen dreiwöchigen verlängerbaren nationalen Notstand ausgerufen hatte. Einige christliche religiöse Gruppen wehrten sich zunächst gegen die Schließung. Die Polizei wurde hinzugezogen, um die Schließung von Gotteshäusern durchzusetzen, und nahm einige christliche Gläubige fest, bevor die Schließungsmaßnahmen im Mai 2020 gelockert wurden. Muslimische Gruppen fordern den Gesetzgeber weiterhin auf, ein Gesetz zur Anerkennung von Eid al-Fitr und Eid al-Adha als nationale Feiertage zu verabschieden (USDOS 12.5.2021).

Minderheiten

In Liberia leben etwa 5,358,483 Millionen Menschen (Schätzung aus 2022) (CIA 20.5.2022). Das Gesetz erkennt 16 indigene ethnische Gruppen an, die jeweils eine eigene Sprache sprechen und regional konzentriert sind. Langjährige Streitigkeiten zwischen den ethnischen Gruppen über Land und andere Ressourcen führen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen (USDOS 12.4.2022).

Mit 28 ethnischen Gruppen und Sprachen, zählt Liberia zu den ethnisch diversersten Ländern der Welt: Kpelle 20.3%, Bassa 13.4%, Grebo 10%, Gio 8%, Mano 7.9%, Kru 6%, Lorma 5.1%, Kissi 4.8%, Gola 4.4%, Krahn 4%, Vai 4%, Mandingo 3.2%, Gbandi 3%, Mende 1.3%, Sapo 1.3%, other Liberian 1.7%, other African 1.4%, non-African .1% (2008 est.) (CIA 20.5.2022).

Libanesen und Menschen asiatischer Abstammung, deren Familien seit Generationen in Liberia leben, wird die Staatsbürgerschaft verweigert und sie können nicht an politischen Prozessen teilnehmen. Und einige ethnische Minderheitengruppen werden weiterhin als Außenseiter stigmatisiert (FH 28.2.2022).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).

Zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde vom 10.4.2020 bis zum 21.7.2020 der Ausnahmezustand verhängt. In diesem Zeitraum gab es auch mehr oder weniger starke Mobilitätsbeschränkungen, wobei auf dem Höhepunkt der Besorgnis täglich nur eine Stunde Bewegung für lebenswichtige Bedürfnisse erlaubt war. Die Durchsetzung der Beschränkungen erwies sich als schwierig und die damit beauftragte COVID-19-Taskforce, die sich aus mehreren staatlichen Einrichtungen und einer beträchtlichen Anzahl rekrutierter Jugendlicher zusammensetzte, wurde mehrfach ungerechtfertigter Aggression und Machtmissbrauch beschuldigt (BS 23.2.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz Fortschritten in vielen Bereichen zählt das Land zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Human Development Index 2020 Rang 175) und bleibt 18 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs politisch und wirtschaftlich fragil. Auch die Folgen der einjährigen Ebola-Epidemie 2014/2015 belasten das Land weiterhin. Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2020 -3 % (2019 -2,5%), die Inflation belief sich auf 11,9 % (2019: 27%; IWF). Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stellen auch für Liberia eine große Herausforderung dar (AA 3.5.2021).

Liberia gehört weltweit zu den zehn ärmsten Ländern der Welt, mit einem hohen Maß an Korruption und einer minimalen Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (BS 23.2.2022). Liberia hat große Vorkommen an Eisenerz. Dieses stellt das wichtigste Exportprodukt dar, gefolgt Kautschuk, Gold, Holz und Kakao. Hinter Panama hat Liberia das zweitgrößte Schiffsregister weltweit. Die Einnahmen spielen aber eine untergeordnete Rolle. Bei 4,7 Millionen Einwohnern kommt Liberia aber nur auf ein BIP pro Kopf von rund 700 US-Dollar (WKO 2022).

Mit einer geringen Kaufkraft ist die Wirtschaft klein. Ein hohes Bevölkerungswachstum von 2,4 % (2019) lenkt die Ressourcen eher in Richtung Konsum als in Richtung Investitionen und übt gleichzeitig einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt aus. Aufgrund der schlecht entwickelten Infrastruktur stoßen die Kleinbauern beim Zugang zu den Märkten auf zahlreiche Hindernisse. Die Wirtschaft wird von drei Exportgütern Gold, Eisenerz und Kautschuk dominiert, wobei die Gesamtproduktion schwach und die Aussichten auf eine Ausweitung gering sind (BS 23.2.2022).

Ferner waren im Berichtzeitraum die Auswirkungen der Corona Pandemie noch minimal, jedoch werden die wirtschaftlichen Auswirkungen zu spüren sein, entweder durch die Beschränkungen und/oder die geringere Nachfrage nach Exportgütern aus Liberia infolge der weltweiten Wirtschaftskrise (BS 23.2.2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung entspricht nicht europäischem Standard (BMEIA 9.5.2022), da sie vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch ist. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. AMI Liberia bietet eine gute Notfallversorgung in Monrovia und Zugang zur Evakuierung auf dem Land- und Luftweg innerhalb Westafrikas (AA 9.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie 2014/2015 stark in Mitleidenschaft gezogen (BMEIA 9.5.2022; vgl. AA 9.5.2022). Die medizinische Versorgung ist schlecht und außerhalb der Hauptstadt Monrovia praktisch nicht vorhanden. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (EDA 9.5.2022).

Notfalloperationen können in einigen Krankenhäusern durchgeführt werden (z. B. Firestone Hospital, Hope for Women Hospital, St. Joseph’s Catholic Hospital, John F. Kennedy Memorial Hospital – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr). Allerdings führen nur wenige Apotheken ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.5.2022).

Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022)

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo" des USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):

Abschnitt 1

Leben

a. Außergerichtliche Tötungen

Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben.

Im Mai erhob das Amt für Strafvollzug und Resozialisierung offiziell Anklage gegen sechs Beamte, die mit dem Tod eines Häftlings im April im Zentralgefängnis von Fish Town in Verbindung standen. Der Tod des Gefangenen führte zu Unruhen in der Bevölkerung, als wütende Anwohner das Gefängnis beschädigten, wodurch einigen Insassen die Flucht gelang. Nach Angaben der Gefängnisbehörde sollen mehrere Justizvollzugsbeamte den Gefängnisausbruch unterstützt haben und wurden deshalb von der Nationalpolizei Liberias (LNP) untersucht. Vier der sechs beteiligten Beamten wurden von jedem Fehlverhalten freigesprochen, einer wurde wegen mangelnder Zusammenarbeit mit den Ermittlungen entlassen, und gegen einen weiteren liefen die Untersuchungen zum Berichtszeitpunkt noch.

b. Zwangsmaßnahmen zur Bevölkerungskontrolle

Es gab keine Berichte über von staatlichen Behörden erzwungene Schwangerschaftsabbrüche oder unfreiwillige Sterilisationen. Ein im Februar 2023 veröffentlichter Bericht des Gesundheitsministeriums, der in Zusammenarbeit mit lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erstellt wurde, ergab jedoch, dass in den Vorjahren induzierte (künstlich herbeigeführte) Schwangerschaftsabbrüche stattgefunden hatten.

c. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Hinweise auf Handlungen, die einen Völkermord darstellen könnten, sowie konfliktbezogene Übergriffe

Am 25. Juni bestätigte der französische Kassationsgerichtshof (das höchste französische Gericht für Zivil- und Strafsachen) ein Urteil aus dem März, mit dem Kunti Kamara, ein ehemaliges Mitglied der bewaffneten Gruppierung United Liberation Movement of Liberia for Democracy, der Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Begehung einfacher und besonders schwerer Folter- und Grausamkeitstaten schuldig gesprochen wurde.

