Bundesverwaltungsgericht I413 1438157-3

I413 1438157-3Tribunale amministrativo federale6 lug 2026

Regest

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot mündliche Verhandlung Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Verkürzung Verwaltungsabgabe Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I413 1438157-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I413.1438157.3.00

Spruch

I413 1438157-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 02.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 08.08.2025 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zahl 831023710/140024908 gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmalig am 16.07.2013 in Österreich internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.09.2013 wurde sein Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig erklärt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der [damals] Asylgerichtshof am 29.10.2013 als unbegründet ab. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach Ungarn abgeschoben.

2Am 28.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Zuge einer Suchtgift-Schwerpunktkontrolle angehalten und fand am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er mit Anordnung vom 01.10.2014 wieder entlassen wurde, nachdem er am 01.10.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3. Am 23.08.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Mit Bescheid vom 19.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2013 verloren habe.

4. Am 04.03.2023 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen und wegen Kokainverkauf inhaftiert.

5. Mit E-Mail vom 08.08.2025 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit in Griechenland lebe und dort seit Ende 2017 aufhältig sei. Ihm sei dort der erste Aufenthaltstitel am 17.01.2018 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid vom 15.02.2018 [gemeint wohl: 19.02.2018] nicht beheben können und sei eine konforme Zustellung nicht erfolgt. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei ohne vorherigen Zustellversuch unternommen worden. Es hätte daher vor Erlassung eines Einreiseverbotes Spanien [gemeint wohl: Griechenland] konsultiert werden müssen. Auch stehe das zehnjährige Einreiseverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie. Das befristete Aufenthaltsverbot [gemeint wohl: Einreiseverbot] sei aufzuheben.

6. Einlangend mit 12.12.2026 wurde eine Säumnisbeschwerde beim BFA eingebracht.

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2025 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zahl XXXX gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gemäß § 78 AVG iVm § 1 und § 3 BVwAbgV Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 bei einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten seien (Spruchpunkt II).

8. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.03.2026 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland lebe und mit einer Griechin verheiratet sei. Übersehen werde, dass er in Griechenland als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte. Ein Aufrechthalten des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum sei nicht (mehr) statthaft sondern dürfe allenfalls nur mehr auf Österreich beschränkt werden.

9. Einlangend mit 24.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Am 28.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Rechtsache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt, ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt fern. Aufgetragen wurde die Vorlage weiterer Urkunden binnen 14 Tagen.

11. Nach Fristerstreckung bis 15.06.2026 wurden Unterlagen zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2018 in Griechenland und nicht in Österreich aufgehalten habe, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.07.2013 in Österreich internationalen Schutz. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2013 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.09.2013, Aktenzahl: XXXX Ost als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom [damals] Asylgerichtshof am 29.10.2013, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Am 27.09.2013 zur GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht mit einer weiteren Person für schuldig befunden, am 20.08.2013 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Kokain gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw überlassen versucht zu haben, nämlich insgesamt sieben Kugeln Kokain zu insgesamt 2,1 Gramm brutto um EUR 70,00 an einen verdeckten Ermittler und drei weitere Kugeln an unbekannte Suchtgiftkonsumenten durch Bereithalten zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit. Hierfür wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1, achter Fall, Abs 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, sechs Monate davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn rücküberstellt.

Im Juli 2014 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück. Am 28.09.2014 wurde er im Bundesgebiet im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle im Bezug auf Suchtgifthandel aufgegriffen und wegen des Delikts des unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

Am 01.10.2014 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus dem Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.11.2015 zur GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB für schuldig befunden. Er hat am 14.08.2015 einen falschen italienischen Reisepass sowie einen falschen italienischen Personalausweis im Rechtsverkehr durch Vorweisen bei einer Ausweiskontrolle zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht. Hierfür wurde er zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die Notlage, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.06.2016 zur GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 2a 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Von 08.06.2016 bis 07.04.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Justizanstalten.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2017, bei der der Beschwerdeführer ein Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt XXXX vorbrachte, der mit Mitteilung vom 15.02.2018 ein Vertretungsverhältnis verneinte, wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, im Falle des Verlassens von Österreich den Aufenthaltsort und die Anschrift bekanntgeben zu müssen. Im Weiteren wurde ihm erläutert, dass es im Falle eines Verbleibs in Österreich genüge, der Meldepflicht nach dem MeldeG nachzukommen, sich sohin binnen drei Tagen bei einer Übersiedelung beim Meldeamt umzumelden. Auch wurde er über den Fall der Obdachlosigkeit belehrt.

Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2018, Zahl: IFA XXXX + VZ XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2013 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Am 19.02.2018 wurde an eine Polizeiinspektion das Ersuchen gestellt, (unter anderem) den Bescheid an den Beschwerdeführer zuzustellen. Der Bescheid wurde letztlich mittels RSa-Brief an die damals laut Melderegister aufrechte Hauptwohnsitzadresse übermittelt und nach einem Zustellversuch am 09.04.2018 hinterlegt, wobei die Abholfrist am 10.04.2018 begann.

Einlangend mit 03.05.2018 wurde der Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben, zurück“ an das BFA retourniert. Noch bis 11.07.2018 war der Beschwerdeführer an der Meldeadresse seiner damaligen Freundin aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 16.01.2018 wurde eine Erklärung über Mietinformationen für unbewegliches Vermögen mit dem Beschwerdeführer als Mieter in Griechenland betreffend den Zeitraum der Gültigkeit 01.12.2017 bis 30.11.2018 eingereicht.

Am 17.01.2018 stellte der Beschwerdeführer in Griechenland einen Antrag auf Erteilung / Außergewöhnliche Gründe (Gesetz 4251/2014) in der Abteilung für Ausländer Migration.

Am 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Griechenland, Athen, ein nigerianischer Reisepass ausgestellt, erneut mit Gültigkeitszeitraum 28.09.2022 bis 27.09.2027. Ihm wurde für den Zeitraum 22.04.2020 bis 21.04.2023 ein Aufenthaltstitel für Griechenland erteilt.

Am 12.02.2018 und am 21.04.2018 besuchte der Beschwerdeführer in Griechenland eine Zahnarztpraxis.

Am 04.03.2023 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgrund von Kokain-Verkauf festgenommen.

Seit 20.12.2023 ist der Beschwerdeführer mit einer griechischen Staatsbürgerin verheiratet. Jedenfalls seit Januar 2018 ist der Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, dem Strafregister und der Sozialversicherung von Amts wegen eingeholt.

Weiters fand am 28.05.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Rechtsache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt, ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt fern.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Obwohl der Reisepass des Beschwerdeführers den österreichischen Behörden nicht im Original vorgelegt wurde, steht die Identität des Beschwerdeführers bei einer Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopien sowie der Kopie des ihm erteilten griechischen Aufenthaltstitels (AS 237 ff) fest.

Das Datum der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 16.07.2013 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll verschriftlicht (Protokoll vom 18.07.2013, AS 10), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers vermerkt. Das Einvernahmeprotokoll vom 10.09.2013 (AS 85 ff) sowie der Bescheid vom 21.09.2013 sind aktenkundig (AS 91 ff), ebenso die Entscheidung des [damals] Asylgerichtshofs (AS 201 ff).

Das Urteil eines Landesgerichts vom 27.09.2013 zur GZ XXXX , auf dem die näheren Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers basieren, ist aktenkundig (AS 41 ff; OZ 9). Dass der Beschwerdeführer am 18.02.2014 auf dem Landweg nach Ungarn rücküberstellt wurde, lassen die Eintragungen im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers erkennen.

Der Beschwerdeführer selbst legte dar, im Juli 2014 nach Österreich zurückgekehrt zu sein (Protokoll vom 28.09.2014, AS 165; Protokoll vom 23.08.2017, AS 411). Die Anzeige vom 28.09.2014 ist aktenkundig (AS 155 ff).

Einem Bericht vom 01.10.2014 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 155), wie auch in seinem Fremdenregisterauszug vermerkt.

