Bundesverwaltungsgericht I424 2217092-2

I424 2217092-2Tribunale amministrativo federale8 lug 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Identitätsfeststellung Integration mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument unzulässiger Antrag Vorlagepflicht Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I424 2217092-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2217092.2.00

Spruch

I424 2217092-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Ghana, vertreten durch RA Dr. Wilfried MERTES, 19370 Parchim, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2025 zu Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 in Anwendung der § 58 Abs. 5 und Abs. 11 AsylG 2005 in der damals tagesaktuellen Fassung zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem BF sei aufgetragen worden, den gegenständlichen Antrag persönlich in den Amtsräumlichkeiten des BFA zu stellen, einen vollständig ausgefüllten Antrag mitsamt schriftlicher Antragsbegründung und unter anderem ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen bzw. bei Nichtvorlage des Reisedokuments einen begründeten Antrag auf Mängelheilung zu stellen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag anderenfalls zurückgewiesen werde. Er habe in weiterer Folge die persönliche Antragstellung an beiden von der belangten Behörde vorgegebenen Terminen verabsäumt, seinen Reisepass im Original nicht vorgelegt und zudem keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 gestellt. Der verfahrenseinleitende Antrag sei daher, in Anwendung des § 58 Abs. 5 und Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.

2. Mit dem am 09.06.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde jedoch lediglich vorgebracht, es sei Akteneinsicht notwendig und werde um Übersendung des Aktes an die Rechtsvertretung gebeten.

3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und langten am 13.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 18.06.2025 wurde dem BF unter Verweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG zu Handen seines Rechtsvertreters aufgetragen die Beschwerde zu verbessern.

5. Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 wurde ergänzend vorgebracht, das Recht des BF auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Der gesamte Vorgang in Bezug auf die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung könne nicht nachvollzogen werden und könne daher auch nicht Stellung bezogen werden.

Der BF sei am 17.03.2025 kurzfristig krankheitsbedingt verhindert gewesen. Der mit einer schriftlichen Vollmacht und „sämtlichen Papieren“ ausgestatteter Rechtsvertreter sei an dem genannten Datum bei der belangten Behörde erschienen, folglich habe es kein Hindernis betreffend die Identität des BF gegeben. Der Rechtsvertreter sei ausdrücklich dazu ermächtigt gewesen Urkunden im Namen des BF einzureichen und Erklärungen für ihn abzugeben. Dies müsse im Falle einer akuten Erkrankung erlaubt sein. Der Rechtsvertreter sei jedoch nicht nach dem Verhinderungsgrund des BF bzw. nach einem ärztlichen Attest gefragt worden.

Zu dem Termin am 16.04.2025 seien weder der Rechtsvertreter, noch der BF ordentlich mit Zustellung geladen worden, folglich habe keine Verpflichtung bestanden zu dem Termin zu erscheinen.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 wurde wiederum ergänzend vorgebracht, es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die unberechtigte Forderung der Identitätsfeststellung, welche über das hinausgehe, was zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich sei, können einen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK darstellen. Die geforderte Identitätsfeststellung sei nicht rechtmäßig gewesen, da der BF im März ausreichend vertreten gewesen sei.

6. Mit Schreiben des Gerichts vom 08.05.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert den Zustellnachweis betreffend den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Verbesserungsauftrag betreffend den BF vorzulegen und bekannt zu geben, ob die Ladung zum zweiten Termin am 16.05.2025 förmlich oder mündlich erfolgte.

7. Mit Schreiben des Gerichts vom 13.05.2026 teilte das erkennende Gericht die im gegenständlichen Verfahren vertretene Rechtsansicht zur grundsätzlichen Zulässigkeit von mündlichen Ladungen dem Rechtsvertreter des BF mit. Gleichzeitig erging das Ersuchen das Beschwerdevorbringen in Hinblick darauf zu ergänzen, ob eine mündliche Ladung grundsätzlich bestritten werde bzw. ein Vorbringen dazu zu erstatten inwiefern die ergangene mündliche Ladung nicht rechtmäßig gewesen sei.