Das Gericht verurteilte Kamara zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Das Urteil stellt die erste Verurteilung eines ehemaligen Kämpfers wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, die im Zusammenhang mit dem liberianischen Bürgerkrieg von 1989 bis 1997 stehen.

Abschnitt 2

Freiheit

a. Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet die Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich es inoffiziell gewisse Einschränkungen gab.

Einzelpersonen konnten die Regierung grundsätzlich sowohl öffentlich als auch privat kritisieren. Allerdings nutzten Regierungsvertreter gelegentlich Entlassungen oder die Androhung einer Entlassung, um die Meinungsfreiheit von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einzuschränken. Im August entließ die Stadtverwaltung von Monrovia neun Beschäftigte, nachdem ihnen vorgeworfen worden war, Regierungsvertreter und den Präsidenten über soziale Medien kritisiert zu haben.

Körperliche Angriffe, Inhaftierungen und Druck auf Medienschaffende

Journalistenverbände berichteten, dass Regierungsvertreter gelegentlich Eigentümer von Zeitungen und Radiosendern sowie einzelne Journalistinnen und Journalisten aufgrund ihrer politischen Ansichten oder ihrer Berichterstattung schikanierten.

Am 26. Juni forderte der Verband der Gemeinderadios Liberias die Wiedereinsetzung des Leiters von Radio Kakata, Jerry Quoi. Dieser war von der Verwaltungschefin (Superintendent) des Margibi County, Victoria Duncan, wegen mutmaßlicher finanzieller Unregelmäßigkeiten suspendiert worden. Der Verband warnte vor politischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gemeinderadios und erklärte, solche Maßnahmen kämen einer Medienzensur gleich.

Zensur durch Regierung, Militär, Geheimdienste, Polizei oder bewaffnete Gruppen

Obwohl Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich eine große Bandbreite an Meinungen äußern konnten, übten einige Selbstzensur, um Schikanen zu vermeiden. Einige Medien verzichteten aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen oder dem Verlust staatlicher Werbeanzeigen – einer wichtigen Einnahmequelle – auf Kritik an Regierungsvertretern.

Ein Treffen am 20. Juni zwischen der Pressesprecherin des Präsidenten, Kula Fofana, und Medienvertretern verlief konfliktreich und führte dazu, dass mehrere Chefredakteure die Sitzung verließen. Anlass waren neue Akkreditierungsanforderungen für Journalistinnen und Journalisten, die aus dem Präsidentenpalast berichten wollten. Diese umfassten unter anderem polizeiliche Führungszeugnisse und Steuerbescheinigungen der Medienhäuser. Zusammen mit Forderungen der Regierung nach kostenloser Werbung auf den Internetseiten der Medien lösten diese Maßnahmen Bedenken hinsichtlich der Pressefreiheit und der Unabhängigkeit der Medien aus.

b. Arbeitnehmerrechte

Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen

Das Gesetz gewährte Arbeitnehmern – mit Ausnahme von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Angestellten staatlicher Unternehmen – das Recht, frei unabhängige Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten, Tarifverhandlungen zu führen sowie rechtmäßige Streiks oder sogenannte „Go-slow“-Proteste (bewusst verlangsamtes Arbeiten) durchzuführen.

Das Gesetz verbot gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und erlaubte Gewerkschaften, ihre Tätigkeit ohne Einmischung von Arbeitgebern, politischen Parteien oder der Regierung auszuüben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer durften Organisationen ihrer Wahl gründen oder ihnen beitreten, ohne vorherige Genehmigung und vorbehaltlich lediglich der jeweiligen Organisationssatzung. Gewerkschaften durften ihre Satzungen selbst festlegen, ihre Vertreter wählen, ihre Aktivitäten organisieren und ihre Programme bestimmen. Eine Mindestzahl von Mitgliedern war nicht vorgeschrieben; auch ausländische oder zugewanderte Arbeitnehmer waren nicht ausgeschlossen. Allerdings erschwerten langwierige Zulassungsverfahren oder willkürliche Ablehnungen teilweise die Registrierung.

Ein seit Langem bestehender Rechtsstreit, der Mitgliedern der Vereinigung der liberianischen Staatsbediensteten den Beitritt zum Liberia Labor Congress untersagte und sie damit faktisch von einer gewerkschaftlichen Organisation ausschloss, bestand weiterhin. Diese Rechtslage wurde durch ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2023 bestätigt. Trotz dieses Urteils lagen Regierung und Staatsbedienstete in dieser Frage weiterhin weit auseinander. Einige zivilgesellschaftliche Organisationen forderten daher eine Gesetzesänderung, um Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine umfassendere Beteiligung am Liberia Labor Congress zu ermöglichen.

Die staatliche Kommission zur Überprüfung arbeitsrechtlicher Praktiken war befugt, Gewerkschaftswahlen zu überwachen. Der Internationale Gewerkschaftsbund wertete dies als unzulässigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Gewerkschaften.

Gewerkschaften mussten sich beim Arbeitsministerium registrieren lassen und von diesem lizenziert werden. Dessen Abteilung für Gewerkschaftsangelegenheiten koordinierte die Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Deshalb warfen Gewerkschaftsmitglieder der Regierung häufig vor, sich unzulässig in Gewerkschaftsangelegenheiten einzumischen und Misstrauen unter den Beschäftigten zu fördern.

Im Mai beauftragte der Präsident das Arbeitsministerium, den Führungsstreit innerhalb des Liberia Labor Congress zu schlichten. Solche Konflikte hatten in der Vergangenheit häufig ihre Ursache in Vorwürfen staatlicher Einmischung, Streitigkeiten über Führungspositionen und Vertretungsrechte, einer als ungerecht empfundenen Verteilung von Leistungen sowie Spannungen zwischen regierungsnahen und unabhängigen Gewerkschaftsgruppen.

Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und staatlicher Unternehmen war die Gründung von Gewerkschaften und die Teilnahme an Tarifverhandlungen gesetzlich untersagt. Sie konnten jedoch Vereinigungen bilden und Beschwerden über die Beschwerdestelle der Civil Service Agency einreichen.

Das Gesetz regelte den öffentlichen Dienst, stand nach Auffassung von Vertretern des Arbeitsministeriums, des Liberia Labor Congress und der Vereinigung der Staatsbediensteten jedoch im Widerspruch zur Verfassung, die das Recht auf gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit garantiert.

Einige Organisationen des öffentlichen Dienstes – darunter die Nationale Lehrervereinigung und die Nationale Gewerkschaft der Gesundheitsbeschäftigten – bezeichneten sich trotz der gesetzlichen Verbote selbst als Gewerkschaften. Das Arbeitsministerium und der Liberia Labor Congress unterstützten diese Bestrebungen.

Im Juli veranstaltete das Arbeitsministerium ein öffentliches Forum mit Gewerkschaftsvertretern und weiteren Beteiligten, um das Arbeitsrecht an internationale Arbeitsübereinkommen zur Gleichstellung von Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor anzupassen.

Die Regierung setzte das Arbeitsrecht nicht in allen Bereichen wirksam durch. Das Gesetz bot Streikenden keinen ausreichenden Schutz; einige Schutzrechte galten nur dann, wenn ein nachweisbarer Sachschaden entstanden war.

Die vorgesehenen Strafen waren geringer als bei vergleichbaren Verstößen gegen Bürgerrechte und wurden nur selten verhängt. Verwaltungs- und Gerichtsverfahren waren häufig langwierig und anfällig für Bestechung, Einschüchterung oder politische Einflussnahme.

Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mussten Gewerkschaften die Mehrheit der Beschäftigten eines Unternehmens vertreten, um Tarifverhandlungen führen zu können.

Im Mai schloss die United Workers Union of Liberia nach monatelangen Verhandlungen einen dreijährigen Tarifvertrag mit der staatlichen Liberia Electricity Corporation ab.

Zwangsarbeit

Siehe den jährlichen Bericht des US-Außenministeriums über Menschenhandel.

Angemessene Arbeitsbedingungen

Lohn- und Arbeitszeitregelungen

Das Gesetz legte Mindestlöhne für ungelernte Arbeitskräfte und Beschäftigte des formellen Sektors fest. Beschäftigte im informellen Sektor konnten höhere Löhne als den gesetzlichen Mindestlohn aushandeln.

Die gesetzliche Arbeitszeit durfte acht Stunden täglich beziehungsweise 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Pro Woche waren höchstens fünf Überstunden zulässig, die mit 150 Prozent des regulären Stundenlohns vergütet werden mussten.

Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- und Überstundenregelungen kamen insbesondere im informellen Sektor häufig vor.

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Die Arbeitsschutzvorschriften entsprachen grundsätzlich den Anforderungen der jeweiligen Branchen. In bestimmten Wirtschaftszweigen waren Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu beschäftigen und Arbeitsschutzausschüsse einzurichten.

Beschäftigte konnten sich jedoch nicht ohne Gefahr für ihren Arbeitsplatz aus gesundheits- oder lebensgefährlichen Situationen zurückziehen. Die Behörden schützten Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht wirksam.

Die Regierung kontrollierte gefährliche Arbeitsbedingungen nicht systematisch, reagierte jedoch auf Beschwerden.

Offizielle Statistiken über Arbeitsunfälle wurden nicht geführt. Hinweise deuteten darauf hin, dass Bergbau, Bauwesen, Forstwirtschaft, Fischerei und Landwirtschaft die gefährlichsten Branchen waren. Besonders im informellen Sektor – etwa beim illegalen Bergbau, Holzeinschlag oder Fischfang – führten fehlende Regulierung und mangelnde Aufsicht regelmäßig zu tödlichen Unfällen.

So berichteten lokale Medien am 27. März über den Tod von zehn Personen bei einem Erdrutsch in einer handwerklich betriebenen Goldmine nahe Chio Town im Rivercess County. Trotz Warnungen der Sicherheitskräfte zog ein Goldfund zahlreiche illegale Bergleute an. Solche gefährlichen Aktivitäten setzten sich auch in anderen Teilen des Landes fort.

Durchsetzung von Arbeits-, Lohn- und Arbeitsschutzvorschriften

Das Arbeitsministerium war für die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze zuständig. Die Zahl der Arbeitsinspektoren reichte jedoch nicht aus. Sie durften unangekündigte Kontrollen durchführen, konnten jedoch weder Bußgelder verhängen noch Sanktionen einleiten.

Es gab keine wirksamen staatlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen, insbesondere zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen.

Nach Angaben des Liberia Labor Congress wurden Arbeitsschutzvorschriften insgesamt nur unzureichend eingehalten. Mindestlohn-, Überstunden- und Arbeitsschutzbestimmungen wurden insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen nicht wirksam durchgesetzt.

Die vorgesehenen Strafen waren niedriger als bei vergleichbaren Straftaten wie Betrug oder Fahrlässigkeit und wurden wegen politischer Einflussnahme oder Bestechung nur selten verhängt. Beobachter berichteten zudem, dass Arbeitsinspektoren Bestechungsgelder annahmen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu bescheinigen. Außerdem führte die Arbeitsaufsicht keine verlässlichen Statistiken über Kontrollen oder Verstöße.

Nach Angaben der Weltbank arbeiteten rund 90 Prozent der Bevölkerung im informellen Sektor. Diese Beschäftigten waren von den Vorschriften zu Löhnen, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und entsprechenden Kontrollen weitgehend ausgeschlossen.

c. Verschwindenlassen und Entführungen

Verschwindenlassen

Es gab keine Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen durch oder im Auftrag staatlicher Behörden.

Längere Inhaftierung ohne Anklage

Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und garantieren jeder Person das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Regierung hielt sich jedoch nicht immer an diese Vorschriften.

Grundsätzlich benötigte die Polizei einen richterlichen Haftbefehl. Festnahmen ohne Haftbefehl waren nur zulässig, wenn die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachgereicht wurden. In der Praxis erfolgten jedoch häufig Festnahmen ohne richterliche Genehmigung oder auf Grundlage unzureichender Beweise.

Festgenommene mussten innerhalb von 48 Stunden einem Gericht vorgeführt oder freigelassen werden. Zwar wurden sie in der Regel über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert, jedoch nicht immer fristgerecht einem Richter vorgeführt.

Etwa 60 Prozent der Untersuchungshäftlinge – insbesondere bei schweren Straftaten – befanden sich länger als 180 Tage ohne Anhörung in Haft.

Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission Liberias hing der Zugang zu einer richterlichen Anhörung teilweise davon ab, ob ein funktionsfähiges Gericht oder Transportmöglichkeiten vorhanden waren. In einigen Gerichten fehlten zudem Staatsanwälte oder Pflichtverteidiger, dennoch wurden Verfahren fortgeführt. Manche Richter verlangten von Anzeigenerstattern Geld, um Beschuldigte zum Gericht oder zurück in die Haftanstalt zu transportieren.

Inhaftierte hatten grundsätzlich Anspruch auf anwaltlichen Beistand; Bedürftigen wurde ein Pflichtverteidiger gestellt. Allerdings war die staatliche Pflichtverteidigung personell unterbesetzt und insbesondere in ländlichen Regionen nur eingeschränkt verfügbar. Zwei nationale Nichtregierungsorganisationen boten zusätzlich Rechtsbeistand an.

Das Kautionssystem galt als ineffizient und korruptionsanfällig. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass manche Richter Kautionen als Strafmaßnahme nutzten oder Bestechungsgelder verlangten.

Obwohl Gefangene offiziell mit Familienangehörigen oder Anwälten kommunizieren durften, verhinderten unzureichende Telekommunikationsmöglichkeiten häufig den Kontakt zur Außenwelt.

Im November kritisierte ein Strafrichter in Monrovia die Staatsanwaltschaft wegen des Umgangs mit Ibrahim Kalil Cherif, einem mutmaßlichen guineischen Söldner. Dieser war in Liberia festgenommen worden, weil ihm die Planung eines Staatsstreichs gegen den Präsidenten Guineas vorgeworfen wurde. Nach Angaben seiner Verteidiger und der Menschenrechtskommission wurde er mehrere Tage ohne Anklage festgehalten. Später überstellten liberianische Behörden ihn ohne gerichtliche Anordnung nach Guinea. Der Informationsminister bestätigte später die Übergabe mit der Begründung, Cherif stelle eine Bedrohung der nationalen Sicherheit Liberias und Guineas dar. Nachdem die Anklage fallengelassen worden war und sich der Beschuldigte nicht mehr im Land befand, wurde das Verfahren eingestellt.

Lange Untersuchungshaft blieb ein ernstes Problem. Ursachen waren unter anderem die missbräuchliche Nutzung von Untersuchungshaft als Strafmaßnahme, verspätete Anklagen, ein dysfunktionales Kautionssystem, mangelhafte Gerichtsakten, verzögerte Terminvergaben sowie unzureichende personelle und finanzielle Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden und Pflichtverteidigung.

d. Verletzungen der Religionsfreiheit

Siehe den jährlichen Bericht des US-Außenministeriums zur internationalen Religionsfreiheit.

e. Menschenhandel

Siehe den jährlichen Bericht des US-Außenministeriums über Menschenhandel.

