Bundesverwaltungsgericht W169 2142490-2

W169 2142490-2Tribunale amministrativo federale9 lug 2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Entzug Status subsidiären Schutzes Körperverletzung strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Verbrechen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W169 2142490-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2142490.2.00

Spruch

W169 2142490-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zl. 1050875710-190718850, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2026, aufgrund des Vorlageantrags vom 22.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„I. Der mit Bescheid vom 27.10.2016, Zahl 1050875710-150102493, zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.

II. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 entzogen.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2015 und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als solcher erteilt. Der Antrag wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020 rechtskräftig abgewiesen.

2. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2024 für weitere zwei Jahre verlängert.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2015 bezirksgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.

4. Am 16.04.2018 wurde der der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

5. Am 02.06.2021 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 iVm Abs. 4 StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

6. Am 04.06.2025 wurde der Beschwerdeführer bezirksgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm Abs. 2 SMG und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.01.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde – das Verbrechen der schweren Körperverletzung betreffend – schuldig befunden, er hat in Wien im August 2025 einem anderen eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zuzufügen versucht, indem er ihm mehrmals mit einer Glasflasche auf den Kopf, in das Gesicht und gegen den Hals schlug, ihn kratzte und ihm mehrere Fußtritte versetzte, wodurch das Opfer Schnitte im Gesicht und an der rechten Hand sowie Kratzspuren am Hals erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen als erschwerend gewertet wurden drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen. Mildernd war, dass es teils beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise reumütige Geständnis.

8. Mit Schreiben vom 04.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund dieser gerichtlichen Verurteilung mit und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, sich zur geplanten Aberkennung des Schutzstatus zu äußern. Der Beschwerdeführer machte davon nicht Gebrauch.

9. Mit Bescheid vom 12.03.2026 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und erklärte schließlich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt III.).

Die Aberkennung des Schutzstatus begründete die belangte Behörde unter Nennung der Umstände der Verurteilung mit der Begehung einer schweren Straftat bzw. einer Gefährdung der Allgemeinheit. Damit sei die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Eine Abschiebung erweise sich jedoch unzulässig, da insoweit keine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten sei.

10. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er keinesfalls nach Äthiopien zurückkehren könne, er in Österreich integriert sei und er seine Straffälligkeit bereue. Er wolle sein aktuelles Wohlverhalten verfestigen und sichern. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht einvernommen worden, obgleich dies zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, der Beurteilung seiner Integration und zur Erörterung seiner Bedrohung in Äthiopien nötig gewesen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 09.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Beschwerde ab und bestätigte seinen Bescheid. Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen über eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat an der Sache vorbeigehe, ihm weiters schriftlich Parteiengehör gewährt worden sei und die Beschwerde schließlich nicht substantiiert auf die Umstände der Tatbegehung eingehe.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Äthiopien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als solcher erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2024 für weitere zwei Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.01.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde – das Verbrechen der schweren Körperverletzung betreffend – schuldig befunden, er hat in Wien im August 2025 einem anderen eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zuzufügen versucht, indem er ihm mehrmals mit einer Glasflasche auf den Kopf, in das Gesicht und gegen den Hals schlug, ihn kratzte und ihm mehrere Fußtritte versetzte, wodurch das Opfer Schnitte im Gesicht und an der rechten Hand sowie Kratzspuren am Hals erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen als erschwerend gewertet wurden drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen. Mildernd war, dass es teils beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise reumütige Geständnis.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Oktober 2027.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Bescheiden des Bundesamtes über die Zuerkennung des Schutzstatus und die Verlängerungen der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung sowie dem im Akt aufliegenden strafgerichtlichen Urteil, der Verständigung vom Strafantritt und einem Melderegisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:

3.1. Vorbemerkungen:

Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Das gegenständlich Aberkennungsverfahren wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall eines vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.2. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. schließt die Asylbehörde den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen, sobald sie auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen.

Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).

Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed). Als Beispiele schwerer Straftaten wurden in den Mitgliedstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, wie auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten genannt (EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), Eine richterliche Analyse, Januar 2016, S. 32).

Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).

Wurde die Strafe von der den internationalen Schutz beantragenden Person jedoch bereits verbüßt, so ist auch dies einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob diese Person unter diesen Ausschlussgrund fällt. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sind bei der Prüfung einzubeziehen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben daher in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status subsidiären Schutzes zuerkannt zu erhalten (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, mit Verweis auf EuGH 30.04.2025, C-63/24, Galte).

Der gegenständlichen Sache liegt eine gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vorsatztat der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu Grunde, deren Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre beträgt. Es handelt sich bei dieser Straftat somit um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit liegt bereits ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO beging. Zu einer abschließenden Beurteilung des Vorliegens einer „schweren Straftat“ in diesem Sinne ist aber auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Hier sticht zunächst zulasten des Beschwerdeführers hervor, dass er zum einen auch tatsächlich zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, die sich somit bereits oberhalb des untersten Drittels des Strafrahmens bewegt, und zum anderen das Strafgericht keinen Anlass sah, diese Strafe (teilweise) bedingt nachzusehen, sondern sie vielmehr zur Gänze unbedingt verhängte.