Das Urteil eines Landesgerichts vom 13.11.2015 zur GZ XXXX , auf dem die näheren Feststellungen basieren, ist aktenkundig (AS 371 ff und OZ 12).

Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom Februar 2018 ergibt sich, dass er ein drittes Mal, nämlich am 29.06.2016 zur GZ XXXX , strafgerichtlich verurteilt wurde (AS 433 f).

Dass sich der Beschwerdeführer von 08.06.2016 bis 07.04.2017 in Justizanstalten befand, ist im Melderegisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.

Die Niederschrift vom 23.08.2017, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt XXXX vorgebracht hat, ist aktenkundig (AS 407 ff), ebenso die Rückmeldung von Rechtsanwalt XXXX , der ein Vertretungsverhältnis verneinte (E-Mail vom 15.02.2018, AS 431). Das Einvernahmeprotokoll enthält die Belehrung in Zusammenhang mit der Meldepflicht des Beschwerdeführers (Protokoll vom 23.08.2017, AS 409).

Der Bescheid vom 19.02.2018 ist aktenkundig (AS 441 ff).

Das Ersuchen vom 19.02.2018 hinsichtlich der Zustellung des Bescheids über die Polizei liegt im Verwaltungsakt ein (AS 509), ebenso der retournierte Bescheid samt Kuvert, auf dem die Adressatenanschrift ersichtlich ist (AS 515). Am Rückschein ist der Zustellversuch am 09.04.2018 sowie der Beginn der Abholfrist mit 10.04.2018 verschriftlicht (AS 508).

Dass der Bescheid dem BFA am 03.05.2018 mit dem Vermerk “nicht behoben, zurück” retourniert wurde, ergibt sich aus den Stempelungen am Kuvert (AS 515). Die Hauptwohnsitzmeldung noch bis 11.07.2018 an der Meldeadresse der damaligen Freundin des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ZMR-Abfrage, wobei der Beschwerde ebendiese Person in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst als seine Freundin bezeichnete (Protokoll vom 23.08.2017, AS 411).

Die am 16.01.2018 eingereichte Erklärung über Mietinformationen für unbewegliches Vermögen betreffend den Gültigkeitszeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2018 ist aktenkundig (OZ 7), ebenso der Antrag auf Erteilung / Außergewöhnliche Gründe vom 17.01.2018 (AS 250; AS 278 und OZ 7). Aus den aktenkundigen Reisepasskopien ergibt sich jeweils der Gültigkeitszeitraum sowie die Ausstellung jeweils in Athen (AS 237 ff). Der ihm erteilte griechische Aufenthaltstitel ist auf der Kopie der ihm dazu erteilten Aufenthaltskarte abgebildet (AS 237 f). Hinsichtlich seiner Zahnarztbesuche brachte der Beschwerdeführer jeweils eine Arztbestätigung in Vorlage (OZ 7).

Dass der Beschwerdeführer am 04.03.2023 in der Schweiz aufgrund von Kokain-Verkauf festgenommen wurde, wurde vonseiten SIRENE Schweiz bekanntgegeben (AS 233 f).

Zur Verehelichung des Beschwerdeführers liegt ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor (AS 248 und AS 277) und wurde zur Ehefrau zudem auch eine Ausweiskopie vorgelegt (AS 246 f).

Aus einer Zusammenschau der vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2018 in Griechenland aufhältig ist, wie im Weiteren auch die Abschrift einer eingereichten Erklärung über die Informationen einer Vermietung von Immobilien ab Februar 2024 (AS 255 ff und AS 282 ff), eine Einstellungsbestätigung ab 21.05.2025 (AS 262 ff und AS 286 ff) und eine Arbeitgebermeldung mit Einstellungsdatum 16.05.2026 (OZ 11) bestätigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Zustellung

Wenn in der Antragsbegründung zur Aufhebung des Einreiseverbots festgehalten ist, dass die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Bescheid, der auch in Rechtskraft erwachsen kann, eine gesetzliche Zustellung ist, so stellt sich dies per se als zutreffend dar.