8. Mit Schreiben vom 29.05.2026 wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter erinnere sich zuallererst an die kalte und unfreundliche Atmosphäre, die vorgeherrscht habe. Es sei mit den Mitarbeitern der belangten Behörde keine längere Konversation geführt worden. Weder er noch der anwesende potentielle Arbeitgeber seien zu Wort gekommen. So habe sich auch die Vereinbarung des neuen Termins gestaltet. Zunächst sei ein sehr kurzfristiger Termin vorgeschlagen worden, den der Rechtsvertreter jedoch wegen Verhinderung nicht habe wahrnehmen können. Man habe sich dann auf den 16.04.205 geeinigt. Ob er seitens der Mitarbeiterin auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AVG hingewiesen worden sei, könne er nicht mehr sagen, erinnerlich sei ihm dies jedoch nicht. Auch der bei dem Termin anwesende potentielle Arbeitgeber könne sich nicht dezidiert an eine rechtliche Belehrung erinnern, wie § 19 Abs. 2 AVG sie vorschreibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Am 13.02.2025 übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 an die belangte Behörde. Gleichzeitig wurde die Kopie einer Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellzusage, mehrere Empfehlungsschreiben sowie die Vollmacht betreffend den rechtsfreundlichen Vertreter des BF an die belangte Behörde geschickt.

Am 26.02.2025 erging ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt:

VERBESSERUNGSAUFTRAG

(…) Sie haben am 13.02.2025, per E-Mail den verfahrensgegenständlichen Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG eingebracht.

Jedem Antrag sind eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie (aller, auch der leeren Seiten), die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, ein Lichtbild des Antragstellers (…) sowohl im Original als auch in Kopie anzuschließen.

(…)

Sie werden hiermit aufgefordert folgende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen. Dazu erhalten Sie einen persönlichen Termin am 17.03.2025 um 11:40 Uhr.

-Lichtbild gem. § 5 AsylG-DV (EU-Passbilder nicht älter als 6 Monate)

-Schriftliche Begründung Ihres Antrags, verfasst in der deutschen Sprache (Stellungnahme)

-gültiges Reisedokument (Original, Kopie)

-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung)

-sonstige Urkunde z. B.: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde, etc. (Original, Kopie, Übersetzung)

-bei Aufenthaltsberechtigung plus:

Nachweis Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Original, Kopie) oder

Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie)

Beim Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 werden darüber hinaus folgende Unterlagen benötigt:

-Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (z.B. durch Mietvertrag)

-Nachweis einer Krankenversicherung (z.B. durch Versicherungspolizze)

-Nachweise über einen gesicherten Unterhalt (z.B. durch Lohnzettel)

Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise kann ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es ist jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gem. § 58 Abs. 11 AsylG sind Sie verpflichtet am anhängigen Verfahren mitzuwirken.

Sollten Sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre Ihr Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 mangels Mitwirkung gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen.

Wird der Antrag rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des BF nachweislich am 03.03.2025 zugestellt.

Am 17.03.2025 um 11:40 Uhr sprachen der Rechtsvertreter des BF und der potenzielle Arbeitgeber des BF bei der belangten Behörde persönlich vor. Der BF erschien nicht zu diesem Termin, weshalb ein neuer Termin am 16.04.2025 um 10:20 Uhr vereinbart wurde. Dieser Termin wurde vom Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis genommen.

Zu diesem Termin am 16.04.2025 erschien weder der BF selbst, noch sein Rechtsvertreter.

Die mit Verbesserungsauftrag angeforderten Stellungnahmen und Dokumente wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgereicht. Insbesondere legte der BF kein gültiges Reisedokument in Kopie oder im Original vor, holte die persönliche Antragstellung nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA, der vom BF vorgelegten Urkunden, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der ergänzenden Schriftsätze des BF sowie der Stellungnahme des BFA.

Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:

-beglaubigte Abschrift des Eintrages im Geburtenregister der Republik Ghana vom 22.06.2018 betreffend den BF mit notarieller Beglaubigung vom 24.07.2018 (jeweils in englischsprachiger Kopie),

-Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegisters vom 11.05.2022 (in Kopie),

-Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes in Wien vom 06.01.2025 (in Kopie),

-drei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.

