Bundesverwaltungsgericht W141 2309763-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2309763.1.00
Spruch
W141 2309763-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse vom 29.01.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 27.01.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge: „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gab der Beschwerdeführer an, von diesem Termin, der bei XXXX stattfinden habe sollen, nichts gewusst zu haben. Er habe diesbezüglich keinen Brief bekommen. Am 14.01.2025 könne er sich genau erinnern, dem AMS telefonisch rückgemeldet zu haben, sich auf zumindest neun offene Stellen beworben zu haben, sogar bei XXXX Da habe er eine E-Mail zurückbekommen, dass er keine Auftragsnummer auf seine E-Mail geschrieben habe und deshalb gelte seine Bewerbung nicht. Darauf habe er leider nicht geantwortet, weil dies bei anderen Stellen auch immer ausreichend gewesen sei. Hauptsache, er sende seinen Lebenslauf mit. Da die E-Mail „eine neuerliche Bewerbung“ erwähnt habe, habe er gedacht, das gelte für zukünftige Bewerbungen und habe deshalb nicht mehr darauf reagiert.
2. Mit Bescheid vom 29.01.2025 wurde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.01.2025 bis 26.01.2025 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.01.2025 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 27.01.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er aus, dass er am 14.01.2025 beim AMS angerufen habe, um zehn Rückmeldungen über erfolgte Bewerbungen zu geben. Am Ende habe er gefragt, ob alles in Ordnung bei ihm sei, was die Dame bejaht habe. Ein paar Tage später habe er einen Brief gefunden, wo eine Sperre ab 14.01. ausgesprochen worden sei. Leider habe er diesen Brief etwas spät gesehen, da er zwischen Werbungen und Zeitungen im Postkasten versteckt gewesen sei. Er bemühe sich redlich um eine Arbeit und die Sperre bringe ihn in eine schwierige finanzielle Situation. Er ersuche daher um deren Aufhebung.
4. Bei einer am 10.02.2025 aufgenommenen, weiteren Niederschrift vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, sich nicht genau erinnern zu können, das Einladungsschreiben vom 12.12.2024 für den Termin am 14.01.2025 erhalten zu haben. Er habe zu Hause gesucht, aber habe es nicht gefunden. Ein Einladungsschreiben für den 11.03.2025 habe er erhalten.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2025, W198 2307166-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 13.02.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, das Einladungsschreiben für den Termin am 14.01.2025 nie erhalten zu haben. Bei der Niederschrift vom 27.01.2025 habe er erstmals von dem versäumten Termin erfahren. Da ihm der Kontrollmeldetermin nicht habe zugestellt werden können, habe er diesen auch nicht wahrnehmen können. Das Versäumnis sei daher nachzusehen.
Er beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm von 14.01.2025 bis 26.01.2025 Notstandshilfe zuzuerkennen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
7. Mit Bescheid vom 11.03.2025 wurde die Beschwerde vom 04.02.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2024 ein Beratungsgespräch bei seinem Betreuer gehabt habe, der hierzu unter anderem vermerkt habe, dass mit ihm die Teilnahme an einer Veranstaltung von XXXX vereinbart worden sei und er ihm das entsprechende Einladungsschreiben ausgehändigt habe. Auf diesem habe sich auch eine Rechtsbelehrung über die Folgen des Versäumnisses eines Kontrollmeldetermins befunden. Der Beschwerdeführer sei dem Termin jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Sein nächster Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice habe erst am 27.01.2025 stattgefunden.
Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei eine Zeugeneinvernahme des Beraters des Beschwerdeführers erfolgt. Dieser habe angegeben, mit Sicherheit bestätigen zu können, dass der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben am 12.12.2024 erhalten habe. Daran, ob über die Rechtsfolgen eines ungerechtfertigten Fernbleibens ausdrücklich gesprochen worden sei, habe er sich nicht mit Sicherheit erinnern können.