Beachtenswert ist dabei die Bestimmung des § 8 ZustG, der lautet:

“§ 8 (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) […]”

Gegenständlich haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle in Hinblick auf seinen Verzug nach Griechenland mitgeteilt hätte. Die Mitteilungspflicht gilt dabei auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl VwGH 02.12.2024, Ra 2024/15/0053 mwN).

Letztlich hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine solche Mitteilung vorzunehmen und war entsprechend dem ZMR-Auszug – noch bis 11.07.2018 – bei der von ihm damals in der niederschriftlichen Einvernahme angeführten Freundin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung – wie gegenständlich in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2017 erfolgt – über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036 mwN).

Entgegen der Antragsbegründung haben sich für die belangte Behörde gerade keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer als Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Verweis „nicht behoben“ stellt dabei für sich genommen keinen Hinweis auf die Aufgabe einer Abgabestelle dar (vgl VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). Damit trägt der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre, sofern die Behörde - wie vorliegend - von der Änderung bzw Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers im Sinne des § 8 Abs 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075 mwN).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher am 10.04.2018 nach § 17 Abs 3 ZustG rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und ist letztlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Zum Antrag nach § 60 FPG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)

3.2.1. Rechtslage

§ 60 FPG lautet:

“§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. internationaler Schutz zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird.”

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, liegt das in § 60 Abs 2 FPG – zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt wurde – normierte Erfordernis des nachweislich fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten bzw des Verbringens von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots im Ausland nicht vor. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2018 in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sodass die Bestimmung des § 60 Abs 2 FPG mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zur Anwendung gebracht werden kann.

Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 08.08.2025 erfolgte daher zu Recht, war jedoch spruchgemäß hinsichtlich des anzuwendenden Absatzes des § 60 FPG zu korrigieren.

Dass der Beschwerdeführer bei Bescheiderlassung über einen Aufenthaltstitel in Griechenland verfügt habe, wie in der Antragsbegründung ausgeführt, verblieb auf einer bloßen Behauptungsebene. Nachgewiesen wurde ausschließlich die Beantragung eines Aufenthaltstitels am 17.01.2018 sowie ein Aufenthaltstitel in Griechenland für den Zeitraum 22.04.2020 bis 21.04.2023, nicht hingegen eine Erteilung am 17.01.2018.

Weshalb Österreich vor Erlassung eines Einreiseverbotes Spanien hätte konsultieren müssen, wie weiters in der Antragsbegründung angeführt, blieb gänzlich offen, wurden im gesamten Verfahren doch keinerlei Anknüpfungspunkte zu Spanien vorgebracht. In Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zu einem Aufenthaltstitel in Griechenland bei Bescheiderlassung war auch Griechenland – sollte anstelle von Spanien tatsächlich Griechenland gemeint gewesen sein – nicht zu konsultieren.

Weshalb das zehnjährige Einreiseverbot nicht in Einklang mit Art 11 der RückführungsRL 2008/115/EG stünde, wurde in der Antragsbegründung nicht näher ausgeführt, sondern wurde lediglich Art 11 der Richtlinie zitiert, der im Falle einer schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit auch ein mehr als fünf Jahre währendes Einreiseverbot erlaubt. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Rückführungs-RL nicht zu entnehmen (vgl VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).

Wenn in der Beschwerde schließlich beantragt wird, die Gültigkeit des Einreiseverbots auf Österreich einzuschränken, so bleibt festzuhalten, dass die gesetzliche Norm des § 53 Abs 1 FPG in Umsetzung des Art 11 der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021 mit Hinweis auf die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereichs bzw eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts. Weder im FPG noch in der Rückführungsrichtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Zudem steht es gemäß Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie dem jeweiligen Mitgliedsstaat – hier Griechenland – zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).

Weshalb der Beschwerdeführer als Ehemann einer in Griechenland wohnhaften Griechin als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten sollte, ließ die Beschwerde offen und wurde ein Vorbringen in Zusammenhang mit einer Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts der Gattin zu keinem Zeitpunkt behauptet oder gar belegt.

3.3. Zur Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids)

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten.

Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl I 39/2026 gemäß § 58 Abs 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B)Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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