Bundesverwaltungsgericht I419 2301238-1

I419 2301238-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I419 2301238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2301238.1.00

Spruch

I419 2301238-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I bis III wie folgt zu lauten haben:

„I. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 18 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a oder § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die („nach“) Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Kurde und von der Polizei bei Newrozfeiern geschlagen, beschimpft und einmal festgenommen worden. Während seiner Inhaftierung sei er nicht ausreichend versorgt und ihm der Kontakt zu seinem Rechtsbeistand sowie seiner Familie verwehrt worden. Dies habe er nicht eher vorbringen können, da ihm die Relevanz nicht bewusst gewesen und er zur Volksgruppenzugehörigkeit nicht befragt worden sei. Bei Rückkehr fürchte er staatliche und private Verfolgung als Kurde unter nicht schutzfähigen und -willigen Behörden. Auch könne er als Wehrdienstverweigerer und infolge landesweiter Registrierung derselben einer Verfolgung in der Türkei nicht entgehen. Ferner würde er sich dort nicht selbst versorgen können, da er wegen des Erdbebens alles verloren und keine Arbeit gefunden habe. Die Familie lebe bei der Schwiegermutter in einer Zweizimmerwohnung. Sein Sohn habe wegen der prekären wirtschaftlichen Situation der Familie Suizid angedroht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger der Türkei, Moslem und mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er zwei Söhne hat: einen von rund 10 Jahren und einen volljährigen. Zufolge seinen Angaben bei der Polizei gehört er der Volksgruppe der Türken an. Von den als Muttersprachen genannten Sprachen Türkisch und Kurdisch, die er den Angaben nach in Wort und Schrift beherrscht, spricht er jedenfalls Türkisch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX ) im gleichnamigen Landkreis in der Provinz XXXX in Südostanatolien geboren, wo er vor der Ausreise lebte. Er besuchte fünf Jahre die Grundschule, absolvierte keine Berufsausbildung und war als Hilfskraft an einem Dönerstand beschäftigt. Ab 2020 plante er, das Herkunftsland zu verlassen.

Er reiste Mitte September 2023 aus der Türkei aus und gelangte über illegal nach Österreich, wo er am 20.09.2023 in einer Gemeinde an der ungarischen Grenze aufgegriffen wurde und sogleich internationalen Schutz beantragte. Statt sich zur Erstbefragung zu begeben, entzog er sich dem Verfahren und reiste weiter nach Deutschland (worauf das Verfahren eingestellt wurde). Dort wurde er im Jänner 2024 aufgegriffen und stellte neuerlich einen Asylantrag. Drei Tage nach seiner Überstellung aus Bayern konnte er hier erstbefragt werden. Dem Beschwerdeverfahren entzog er sich ebenfalls, indem er sich nach Deutschland begab und am 03.06.2026 von XXXX aus in die Türkei zurückkehrte.

Der gesunden und arbeitsfähige Beschwerdeführer war nach dem Bezug von Grundversorgung rund 2,5 Monate im Frühjahr und Sommer 2025 vollversichert als Küchengehilfe mit Beschäftigungsbewilligung des AMS erwerbstätig. In Deutschland arbeitete er 2024 von Mitte Mai bis Ende Juli angemeldet in einem Produktionsbetrieb für Dönerfleisch.

Er hat in der EU keine Angehörigen. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten und hat einen Grundregelkurs (Verhalten und Zusammenleben) mit 7,5 Stunden besucht. Den Nachweis der Absolvierung eines Deutschkurses oder einer -prüfung legte er nicht vor. Seit 21.02.2026 ist er im Inland nicht mehr gemeldet und unbekannten Aufenthalts.

Im Herkunftsstaat leben seine Ehegattin, seine zwei Söhne und seine Schwiegermutter, die sich in seiner Abwesenheit eine Zweizimmerwohnung in Gaziantep zur Miete teilten und ihren Unterhalt mit Hilfe von Verwandten bestritten, ferner seine verwitwete Mutter mit Mitte 80 sowie sechs Brüder und vier Schwestern zwischen Ende 30 und Mitte 60. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dortblieb, steht nicht fest.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 07.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 15.06.2026 erschienenes zur Verfügung, das sich in den entscheidungswesentlichen Inhalten mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version deckt. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 Politische Lage:

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus […]. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert […]. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, […] die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. […] (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […]

Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). […]

Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).

