Bundesverwaltungsgericht W613 2329615-1

W613 2329615-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2026

Regest

Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristsetzungsantrag sanktionsrelevante Unregelmäßigkeit Säumnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W613 2329615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W613.2329615.1.01

Spruch

W613 2329615-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über den Fristsetzungsantrag der XXXX , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Singerstraße 12/9, 1010 Wien, vom 22.06.2026, Zl. XXXX , betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), den Beschluss:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm. § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG „die Beschwerde samt Verfahrensakt der APAB zur XXXX “ vor (OZ 1). Im Rubrum wird als Gegenstand die „Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde gegen eine zusätzliche Bescheidausfertigung“ ausgewiesen und eine „Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der APAB vom 27.08.2025, XXXX “ angeführt.

Die belangte Behörde führt im Vorlageschreiben vom 09.12.2025 sodann aus „Mit Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 27.08.2025, XXXX wurde im amtswegig eingeleiteten XXXX zu XXXX die Beschwerde der XXXX gegen eine per E-Mail vom 25.08.2025 übermittelte Bescheidausfertigung zurückgewiesen.

Gegen diese Erledigung erhob die XXXX am 27.08.2025 „Beschwerde“ gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.“

Demgegenüber – fährt die belangte Behörde im selben Schriftsatz fort – wurde „Der XXXX […] mit E-Mail vom 25.08.2025 eine bereinigte Ausfertigung des Bescheids übermittelt. Diese Ausfertigung war mit der Urschrift und der Ihnen zuvor zugestellten Ausfertigung vollkommen gleichlautend; es wird lediglich der Markup-Bereich nicht mehr dargestellt.

Die Ausfertigung wurde der Beschwerdeführerin zwecks besserer Lesbarkeit und Übersichtlichkeit übermittelt, da das Schriftbild durch den Markup-Bereich kleiner und gedrungen wirkte.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.“

Dem Vorlageschreiben angeschlossen waren uA ein XXXX der belangten Behörde vom 25.07.2025, XXXX und ein Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025, mit dem die Beschwerde der XXXX vom 27.08.2025 zurückgewiesen wurde.

Andere Erledigungen der belangten Behörde, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen worden wäre, finden sich in den vorgelegten Akten nicht.

Insbesondere lag eine Beschwerde der XXXX gegen einen zurückweisenden Bescheid beliebigen Datums der belangten Behörde, den übermittelten Akten nicht bei.

1.2. Die Beschwerde der XXXX vom 27.08.2025 richtet sich ausdrücklich gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 25.07.2025 in der bereinigten Ausfertigung, welche der beschwerdeführenden Partei per E-Mail vom 25.08.2025 zugestellt worden sei. Ausführungen zu einer zurückweisenden Erledigung beliebigen Datums der belangten Behörde finden sich darin nicht.

1.3. Bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2026 (OZ 4) wurde die belangte Behörde auf diese Widersprüche hingewiesen, ihr aufgetragen die Unstimmigkeiten aufzuklären und gegebenenfalls den Behördenakt vollständig vorzulegen.

1.4. Im Antwortschreiben vom 16.01.2026 (OZ 5) führt die belangte Behörde uA aus: „Weiters wurde ein Bescheid vom 27.08.2025 zur XXXX von der belangten Behörde nicht erlassen, zumal zu diesem Datum erst die Beschwerde der XXXX gegen die zweite Ausfertigung des XXXX einlangte. Hier ist der belangten Behörde offenbar ein Fehler unterlaufen. Die Beschwerde der XXXX datiert auf den 27.08.2025 und langte bei der belangten Behörde am 03.09.2025 ein. Die Zurückweisung der solcherart eingegangenen Beschwerde erfolgte mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 31.10.2025 zur XXXX . Die Beschwerde gegen die Zurückweisung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 09.12.2025 vorgelegt.“

Beigelegt war diesem Schreiben ein Unterlagenkonvolut über 1222 Seiten sowie ein Nachweis über die elektronische Zustellung eines Dokuments an die XXXX per 03.11.2025.

Eine Beschwerde der XXXX gegen eine zurückweisende Erledigung beliebigen Datums der belangten Behörde fand sich auch in diesem Unterlagenkonvolut nicht.