Abschnitt 3

Sicherheit der Person

a. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Dennoch gab es glaubwürdige Berichte, wonach Regierungsvertreter solche Praktiken anwendeten.

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für einen übermäßigen Gewalteinsatz durch Strafverfolgungsbehörden vor und regelt, unter welchen Voraussetzungen Gewalt bei einer Festnahme oder zur Verhinderung der Flucht eines Gefangenen zulässig ist. Dennoch stellten Übergriffe durch Sicherheitskräfte – darunter die Liberian National Police (LNP), die Liberia Drug Enforcement Agency sowie die Streitkräfte Liberias (Armed Forces of Liberia, AFL) – weiterhin ein erhebliches Problem dar. Die AFL agierte jedoch im Allgemeinen professioneller und war seltener in Misshandlungen verwickelt als die übrigen Sicherheitsbehörden.

Im Mai entließ die LNP den Polizeibeamten Jerome Tokpah wegen mutmaßlicher Polizeigewalt. Gegen ihn wurde Anklage wegen versuchten Mordes und schwerer Körperverletzung erhoben, nachdem er Courage Tarr angeblich mit einer Machete angegriffen hatte. Zum Jahresende war das Verfahren noch anhängig.

Das Gesetz verbietet die weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (Female Genital Mutilation/Cutting – FGM/C) nicht. Nichtregierungsorganisationen berichteten zudem, dass im Parlament nur wenig politischer Wille bestehe, dieses Thema gesetzlich zu regeln. Nach Angaben von UN Women hatten 50 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren in ländlichen Gebieten eine Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung erfahren. Im Jahr 2023 verhängten die Behörden ein landesweites, auf drei Jahre befristetes Verbot der Praxis.

b. Schutz von Kindern

Kinderarbeit

Siehe den Bericht des US-Arbeitsministeriums über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Kinderehen

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestheiratsalter waren widersprüchlich. Einerseits legten sie das Mindestalter für die Eheschließung grundsätzlich auf 18 Jahre fest, andererseits erlaubten sie Mädchen bereits mit 16 Jahren zu heiraten.

Das durchschnittliche Heiratsalter war in ländlichen Gebieten am niedrigsten. Zudem stieg das durchschnittliche Alter bei der ersten Eheschließung bei Frauen im Alter von 25 bis 40 Jahren mit zunehmendem Wohlstand.

c. Schutz von Flüchtlingen

Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren.

Im Oktober wurden Patrick Worzie, der Direktor der Liberian Refugee Repatriation and Resettlement Commission, sowie zwei weitere hochrangige Beamte zunächst suspendiert und später entlassen. Ein Whistleblower hatte ihnen vorgeworfen, Dokumente gefälscht und Gelder veruntreut zu haben, die zur Unterstützung von Flüchtlingen bestimmt waren. Die liberianische Antikorruptionskommission leitete Ermittlungen ein.

Gewährung des ersten Asyls

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hatte ein entsprechendes Schutzsystem eingerichtet.

Das Gesetz verbietet die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen, ihren Familienangehörigen oder anderen Personen, denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht. Die Regierung achtete diese Rechte von Flüchtlingen im Allgemeinen.

Etwa 1.000 ehemalige Flüchtlinge aus Côte d'Ivoire, die sich für eine dauerhafte Integration in Liberia entschieden hatten, erhielten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

d. Antisemitische Handlungen und antisemitische Hetze

Im Land lebten nur sehr wenige jüdische Personen (höchstens etwa 100). Es wurden keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht " 2023 Report on International Religious Freedom: Liberia" des USDOS vom 26.06.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):

Zusammenfassung

Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor und garantiert allen Menschen das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, soweit dieses Recht nicht durch Gesetze eingeschränkt wird, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer dienen. Darüber hinaus gewährleistet sie den gleichen Schutz vor dem Gesetz, verbietet religiöse Eignungsprüfungen für öffentliche Ämter und untersagt die Errichtung einer Staatsreligion.

Im Vorfeld der nationalen Wahlen im Oktober nutzten mehrere politische Kandidaten Kirchen, um Wahlkampfreden zu halten, politische Gegner zu kritisieren, auf Kritik zu reagieren, ihre Ansichten zur landesweiten Anerkennung islamischer Feiertage zu äußern und über den Status des Landes als säkularer Staat zu diskutieren. Der Großmufti des Fatwa-Rates von Liberia, Scheich Abubakar Sumaworo, rief Muslime zur Einheit und Besonnenheit auf. Anlass waren öffentliche Forderungen, die Anerkennung islamischer Feiertage einzuschränken und das Land wieder zu einem offiziell christlichen Staat zu erklären. Die Nationale Geistige Versammlung der Bahá’í arbeitete gemeinsam mit der Behörde für nationale Dokumente und Archive daran, dass Bahá’í-Ehen staatlich anerkannt werden.

Die Nationale Geistige Versammlung der Bahá’í richtete einen Ausschuss ein, um einen Beitritt zum Interreligiösen Rat Liberias (IRCL) zu prüfen, obwohl dessen Satzung die Mitgliedschaft auf den Liberianischen Kirchenrat und den Nationalen Muslimrat Liberias beschränkt. Mehrere Religionsgemeinschaften protestierten weiterhin gegen die erzwungene Initiation und die gelegentliche Entführung ihrer Mitglieder durch die Führer traditioneller Geheimgesellschaften in ländlichen Gemeinden. Im Grand-Gedeh-County erzielte die Bahá’í-Gemeinschaft eine Vereinbarung mit traditionellen Autoritäten, wonach Bahá’í, denen Hexerei vorgeworfen wird, zur Untersuchung an die Bahá’í-Gemeinschaft und nicht an die traditionellen Autoritäten übergeben werden.

Mitarbeiter der US-Botschaft trafen sich regelmäßig mit Vertretern der Zivilgesellschaft und verschiedener Religionsgemeinschaften, um über religiöse Toleranz zu sprechen und die Bedeutung friedlicher Versöhnungsprozesse hervorzuheben, während das Land weiterhin mit den anhaltenden Folgen seiner Bürgerkriege zu kämpfen hatte.

Abschnitt I

Religiöse Demografie

Die US-Regierung schätzt die Bevölkerung Liberias zur Jahresmitte 2023 auf 5,3 Millionen Menschen. Nach der Volks- und Wohnungszählung von 2022 sind 84,9 % der Bevölkerung christlich, 12 % muslimisch, 2,6 % geben an, keiner Religion anzugehören, 0,5 % bekennen sich zu traditionellen indigenen Religionen, und weniger als 0,1 % gehören anderen Religionsgemeinschaften an, darunter Bahá’í, Buddhisten, Hindus, Juden und Sikhs. Muslimische Organisationen gehen jedoch davon aus, dass Muslime bis zu 20 % der Bevölkerung ausmachen.

Zu den christlichen Konfessionen zählen die African Methodist Episcopal Church, die African Methodist Episcopal Zion Church, Baptisten, Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Episkopalkirche, Jehovas Zeugen, Lutheraner, Presbyterianer, die römisch-katholische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, die United Methodist Church sowie zahlreiche Pfingstkirchen. Nach Angaben der in den USA ansässigen christlichen Hilfs- und Missionsorganisation Set Free Alliance ist die United Methodist Church die größte christliche Konfession des Landes. Die Mehrheit der Muslime gehört dem sunnitischen Islam an. Darüber hinaus gibt es kleinere schiitische und Ahmadiyya-Gemeinschaften. Viele Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften verbinden ihre religiöse Praxis mit Elementen traditioneller indigener Glaubensvorstellungen und Bräuche.