1.2. 2 Sicherheitslage:

[…] Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C (EC 4.11.2025, S. 44; vgl. MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). […]

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). […]

Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33 f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte […] (EC 9.11.2016, S. 28) […]

1.2. 3 Grundversorgung / Wirtschaft

[…] Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). […]

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023) […]

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). […]

1. 3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3. 1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Ausreise vier Jahre lang geplant, zugleich erklärte er jedoch, aufgrund der Zerstörung seines Besitzes durch das Erdbeben (d. h. im Februar 2023), fehlender Arbeit und daraus resultierender Armut den Ausreiseentschluss gefasst zu haben, um seine Familie mit einem hier erwirtschafteten Erwerbseinkommen zu unterstützen. Müsste er zurück, wäre dies für ihn ein Todesurteil.

1.3. 2 Nahezu drei Wochen später brachte er vom BFA einvernommen vor, er sei aus der Türkei geflohen, da er von seinem dortigen Verdienst nicht leben habe können. Infolge des Erdbebens habe er alles verloren, weshalb er sich hier ein neues Leben aufbauen und später seine Familie nachholen wollen würde. Sein älterer Sohn habe seiner Ehefrau eröffnet, er würde sich wegen der Geldprobleme seiner Familie umbringen wollen, wie dies der Neffe des Beschwerdeführers bereits getan hätte.

1.3. 3 Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Kurde und von der Polizei bei Newrozfeiern geschlagen, beschimpft und einmal sogar festgenommen worden. Im Zuge der zweitägigen Inhaftierung sei er nicht ausreichend versorgt und ihm kein Kontakt zu seinem Rechtsbeistand und zur Familie gewährt worden. Dies habe er nicht vorgebracht, weil ihm die Relevanz nicht bewusst gewesen und er zur Volksgruppenzugehörigkeit nicht befragt worden sei. Bei Rückkehr würde er als Kurde sowohl staatlich als auch von Privaten verfolgt und wären die türkischen Behörden weder schutzfähig noch -willig. Außerdem drohe ihm Verfolgung als Wehrdienstverweigerer und würde er sich in der Türkei nicht selbst versorgen können.

1.3. 4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund von Umständen verlassen, die eine Zuerkennung internationalen Schutzes nicht zu begründen vermögen und hielt sich ausschließlich wegen solcher Umstände außerhalb dieses Staates auf. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vom türkischen Staat oder von Privatpersonen verfolgt würde, gegen die der Staat ihn nicht schützen könne oder wolle. Ihm widerfuhr und ihm drohte im Herkunftsstaat keine Verfolgung durch den Staat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung.

1.3. 5 Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solche Verfolgung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hielt sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf.

1.3. 6 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften, nicht von einem Akteur ausgehenden Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit.

1.3. 7 Insgesamt wird bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem wie immer gearteten ernsthaften Schaden und auch keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Betreffend die Erwerbsfähigkeit beruht die Feststellung auch auf dem Alter und den Angaben zu seiner Gesundheit sowie ferner darauf, dass er in der Türkei, in Deutschland und auch hier Erwerbstätigkeiten nachging.

Die freiwillige Rückkehr steht aufgrund der nachgereichten Meldung des BFA vom 16.06.2026 samt Flugnummer, Strecke, Datum und Uhrzeit fest.

2. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Nach einer Stellungnahme zu dem mit Ladung übermittelten Länderinformationsblatt gefragt, gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, sich nicht daran erinnern zu können (AS 89). In der Beschwerde zitierte er aus dem Länderinformationsblatt in der Version vom 29.06.2023. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.

2. 3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3. 1 Dem Beschwerdeführer ist es, wie das BFA aufzeigte (S. 98 / AS 192), nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen betreffend eine individuelle Verfolgung darzulegen.

2.3. 2 Dem BFA ist beizupflichten (S. 98 / AS 192), dass er angab, infolge des Erdbebens im Jahr 2023 und wegen daraus resultierender finanzieller Probleme in der Türkei nach Europa gereist zu sein, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, sich hier mit Arbeit ein neues Leben aufzubauen und später seine Familienangehörigen nachzuholen.