Soweit der Beschwerdeführer bestritten habe, dass eine Rechtsbelehrung erfolgt sei, werde die Einschätzung, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle, auf das Druckprotokoll des Einladungsschreibens, den am 12.12.2024 erstellten Aktenvermerk, die unter Wahrheitspflicht erfolgte Zeugenaussage, die „konfusen Aussagen“ in der am 27.01.2025 aufgenommenen Niederschrift sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 10.02.2025 gestützt, wo der Beschwerdeführer selbst eingestanden habe, nicht mehr zu wissen, ob er das Einladungsschreiben erhalten habe. Bei freier Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Berater des Beschwerdeführers ihm das Schreiben mit den relevanten Informationen am 12.12.2024 übergeben habe und er es dann entweder nicht weiter beachtetet bzw. verloren habe oder sich dazu entschieden habe, den Termin nicht wahrzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass infolge der ordnungsgemäßen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 14.01.2025 das Versäumnis des Beschwerdeführers keinen triftigen Verhinderungsgrund darstelle. Dass die notwendige Rechtsbelehrung mündlich erfolgen müsse, ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8. Mit seiner am 17.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend brachte er vor, dass auch in der Beschwerdevorentscheidung kein Beweis erbracht worden sei, dass ihm eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Kontrollmeldetermins erteilt worden sei. Die Vorschreibung des Kontrolltermines sei daher, da der Kontrollmeldetermin nicht ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei, genauso wie die Annahme eines Kontrollmeldeversäumnisses rechtswidrig.
Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Mittels Beschwerdevorlage vom 25.03.2025 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am selben Tag ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2025 erneut bei XXXX erscheinen hätte sollen. Er habe gemeint, er könne dort wegen einer Terminkollision nicht erscheinen, woraufhin das Arbeitsmarktservice auf die Notwendigkeit der Vorsprache hingewiesen habe. Am 17.03.2025 habe er dann eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 17.03.2025 bis 19.03.2025 abgegeben und sei neuerlich nicht erschienen.
10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
11. Auf Ansuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde am 29.06.2026 jene Schreiben nach, mit denen dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 Kontrollmeldetermine vorgeschrieben worden waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stand während nachstehender Zeiten im Bezug folgender Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:
Zeitraum
Art
19.09. 2025 - laufend
Notstandshilfe
30.07. 2025 - 13.09.2025
Notstandshilfe
27.01. 2025 - 27.07.2025
Notstandshilfe
29.07. 2024 - 13.01.2025
Notstandshilfe
01.01. 2024 - 28.07.2024
Arbeitslosengeld
28.10. 2019 - 04.12.2019
Notstandshilfe
13.07. 2019 - 27.10.2019
Arbeitslosengeld
01.04. 2019 - 31.05.2019
Arbeitslosengeld
02.08. 2018 - 05.02.2019
Notstandshilfe
17.01. 2018 - 01.05.2018
Notstandshilfe
08.09. 2017 - 15.01.2018
Notstandshilfe
26.01. 2017 - 01.06.2017
Notstandshilfe
18.06. 2016 - 13.01.2017
Arbeitslosengeld
05.09. 2014 - 17.06.2015
Notstandshilfe
15.07. 2014 - 22.07.2014
Notstandshilfe
11.07. 2014 - 13.07.2014
Notstandshilfe
03.03. 2014 - 09.07.2014
Notstandshilfe
12.09. 2013 - 24.02.2014
Notstandshilfe
22.07. 2013 - 01.09.2013
Notstandshilfe
30.03. 2013 - 01.04.2013
Notstandshilfe
18.12. 2012 - 27.03.2013
Notstandshilfe
18.10. 2012 - 14.12.2012
Notstandshilfe
26.04. 2012 - 10.10.2012
Notstandshilfe
24.02. 2012 - 29.02.2012
Notstandshilfe
16.02. 2012 - 23.02.2012
Arbeitslosengeld
06.10. 2011 - 14.02.2012
Arbeitslosengeld
18.11. 2008 - 15.06.2009
Arbeitslosengeld
12.04. 2007 - 31.05.2007
Notstandshilfe
26.03. 2007 - 11.04.2007
Arbeitslosengeld
24.02. 2007 - 22.03.2007
Arbeitslosengeld
17.02. 2007 - 20.02.2007
Arbeitslosengeld
15.02. 2007 - 15.02.2007
Arbeitslosengeld
09.01. 2007 - 12.02.2007
Arbeitslosengeld
08.12. 2006 - 07.01.2007
Arbeitslosengeld
02.12. 2006 - 06.12.2006
Arbeitslosengeld
11.11. 2006 - 30.11.2006
Arbeitslosengeld
04.10. 2006 - 09.11.2006
Arbeitslosengeld
12.08. 2006 - 27.09.2006
Arbeitslosengeld
25.05. 2006 - 04.08.2006
Arbeitslosengeld
23.01. 2006 - 20.05.2006
Arbeitslosengeld
Zuletzt war er von 01.09.2020 bis 31.12.2023 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt.