Christen leben im gesamten Land. Muslime der ethnischen Gruppen Mandingo und Fula sind ebenfalls landesweit verbreitet, während Muslime der Volksgruppe Vai überwiegend im Grand Cape Mount County im Westen des Landes leben. Die traditionellen Poro-Gesellschaften (für Männer) und Sande-Gesellschaften (für Frauen), die häufig auch als „Buschschulen“ oder Geheimgesellschaften bezeichnet werden, verbinden traditionelle religiöse und kulturelle Praktiken und sind in den nördlichen, westlichen und zentralen Regionen Liberias verbreitet. Weitere traditionelle kulturelle und religiöse Gemeinschaften, darunter die Kui-Gesellschaft und die Bodio (Priester des Glebo-Volkes), sind vor allem im Südosten des Landes ansässig.

Abschnitt II

Stand der Achtung der Religionsfreiheit durch die Regierung

Rechtlicher Rahmen

Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor und garantiert allen Menschen Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Sie legt fest, dass niemand an der Ausübung dieser Rechte gehindert werden darf, es sei denn, dies ist gesetzlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer erforderlich. Darüber hinaus gewährleistet sie den gleichen Schutz vor dem Gesetz und verbietet politischen Parteien, Bürger aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von einer Mitgliedschaft auszuschließen. Ferner bestimmt die Verfassung, dass keiner Religionsgemeinschaft besondere Vorrechte oder Privilegien eingeräumt werden dürfen und dass Liberia keine Staatsreligion einführt.

Die Regierung verpflichtet alle Religionsgemeinschaften – mit Ausnahme indigener Gemeinschaften, die in der Regel nach Gewohnheitsrecht organisiert sind –, ihre Gründungsurkunden sowie ihre Satzung bzw. ihren Zweck bei den zuständigen Behörden registrieren zu lassen.

Einheimische Religionsgemeinschaften registrieren sich beim Außenministerium. Für die Einreichung der Gründungsurkunde wird eine einmalige Gebühr von 7.500 Liberianischen Dollar (L$) (40 US-Dollar) erhoben sowie eine jährliche Registrierungsgebühr von 3.500 L$ (19 US-Dollar). Ausländische Religionsgemeinschaften zahlen eine jährliche Registrierungsgebühr von 78.000 L$ (410 US-Dollar) sowie einmalig 96.000 L$ (510 US-Dollar) für die Einreichung ihrer Gründungsurkunden. Darüber hinaus fallen Kosten von 1.500 bis 2.000 L$ (8–11 US-Dollar) für die notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde und weitere 1.500 L$ (8 US-Dollar) für die Ausstellung einer registrierten Ausfertigung an. Das Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung stellt den Nachweis über die Anerkennung der Gründungsunterlagen aus. Alternativ kann derselbe Registrierungsprozess auch über das Liberia Business Registry erfolgen. Einige Religionsgemeinschaften können sich entsprechend staatlicher Vorschriften als juristische Person registrieren lassen.

Registrierte Religionsgemeinschaften – einschließlich Missionswerke, religiöser Wohltätigkeitsorganisationen und anderer religiöser Einrichtungen – sind von der Einkommensteuer befreit und genießen Zollfreiheit für eingeführte Waren. Diese Vergünstigungen stehen nicht registrierten Gruppen nicht zu. Außerdem können registrierte Religionsgemeinschaften als eigenständige juristische Person verklagt werden, unabhängig von Verfahren gegen einzelne Mitglieder oder Eigentümer.

Das Gesetz verpflichtet hochrangige Regierungsvertreter bei ihrem Amtsantritt, einen Amtseid abzulegen, der mit den Worten „So help me God“ („So wahr mir Gott helfe“) endet. Üblicherweise küssen Christen dabei die Bibel und Muslime den Koran.

An öffentlichen Schulen gehört ein konfessionsunabhängiger Religions- und Ethikunterricht zum regulären Lehrplan. Dieser vermittelt einen Überblick über die Geschichte verschiedener Religionen und legt besonderen Wert auf moralische Werte.

Liberia ist Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

Regierungspraxis

Im Vorfeld der nationalen Wahlen im Oktober nutzten mehrere politische Kandidaten Kirchen als Plattform für Wahlkampfreden, um politische Gegner zu kritisieren, auf Kritik zu reagieren, ihre Ansichten zur landesweiten Anerkennung islamischer Feiertage darzulegen und über den säkularen Charakter des Staates zu diskutieren.

Presseberichten zufolge äußerte sich der amtierende Präsident George Weah während des Präsidentschaftswahlkampfs regelmäßig von der Kanzel seiner Kirche aus zu politischen Themen. Dabei kritisierte er unter anderem seinen politischen Gegner, Senator Prince Yormie Johnson. Johnson wiederum übte während der Gottesdienste in seiner eigenen Kirche Kritik an Präsident Weah.

In einem Interview mit der Zeitung New Dawn erklärte Tiawan Gongloe, Präsidentschaftskandidat der Liberian People's Party, Liberia sei das einzige Land Westafrikas ohne einen islamischen Feiertag. Um die religiöse Toleranz zu stärken, sollte daher Eid al-Fitr, das Fest zum Abschluss des Ramadan, als nationaler Feiertag eingeführt werden.

Im Vorfeld der Wahlen appellierte die Katholische Bischofskonferenz Liberias an politische Parteien und Kandidaten, alles zu unternehmen, um den Frieden zu fördern und sicherzustellen, dass sich ihre Anhänger verantwortungsvoll verhielten.

Muslimische Religionsführer riefen ihre Gläubigen zur Ruhe auf, obwohl einige Politiker im Wahlkampf versprochen hatten, Liberia wieder zu einem christlichen Staat zu machen. Gleichzeitig forderten sie Muslime auf, ihre Wahlentscheidung nicht ausschließlich von dem Versprechen abhängig zu machen, islamische Feiertage als gesetzliche Feiertage einzuführen.

Im April erklärte Allen Roosevelt Brown, Vorsitzender der Liberia Restoration Party, er werde den christlichen Glauben des Landes „wiederherstellen“, indem Liberia mithilfe der „Schützengräben der Politik“ erneut zu einem christlichen Staat werde. Gegenüber Journalisten in Monrovia sagte Brown, Liberia sei auf dem „grundlegenden Pfeiler des Glaubens“ gegründet worden und erst durch die Verfassung von 1986 zu einem säkularen Staat geworden.

Der Großmufti des Fatwa-Rates Liberias, Scheich Sumaworo, rief in seiner Botschaft zum Eid al-Fitr im April zur Einheit und Besonnenheit unter den Muslimen auf. Hintergrund waren Forderungen nach einer offiziellen Anerkennung islamischer Feiertage beziehungsweise nach einer Rückkehr Liberias zu einem christlichen Staat. Sumaworo forderte seine Anhänger auf, sich von denjenigen zu distanzieren, die „Samen der Zwietracht“ unter den Muslimen säen.

Während des Dank- und Fürbittgottesdienstes am 21. Juli in der Black Jina Central Mosque in Jacob Town hob Präsident Weah die Bedeutung religiöser Toleranz für Frieden und gesellschaftliche Harmonie hervor. Er appellierte an die Bevölkerung, bei den Wahlen am 10. Oktober verantwortungsbewusst und friedlich ihre Stimme abzugeben.