1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2026 (OZ 8) wurde der belangten Behörde abermals ausdrücklich mitgeteilt, dass sich – entgegen der Ausführungen der belangten Behörde – im mit Schreiben vom 09.12.2025 vorgelegten Aktenkonvolut keine Beschwerde der XXXX gegen einen zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 zur XXXX finde. Die belangte Behörde wurde ausdrücklich aufgefordert diese Beschwerde vorzulegen.

1.6. Mit E-Mail vom 06.03.2026 (OZ 9) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht abermals lediglich die Beschwerde der XXXX „gegen [den] Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 25.07.2025 in der berichtigten Fassung” vom 27.08.2025 sowie den XXXX der belangten Behörde vom 25.07.2025.

1.7. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 13.03.2026 (OZ 11) wurde dem Bundesverwaltungsgericht abermals der XXXX der belangten Behörde vom 25.07.2025 – dieses Mal mit Markup-Bereich – sowie eine Reihe von Zustellnachweisen übermittelt.

1.8. Mit Schreiben vom 24.03.2026 (OZ 13) teilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin mit, dass dem erkennenden Gericht zur GZ W613 2329615-1 eine Beschwerde der XXXX vom 06.11.2025 nicht vorliege. Für den Fall, dass die Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025, XXXX , Beschwerde erhoben habe, sei diese binnen gesetzter Frist dem Gericht zu übermitteln.

1.9. Mit Schreiben vom 27.03.2026 (OZ 14), beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.03.2026, legte die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025, XXXX , vom 06.11.2025 vor.

1.10. Mit Schreiben vom 08.04.2026 (OZ 17) forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den Gegenstand der Beschwerdevorlage konkret zu bezeichnen, anzugeben welche Beschwerde (welchen Datums) gegen welchen Bescheid (welchen Datums) sie dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen wolle und dem Gericht den angefochtenen Bescheid und die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vorzulegen.

Der belangten Behörde wurde dazu letztmalig eine Frist von einer Woche eingeräumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W613 2329615-1 mangels Vorliegens einer tauglichen Beschwerdevorlage gemäß § 14 VwGVG ohne Entscheidung iSd. § 28 VwGVG geschlossen werde.

1.11. Mit Schreiben vom 08.04.2026 (OZ 18) kündigte die belangte Behörde an, alle Erledigungen des Aktes geordnet nochmals postalisch zu übermitteln und regte eine telefonische Abstimmung über die Erfordernisse hinsichtlich der Aktenvorlage an.

1.12. Mit Schreiben vom 14.04.2026 (OZ 19) teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, „Bei der Führung des Aktes zum gegenständlichen derivativen Beschwerdeverfahren und des damit verbundenen Hauptverfahrens kam es bei der Ablage der vorliegenden Menge an Beschwerden und Stellungnahmen zu einer Verwechslung.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ausfertigung des Bescheids vom 25.07.2025 zur XXXX , die der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 25.08.2025 im Verfahren zur XXXX übermittelt wurde, wurde unter einem falschen Dateinamen abgespeichert.

Die Behörde dankt dem Gericht für die Gründlichkeit bei der Durchsicht des Aktes und übermittelt in der Anlage die beiden Ausfertigungen, gegen letztere die sich die ebenfalls beigelegte Beschwerde bezog, den Zurückweisungsbescheid gegen die Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung.“

Mit diesem Schreiben übermittelte die belangte Behörde ein Unterlagenkonvolut über knapp 150 Seiten – darunter erstmals auch eine Beschwerde der Antragstellerin vom 06.11.2025.

Angaben dazu, welche Beschwerde (welchen Datums) gegen welchen Bescheid (welchen Datums) dem Bundesverwaltungsgericht konkret zur Entscheidung vorgelegt wird, finden sich auch in diesem Schreiben nicht.

1.13. Mit Aktenvermerk vom 28.05.2026 (OZ 21) schloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren und brachte dies den Parteien mit Schreiben vom selben Tage (OZ 20) zur Kenntnis.

1.14. Mit Schreiben vom 15.06.2026 (OZ 22) nahm die belangte Behörde zu dieser Mitteilung Stellung. Neben einer Wiedergabe des Verfahrensganges und des Schriftverkehrs gab sie abermals sinngemäß an, die Beschwerde der XXXX gegen einen zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 zur XXXX , sei mit dem ursprünglichen Vorlageschreiben als Beilage übermittelt worden. Dennoch habe man die gewünschten Dokumente mit E-Mail vom 06.03.2026 vorgelegt.