Die Feststellung, dass der BF am 13.02.2025 den verfahrenseinleitenden durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail einbrachte, stützt sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt sowie den angefochtenen Bescheid und wurde dieser Umstand im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Die im Anhang zum Antrag beigefügten Urkunden wurden entsprechend dem erstinstanzlichen Akteninhalt festgestellt.

Die Feststellungen zum Inhalt des Verbesserungsauftrags vom 26.02.2025 stützen sich auf die Einsichtnahme in das entsprechende Dokument im erstinstanzlichen Akt.

Dass dieser Verbesserungsauftrag dem Rechtsvertreter des BF nachweislich am 03.03.2025 zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Weder der BF, noch sein Rechtsvertreter bestritten im gesamten Verfahren, dass ihnen das Schreiben tatsächlich zukam und ergeben sich diesbezüglich auch keine Zweifel für das erkennende Gericht, da der Rechtsvertreter des BF zu dem im Verbesserungsauftrag bekannt gegebenen Termin pünktlich erschien. Auch dieser Umstand spricht jedenfalls dafür, dass der Rechtsvertreter das fragliche Schriftstück erhalten hat.

Die Feststellungen zum Ablauf des Termins am 17.03.2025 stützen sich auf die übereinstimmenden Ausführungen der belangten Behörde im erstinstanzlichen Akt sowie des BF im Beschwerdeverfahren, insbesondere jene in der eingebrachten Stellungnahme vom 29.05.2026. In dieser Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des BF selbst aus, es sei zunächst ein sehr kurzfristiger Termin vorgeschlagen worden, den er nicht habe wahrnehmen können, man habe sich dann auf den 16.04.205 geeinigt. Aufgrund dieses Vorbringens steht für das erkennende Gericht fest, dass der Rechtsvertreter des BF den neuen Termin für 16.04.2025 zur Kenntnis genommen hat.

Dass weder der BF, noch sein Rechtsvertreter zum Termin am 16.04.2025 erschienen sind, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Beschwerdevorbringen und steht auch dieses Sachverhaltselement somit unstrittig fest.

Dass der BF im weiteren erstinstanzlichen Verfahren keine weiteren Urkunden in Vorlage brachte, keine Antragsbegründung erstattete, die persönliche Antragstellung nicht nachholte und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellte, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, der Begründung des angefochtenen Bescheides und wurde dies im gesamten Verfahren vom rechtsfreundlich vertretenen BF auch nicht bestritten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im gegenständlichen Fall lauten wie folgt:

Gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).

Nach § 58 Abs. 5 Satz 1 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z. 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z. 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 ist im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind die nach § 8 leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Die Behörde kann nach § 4 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 (Anmerkung: AsylG-DV 2005) und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z. 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten. Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.

II.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

II.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf den angefochtenen Bescheid lediglich zu beurteilen ist, ob die Zurückweisung zurecht erfolgte.

II.3.2.2. Am 13.02.2025 übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 an die belangte Behörde. Gleichzeitig wurde die Kopie einer Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellzusage, mehrere Empfehlungsschreiben sowie die Vollmacht betreffend den rechtsfreundlichen Vertreter des BF an die belangte Behörde geschickt. Die verfahrenseinleitende Antragstellung erfolgte somit unzweifelhaft entgegen § 58 Abs. 5 Satz 1 AsylG 2005 nicht persönlich.

Der BF legte im Zuge der Antragstellung auch kein gültiges Reisedokument vor und kam dementsprechend seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 nicht nach. Da er auch nicht persönlich zur Antragstellung erschien, konnte er ein allfälliges Reisedokument auch nicht im Original beibringen, was jedoch nach § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 notwendig gewesen wäre.

Die gegenständliche Antragstellung war somit – wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt – verbesserungswürdig.

Dem BF wurde mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2025 vorgehalten, dass seinem Antrag eine schriftliche Begründung, ein gültiges Reisedokument samt Kopie sowie zahlreiche weitere Unterlagen anzuschließen gewesen wären. Zur Verbesserung der mangelhaften Antragstellung wurde ihm ein persönlicher Termin am 17.03.2025 vorgeschrieben. Der BF wurde mit diesem Schreiben auf die Möglichkeit einen Mängelheilungsantrag zu stellen sowie auf die Rechtsfolgen für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme hingewiesen.