Die Nationale Geistige Versammlung der Bahá’í berichtete von einer Verbesserung ihrer Beziehungen zur Regierung. Im Laufe des Jahres nahm sie erste Gespräche mit der Center for National Documents and Records Agency (CNDRA) auf, um Bahá’í-Ehen staatlich anerkennen zu lassen. Die Behörde beschäftigt bereits Beamte, die Trauungen für Christen und Muslime durchführen und entsprechende Heiratsurkunden ausstellen. Sie schlug vor, auch einen Vertreter der Bahá’í bei der Behörde einzusetzen, der Eheschließungen vollziehen und Heiratsurkunden für Bahá’í ausstellen könnte.

Menschenrechtsorganisationen forderten die Regierung weiterhin auf, in Fällen einzugreifen und Ermittlungen einzuleiten, in denen Personen, denen Hexerei vorgeworfen wurde, infolge von Exorzismen oder sogenannten Gottesurteilen verletzt oder getötet wurden.

Laut Rundfunkberichten gewährte Präsident Weah am 20. April allen im öffentlichen Dienst beschäftigten Muslimen einen freien Tag zur Feier von Eid al-Fitr. Bereits 2022 hatte der National Imam Council of Liberia die Stadtverwaltung von Monrovia aufgefordert, muslimischen Beschäftigten an diesem Feiertag frei zu geben. Die Anordnung des Präsidenten galt nun landesweit.

Nach Tradition eröffneten christliche Militär- oder Behördenseelsorger öffentliche Veranstaltungen und offizielle Regierungssitzungen mit einem christlichen Gebet; ein islamisches Gebet schloss die Veranstaltung ab. Mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofs, der Streitkräfte und des Präsidialamtes verfügten jedoch nur wenige staatliche Einrichtungen über muslimische Seelsorger.

Vertreter muslimischer Gemeinschaften erklärten, die Regierung unterstütze Schulen christlicher Träger finanziell in deutlich größerem Umfang als Schulen muslimischer Organisationen. Die Regierung entgegnete, Zuschüsse würden ausschließlich nach Bedürftigkeit und auf Antrag vergeben.

Religiöse Führungspersönlichkeiten empfahlen der Regierung weiterhin, Religionsgemeinschaften frühzeitig in den Dialog über gesellschaftliche Themen wie politische Gewalt, Konflikte oder wirtschaftliche Entwicklung einzubeziehen, anstatt sie erst dann als Vermittler heranzuziehen, wenn Probleme bereits entstanden seien.

Ein Beispiel hierfür war der Appell des Liberia Council of Churches vom 26. April, in dem die Regierung aufgefordert wurde, auf die zunehmende Unsicherheit nach einem bewaffneten Raubüberfall mit tödlichem Ausgang in Monrovia zu reagieren. Am 12. Mai veranstaltete die Katholische Kommission für Gerechtigkeit und Frieden einen Workshop für interreligiöse Führungspersönlichkeiten zu den Themen Korruption, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Die Teilnehmer erklärten, dass der Mangel an grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und lebenswichtigen Medikamenten in ländlichen Gebieten die Landflucht und damit auch die Kriminalität in den Städten verstärke. Religiöse Führungspersönlichkeiten bekräftigten ihre Bereitschaft, im Rahmen dieses präventiven gesellschaftlichen Dialogs auch künftig in Konfliktsituationen zu vermitteln.

Abschnitt III

Stand der gesellschaftlichen Achtung der Religionsfreiheit

Am 18. Dezember berichtete die Zeitung FrontPage Africa, sie habe eine Tonaufnahme erhalten, in der der neu gewählte Senator des Grand Gedeh County, Thomas Yaya-Namely, eine Frau einschüchterte. Diese soll gestanden haben, Hexerei betrieben und am Tod des Abgeordneten Madison Gwion beteiligt gewesen zu sein, nachdem sie einem sogenannten „Sassywood“ unterzogen worden war. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich verbotene – jedoch in der Praxis nur selten strafrechtlich verfolgte – Form des Gottesurteils (trial by ordeal). Yaya-Namely äußerte seine Überzeugung, dass die Frau tatsächlich in Hexerei verwickelt gewesen sei und nicht allein gehandelt habe.

Am 5. Dezember beschädigten Anhänger Gwions Eigentum des Senators Zoe Pennue, den sie beschuldigten, Gwions Tod durch „traditionelle Mittel“ (Hexerei) verursacht zu haben. Die gewaltsamen Ausschreitungen führten zur Schließung von Geschäften und Schulen. Die Streitkräfte Liberias griffen ein, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen.

Mehrere Religionsgemeinschaften, darunter christliche und muslimische Organisationen sowie die Nationale Geistige Versammlung der Bahá’í in Liberia, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zwangsinitiation ihrer Mitglieder durch Führer der traditionellen Poro- und Sande-Geheimgesellschaften. Im Laufe des Jahres traf sich die Nationale Geistige Versammlung mit dem Paramount Chief eines Clans im Grand Gedeh County. Dieser entschuldigte sich für die Zwangsinitiationen der Jahre 2021 und 2022 und erklärte sich außerdem bereit, Bahá’í, denen Hexerei vorgeworfen wird, ihrer eigenen Religionsgemeinschaft zu übergeben, anstatt sie den traditionellen Praktiken der Dorfgemeinschaft auszusetzen, die nach Angaben der Bahá’í unter anderem körperliche Misshandlungen umfassen.

Im Laufe des Jahres richtete die Nationale Geistige Versammlung der Bahá’í in Liberia einen Ausschuss für Außenbeziehungen ein, um die Möglichkeit eines Beitritts zum Interreligiösen Rat Liberias (IRCL) zu prüfen. Die Satzung des IRCL beschränkt die Mitgliedschaft jedoch auf den Liberia Council of Churches und den National Muslim Council of Liberia.

Abschnitt IV

Politik und Engagement der US-Regierung

Mitarbeiter der US-Botschaft trafen sich regelmäßig mit einer Vielzahl von Vertretern der Zivilgesellschaft und verschiedener Religionsgemeinschaften, darunter Repräsentanten christlicher, muslimischer, Bahá’í- und traditioneller religiöser Gemeinschaften. Bei diesen Gesprächen standen die Förderung religiöser Toleranz sowie die Bedeutung religiöser Führungspersönlichkeiten und ihrer Gläubigen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Mittelpunkt.

Im Rahmen von Gesprächen, Konsultationen und Besuchen religiöser Einrichtungen arbeiteten Botschaftsvertreter während des gesamten Jahres eng mit einflussreichen religiösen Führungspersönlichkeiten zusammen. Ziel war es, friedliche Formen der Versöhnung zu fördern, während Liberia weiterhin mit den langfristigen Folgen seiner Bürgerkriege zu kämpfen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Liberia.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.06.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Ausreise nach Europa und deren Finanzierung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine Erwerbsfähigkeit ergab sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer angab, in Österreich arbeiten zu wollen und sich diesbezüglich bereits beim Arbeitsmarktservice erkundigt zu haben. Die Korrespondenzen der belangten Behörde mit den deutschen sowie griechischen Behörden liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein und waren auf deren Basis die entsprechenden Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland sowie zu seinem Aufgriff an der deutsch-österreichischen Grenze zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer an der festgestellten Sprachstörung leidet, ist zum einen aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich und wurde dies zudem in der Beschwerdeverhandlung deutlich. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin in der Verhandlung war dennoch problemlos möglich und konnte der Beschwerdeführer der Verhandlung folgen und die gestellten Fragen verstehen und beantworten.

Dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Liberia aufhalten sowie, dass Freunde von ihm in Europa leben und er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab der Beschwerdeführer im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, zu Protokoll.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 02.12.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen, geschweige denn formell nachzuweisen. Aus dem persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass er nicht in der Lage ist, eine einfache Konversation auf Deutsch zu führen. Ebenfalls verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich zu sein. Aus einer Abfrage im Betreuungsinformationssystem geht zudem hervor, dass er zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt indessen, dass er bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch seine Familienangehörigen aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Im Wesentlichen habe es drei Vorfälle gegeben; einmal hätten ihn seine Brüder beobachtet und dann seinen Eltern erzählt, dass er eine christliche Kirche besuche und einmal sei eine Kerze im Zimmer umgefallen und hätten die Brüder den Eltern erzählt, er habe den Koran verbrennen wollen, womit er das Ansehen Mohammeds beschädigt habe. In der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nicht eine Karikatur Mohammeds gezeichnet habe oder dessen beschuldigt worden sei, sondern damit die Beschädigung des Ansehens durch das Verbrennen des Korans gemeint gewesen sei. Dann sei er zu seinem Onkel geflüchtet, von welchem er mit dessen Freunden zum Alkohol- und Marihuana-Konsum gezwungen worden sei. Am nächsten Morgen habe er Wunden an den Armen und am Rücken gehabt. Als weiteren Grund für seine Ausreise gab er an, aufgrund seines Sprachfehlers diskriminiert worden zu sein.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (vgl. EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (vgl. VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte. So konnte er keine Angaben machen, zu welcher Zeit er zum christlichen Glauben gefunden habe. Vor dem BFA gab er zunächst an, sich nicht zu erinnern, er sei “noch klein” gewesen. Nach seinem damaligen Alter befragt, konnte er keine Angaben machen und meinte dann, dass er noch die Schule besucht habe und diese 2021 abgeschlossen habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, dass ihn ein Mitschüler im Jahr 2021 eingeladen habe, eine Messe zu besuchen. Auch wenn diese Zeit Jahre zurückliegt, ist doch anzunehmen, dass jemand, der in einer streng muslimischen Familie aufgewachsen ist und sich entgegen dem Willen seiner Familie einem anderen Glauben zuwendet – was gemäß den Angaben des Beschwerdeführers massive Probleme mit sich gebracht habe, die letztlich zur Ausreise aus seinem Heimatland geführt hätten – sich ungefähr an den Auslöser oder zumindest den Zeitraum, in welchem der Glaubenswechsel geschehen ist, erinnert. Als Auslöser gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, ein Mitschüler habe gemeint, dass Muslime in die Hölle kommen würden. Von da an, sei er täglich in die Kirche gegangen. Dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser einmaligen Aussage dazu veranlasst gesehen habe, zum Christentum zu konvertieren, erscheint nicht plausibel. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters vor dem BFA gab er dann ergänzend an, seine Freunde hätten auch “eine Bibel genommen” und gepredigt. Mit dieser allgemein gehaltenen Antwort konnte er ebenso kein einschneidendes Lebensereignis oder Ähnliches, was ihn zu einer Glaubensänderung bewegt hätte, darlegen.

Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers, dass er jeden Sonntag in die Kirche gegangen sei und dabei seine Bibel offen in der Hand getragen habe, sodass ihn seine Brüder vom Fenster aus gesehen und den Eltern dies berichtet hätten, nicht nachvollziehbar. Zumal der Beschwerdeführer ja wusste, dass seine (streng muslimische) Familie strikt gegen seine Glaubensausübung sei, wäre anzunehmen, dass er versucht hätte, heimlich die Kirche zu besuchen und die Bibel zumindest in einer Tasche – und nicht offen in der Hand - getragen hätte.

Dass der Beschwerdeführer zu seinem Onkel geflüchtet sei, obwohl er gewusst habe, dass auch dieser “nur Moslems möge” (BFA-Protokoll S 16), ist ebenso nicht einleuchtend und konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, was er sich davon versprochen hätte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens einer stattgefundenen Misshandlung durch seinen Onkel und dessen Freunde, brachte der Beschwerdeführer selbst nicht vor, dass dies mit seiner Glaubensausübung in Zusammenhang gestanden sei. In Hinblick auf die vorgelegten Fotos, die Narben und Diskolorationen auf Rücken und Armen des Beschwerdeführers zeigen, welche er auch in der Beschwerdeverhandlung vorzeigte, ist auszuführen, dass den vorgewiesenen Narben keine maßgebliche Beweiskraft im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen zukommt, da die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen bzw. im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag (vgl. VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035, mwN).

Auch konnte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich marginale Kenntnisse über den katholischen Glauben demonstrieren. Zur Bedeutung der Taufe konnte er keinerlei Angaben machen und konnte auch ansonsten keine Sakramente aufzählen. Außer Weihnachten und Neujahr konnte er keine christlichen Feiertage nennen. Als höchsten christlichen Feiertag führte er den 25. Dezember (anstelle des Ostersonntags) an und konnte lediglich drei der zehn Gebote nennen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptete, jahrelang einen Bibelkurs in seinem Herkunftsland besucht zu haben, ist sein derart spärliches Wissen über die christliche Religion nicht nachvollziehbar und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens einer Konversion aus innerlicher Überzeugung.

Vor der belangten Behörde befragt, ob es in Liberia Religionsfreiheit gäbe, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm vorgebrachten Problemlage überhaupt nicht mit diesem Thema auseinandergesetzt hätte, ist ebenfalls nicht schlüssig.

Sofern in der Beschwerdeverhandlung seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, das Gesicht des Beschwerdeführers sei in einem Zeitungsartikel abgedruckt worden, weil er den Koran verbrannt und eine Karikatur Mohammeds gezeichnet habe, wurde ein solcher Zeitungsartikel auch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm jener Mann, der ihm zur Ausreise in die Türkei verholfen habe, die Zeitung, die es lediglich in Print gäbe, in die Türkei mitgebracht habe, nachdem dieser sie in Liberia erhalten habe. Bei der Überfahrt nach Griechenland sei dann aber das Boot gesunken und damit alle Sachen des Beschwerdeführers. Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit besagtem Zeitungsartikel über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus.

Zusammengefasst ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung dem Christentum bzw. dem christlichen Glauben zugewandt hat, sondern dies vielmehr aus asylstrategischen Gründen behauptet.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist zu betonen, dass selbst, wenn man dem Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum aus tiefster innerster Überzeugung zuspräche, sich im gegenständlichen Fall nicht auf eine Verfolgung in seinem Heimatstaat schließen ließe. Den unter Punkt II.1.3. zitierten Länderberichten, insbesondere dem Bericht “2023 Report on lnternational Religious Freedom: Liberia” von USDOS vom 26.06.2024, lässt sich entnehmen, dass ca. 85% der Bevölkerung in Liberia Christen sind, welche über das gesamte Land verteilt sind, und Religionsfreiheit in Liberia verfassungsrechtlich und in der Praxis gewährleistet ist.

Einer allfälligen Bedrohung durch seine Familienangehörigen könnte der Beschwerdeführer durch einen Umzug in einen anderen Landesteil, beispielsweise in die Hauptstadt Monrovia, entgehen. So ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.