Der Beschwerdeführer wusste auf Grund zahlreicher bereits absolvierter Kontrollmeldetermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung Bescheid. Alleine im Jahr 2024 absolvierte der Beschwerdeführer neun Kontrollmeldetermine.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 16.01.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 31.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine für den 15.02.2024 und für den 26.03.2024 vorgeschrieben, die dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 27.05.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 22.07.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 16.09.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 18.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 31.10.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 04.11.2024 vorgeschrieben, den dieser ordnungsgemäß wahrnahm.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin ursprünglich für den 11.12.2024 vorgeschrieben, den dieser am 12.12.2024 ordnungsgemäß wahrnahm.
Auf sämtlichen Schreiben fand sich nachstehende Rechtsbelehrung:
„Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“
Davor waren mit den Bescheiden vom 07.10.2013, vom 24.03.2014 und vom 31.01.2018 bereits drei Anspruchsverluste gemäß § 49 AlVG für die Zeiträume von 02.09.2013 bis 11.09.2013, 25.02.2014 bis 02.03.2014 sowie von 16.01.2018 bis 16.01.2018 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden.
Im Zuge der Wahrnehmung des letzten vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegenen Kontrollmeldetermins am 12.12.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dem von XXXX abgehaltenen „Bewerbungstag“ am 14.01.2025 besprochen. Im Zuge dieses Termins wurde ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt erstellt:
„ XXXX Bewerbungstag für AMS Hauffgasse
Sehr geehrter Herr XXXX ,
wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX für AMS Hauffgasse ein.
Tag der Veranstaltung14.01.2025
Beginn09:00 Uhr
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Ort der VeranstaltungMargaretenstraße 166/Mezzanin, 1050 Wien
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Bitte nehmen Sie zum Bewerbungstag Ihren LEBENSLAUF mit!
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.
Sollten Sie nicht teilnehmen können, dann senden Sie dem Arbeitsmarktservice eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto oder setzen sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon XXXX in Verbindung.“
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben ausgehändigt wurde oder ihm dieser oder ein anderer Kontrollmeldetermin auf sonstige Weise vorgeschrieben wurde.
Am 14.01.2025 meldete sich der Beschwerdeführer bei der „ServiceLine“ der belangten Behörde, um Rückmeldungen über von ihm durchgeführte Bewerbungen zu geben. Dabei wurde ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass mit Blick auf seinen Leistungsbezug „alles in Ordnung“ ist.
Der Beschwerdeführer erschien am 14.01.2025 nicht zum „Bewerbungstag“, weshalb sein Leistungsbezug ab diesem Tag vorläufig eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 14.01.2025 wurde er über die Einstellung des Leistungsbezuges informiert. Das Schreiben wurde postalisch an seine Wohnsitzadresse gesendet.
Der Beschwerdeführer sprach erst wieder am 27.01.2025 persönlich bei der belangten Behörde vor.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Bezugshistorie sowie zum letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 sowie auf den im Verfahrensakt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf.
Dass dem Beschwerdeführer das Wesen eines Kontrollmeldetermins und insbesondere die Rechtsfolgen seiner Nichteinhaltung hinreichend bekannt waren, erschließt sich ohne Weiteres aus seinem langjährigen Leistungsbezug sowie den von der belangten Behörde nachgereichten Terminvorschreibungen. Allein im Jahr 2024 wurden ihm insgesamt neun Kontrollmeldetermine vorgeschrieben, die er jeweils wahrnahm. Auf sämtlichen dieser Schreiben war die wiedergegebene Rechtsfolgenbelehrung abgedruckt, sodass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens wiederholt und nachweislich vor Augen geführt wurden. Ergänzend tritt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer im Laufe seines langjährigen Leistungsbezuges bereits dreimal Bescheide wegen des Fernbleibens von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG ergangen waren.
Dass der Beschwerdeführer vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 12.12.2024 einen Kontrollmeldetermin wahrnahm, war zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Im Zuge dieses Beratungsgespräches wurde, wie die im Verfahrensakt einliegende Betreuungsvereinbarung belegt, die Teilnahme an dem von XXXX veranstalteten „Bewerbungstag“ am 14.01.2025 besprochen und hierüber ein Einladungsschreiben zumindest generiert. Dessen Inhalt – einschließlich der darin enthaltenen Rechtsfolgenbelehrung – ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung.