II.3.2.3. Eine Ladung im Sinne des § 19 AVG kann als Ladungsbescheid oder als sogenannte „einfache Ladung“ durch Verfahrensanordnung ergehen. Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Rechtsprechung nach dem Inhalt der Ladung. Wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar eintretende Rechtsfolgen geknüpft sind, handelt es sich um einen Ladungsbescheid. In Ermangelung eines solchen Inhalts liegt (nur) eine einfache Ladung vor (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 5; VwGH 29.03.2011, 2009/11/0019; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0486).

Fehlt der Beisatz, dass der Geladene persönlich zu erscheinen hat, so kann dieser selbst dann einen Vertreter entsenden, wenn ihm dies in der Ladung nicht ausdrücklich freigestellt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz. 16, mwN). Selbiges gilt auch bei einer widersprüchlichen Ladung, in der einerseits persönliches Erscheinen gefordert und andererseits die Möglichkeit zur Entsendung eines Vertreters freigestellt wird (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0118).

Dass es sich bei dem genannten Verbesserungsauftrag um eine Ladung mit der Verpflichtung eines persönlichen Erscheinens des BF gehandelt hätte, kann unter Berücksichtigung der dargestellten Judikatur nicht erkannt werden. Im fraglichen Passus heißt es: Sie werden hiermit aufgefordert folgende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen. Dazu erhalten Sie einen persönlichen Termin am 17.03.2025 um 11:40 Uhr.

Zwar deutet die Formulierung „persönlicher Termin” darauf hin, dass der BF selbst erscheinen solle, anderseits wurde in besagtem Schreiben lediglich auf die notwendige Vorlage von Urkunden und Nachweisen Bezug genommen. Die Nachholung der persönlichen Antragstellung wurde demgegenüber nicht erwähnt. Die Vorlage von Urkunden und Nachweisen ist einem Rechtsvertreter genauso möglich wie dem BF selbst, weswegen aus dem Gesamtzusammenhang und der zumindest unklaren (im Sinne der zitierten Rechtsprechung widersprüchlichen) Formulierung nicht darauf geschlossen werden kann, dass dem BF das persönliche Erscheinen ausdrücklich vorgeschrieben wurde.

Dass der BF somit zum ersten Termin am 17.03.2025 nicht persönlich bei der belangten Behörde erschien, sondern sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lies, kann diesem nicht vorgeworfen werden und muss das Nichterscheinen des BF am 17.03.2025 somit (unabhängig vom Vorliegen einer etwaigen Erkrankung) entschuldigt werden.

II.3.2.4. Am 17.03.2025 wurde ein neuer Termin für den 16.04.2025 um 10:20 Uhr vereinbart. Dieser Termin wurde vom Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis genommen.

Für die einfache Ladung gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. sie kann sowohl mündlich oder telefonisch als auch schriftlich ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz. 8, mwN).

Wenn der BF somit im Beschwerdeverfahren vorbringt, er sei zu dem Termin am 16.04.2025 nicht förmlich durch Zustellung einer schriftlichen Ladung geladen worden, so muss angemerkt werden, dass eine zwingende schriftliche Ladung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die mündliche Ladung mit Verfahrensanordnung am 17.03.2025 für den Termin am 16.04.2025 um 10:20 Uhr rechtmäßig erfolgt ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung zunächst der Ort und die Zeit der Amtshandlung anzugeben. Der Rechtsvertreter des BF nahm den neuen Termin am 16.04.2025 um 10:20 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zur Kenntnis, weswegen unzweifelhaft feststeht, dass Ort und Zeit der Amtshandlung dem Rechtsvertreter mitgeteilt wurden. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.

Es ist ebenso unzweifelhaft davon auszugehen, dass dem Rechtsvertreter des BF aus dem Gesamtzusammenhang der Gegenstand der Amtshandlung beim Termin am 16.04.2025 bekannt war, schließlich handelte es sich um eine „Terminverschiebung“. Der neue Termin sollte dementsprechend genau denselben Gegenstand zur Amtshandlung haben, wie der für den 17.03.2025 vereinbarte Termin (Verbesserung der Antragstellung, Nachreichung von Unterlagen).

