Bundesverwaltungsgericht W175 2313382-1

W175 2313382-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2026

Regest

Aktualität Dokumente Einreisetitel Ermittlungspflicht finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung Richtsatz

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W175 2313382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2313382.1.00

Spruch

W175 2313382-1/10E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.03.2025, GZ: RECHT/0010/2025, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX StA. Iran, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.01.2025:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „D“ (Jobseeker-Visum), gültig für 180 Tage für den Zeitraum 01.04.2025 bis 30.09.2025, wobei er als Zweck der Reise angab, dass er Arbeitssuchender sei.

Im Zuge der Antragstellung tätigte der BF keine näheren Angaben zum Einlader.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

Kopie iranischer Reisepass,

Bachelorabschluss des BF samt Abschlusszeugnisse,

Ausdruck Datenbank zum Abschluss des Studiums,

Arbeitsbestätigung des BF,

Notenübersicht der XXXX ,

Motivationsschreiben des BF,

Lebenslauf des BF,

Geburtsurkunde des BF,

Kontoauszüge der Bank XXXX ,

Kontoauszüge der XXXX ,

Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers,

Kopie der Rot-Weiss-Rot-Karte des Einladers,

Auszug aus dem Melderegister des Einladers,

Bestätigung Hotelbuchung,

Reisekrankenversicherung, gültig für 180 Tage,

Buchungsbestätigung Flugticket Hinflug,

Kaufvertrag Kfz,

Urkunde Fahrzeugbesitz,

Kontoübersicht Bank XXXX ,

Kontoübersicht XXXX ,

ÖSD Zertifikat A2,

Arbeitsbestätigung des Einladers,

Wohn- und Unterstützungsbestätigung,

Bestätigung XXXX ,

Kontobestätigung XXXX

VFS-Checkliste zum Visaantrag;

2. Mit Aufforderung der ÖB Teheran vom 19.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass er über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge. Die angegebenen Mittel reichten nicht aus. Die dem Sichtvermerksantrag beigelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei gemäß den aktuellen Richtsätzen des ASVG als nicht tragfähig eingestuft worden. Auch seien die vom BF vorgelegten Kontoauszüge als nicht ausreichend gewertet worden um die Kosten für die geplante Reise abzudecken. Zudem habe der BF das dazugehörige Bankstatement nicht vorgelegt. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Mit Eingabe vom 31.12.2024 übermittelte der BF an die ÖB Teheran zusätzliche Dokumente, die seine finanzielle Situation weiter darlegen sollen. Der Eingabe des BF war ein Kaufvertrag über ein Kfz, Kontoauszüge der Bank XXXX samt Bankstatement, Kontoauszüge der XXXX , beigefügt.

4. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 03.01.2025 wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass der Antragsteller keine Nachweise über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat erbracht habe und die angegebenen Mittel nicht ausreichen würden. Die vorgelegten aktualisierten Bankunterlagen würden als nicht ausreichend gewertet werden, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken. Weiters sei die Herkunft der vom Antragsteller vorgelegten Finanzmittel unklar. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden.

5. Der BF erhob im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 03.01.2025. Im Wesentlichen führte er aus, dass er über die notwendigen Unterhaltsmittel verfüge. Der BF erwirtschafte einen Gewinn aus dem Verkauf seines Fahrzeuges in Höhe von 720,000,000 Toman. Die Währung des Betrages sei aufgrund der Unbeständigkeit der iranischen Währung (Toman) in Euro gewechselt und auf das Konto bei der Bank „ XXXX “ eingezahlt worden. In die Beurteilung sei auch das Guthaben auf dem Konto der „ XXXX “ miteinzufließen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Erteilung eines Visums trotz des Bestehens eines Versagungsgrundes gemäß § 21 II Nr. 4 FPG. Der Bruder des BF habe sich durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung bereiterklärt, alle möglichen Kosten zu tragen, die dem BF während seines Aufenthaltes entstehen könnten. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung ergebe ich abweichend von der Berechnung der Botschaft, ein monatliches Guthaben in Höhe von etwa € 2.684,04, woraus sich die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung entgegen der Ansicht der Botschaft ergeben sollte. Vor dem Hintergrund der eigenen finanziellen Situation des BF und der finanziellen Situation seines Bruders sei die Schlussfolgerung zulässig, dass der BF während seines Aufenthaltes und bei der Wiedereinreise vollumfänglich finanziell abgesichert sei. Unter einem legte der BF einen Auszug aus dem Melderegister des Einladers, Gehaltszettel des Einladers, eine Kontoübersicht des Einladers, eine Kontoübersicht der Bank XXXX , eine Kontoübersicht der XXXX , einen Kfz-Kaufvertrag und eine Urkunde über einen Fahrzeugbesitz, vor.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2025 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden können, da diese dem Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG idF BGBl. Nr. 68/2013 widersprechen würden. Der BF habe im Verfahren nicht belegt, woher die finanziellen Mittel auf seinen Bankkonten stammen würden. Erst in der Beschwerde werde vorgebracht, dass das Geld auf dem Konto der “ XXXX ” aus dem Verkauf eines Autos stamme, die diesbezüglichen Dokumente würden jedoch dem Neuerungsverbot widersprechen. Zur elektronischen Verpflichtungserklärung werde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf den geplanten sechsmonatigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als nicht tragfähig gewertet werden könne. Vor dem Hintergrund, dass der BF ein Visum D zur Arbeitssuche beantragt habe, sei auch nicht abschätzbar, ab wann er sein eigenes Geld beziehen werde und nicht mehr auf die Unterstützung des Bruders angewiesen sei. Dem BF sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

7. Am 11.04.2025 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Vorgebracht wurde, dass die Tatsachen, die in der Beschwerde vorgebracht worden seien, vormals in der Stellungnahme erwähnt worden seien. Es seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, sondern bekannte Tatsachen seien lediglich näher erläutert worden. Unter einem legte der BF ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, eine Wohn- und Unterstützungsbestätigung des Bruders, eine Bestätigung der Trainertätigkeit des Einladers beim XXXX und eine Kontobestätigung der XXXX , vor.