Strittig blieb im Verfahren letztlich allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer dieses Einladungsschreiben am 12.12.2024 auch tatsächlich ausgehändigt wurde bzw. ob ihm auf sonstige Weise eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde. Zwar ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass am 12.12.2024 der Aktenvermerk „JTF vereinbart – ELS pers ausgefolgt“ angelegt wurde, das Druckprotokoll den taggleichen Ausdruck des Schreibens dokumentiert und auch Zeuge XXXX unter Wahrheitspflicht am 17.02.2025 angab, dem Beschwerdeführer das Schreiben persönlich ausgefolgt und dies in der Betreuungsvereinbarung mit Datum festgehalten zu haben. Da dies aber im Ergebnis keinen Unterschied macht (siehe dazu II.3.), wurde jedoch das vom Beschwerdeführer zuletzt erstattete Vorbringen, wonach er das Schreiben nicht erhalten haben will, als wahr unterstellt.
Die telefonische Meldung des Beschwerdeführers bei der „ServiceLine“ der belangten Behörde am 14.01.2025, mit der er Rückmeldungen zu von ihm durchgeführten Bewerbungen erstattete und auf seine Nachfrage die Auskunft erhielt, mit Blick auf seinen Leistungsbezug sei alles in Ordnung, ist seinem insoweit gleichbleibenden und glaubhaften Vorbringen zu entnehmen, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist und das sich gemäß den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung mit der Dokumentation der erstatteten Bewerbungsrückmeldungen laut interner EDV deckt. Hieraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen, da keineswegs angenommen werden darf, dass der fallgegenständlich mit der bloßen Entgegennahme von Bewerbungsrückmeldungen befasste Telefondienst über den am selben Tag stattfindenden „Bewerbungstag“ überhaupt Bescheid wusste oder den Beschwerdeführer von der Teilnahme entbinden wollte. Die Auskunft, es sei „alles in Ordnung“, bezog sich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt erkennbar auf den laufenden Leistungsbezug und die erstatteten Rückmeldungen, nicht aber auf eine Befreiung von einer allfälligen Teilnahmepflicht. Dass dem Beschwerdeführer eine solche falsche Auskunft, wonach er zum „Bewerbungstag“ nicht erscheinen müsse, erteilt worden sei, wurde ohnedies nicht behauptet.
Unstrittig war schließlich ebenso, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2025 nicht zum „Bewerbungstag“ erschienen ist und erst wieder am 27.01.2025 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat. Letzteres hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Weitere Gründe für sein Fernbleiben wurden nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.01.2025 bis 26.01.2025.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/08/0011, Rechtssatz 2).
Da die Kontrollmeldetermine nach § 49 Abs. 1 AlVG (auch) der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen dienen, wird das AMS insoweit grundsätzlich (schlicht) hoheitlich tätig. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gehört nämlich ganz allgemein zur Vollziehung des diesen Anspruch einräumenden Gesetzes (hier des AlVG). Die Übertragung der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auf Private - etwa einen Sozialökonomischen Betrieb - wäre, da es sich nach dem Gesagten um eine Aufgabe im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung handelt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. VfGH 16.12.2025, G 215/2024, V 131/2024, zu Personenkontrollen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Eine solche Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung ist durch die Benennung (u.a.) von Sozialökonomischen Betrieben als Meldestellen aber nicht erfolgt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen obliegt nämlich weiterhin ausschließlich dem AMS. Die Vorschreibung der Meldung bei einer anderen Stelle bewirkt lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist. Das ist vor allem dann zweckmäßig, wenn es sich bei der Meldestelle um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinn des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG handelt, sodass anlässlich des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungsmaßnahmen erfolgen können (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/08/0011, Rechtssatz 5).
Gemäß der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.01.2024 wurde unter anderen folgende Örtlichkeit als Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG bezeichnet:
XXXX Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, § 49 Rz. 828).
Die Frage, ob die Kontrollmeldung wirksam vorgeschrieben wurde, ist von der Frage, ob die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann, zu trennen. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, setzt voraus, dass der Kontrolltermin überhaupt ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/08/0011, Rechtssatz 7).
Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich wöchentlich gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund rechtzeitig eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132).