Im Sinne des § 43 f StGB ging das Strafgericht also davon aus, dass insbesondere mit Blick auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat die bloße Androhung der Vollziehung nicht genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Grund dafür zeigt sich eindeutig in den vier erschwerenden Strafbemessungsgründen, wonach der Beschwerdeführer bereits drei einschlägige Vorstrafen aufwies, die Tat während offener Probezeit beging, ihm ein rascher Rückfall zulasten zu legen war und das Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 125 StGB sowie §§ 15, 83 Abs. 1 StGB) zusammentraf. Diese Erschwernisgründe führen die kriminelle Energie des Beschwerdeführers, seine Gefährlichkeit und seinen (nachhaltigen) Unwillen, elementarste, jeder vernunftbegabten Person einleuchtende Normen der österreichischen Rechtsordnung einzuhalten, klar vor Augen.

Das spiegelt sich entsprechend im Schuldspruch wider, wonach der Beschwerdeführer mit einer Glasflasche einer anderen Person mehrmals auf den Kopf, in das Gesicht und gegen den Hals schlug, sie kratzte und ihr mehrere Fußtritte versetzte, wodurch das Opfer Schnitte im Gesicht und an der rechten Hand sowie Kratzspuren am Hals erlitt. Auch wenn es dabei nur beim Versuch blieb, und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung nicht eintrat, so war nach dem Schuldspruch doch der Vorsatz des Beschwerdeführers eben darauf gerichtet, sodass der Milderungsgrund, dass es beim Versuch blieb, in der gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Beurteilung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Es ist – auch wenn dem Beschwerdeführer keine Absicht im Sinne des § 87 StGB zur Last zu legen ist – vielmehr offenkundig, dass das zumal mehrmalige Einschlagen mit einer Glasfalsche auf den Kopf-, Gesichts- und Halsbereich nicht bloß oberflächliche Schnittwunden, sondern vielmehr schwerste Verletzungen zur Folge haben kann.

Soweit dem Beschwerdeführer schließlich in der Strafbemessung ein teilweise reumütiges Geständnis zugutegehalten wurde, kann dies die Höhe der Freiheitsstrafe, die Straferschwernisgründe und die konkreten Umstände der Tatbegehung, die allesamt deutlich für die Begehung einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO sprechen, keineswegs aufwiegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Judikatur keine Gefährdungsprognose vorzunehmen ist und es auf die Umstände einer Reue und eines Wohlverhaltens nicht ankommt, wenn der Fremde – wie gegenständlich – die Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat.

Im Ergebnis dieser Erwägungen hat der Beschwerdeführer somit eine „schwere Straftat“ begangen und sich unwürdig gezeigt, den Status subsidiären Schutzes beizubehalten, denn der Schutz von Personen, die gerade das Rechtsgut Leib und Leben derart beeinträchtigen, würde die Glaubwürdigkeit des europäischen Asylsystems nachhaltig gefährden. Der Beschwerdeführer verwirklichte durch die begangene Straftat in Betrachtung der Umstände des Einzelfalls das Bild einer Person, welche nicht davor zurückscheut, andere am Körper tatsächlich schwer zu verletzen.

Es ist ihm daher gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen.

Gemäß § 75 Abs. 35 AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 StatusVO stellen.

Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes nicht mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO, sondern mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu verbinden.

Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe der durch das AMPAG erforderlich gewordenen Neufassung der Spruchpunkte im Umfang ihrer Anfechtung als unbegründet abzuweisen.

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:

Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Da sich aus der Abweisung der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer infolge der Begehung einer schweren Straftat gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, ist ihm demnach jedenfalls kein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu erteilen.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird dem Beschwerdeführer daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesamt im Zusammenhang eines Aberkennungsverfahrens nicht verpflichtet ist, eine Einvernahme durchzuführen (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007), sodass die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht rechtlich begründet ist. Die AsylVfVO ist, wie schon angemerkt, in der gegenständlichen Sache noch nicht anzuwenden.

In der Beschwerde wurde im Übrigen kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet, sondern lediglich in allgemeiner Weise wiederholt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue und er sein Wohlverhalten verfestigen wolle. Soweit darüber hinaus auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seine Furcht vor einer Rückkehr eingegangen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt den Schutzstatus nicht wegen Wegfalls der Umstände, sondern wegen Straffälligkeit aussprach und eine Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärte, sodass diesen Ausführungen keine Verfahrensrelevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zwar ergab sich durch das AMPAG eine teilweise Änderung der heranzuziehenden Rechtsnormen, doch warf diese in der gegenständlichen Sache keine zu erörternden Fragen auf, da sich dadurch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Entzugs des Status subsidiären Schutzes nicht veränderten, ist doch nach wie vor auf das Vorliegen einer „schweren Straftat“ abzustellen. Das gilt auch für erstmalige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005, da dieser Aufenthaltstitel infolge des Entzugs des subsidiären Schutzstatus aufgrund von Straffälligkeit ohnedies nicht gewährt werden darf.

Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Das gilt ebenso für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026, da diese lediglich die rechtliche Konsequenz des Entzugs des Schutzstatus aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

Die herangezogenen Bestimmungen der StatusVO sind im Lichte des vorliegenden Falles nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, da sie inhaltlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Ebenso ist die Norm des § 54a AsylG 2005 in der gegenständlichen Sache nicht auslegungsbedürftig. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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