Dass der BF auch bei dem zweiten Termin als Partei in dem durch seinen Antrag vom 13.02.2025 eingeleiteten Verfahren vor der Behörde hätte erscheinen sollen, muss ebenfalls unzweifelhaft festgestanden haben.

Welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen gewesen wären, stand ebenso fest, da dem Rechtsvertreter des BF der Verbesserungsauftrag bekannt war und sich aus den Gesamtumständen zweifelsfrei ergab, dass der Termin von 17.03.2025 auf 16.04.2025 verlegt werden sollte, weswegen klar feststand, dass dieselben Unterlagen und Beweismittel, welche der Rechtsvertreter seines Vorbringens nach bereits am 17.03.2025 mit sich führte, auch bei dem neuen Termin vorzulegen gewesen wären.

Dass dem Rechtsvertreter des BF im Zuge der Vorsprache am 17.03.2025 auch bewusst wurde, dass das persönliche Erscheinen des BF bei dem Termin am 16.04.2025 notwendig sein wird, steht ebenfalls unzweifelhaft fest. Der Termin am 17.03.2025 wurde schließlich gerade wegen der Abwesenheit des BF verschoben und kann alleine aus diesem Umstand schon geschlossen werden, dass der BF bei dem nächsten Termin persönlich hätte erscheinen müssen.

Die Folgen, welche an ein Ausbleiben bzw. unentschuldigtes Nichterscheinen geknüpft sind, waren dem Rechtsvertreter des BF bereits aus dem genannten Verbesserungsauftrag bekannt.

Insgesamt hat die Verfahrensanordnung der mündlichen Ladung alle nach § 19 Abs. 2 AVG notwendigen Bestandteile erhalten, insbesondere da es sich lediglich um eine „Terminverschiebung“ aufgrund des Fernbleibens des BF gehandelt hat.

Wenn der BF im Beschwerdeverfahren vorbringt, sein Rechtsvertreter habe am 17.03.2025 keine „rechtliche Belehrung“ erhalten, so erscheint dieses Vorbringen irrelevant, da § 19 Abs. 2 AVG eine derartige Belehrung nicht vorsieht. Wenn eine Ladung (unabhängig von ihrer Form) den notwendigen Inhalt aufweist, ist sie rechtmäßig ergangen und dementsprechend zu befolgen.

Der BF wurde dementsprechend durch mündliche Ladung gegenüber seinem Rechtsvertreter wirksam zum Termin am 16.04.2025 geladen. Da weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu diesem Termin erschienen sind und keine Gründe vorgebracht wurden, die diesen Umstand hätten entschuldigen können, blieb der BF der Amtshandlung unentschuldigt fern.

Die in § 58 Abs. 5 Satz 1 AsylG 2005 geforderte persönliche Antragstellung wurde auch nicht anderweitig durch den BF nachgeholt, weshalb die mangelhafte Antragstellung schlussendlich nicht heilen konnte und ist es somit als zulässig zu erachten, dass die bereits im Verbesserungsantrag angedrohte Folge einer Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ausgesprochen wurde.

II.3.2.5. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 überdies auf die Umstände, dass der BF weder seinen Reisepass vorlegte noch einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 stellte.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dann eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rz. 16 mwN; VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065, Rz. 17, mwN).

Im gegenständlichen Fall legte der BF seinen Reisepass im erstinstanzlichen Verfahren weder im Original noch in Kopie vor. Einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV 2005 brachte der BF ebenso wenig ein. Es wurden im Verfahren auch keine Umstände bekannt, die daraufhin deuten, dass eine Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV 2005 etwa zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens (Z. 2) von Amts wegen wahrzunehmen wäre oder dem BF die Beschaffung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (Z. 3). Der rechtsfreundlich vertretene BF erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen in diese Richtung.

Deshalb ist die auch auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages des BF zu Recht ergangen.

