Bundesverwaltungsgericht W262 2346049-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2346049.1.00
Spruch
W262 2346049-1/5E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.03.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026, GZ XXXX zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.03.2026 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab 04.03.2026 eingestellt wird, da von einem dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit auszugehen ist.
2. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde erhoben.
3. In der Folge erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt II.).
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass die vollständige Einstellung seiner Leistung und der Ausschluss aus weiteren Fördermöglichkeiten dazu führen, dass er derzeit weder über ein Einkommen, noch eine Krankenversicherung verfüge.
5. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 17.03.2026 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab 04.03.2026 eingestellt wird.
Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde erhoben.
In der Folge erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt II.).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026 enthält (lediglich) folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Anführung des gegenständlichen Bescheides den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet.
Er erstattete jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.4.1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026 mit Blick auf den in Spruchpunkt II. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangelhaft ist. Gegen diesen – erstmals in der Beschwerdevorentscheidung verfügten – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb einer vierwöchigen Frist zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittel auch vor, dass die vollständige Einstellung seiner Leistung und der Ausschluss aus weiteren Fördermöglichkeiten dazu führen, dass er derzeit weder über ein Einkommen, noch eine Krankenversicherung verfüge. Mit Blick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung ist dieses Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den in Spruchpunkt II. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu werten.
3.4.2. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
3.4.3. Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe ab 04.03.2026 verbunden wäre.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln, wiederholte solcher Ausschlüsse rechtfertigen die Einstellung gemäß § 7 in Verbindung mit § 9 AlVG. Hierzu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Jahr 2021 erfüllte und mittlerweile Notstandshilfe bezieht, alleine seit 03.05.2022 44 Vermittlungsvorschläge erhielt und bereits der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit innerhalb des letzten Jahres zweimal ausgesprochen wurde. Es konnte nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt werden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegt. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgen Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) ist daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.