2.3. 3 Die Beschwerde setzt den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nichts entgegen, was diese erschüttern würde. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer würde als Kurde verfolgt und wäre nicht zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt worden, wird übersehen, dass er erstbefragt angab, er gehöre der Volksgruppe der Türken an. Diese Angabe bestätigte er nach Rückübersetzung der Niederschrift der Ersteinvernahme in der für ihn verständlichen türkischen Sprache mit seiner Unterschrift (AS 10, 16). Dass er vor dem BFA nicht nochmalig zur Volkszugehörigkeit befragt wurde, schadet nicht, da er nach dem konkreten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt und ihm abschließend Gelegenheit gegeben wurde, die ihm wichtig erscheinenden und nicht zur Sprache gekommenen Umstände zu schildern (AS 88 ff). Er erklärte mit seiner Einvernahme in türkischer Sprache einverstanden zu sein und die Dolmetscherin zu verstehen (AS 81). Abermals gab er keine Verfolgung als angeblicher Kurde an.

2.3. 4 Das soeben Gesagte gilt für die mit Beschwerde erstmals vorgebrachte Verfolgung wegen einer angeblichen Wehrdienstverweigerung. Auch diesbezüglich gab der Beschwerdeführer weder ersteinvernommen noch vor dem BFA eine ihm drohende Gefährdung an.

2.3. 5 Schließlich war der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, weshalb ihm mit Mitte 40 Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung drohe und wann eine solche vorgefallen sei. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das erkennende Gericht dessen Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Relevanz betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz erstattet. Naturgemäß erschüttert seine freiwillige Rückkehr in die Türkei die Beweiswürdigung des BFA ebenfalls nicht.

2.3. 6 Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat vor, die er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte.

2.3. 7 Die Feststellungen in 1.3.6 sowie 1.3.7 ergeben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers.

2.3. 8 Demnach konnten die Feststellungen wie in 1.3 angeführt getroffen werden, auch ohne noch auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Weiterreise einzugehen oder weitere Ermittlungen anzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3. 1 Zur Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I):

3.1. 1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.

3.1. 2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

3.1. 3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).

Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).

3.1. 4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)

3.1. 5 In Anbetracht der gegenüber der Rechtslage vor dem AMPAG (siehe Art. 2 lit. d StatusRL bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG und Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK) unverändert gebliebenen Voraussetzung der begründeten Furcht vor Verfolgung – nunmehr in Art. 3 Z. 5 StatusVO – ist die zitierte Rechtsprechung von EuGH und VwGH nach wie vor anwendbar.

Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die eine begründete Furcht vor einer Verfolgung als naheliegend erscheinen ließe. Ihm droht in seinem Herkunftsstaat nicht die Gefahr einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

3.1. 6 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit nicht gegeben. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und dieser Spruchpunkt wie geschehen der Rechtslage entsprechend formal zu aktualisieren.

3. 2 Zum Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II):

3.2. 1 Gemäß Art. 18 Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und IV der Statusverordnung erfüllt.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 6 Statusverordnung kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

3.2. 2 Vom subsidiären Schutz umfasst sind lediglich Fälle realer Gefahr eines auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusverordnung zurückzuführenden ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 Statusverordnung. Nicht umfasst ist die reale Gefahr jeglicher auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 36, 37, 41 mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, Rz. 35 f und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP, Rz. 51 ff).

3.2. 3 Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen ihm drohenden, von einem Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht hat, folglich auch nicht einen solchen ohne einen Konnex zu den in Art. 3 Z. 5 Statusverordnung angeführten Konventionsgründen.

3.2. 4 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war deshalb gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen und dieser Spruchpunkt entsprechend der nunmehrigen Rechtslage anzupassen.

3. 3 Zur Nichterteilung der Aufenthaltstitel nach § 54a oder § 57 AsylG 2005:

3.3. 1 Nach § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a, nach § 58 Abs. 1a Z. 2 außerdem – wie nach dem bisherigen § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG – die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.

3.3. 2 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen. Dessen nicht näher ausgeführte Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet.

