Bundesverwaltungsgericht W166 2325955-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2325955.1.00
Spruch
W166 2325955-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.10.2025, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Antragsleiden: keine angegeben
Derzeitige Beschwerden:
Die Leberwerte sind erhöht. Das Sprunggelenk rechts wird wegen einer Raumforderung operiert. Geht schon lange in Psychotherapie. Der Rücken schmerzt auch. Es geht ihm sehr schlecht, hatte einen Herzinfarkt, seitdem schwere Panikattacken und sozialer Rückzug. Thorakaler Druck und Schmerz. Beim längeren Sitzen Schmerzen im Oberbauch, kann deshalb nur schief sitzen. Migräne.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Atorvastatin, Candam, Candesartan, Nustendi, Pantoloc, Sertralin, Thrombo Ass, Xanor, Arthrotec, Quetiapin (Dr. Matis 9/25)
laufende Psychotherapie (bestätigt 9/25)
Reha Baumgarten 10/24 -2/25
Sozialanamnese:
Wohnung alleine 3. Stock ohne Aufzug, seit Mai AMS, davor ein Jahr Krankenstand, Haushalt und Körperpflege selbstständig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebracht 04/25 REHA BAUMGARTEN
Panikstörung, mittelgradige depr. Episode
07/25 DIAGNOSEZENTRUM DONAUSTADT
• Multiple Nierenkonkremente
04/25 ORTHOPÄDIE MACHACEK
• Synoviale Raumforderung Subtalargelenk rechts
• Z.n. Supinationstrauma vor 2 Jahren
• Z.n. MCI 2024
04/25 INTERNIST-NORD
• Art. Hypertonie
• Positive FA bzgl. KHK
• Hypercholesterinämie
• Minimale Mitralinsuffizienz
• Steatosis hepatis
• Inhomogen Milz.
• Simple Nierenzyste re. (18 mm)
• Komplexe Nierenzyste li. (40 mm)
• Pankreaslipomatose
• Koronare Herzkrankheit
• Z.n. NSTEMI 3/24
• Z.n. 3x DES LAD, ACD 50-70% Stenose, kl Gefäß 3/24
• V.a. Angststörung/Panikattacken
• Unklare Hepatopathie
• V. a. DILI durch Statin bzw. Aceton
• Myokardszintigraphie 2025: kein HW auf wirksame Ischämie
• submuköse Läsion im unteren Ösophagus
• Antrumgastritis
• Helicobacter-Gastritis 03/25
• Chronische Duodenitis
04/25 REHAKLINIK WIEN BAUMGARTEN
• KHK Z.n. NSTEMI 03/24
• Z.n. 3x DES LAD
• Hyperlipidämie
• Steatosis hepatis
• Panikstörung
• Mittelgradige depressive Episode
• Tumor Vorfuß
03/25 INTERNIST-NORD
• Axiale Hernie klein
• Kleine submuköse Läsion im unteren Ösophagus
• Antrumgastritis
03/25 DIAGNOSEZENTRUM DONAUSTADT
• Synoviale Proliferation aus dem USG nach lateral ausgehend histologische Abklärung dringend empfohlen.
• Inzipiente Osteochondrosis dissecans im Stadium des Ödems in der lateralen Talusrolle.
• Inzipiente bis mäßige Chondropathie im OSG.
• Am ehesten partielle Ruptur der vorderen Syndesmose, das Ligamentum fibulotalare anterius und das Ligamentum fibulokalkaneare.
• Am ehesten inzipiente Rissbildung des Ligamentum fibulotalare posterius.
02/25 XXXX
• Panikstörung und Angststörung (F41.0, F41.9, F32.1)
• KHK
01/25 XXXX
• Myocardinfarkt (03/24)
• Angststörung und Panikstörungen
• Rezidivierende mittelgradige depressive Episoden
• Steatosis hepatis
• Pankreaslipomatose
• Z.n. Covid Infekt
11/24 DIAGNOSEZENTRUM DONAUSTADT
• Spreizfußstellung mit Hallux-Valgus bds., rechts etwas mehr als links mit beginnender Arthrose am Großzehengrundgelenk rechtsbetont.
• Im Übrigen regulär die Zehengrund- und Zwischengelenke inkl. der Nagelfortsätze.