Der Beschwerdeführer lebte bereits die letzten eineinhalb Monate vor seiner Ausreise in Monrovia, in welchen er nach eigenen Angaben nichts von seiner Familie gehört habe. In der Beschwerdeverhandlung konkret befragt, ob er die letzten eineinhalb Monate vor seiner Ausreise in Monrovia irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich: “Ja, mein Leben ist in Gefahr. Es gibt nämlich keine Garantie für den Schutz meines Lebens. Das betrifft alle Teile Liberias.” (Verhandlungsprotokoll S. 10). Damit machte er keine sicherheitsrelevanten oder sonstigen Vorfälle geltend, die ihm in Monrovia wiederfahren wären und ist liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die nahelegen würden, dass es den Angehörigen des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion in Lofa County – die laut “Google Maps” hunderte Kilometer und ca. sechs Fahrstunden von Monrovia entfernt gelegen ist (der Beschwerdeführer sprach in der Verhandlung indessen sogar von eineinhalb Tagen Fahrzeit aufgrund des schlechten Straßennetzes) – möglich wäre, den Beschwerdeführer in der Millionenstadt Monrovia zu verfolgen. Es kamen auch keine Umstände hervor, warum dem – angesehen von seinem Sprachfehler – körperlich gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist und in Liberia eine Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung als Bauarbeiter gesammelt hat, ein Leben dort nicht neuerlich zumutbar wäre.

Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens, aufgrund seines Sprachfehlers in seinem Herkunftsstaat diskriminiert worden zu sein, wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer stark stottert, jedoch ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm deshalb asylrelevante Verfolgung drohe. Er brachte keine konkreten Vorfälle oder Bedrohungen vor, die ihm aufgrund dessen widerfahren wären. Seine in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Rückkehrbefürchtung, er habe Angst, dass ihn die “Regierung nicht vor Gewalt und Diskriminierung schützen würde”, wird den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), nicht gerecht.

Sofern in der Verhandlung seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstmalig in den Raum gestellt wurde, dass vor dem Hintergrund seiner Schilderungen davon auszugehen sei, dass dieser Opfer von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung gewesen sei, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Schutzbedarf von Asylwerbern, die Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden sind, besonders sorgfältig geprüft werden muss (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0161, mwN). Auch Art. 20 Abs. 4 der StatusVO sieht nunmehr vor, dass besondere Bedürfnisse von Personen – darunter eines Opfers von Menschenhandel – zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdeführer behauptete im Wesentlichen, dass ihn jener Mann, welcher ihn ursprünglich in die Türkei gebracht habe, um dort zu arbeiten, in der Folge nicht bezahlt habe, er habe dort lediglich freie Kost und Logie erhalten. Auch seien ihm in der Türkei seine Dokumente und sein Handy abgenommen worden und habe er weder einen Arbeitsvertrag, noch einen Versicherungsschutz gehabt. Weiterführende Angaben – insbesondere auch zur Situation anderer Arbeiter an seinem (ersten) Arbeitsplatz - vermochte er in der Verhandlung nicht zu tätigen, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob eine etwaige Ausbeutung von Arbeitskräften durch den dortigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers systematisch erfolgt wäre, oder ob es sich lediglich um eine allenfalls missverständliche Vereinbarung oder einen Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers gehandelt habe. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ursprünglich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Zwangsarbeiter in die Türkei gelockt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr nach Liberia in Anbetracht seines nunmehrigen Erfahrungshintergrundes erneut widerfahren würde. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass er sich selbständig und ohne Probleme dieser Situation in der Türkei entzogen hat, dort in der Folge in der Lage war, entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich dann auch selbständig einen neuen Arbeitgeber in Istanbul gesucht hat, welcher ihn auch ordnungsgemäß bezahlte. Im Anschluss daran vermochte er noch eigenständig seine Weiterreise nach Izmir und sich dort noch einen weiteren Arbeitgeber zu organisieren, wo er aus eigener Arbeitsleistung über ein Jahr lang sein Geld verdiente. Umstände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer ein spezifisches Risikoprofil hätte, (erneut) Opfer von Arbeitsausbeutung zu werden, liegen nicht vor, zumal er sich in der Verhandlung in Bezug auf die Thematik entsprechend reflektiert und sensibilisiert zeigte. Sofern in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.06.2026 (OZ 5) – nachdem dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung auf Antrag noch eine 14-tägige Frist gewährt worden war – in einem Schreiben des Verein MEN VIA wiederum erstmalig wie eine Tatsachenfeststellung behauptet wird, der Beschwerdeführer sei von seinem damaligen Arbeitgeber in der Türkei mit dem Umbringen bedroht und einmal von einem Freund von diesem vergewaltigt worden – Umstände, die der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Behörden- und Beschwerdeverfahren nicht einmal andeutungsweise erwähnt hatte (sowohl vor dem BFA (AS 98) als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 7) hatte er übereinstimmend lediglich zu Protokoll gegeben, sein Arbeitgeber in der Türkei habe ihm damit gedroht, die Polizei zu rufen) – ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine abermalige unglaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt, mit dem erkennbaren Kalkül, ohne jeden Beleg und aus rein asyltaktischen Grünen einen weiteren Aspekt in den Raum zu stellen, welcher die Person des Beschwerdeführers noch vulnerabler erscheinen ließe.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in Liberia sporadisch zu Streiks und Demonstrationen kommt (und dabei in weiterer Folge Ausschreitungen sowie Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich sind), jedoch ist Liberia ausweislich der einschlägigen Länderberichte kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Liberia stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und hat sich auch die Menschenrechtslage seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Liberia relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Sprachfehlers in seinem Fortkommen maßgeblich beeinträchtigt wäre, kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor, vielmehr war er bereits bislang in der Lage, sowohl in seinem Heimatland Liberia als auch in der Türkei seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Somit ist davon auszugehen, dass sich der ansonsten gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer in seinem Heimatland weiterhin selbst erhalten können wird, zumal er über Berufserfahrungen als Bau- und Fabriksarbeiter in seinem Heimatland und in der Türkei verfügt. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer sogar in der Türkei – nachdem er sich von seinem ersten Arbeitgeber getrennt hatte - ohne nennenswertes Unterstützungsnetzwerk mehrere weitere Arbeitgeber suchen und sich dort über Jahre selbst durch manuelle Arbeitstätigkeiten erhalten konnte, ist umso weniger ersichtlich, weswegen ihm das nicht in Liberia – wo er die lokalen und kulturellen Gegebenheiten kennt und die Landessprache spricht – möglich sein sollte. Ohne die allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage für einen Großteil der Bevölkerung in Liberia beschönigen zu wollen, ergeben sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Art. 3 MRK (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine Rückkehr nach Liberia führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Zudem liegt eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO vor, zumal sich der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt – auch in der Hauptstadt Monrovia niederlassen könnte, in welcher er zuletzt vor seiner Ausreise auch gelebt hat, ohne dass ihn seine Familie belangt hätte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Liberia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Liberia lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Liberia in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet.

Hinsichtlich seines in der Beschwerdeverhandlung sowie in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 26.06.2026 erstatteten Vorbringens, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses in der Türkei Opfer von Menschenhandel geworden sei, ist in Hinblick auf § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 allem voran auszuführen, dass in Österreich kein entsprechendes Strafverfahren anhängig ist und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich sein kann.

Der Beschwerdeführer ist auch kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.

Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der knapp sieben Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Der Beschwerdeführer setzte auch keinerlei maßgebliche integrationsbegründende Schritte in Österreich. Er spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Überdies würde das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert werden, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in seinem Heimatstaat die Grundschule besucht und als Bauarbeiter Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der liberianischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des – abgesehen von seiner Sprachstörung, welche ihn auch bisher nicht an der Ausübung von Erwerbstätigkeiten gehindert hat – gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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