Die belangte Behörde habe den vollständigen Akt, sowie die nicht entscheidungsrelevanten zusätzlichen Akte und Erläuterungen über die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Verfahren mehrfach vollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Auch das Bundesverwaltungsgericht unterliege der allgemeinen Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren und habe den Grundsatz der materiellen Wahrheit zu beachten. Es habe von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Es habe eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel im Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich aufzunehmen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens einen Beschluss zu fassen.

Das dem österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht innewohnende Fehlerkalkül sei mit der ergangenen „Mitteilung“ überschritten.

Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass es sich bei der formlosen Schließung des Beschwerdeverfahrens um eine zumindest rechtswidrige und gegebenenfalls nichtige Enunziation handle. Es werde daher um faktische Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ersucht.

Die belangte Behörde müsse die Schließung unter Wahrung ihres gesetzlichen Auftrags zumindest bekämpfen und einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG stellen, sowie gegebenenfalls eine außerordentliche Revision gemäß § 25a VwGG gegen die Mitteilung vom 28.04.2026 (sic!) einbringen.

Die belangte Behörde setzte dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Rückmeldung bis spätestens Montag, den 22.06.2026.

Im Hinblick auf welche konkrete Beschwerde und welchen Bescheid die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erfolgt ist, führt die belangte Behörde freilich auch in dieser Mitteilung nicht aus.

1.15. Mit Eingabe vom 22.06.2026 (OZ 24) stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag. Im Rubrum des Schriftsatzes wird als angefochtener Bescheid der “Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 25.07.2025, XXXX Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts” angeführt.

Die Antragstellerin habe am 06.11.2025 fristgerecht Beschwerde gegen einen Bescheid der Behörde vom 31.10.2025 erhoben. Diese habe keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gemäß § 14 Abs 2 VwGVG mit Schriftsatz vom 09.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Über Aufforderung habe die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.03.2026 die eingeschriebene Beschwerde vom 06.11.2026 übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren mit „Mitteilung" vom 28.05.2026 formlos mit der Begründung geschlossen, es sei mangels ordnungsgemäßer Beschwerdevorlage nicht zur Entscheidung berufen — ohne eine rechtsförmige Entscheidung zu erlassen.

Nach § 34 Abs 1 VwGVG sowie der stRsp des VwGH löse das Einlangen der vorgelegten Beschwerde beim Verwaltungsgericht die sechsmonatige Entscheidungsfrist aus; allfällige Mängel des Vorlageberichts seien hierfür ohne Relevanz. Da die Entscheidungsfrist am 09.06.2026 geendet habe und das Bundesverwaltungsgericht bis dato untätig geblieben sei, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Es werde gemäß § 42a VwGG die Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof sowie Kostenersatz beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang, welcher auf den unzweifelhaften Tatsachen des gerichtlichen Verfahrensakts und der darin enthaltenen unbedenklichen Unterlagen, insbesondere auf den Eingaben der belangten Behörde, beruht.

Die Feststellung, dass – entgegen der Vorbringen der belangten Behörde und der Antragstellerin – eine Beschwerde der Antragstellerin vom 06.11.2025 nicht mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 09.12.2025 vorgelegt, sondern diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.03.2026 (OZ 14) und Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.04.2026 (OZ 19) vorgelegt wurde, ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) […]

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

[…]

Fristsetzungsantrag

§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a)die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b)die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“

3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]

Entscheidungspflicht

§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]”

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus:

3.3. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde.

Säumnis liegt demnach grundsätzlich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde innerhalb von sechs Monate nicht entschieden hat. Maßgeblich für den Beginn dieser Entscheidungsfrist ist das Einlangen der vorgelegten Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

3.4. Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.

Aus der Rechtsprechung des VwGH lassen sich bestimmte Mindesterfordernissen ableiten denen jene Beschwerdevorlage zu entsprechen hat, um Rechtswirkungen auszulösen:

Aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang des § 14 VwGVG ist demnach zum einen zu schließen, dass die Übersendung von Akten an das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren, in denen sich die mit gesondertem Schriftsatz erhobene Bescheidbeschwerde lediglich als Aktenbestandteil befand, nicht als den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten ist.