• Ankylosierung am distalen IP-Gelenk des V. Strahls links sowie am proximalen IP-Gelenk des III. und IV. Strahls links.
• Regulär der Talus/Calcaneuswinkei.
• Beginnender oberer Fersensporn bds., rechts ausgeprägter als links.
08/24 REHAKLINIK WIEN BAUMGARTEN
• KHK Z.n. NSTEMI 03/24
• Z.n. 3x DES LAD
• Hyperlipidämie
• Steatosis hepatis
• Panikstörung
• Mittelgradige depressive Episode
03/24 KLINIK FLORIDSDORF
• NSTEMI
• Hyperlipidämie
• St.p. Appendektomie
• aHTN
• Hyperlipidämie
• Mutter mit 50a MCI
02/18 DR. URSULA HIRMANN-SCHMID
• Kleine freie Randleistenkerne an den Unterkanten des 4. und 5. HWK, im Übrigen ist die HWS unauffällig.
• Vereinzelt kleine spondylotische Randzacken an den BWK.
• Die Bandscheibenräume in der oberen BWS sind gering verschmälert.
• Schnabelförmige Osteophyten an den LWK.
• Geringe Osteochondrose und Retrolisthese des 2. LWK
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kgBlutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut rosig
Visus Lesebrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich, eingeschränkte Beweglichkeit im Sprunggelenk rechts, Schwellung, leichte Ausstülpung im lateralen Bereich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Parästhesien werden nicht angegeben.
Kniebeuge 2/3 möglich.
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, LWS klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 40 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen leichtgradig eingeschränkt beweglich.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
KHK
- Z.n. NSTEMI 3/24 - Z.n. Stenting
05.05. 02
40
2
Panikstörung und Angststörung, rez. depressive Episode
- orale Medikation, laufende Psychotherapie
03.05. 01
30
3
Hypertonie
05.01. 02
20
4
deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Raumforderung Sprunggelenk rechts
- rez. Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen
02.02. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da keine wesentliche negative Wechselwirkung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Steatosis hepatis, Multiple Nierenkonkremente, Nierenzysten - Risikofaktor
(…)
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Herr B. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptiker
ist Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Im Rahmen der Untersuchung sowie anhand der vorliegenden Befunde wurde keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven, die Mobilität behindernden degenerativer Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 40 v.H.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.09.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 03.10.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Erkrankungen an, die seine Arbeitsfähigkeit seit mehr als 12 Monaten wesentlich einschränken würden. Er leide an einer ischämischen Herzerkrankung mit Symptomen wie Atemnot bei Belastung, Schlafstörungen, Schwäche, Müdigkeit, Herzrasen, starkem Herzklopfen sowie Schmerzen. Seine Depression mit Panikstörung sei verbunden mit Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel, Atemnot, Herzrasen, Taubheitsgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und vermindertem Antrieb. Darüber hinaus stehe ein chirurgischer Eingriff am Knöchel aufgrund eines Tumors, der starke Schmerzen sowohl beim Gehen als auch im Ruhezustand verursache, bevor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 24.09.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers hätten sich keine neuen Aspekte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben und seien auch keine neuen Befunde vorgelegt worden. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 23.09.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer erhob am 29.10.2025 Beschwerde gegen die „Invaliditätsrente“ und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme vom 03.10.2025. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer erstmals einen Patientenbrief vom 16.10.2025 sowie eine Operations-Freigabe vom 10.10.2025 vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.12.2025 vorgelegt.
Mit Verbesserungsauftrag, vom 18.11.2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da sie Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufwies und wurde er aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben.
Mit seiner Eingabe vom 02.12.2025 behob der vertretene Beschwerdeführer die Mängel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und Unionsbürger.
Am 19.08.2025 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Pos.Nr.
Gdb %
1
KHK
05.05. 02
40
2
Panikstörung und Angststörung, rez. depressive Episode
03.05. 01
30
3
Hypertonie
05.01. 02
20
4
deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Raumforderung Sprunggelenk rechts
02.02. 01
20
Aus den Gesundheitsschädigungen Steatosis hepatis, Multiple Nierenkonkremente, Nierenzysten - Risikofaktor ergeben sich keine Funktionseinschränkungen und erreichen diese keinen Grad der Behinderung.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht, da keine wesentliche negative Wechselwirkung besteht.
Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Als slowakischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer Unionsbürger.
Der Antrag vom 19.08.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025.
Darin wurde unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
In dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025 wurde das Leiden 1 „KHK“ unter der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „Z.n. NSTEMI 3/24 - Z.n. Stenting“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Panikstörung und Angststörung, rez. depressive Episode“ wurde unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da „orale Medikation, laufende Psychotherapie“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz, bei Mehrfachmedikation, mit einem Grad von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 4 „deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Raumforderung Sprunggelenk rechts“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „rez. Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen“ mit einem Grad von 20 v.H. eingeschätzt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die ärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 23.09.2025 aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht werde, da keine wesentliche negative Wechselwirkung bestehe.
Festgehalten wurde, dass die Gesundheitsschädigungen Steatosis hepatis, Multiple Nierenkonkremente, Nierenzysten-Risikofaktor keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nach einem Herzinfarkt erheblich verschlechtert und sich sein Leben dadurch vollständig verändert habe. Er sei weder beruflich noch gesellschaftlich voll leistungsfähig. Sein psychischer Zustand habe sich stark verschlechtert. Er leide unter Panikattacken, Depressionen und Migräne. Zusätzlich leide er an Rückenschmerzen, Gehproblemen und Gastritis, was seine Mobilität und seine Fähigkeit, jede körperliche Arbeit auszuführen, stark einschränke. Trotz mehrerer medizinischer Behandlungen und einer Operation am Sprunggelenk, bei der ein Tumor entfernt worden sei, habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er leide weiterhin an chronischen Schmerzen, Schlafstörungen und psychischen Problemen, die ihm eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unmöglich machen würden.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geschilderten Schmerzen und aktuellen Beschwerden wurden von ihm bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 23.09.2025 geschildert, im Sachverständigengutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ festgehalten und von der ärztlichen Sachverständigen in ihrer gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt.
Die vorgebrachten psychischen Probleme, konkret Panikattacken und Depressionen, wurden – wie oben bereits ausgeführt – in Leiden 2 eingeschätzt.
Auch die (Antrum-)Gastritis des Beschwerdeführers wurde in das Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 im Rahmen der Zusammenfassung der Befunde ausdrücklich aufgenommen und in weiterer Folge bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers unter Schlafstörungen zu leiden, ist festzuhalten, dass diese nicht medizinisch nachgewiesen wurden. Fachärztliche Befunde, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach ihn die Pflicht zur Vorlage medizinisch/therapeutischer Beweismittel trifft.
Zu der im vorgelegte Patientenbrief vom 16.10.2025 angeführten marginalen Tumorresektion rechts am 15.05.2025 ist festzuhalten, dass diese Diagnose der Synovitis bereits im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ wiederholt angeführt wird.
Im Zuge der Erhebung des klinischen Status wurde angesichts des Sprunggelenks des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten: „eingeschränkte Beweglichkeit im Sprunggelenk rechts, Schwellung, leichte Ausstülpung im lateralen Bereich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich“. Die damit einhergehende Funktionseinschränkung wurde in weiterer Folge im Zuge des Leidens 4 „deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Raumforderung Sprunggelenk rechts“ mitberücksichtigt.
Auch die in der vorgelegten Operations-Freigabe vom 10.10.2025 angeführten Diagnosen sind identisch zu jenen im Arztbrief vom 16.04.2025 und wurden durch die Aufnahme desselben in das Gutachten vom 23.09.2025 insofern bereits gutachterlich berücksichtigt. Neue medizinische Erkenntnisse wurden damit nicht vorgebracht.
Alle vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen fanden demnach Berücksichtigung im Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 bzw. brachten darüberhinausgehend keine neuen Erkenntnisse.
Der Beschwerdeführer hat schließlich mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.09.2025. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]“
„Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da keine wesentliche negative Wechselwirkung besteht.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
02.02. 01
Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10 – 20%
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
03 Psychische Störungen
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
03.05. 01
Störungen leichten Grades
10 – 40%
10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration
05 Herz und Kreislauf
05.01. Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 02
mäßige Hypertonie
20 %
05. 05 Koronare Herzkrankheit
05.05. 02
Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung
Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention)
Abgelaufener Myocardinfarkt
30 – 40 %
30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)
Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation
40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt
Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.09.2025, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.