Im vorliegenden Fall wurden vom Beschwerdeführer variierende Sachverhaltsdarstellungen vorgebracht, von denen jedoch keine geeignet wäre, seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Ginge man davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Vorschreibung vom 12.12.2024 mit festgestelltem Inhalt ordnungsgemäß ausgehändigt wurde und er entweder das Schreiben verloren oder den Termin schlicht vergessen hat – wie man seine niederschriftlichen Angaben durchaus deuten könnte – würde es sich hierbei um keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG handeln.
Geht man hingegen – wie zuletzt vorgebracht und festgestellt – davon aus, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben mit einer darauf befindlichen Rechtsbelehrung gar nicht erst ausgehändigt wurde, so wäre ihm diesfalls gar kein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden. Dies hätte jedoch das Wiederaufleben der Pflicht zur wöchentlichen Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG zur Folge gehabt, sodass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, spätestens bis 20.12.2024 von sich aus eine Kontrollmeldung durchzuführen. Auch diesfalls wäre der Anspruchsverlust jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgesprochen worden.
Es kann in diesem Fall auch dahinstehen, wie plausibel es ist, eine auf einem Schreiben befindliche Rechtsbelehrung zu bestreiten, wenn man dieses gar nicht erhalten haben will, doch würde es im Ergebnis auch nichts ändern, wenn sich auf dem dem Beschwerdeführer allenfalls nicht ausgehändigten Schreiben keine Rechtsbelehrung befunden hätte, da auch diesfalls kein ordnungsgemäßer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden wäre, was die eben dargestellten Rechtsfolgen zur Folge gehabt hätte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sicherlich nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, aus variierenden Sachverhaltsdarstellungen die für den Beschwerdeführer in Kombination denkbar günstigste Variante zu konstruieren. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass er das Schreiben vom 12.12.2024 zwar erhalten hat, sich hierauf aber keine Rechtsbelehrung befunden habe. § 49 Abs. 2 AlVG setzt aber ohnedies lediglich voraus, dass der Arbeitslose über die Rechtsfolgen des Versäumnisses eines Kontrollmeldetermins belehrt wurde, was angesichts der regelmäßigen bzw. regelmäßig langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie der von ihm jedenfalls dutzendfach absolvierten Kontrollmeldetermine nicht strittig sein kann. Er musste daher ohnedies über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung Bescheid wissen. Dass die Vorschreibung jedes einzelnen Kontrollmeldetermins eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung aufweisen müsste, ist dem Gesetz nämlich nicht zu entnehmen (zum Erfordernis einer Rechtsbelehrung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/08/0253).
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls im Zeitraum 14.01.2025 bis 26.01.2025 – seiner Pflicht zur Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zwar wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren ein durchaus variierendes Vorbringen erstattet, doch hätte selbst bei vollständiger Wahrunterstellung keine seiner Darstellungsvarianten seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen können.
So stellt das Verlieren eines Schreibens oder das Vergessen eines Termins bereits dem Grunde nach keinen triftigen Grund für das Fernbleiben von einem Kontrollmeldetermin dar. Besondere Gründe, die die Annahme einer herabgesetzten Vorwerfbarkeit rechtfertigen könnten (vgl. zu § 10 AlVG etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031, wonach ein derartiges Vorbringen allenfalls die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Folge haben könnte), wurden – ungeachtet dessen, dass von dieser Darstellung im weiteren Verfahren ohnedies abgegangen wurde – nicht vorgebracht.
Wäre dem Beschwerdeführer demgegenüber, wie zuletzt behauptet, das Schreiben vom 12.12.2024 – ob nun mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung – nicht ausgehändigt worden, hätte er sich bis spätestens 20.12.2024 persönlich melden müssen. Dass er auch von 20.12.2024 bis 26.01.2025 verhindert gewesen wäre, wurde hingegen nicht vorgebracht. Wird ein triftiger Grund für das Versäumnis aber gar nicht erst vorgebracht, berechtigt dies das Bundesverwaltungsgericht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. VwGH 28.01.2026, Ra 2025/08/0011).
Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 12.12.2024 zwar erhalten hat, sich darauf aber keine Rechtsfolgenbelehrung befunden habe, wurde ohnedies zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch diesfalls wäre jedoch darauf zu verweisen, dass keine Gründe vorgebracht wurden, die sein Fernbleiben gerechtfertigt oder entschuldigt hätten, zumal er ja über die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von einem Kontrollmeldetermin unzweifelhaft Bescheid wusste.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob „triftige Gründe“ im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083). Darüber hinaus wurde unter Verweis auf die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.