Die Beschwerde war daher insgesamt wie geschehen als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Sonstige Überlegungen:

Der BF konnte in seiner Beschwerdeergänzung nicht aufzeigen, inwieweit er den „gesamten Vorgang die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung“ betreffend nachzuvollziehen muss, um im gegenständlichen Verfahren eine begründete Beschwerde zu verfassen. Das Vorbringen, es sei ihm die Akteneinsicht betreffend die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung verwehrt worden, muss daher nicht überprüft werden, da es aus Sicht der erkennenden Richterin kein nachvollziehbares Interesse an der Akteneinsicht zu einem anderen Verfahren gibt. Es sei angemerkt, dass der erstinstanzliche Akteninhalt etwaiger Vorverfahren auch der erkennenden Richterin nicht bekannt ist und der gegenständlichen Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt wird. Die vom BF gewünschte Akteneinsicht in Bezug auf die „rechtskräftige Ausreiseverpflichtung“ scheitert faktisch auch daran, dass eine solche nur durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl. 1204792707-180827899 bzw. in den Akt des BVwG zu Zl. I413 2217092-1 gewährt werden könnte.

Soweit der BF mit seiner Beschwerdeergänzung vom 09.07.2025 die „unberechtigte Forderung einer Identitätsfeststellung“ als Verletzung des Art. 8 EMRK ansieht, drückt er damit nicht klar aus, ob er damit das gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 geforderte gültige Reisedokument oder aber die Mitwirkungspflicht betreffend die Erhebung seiner erkennungsdienstlichen Daten nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 – also z. B. die Abnahme seiner Fingerabdrücke – meint.

Bedenken in Bezug auf eine als verfassungswidrig angesehene Verordnung oder hinsichtlich eines als verfassungswidrig erachteten Gesetzes müsste das BVwG, wenn es diese Bedenken teilt, gemäß Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechten, ansonsten jedoch die Rechtsnormen anwenden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rz. 13; VwGH 21.03.2024, Ra 2024/06/0047, Rz. 6).

Die lediglich äußerst pauschale und überdies – wie aufgezeigt – unklar vorgebrachten Bedenken, die Identitätsfeststellung gehe über das hinaus, was zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich sei und sei die geforderte Identitätsfeststellung daher nicht rechtmäßig, können bei der erkennenden Richterin keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten Normen erwecken.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt „den geordneten Vollzug des Fremdenwesens“ als einen Teilaspekt der öffentlichen Ordnung und damit auch als gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Interesse an (vgl. VfGH 10.10.2018, G186/2018 u.a., Rz. 2.4.3). Die Gesetzesvorschriften in Zusammenhang mit der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten haben erkennbar den Zweck, einen Aufenthaltstitel an eine Person zu erteilen, deren Identität feststeht. Für den Fall, dass die Vorlage derartiger identitätsbezeugender Dokumente nicht möglich ist, wurde die Möglichkeit eines Antrags auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 geschaffen. Unter Beachtung der Tatsachen, dass es sich bei der vorgeschriebenen Vorlage eines Dokuments um eine Maßnahme von geringer Eingriffsintensität handelt, das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen jedoch einen jedenfalls zu beachtenden Stellenwert einnimmt, kann hier keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Nähere Ausführungen hierzu wurden keine vorgebracht, weswegen auch das erkennende Gericht von einer näheren Prüfung absieht.

II.3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und wurde dieser Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, er sei zum zweiten Termin nicht schriftlich durch Zustellung einer Ladung geladen worden und habe daher keine Verpflichtung bestanden zu dem Termin zu erscheinen. Diese Rechtsansicht ist – wie aufgezeigt – nicht zutreffend. Sachverhaltsfragen haben sich im gegenständlichen Verfahren jedoch keine gestellt.

Ebenso haben sich im konkreten Verfahren komplexe Rechtsfragen gestellt, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer vom Gesetz – wie in § 58 Abs. 5 Satz 1 AsylG 2005 – vorgesehenen persönlichen Antragstellung, wenn diese trotz erteilten Verbesserungsauftrages unterbleibt (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102, Rz. 20, mwN). Ferner ist dieses Erkenntnis auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegründet, wonach die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses die Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 dann rechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rz. 16 mwN; VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065, Rz. 17, mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der dargestellten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH ab, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden kann.

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