Zum anderen verpflichtet § 14 Abs. 2 VwGVG die Behörde, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Gericht vorzulegen. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder aber die Beschwerde auch vor Ablauf der Frist dem Verwaltungsgericht vorzulegen, setzt eine Vorlage iSd. § 14 VwGVG einen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung der Verwaltungsbehörde voraus. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Vorlage der Beschwerde und – da die Akten der vorzulegenden Beschwerde anzuschließen sind – nicht eine schlichte Aktenvorlage im Blick gehabt hat. Auch erschließt sich aus dem Gesetzestext, dass die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde zu erfolgen hat (vgl. VwGH 29.06.2021, Fr 2021/22/0005).

Auch aus § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber dem erklärten Willen der Behörde prozessual einen entscheidenden Stellenwert beimisst, räumt er dieser – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – doch die Möglichkeit ein, einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst zu widersprechen.

3.5. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach den bisherigen Mitteilungen und vorgelegten Aktenteilen unter Berücksichtigung der oben dargestellten widersprüchlichen Angaben der belangten Behörde nicht bestimmbar, auf welche konkrete Beschwerde sich die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezieht.

Selbst das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2026 (OZ 17), mit dem der belangten Behörde ausdrücklich mitgeteilt wurde welche konkreten Informationen für eine taugliche Beschwerdevorlage fehlen, wurde von der belangten Behörde nicht eindeutig beantwortet. Die belangte Behörde hat entgegen der ausdrücklichen Aufforderung weder die von der Aktenvorlage konkret umfasste Beschwerde noch den angefochtenen Bescheid eindeutig bezeichnet. Auch die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.06.2026 (OZ 22) beantwortet die Frage nach dem Gegenstand der Vorlage nicht.

In Zusammenschau mit den Erklärungen der belangten Behörde und den vorgelegten Urkunden ist vor diesem Hintergrund die zweifelsfreie Bestimmung der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides für das Bundesverwaltungsgericht unter Ausschöpfung des vertretbaren Ermittlungsaufwands nicht möglich. Auch ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, welche Beschwerde und welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber oder der Behörde gemeint sein könnte [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77 (Stand 1.7.2007, rdb.at] mwH. auf die Rsp. des VwGH, wonach sich der Beschwerdevorlagewille der belangten Behörde bereits ohne weitere Mühe aus den vorgelegten Dokumenten ergeben muss]. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts Spekulationen darüber anzustellen, welche Beschwerde und welcher Bescheid als vorgelegt anzusehen sind oder die rechtskundigen Verfahrensparteien so lange anzuleiten, bis eine eindeutige Eingrenzung des Beschwerdegegenstandes erfolgt ist. Schließlich ist es keinesfalls Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts nach erfolgter Anleitung der Parteien, nach Interpretation von widersprüchlichen Erklärungen zum Verfahrensgegenstand und nach Prüfung von umfangreichen Aktenkonvoluten Mutmaßungen über den Beschwerdegegenstand anzustellen. Eine Umdeutung ist der Rechtsmittelinstanz überhaupt verwehrt (vgl. VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095).

Der wahre Inhalt des behördlichen (Vorlage-)Willens erhellt sich aus den Schriftsätzen der belangten Behörde nicht. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Es bleibt bis zuletzt offen, was die belangte Behörde mit ihrer Vorlage begehrt.

3.6. Mangels Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde fehlt es der Beschwerdevorlage sohin am notwendigen Mindestinhalt. Die sich in mehreren Schriftsätzen teilweise widersprechenden Angaben der belangten Behörde sowie die wiederholte Vorlage derselben Unterlagen – diesen inliegend drei unterschiedliche Bescheide und drei unterschiedliche Beschwerden – genügen diesem Erfordernis nicht. Wie bereits ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall damit auch keine übertrieben hohen oder formalistischen Anforderungen an die Beschwerdevorlage.

3.7. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages iSd. § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG gegenüber der Antragstellerin durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kam, da schon der Beschwerdevorlage selbst ein Mangel anhaftet, der auch durch eine Berichtigung der Beschwerde(n) nicht behoben werden könnte, zumal diese selbst möglicherweise nicht einmal berichtigungsbedürftig sind.

