Bundesverwaltungsgericht I422 2243472-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2243472.3.00
Spruch
I422 2243472-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien und den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA). Mit diesem wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die Zurückweisung des Antrages wurde damit begründet, dass sich die Umstände seit der Rechtskraft des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2017, Zl. XXXX ausgesprochenen Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich verändert haben, dass eine neuerliche Abwägung des Artikel 8 EMRK geboten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, seine Identität steht fest.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer erstmals im November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 03.12.2013 abgewiesen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte im Februar 2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den Folgeantrag des Beschwerdeführers wies das BFA mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde vom BFA hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers festgestellt, dass er in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten hat und dass all seine Familienangehörigen in Marokko leben. Ebensowenig hat er in Österreich soziale Anknüpfungspunkte. Die Entscheidung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Am 22.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der zunächst mit Bescheid des BFA vom 20.10.2025, Zl. XXXX und nach Erhebung einer Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2025, GZ: I406 2243472-2/3E, hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2025 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Im Zuge der Schubhaft erfolgte am 06.12.2025 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Hierbei legte er dar, dass er seit 2019, seit sechs Jahren mit der in Österreich lebenden, iranischen Staatsangehörigen XXXX H. nach islamischen Ritus verheiratet ist und dass er gemeinsam mit ihr und den Kindern von XXXX H. in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Für den Zeitraum 29.07.2025 bis 27.12.2025 scheint eine meldebehördliche Erfassung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse von XXXX H. auf. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 und der dabei erfolgten Befragung des Beschwerdeführers sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme vom XXXX H. mit Erkenntnis vom 23.12.2025, GZ: W609 2330075-1/21E als unbegründet abgewiesen.
Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2026, Zl. XXXX zurückgewiesen. Zu seinem Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus: “Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK am 23.12.2025 eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.”.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers erschließt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Im Juni 2025 langte von Interpol Rabat die Mitteilung ein, in der die Identität des Beschwerdeführers verifiziert wurde.
Die Einreise des Beschwerdeführer und die im Bundesgebiet geführten Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und deren rechtskräftigen Entscheidungen ergeben sich aus der Zusammenschau des Inhaltes des von der Behörde übermittelten Verwaltungsaktes und des Informationsverbundes zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen der belangten Behörde zu seinem Privat- und Familienleben basieren – ebenso wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich geführten Beziehung – auf den Ausführungen im Bescheid vom 21.11.2017, Zl. XXXX , dem Einvernahmeprotokoll vom 06.12.2025, dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025 und dem Inhalt des Bescheides vom 28.05.2026, Zl. XXXX. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit XXXX H. ist im zentralen Melderegister verschriftlicht.
Dass der Beschwerdeführer am 27.12.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurden, lässt sich der Eintragung im Informationsverbund zentrales Melderegister entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK zurückgewiesen und damit begründet, dass nicht davon ausgegangen werde, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart maßgeblich geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2.2. Zur Sache:
Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 30.03.2026, Ra 2025/12/0047).
Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023).
Im gegenständlichen Fall liegt zwischen der Rückkehrentscheidung von November 2017 und der gegenständlichen im Mai 2026 stammenden Zurückweisung seines Antrages ein Zeitraum von rund achteinhalb Jahren. Diesbezüglich verweist die höchstgerichtliche Rechtsprechung darauf, dass ein Zeitablauf von etwas mehr als zwei Jahren einen “relativ geringen zeitlichen Abstand” bildet und auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, für sich alleine noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im gegenständlichen Fall wird dieser Anhaltspunkte in zeitlicher Hinsicht jedoch um das drei- bzw. vierfache überschritten. Unter diesem Aspekt kann im gegenständlichen Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich ein “relativ geringer zeitlicher Abstand” vorliegt, der für sich gesehen noch keine entscheidungsrelevante Sachverhalt bewirken vermag.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch expliziert eine Änderung in seinem Privat- und Familienleben behauptet. Im Vorverfahren und letztlich auch im verfahrensauslösenden Antrag wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit rund sechs Jahren – somit nach Rückkehrentscheidung – eine Beziehung führt und auch nach islamischen Recht verheiratet ist. Auch scheint im zentralen Melderegister für einen kurzen Zeitraum von rund sechs Monaten ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner behaupteten Ehegattin auf.
Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2025 (Anm.: gemeint GZ: W609 2330075-1/21E) verwiesen und daraus ableitend eine Änderungen im Privat- und Familienleben negiert. Die behauptete Änderung seines Familienlebens hätte allerdings einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft, zumal aus dem erstatteten Vorbringen eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, womit eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In Stattgabe der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.
Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung in keiner Weise dem Ergebnis des fortzusetzenden Verfahrens vorgegriffen werden soll. Die belangte Behörde hat sich lediglich inhaltlich mit dem Antrag und mit dem behaupteten Familienleben auseinanderzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 auseinandergesetzt (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.