3.3. 3 Zumal vorliegend weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, wäre dem Beschwerdeführer entsprechend § 54a Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn seine Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Nach dieser Bestimmung des FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.3. 4 Die Entscheidung betreffend Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes erging hier in Form einer Abweisung seines Antrages nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026, sodass diese Entscheidung nach damaligem § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beinhaltet, dass nicht zu erwarten ist, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde „eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten (…) oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (…)“. Nichts anderes ergibt sich aus den Feststellungen im Beschwerdeverfahren (oben 1.3.6 und 1.3.7), sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig ist.

3.3. 5 Die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, weshalb keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen nach dieser Bestimmung zu erteilen ist. Der Spruchpunkt III war daher in diesem Sinn zu ergänzen wie geschehen.

3. 4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

3.4. 1 In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 125 Abs. 32 FPG mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG.

Die mittlerweile erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung des durch das AMPAG unverändert gebliebenen § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG, der nach wie vor den vergangenen, nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ein binnen sechs Wochen ab Ausreise (oder davor) eingeleitetes Rückkehrentscheidungsverfahren voraussetzt, nicht von Relevanz.

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist in Anbetracht der nach alter Rechtslage ergangenen abweisenden Entscheidung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheids) auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, Rz. 17, mwN)

3.4. 2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer führte in Österreich (wie im übrigen Gebiet der Union) kein Familienleben und hatte von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehörte seine einmalige Erwerbstätigkeit in der Gastronomie. Im Verfahren wies er keine Deutschkenntnisse nach. Zudem entzog er sich nach einem ersten dreitägigen Aufenthalt im Herbst 2023 für nahezu ein Jahr dem Verfahren und tat dies nach seiner Dublin-Überstellung aus Deutschland sowie einem rund eineinhalb jährigen Aufenthalt in Österreich im Februar 2026 erneut.

3.4. 3 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und bisher fast sein ganzes Leben verbrachte, mehr als 40 Jahre, hat der Beschwerdeführer zudem den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch 2023 dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -praxis legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort Familienangehörige. Ferner hat er im Herkunftsstaat die Schule besucht und Berufserfahrung insbesondere in der Gastronomie erworben. Somit wird er nach seiner ohnedies bereits erfolgten Rückkehr, selbst wenn es sich nicht immer um die gewünschte Branche handeln sollte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

3.4. 4 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den bisherigen Aufenthalt abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung in der Gastronomie fast zur Gänze ungenutzt ließ, um Integrationsschritte (etwa das Erlernen der deutschen Sprache) zu setzen.

3.4. 5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.

3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

3.5. 1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG, Anm.) übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)

3.5. 2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.5. 3 Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

3.5. 4 Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in der Türkei zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat die Zeit mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Kurdisch sowie Türkisch und hat dort sowohl die Schulausbildung absolviert als auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht um ihn kümmern.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

3.5. 5 Zudem besteht in der Türkei nach den Feststellungen keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

3.5. 6 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in der Türkei das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

3.5. 7 Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3. 6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

3.6. 1 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird vorbehaltlich des Abs. 4 mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist nach § 59 Abs. 2 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Der in § 59 Abs. 4 FPG genannte Aufschiebungsgrund knüpft an die Verfahrensverordnung (2024/1348) an, die nach ihrem Art. 79 Abs. 3 Satz 1 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (erst) in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, somit also nicht für das vorliegende.

3.6. 2 Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.

3.6. 3 Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG unter anderem dann nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 1), wenn Fluchtgefahr besteht (Z. 2). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z. 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z. 2 nach § 55 Abs. 4 letzter Satz FPG jedenfalls anzuwenden.

§ 55 Abs. 4 Z. 3 FPG knüpft ebenso an die Verfahrensverordnung an, welche in Bezug auf jene Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.

3.6. 4 Da vom Beschwerdeführer weder Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG ins Treffen geführt noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde und solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ferner kein Fall des § 55 Abs. 4 Z. 1 oder Z. 2 FPG vorliegt, hat das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt VI im Ergebnis zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Die Beschwerde dagegen erweist sich demnach auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet und war deshalb abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig und die sich stellenden Fragen lassen sich eindeutig aus ihnen beantworten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. (VwGH 28.08.2025, Raa 2025/02/0131, Rz. 9, mwN).

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers ins Herkunftsland weder weiteres Vorbringen erstattet wurde noch Änderungen aus den Registerabfragen ersichtlich waren - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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