Ein Auftrag an die Antragstellerin, bekanntzugeben welche Beschwerde sie als vorgelegt ansieht, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die belangte Behörde zumindest im Hinblick auf die Beschwerde vom 06.11.2025 zum Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht am 09.12.2025 noch berechtigt war eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wobei dem Vorlageschreiben gerade nicht zu entnehmen war, im Hinblick auf welche Beschwerde von einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgesehen werde. Diese gesetzliche Ermächtigung steht der belangten Behörde nämlich unabhängig vom erklärten Willen der beschwerdeführenden Partei zu, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts durch Erklärung der beschwerdeführenden Partei nicht begründet werden kann.

3.8. Dem Vorbringen der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht halte in der angefochtenen Entscheidung selbst fest, die belangte Behörde habe die Beschwerde samt Verfahrensakt zur XXXX vorgelegt, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargestellten Umstände in diesem Schreiben gerade keine konkrete Beschwerde bezeichnet hat, sondern sich darauf beschränkt hat, den Text des Vorlageschreibens zu zitieren (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2025, OZ 1).

3.9. Soweit die Antragstellerin im Fristsetzungsantrag vom 22.06.2026 die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts rügt, wird dazu festgehalten, dass auch die Antragstellerin im Rubrum des Fristsetzungsantrages den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 25.07.2025, XXXX , (und nicht den Bescheid vom 31.10.2025) als angefochten bezeichnet.

Selbst durch die Angaben im Fristsetzungsantrag ist damit immer noch nicht klar und eindeutig, im Hinblick auf welche Beschwerde und welchen Bescheid das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung zu treffen hätte und sohin eine Säumnis bestünde.

3.10. Im Ergebnis ist der Gegenstand der Beschwerdevorlage und sohin der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur GZ. W613 2329615-1 unklar und selbst unter Ausschöpfung des vertretbaren Ermittlungsaufwands (vgl. oben) nicht bestimmbar.

3.11. Gemäß § 34 Abs 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist erst mit Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Abzustellen ist dabei auf eine konkrete Beschwerde. Werden mehrere Beschwerden und Bescheide vorgelegt und ergibt sich nicht deutlich, welche Beschwerde gegen welchen Bescheid vorgelegt wird, ist die Beschwerdevorlage in einem Ausmaß mangelhaft, die eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließt.

Mangels ordnungsgemäßer Beschwerdevorlage ist das Bundesverwaltungsgericht in Folge nicht zu einer Entscheidung berufen. Eine derartig fehlerhafte Vorlage kann die Frist für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht auslösen.

3.12. Dem steht auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des VwGH vom 01.12.2015, Ra 2015/08/0172, nicht entgegen, weil in diesem Fall die Vorlage an das Verwaltungsgericht im Hinblick auf ein konkretes Beschwerdeschreiben (vom 21.06.1982) und einen dadurch bekämpften Bescheid (der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982) erfolgte.

3.13. Wie die Antragstellerin zutreffend aufzeigt, sprach der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.03.2023, Fr 2022/16/0005, aus, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hat.

Damit steht die gegenständliche Schließung des Verfahrens jedoch nur scheinbar im Widerspruch:

Einerseits spricht der VwGH damit lediglich aus, dass Mängel des Vorlageberichts keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben. Zur Fehler- bzw. Mangelhaftigkeit der Vorlage als Ganzes ist indes keine Aussage getroffen.

Andererseits stellt der VwGH abermals klar, dass die Entscheidungsfrist im Verfahren über Bescheidbeschwerden nach der BAO mit der „Vorlage der (sic!) Beschwerde (§ 265 BAO)“ oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6 BAO) beginnt. Wie sich auch daraus deutlich für das Verfahren nach der BAO ergibt, beginnt die Entscheidungsfrist sohin erst mit Vorlage der – damit gemeint: einer konkreten – Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Werden, wie im gegenständlichen Fall, mehrere Beschwerden und Bescheide vorgelegt (wobei die Beschwerde vom 06.11.2026 dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig mit Schreiben der Antragstellerin vom 27.03.2026 vorgelegt wurde) und ist auch nach Setzung vertretbarer Ermittlungen nicht bestimmbar, welche konkrete Beschwerde gegen welchen Bescheid vorgelegt wurde, haftet nicht nur dem Vorlagebericht, sondern der gesamten Vorlage ein Mangel an, der dem Beginn der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht entgegensteht.

