Bundesverwaltungsgericht W128 2344811-2

W128 2344811-2Tribunale amministrativo federale29 giu 2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Bedürftigkeit Einkommen Erwerbstätigkeit geringfügige Beschäftigung Heimbeihilfe Schule Schülerbeihilfe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2344811-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2344811.2.00

Spruch

W128 2344811-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 08.05.2026, Zl. 407740/2032/25V, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Schul- und Heimbeihilfe für das Schuljahr 2025/2026.

Mit den Mandatsbescheiden vom 12.11.2025, Zl.en 407740/2004/25 und 407740/2007/25, sprach die Belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers im Schuljahr 2025/2026 keine Ansprüche auf Schul- und Heimbeihilfe bestünden.

2. Mit Schreiben vom 19.11.2025 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diese Bescheide. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er habe bereits im vorangegangenen Schuljahr Schulbeihilfe erhalten und sei nun wegen der notwendigen Wohnsitznahme in Schulnähe zusätzlich auf Heimbeihilfe angewiesen. Er sei beim AMS gemeldet, erziele lediglich geringe Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie aus einem Kleinstunternehmen und ersuchte daher um neuerliche Prüfung seines Anspruchs.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit vor der ersten Zuerkennung der Schulbeihilfe nicht für mindestens ein Jahr aufgegeben habe, weil er seit 01.10.2024 durchgehend einer geringfügigen Tätigkeit nachgehe. Seine Einkünfte seien daher bei der Bedürftigkeitsprüfung heranzuziehen; aus dem für 2024 errechneten Einkommen ergebe sich auch nach Abzug der Freibeträge keine Bedürftigkeit im Sinne des SchBG.

Eine Schätzung des Einkommens für das Jahr 2025 komme nicht in Betracht, weil das zu erwartende Jahreseinkommen nicht um mindestens 10 % unter dem maßgeblichen Einkommen des Jahres 2024 liege. Im Übrigen bestünde auch bei Heranziehung des für 2025 erwarteten Einkommens kein Anspruch auf Schul- und Heimbeihilfe.

4. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass er durch seine geringfügige Beschäftigung lediglich 2400 € p.a. verdiene und dies in keiner Relation zum Entfall der Beihilfe stehe. Die strikte Auslegung der belangten Behörde widerspreche dem Zweck des Schülerbeihilfengesetzes sowie dem Gleichheitsgrundsatz. Im Schuljahr 2025/2026 habe er weniger verdient als im Jahr davor, in dem er bereits Schul- und Heimbeihilfe bezogen habe.

5. Mit Schreiben vom 18.06.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und besucht im Schuljahr 2025/2026 die Forstfachschule XXXX .

Mit Antrag vom 07.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer Schul- und Heimbeihilfe für das Schuljahr 2025/2026. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die Belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers im Schuljahr 2025/2026 keine Ansprüche auf Schul- und Heimbeihilfe bestehen.

Der Beschwerdeführer bezieht ein geringfügiges monatliches Einkommen von 200 € und Einkünfte als Kleinstunternehmer in der Höhe von ca. 300 €.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum hier rechtserheblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Besonderen aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage

§ 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBeihG), BGBl. Nr. 455/1983, idgF lautet:

“§ 2. Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

1. bedürftig ist und

2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3

a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie

b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.”

Gemäß § 3 Abs. 1 SchBeihG sind maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Einkommen

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Gemäß § 3 Abs. 3 SchBeihG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.

Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gemäß § 3 Abs. 6 SchBeihG sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.

3.1.2. Gesetzesmaterialien

Aus den parlamentarische Materialien ergibt sich, dass durch die Formulierung des Abs. 6 klarer zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sämtliche Einkommen, die jemand als berufstätiger Schüler bezogen hat, für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit keine Rolle spielen, sofern er die Berufstätigkeit aus schulischen Gründen aufgegeben hat. Neben Einkommen aus Berufstätigkeit kann dies zB auch sein: Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sonderunterstützungen. Ferner ist auch sicherzustellen, dass eine derartige Berücksichtigung nur dann stattfindet, wenn kein Einkommen während des Bezugs der Schülerbeihilfe bezogen wird (siehe ErläutRV 1593 BlgNR 18. GP 6).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Gegenständlich stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung tragend darauf, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit dem 01.10.2024 bis zum Datum der Bescheiderstellung einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht und daher seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen sind. Dem ist nicht entgegenzutreten.

Nach den Gesetzesmaterialien wird durch § 3 Abs. 6 SchBeihG klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Einkommen, die jemand als berufstätiger Schüler bezogen hat, ausschließlich nur dann bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit keine Rolle spielen, wenn er die Berufstätigkeit aus schulischen Gründen aufgegeben hat. Gleichzeitig wird durch die Formulierung sichergestellt, dass eine derartige Berücksichtigung nur dann stattfindet, wenn während des Bezugs der Schülerbeihilfe kein Einkommen bezogen wird. Eine Einschränkung auf bloß geringfügige Einkommen ist damit ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, im maßgeblichen Zeitraum weiterhin einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und daraus ein Einkommen von insgesamt 2.400,00 € erzielt zu haben. Damit wurde die Berufstätigkeit nicht im Sinne des § 3 Abs. 6 SchBeihG aufgegeben.

Somit kommt auch die Begünstigung des § 3 Abs. 6 SchBeihG nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der daraus abgeleitete Entfall eines Anspruchs auf Schul- und Heimbeihilfe wurden vom Beschwerdeführer über das Vorbringen zur Nichtberücksichtigung seiner Einkünfte nach § 3 Abs. 6 SchBeihG hinaus nicht substantiiert bestritten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechnerische oder sonstige Unrichtigkeit hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt war und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Strittig war ausschließlich die rechtliche Beurteilung, ob das vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte geringfügige Einkommen der Anwendung des § 3 Abs. 6 SchBeihG entgegensteht. Eine mündliche Erörterung ließ daher keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten, sodass weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer Verhandlung entgegenstanden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 SchBeihG, wonach die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nur dann nicht zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen sind, wenn die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Da der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, im maßgeblichen Zeitraum weiterhin ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit bezogen zu haben, liegt eine solche Aufgabe der Berufstätigkeit nicht vor. Die Entscheidung beruht daher auf der Anwendung eines klaren Gesetzeswortlautes auf den festgestellten Sachverhalt. eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellt sich nicht (siehe für viele VwGH 21.04.2026, Ra 2023/08/0035).

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