3.14. Die Antragstellerin moniert, dass eine Beendigung des Verfahrens nicht ohne Beschluss oder Erkenntnis zu erfolgen habe. Eine Schließung des Verfahrens mittels Aktenvermerk sei nicht vorgesehen, dies bedinge eine Rechtsschutzlücke.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Erstens entsteht der Antragstellerin durch die erfolgte Schließung des Verfahrens kein Rechtsnachteil, weil diese keiner Rechtskraft zugänglich ist und daher auch keinerlei Wirkungen der Rechtskraft entfalten kann. Es steht der belangten Behörde und der Antragstellerin vielmehr weiterhin frei, dem Bundesverwaltungsgericht eine konkret bezeichnete Beschwerde gegen einen konkret bezeichneten Bescheid zur Entscheidung vorzulegen, sodass die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde erfolgt (abermals Hinweis auf VwGH 29.06.2021, Fr 2021/22/0005; zur Vorlage der Beschwerde durch die BF vgl. VwGH 17.11.2023, Fr 2023/11/0006).

Zweitens ist – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung festhält – die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129). Schon daraus ergibt sich, dass die Rechtssache einerseits durch die Sache des konkret bekämpften Bescheides und andererseits durch die Beschwerdeerklärung der konkreten Beschwerde abgesteckt wird. Ist nicht einmal klar und eindeutig, über welche Beschwerde gegen welchen Bescheid abgesprochen werden soll, kommt mangels Beschwerdegegenstand weder eine Entscheidung in der Sache noch etwa eine Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss in Betracht. Mit anderen Worten kann ein Erkenntnis oder ein Beschluss denkmöglich nur im Hinblick auf einen konkreten Beschwerdegegenstand ergehen. Die gegenteilige Ansicht würde zum Ergebnis führen, dass „die in Erledigung stehende Rechtssache“ mangels ausreichender Determinierung nie der Rechtskraft zugeführt werden könnte, weil die Sache vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und dem Grundsatz „ne bis in idem“ für die Parteien nicht eindeutig abgrenzbar ist.

Drittens würden die Parteien zudem im Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 B-VG verletzt und liefe es dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung zuwider, müsste sich das Verwaltungsgericht „selbst aussuchen“, welche Beschwerde gegen welchen Bescheid es nun im Beschwerdeverfahren behandelt. Weil beide Beschwerden ein unterschiedliches rechtliches Schicksal zuteilwerden kann, bildet die Beschwerde der Antragstellerin „gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2025 in der berichtigten Fassung” vom 27.08.2025 eine rechtlich eigenständige Beschwerdesache, die andererseits von der ebenso rechtlich eigenständigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 zur XXXX , vom 06.11.2025 zu unterscheiden ist. Würden die Beschwerden jeweils getrennt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wären beide Beschwerdeverfahren jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung zuzuweisen. Zwischen den Rechtssachen liegt Annexität im Sinne des § 17 Abs. 3 der Geschäftsverteilung 2025 nicht vor. Ob bzw. welche Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde, entzöge sich sohin jeder Prüfung, wenn die Auswahl der in Behandlung zu nehmenden Beschwerde der Willkür des Richters obläge.

3.15. Aus den dargestellten Gründen vermochte die Vorlage vom 09.12.2025 die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht auszulösen.

Mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Hinblick auf eine konkrete Rechtssache erweist sich auch der Fristsetzungsantrag sohin als unzulässig.

3.16. Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen ist, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

Dementsprechend sieht auch § 6 BVwGG die Zuständigkeit des Einzelrichters vor, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.

Gegenstand des Beschlusses ist jedoch nicht eine Beschwerde gegen einen Bescheid der APAB, sondern die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages aus formellen Gründen im Verfahren nach dem VwGG (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; Marzi in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar VwGVG, § 30a VwGG, Rn. 2). Der Beschluss gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG ist durch Einzelrichter zu fassen.

2.17. Der Fristsetzungsantrag vom 22.06.2026 war sohin gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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