8. Mit am 28.05.2025 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Irans, stellte am 17.12.2024 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.04.2025 bis 30.09.2025 gültigen Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum) für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Arbeitssuche“.

Mit Aufforderung der ÖB Teheran vom 19.12.2024 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Der BF legte mit Eingabe vom 31.12.2024 einen Kfz-Kaufvertrag, Kontoauszüge der XXXX samt Kontoübersicht, Kontoauszüge der XXXX und eine Kontoübersicht der XXXX , vor.

Der BF gab an, seinen Bruder in Österreich besuchen zu wollen, welcher der Einlader ist. Dieser ist im Bundesgebiet behördlich gemeldet, verfügt über eine Rot-Weiss-Rot-Karte und ist in Österreich unselbständig erwerbstätig. Der Einlader bewohnt im Bundesgebiet eine Mietwohnung.

Der BF hat einen universitären Werdegang und einen Bachelorabschluss in Werkstofftechnik (Extraktive Metallurgie). Er ist seit Dezember 1999 in dem iranischen Unternehmen XXXX beschäftigt.

Mit Stand 07.12.2024 und Stand 29.12.2024 waren auf den Bankkonten des BF folgende Salden ausgewiesen:

XXXX XXXX

XXXX XXXX

Auf das Konto des BF bei der XXXX wurden wenige Wochen vor der Antragstellung mehrere höhere Geldbeträge einbezahlt. Aus dem Verwendungszweck lässt sich nicht ableiten, um welche Beträge es sich dabei handelt bzw. aus welcher Quelle diese Beträge stammen.

Ferner steht nicht fest, dass der BF den ausgewiesenen Geldbetrag rechtmäßig erworben hat und er ihm tatsächlich zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF verheiratet ist. Dass seine Ehegattin auch erwerbstätig ist, brachte er nicht vor. Es steht nicht fest, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich weiterhin Einkünfte beziehen wird.

Es wurde für den BF jedoch eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben, welche tragfähig ist. Der BF hat sohin den Nachweis erbracht, dass der Einlader über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des BF verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran. Die Feststellungen zum Universitätsabschluss und zur beruflichen Tätigkeit des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Studienbestätigungen und der Beschäftigungsbestätigung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Berufstätigkeit des Einladers in Österreich sowie zu seinem Aufenthaltstitel ergeben sich aus der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, der Kopie seines Aufenthaltstitels und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der begründeten Zweifel am Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel des BF zur Bestreitung der Kosten für den geplanten Aufenthalt ist folgendes auszuführen:

Wie bereits von der ÖB Teheran zutreffend dargelegt, war der BF nicht in der Lage, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, dass ihm ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich tatsächlich zur Verfügung stehen.

Zwar legte der BF im Rahmen seiner Stellungnahme mit Stand 07.12.2024 und mit Stand 29.12.2024 Kontoauszüge vor, wonach er (umgerechnet über den Währungsrechner auf finanzen.net) insgesamt über ein Bankguthaben von XXXX verfüge, doch führte er zunächst nicht an, aus welcher Quelle die Beträge stammen. Mit Kaufvertrag vom 24.12.2024 konnte der BF lediglich nachweisen, dass er sein Kfz verkauft und einen Erlös in Höhe von IRR 7,200,000,000 lukriiert habe. Auf welches Konto der Kaufpreis eingegangen ist, konnte der BF zunächst nicht nachweisen. Er gab erst in seiner Beschwerdeschrift entgegen des Neuerungsverbots an, dass der Kaufpreis in Euro auf sein Konto bei der XXXX einbezahlt worden sei. Im Kfz-Kaufvertrag wurde jedoch vereinbart, dass der Kaufpreis auf das Konto des BF bei der XXXX überwiesen werde. Insofern liegt hierbei ein Widerspruch vor. Einen Nachweis, dass er während des geplanten sechsmonatigen Aufenthaltes in Österreich ein laufendes Einkommen erzielen wird, hat der BF ebenso nicht erbracht. Unter Bedachtnahme darauf, dass der BF verheiratet ist, würden seine Unterhaltspflichten seine Einkünfte zusätzlich schmälern.

Die in Vorlage gebrachten Kontoauszüge waren daher nicht geeignet – aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Herkunft des ausgewiesenen Guthabens – die Liquidität des BF zu belegen.

Im Hinblick auf den Verkauf des Fahrzeuges des BF und die Einmalzahlungen auf seine Bankkonten kurz vor Antragstellung bzw. im laufenden Verfahren ist auszuführen, dass diese Einzahlungen auf ein Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums (vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes) grundsätzlich nicht geeignet sind, die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen.

Allerdings konnte der BF mit der im Akt einliegenden tragfähigen elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladers nachweisen, dass die Tragung aller Kosten gesichert erscheint und die finanziellen Mittel des Einladers ausreichen, um den Lebensunterhalt des BF während der Dauer des geplanten Aufenthaltes in Österreich zu bestreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§§ 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2020 lautet:

Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

§ 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

§ 24a Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 24a (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn

1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und

2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.

(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.

(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.“

§ 5 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 (FPG-DV) idF BGBl. II Nr. 204/2021 lautet:

„Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 5 (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 6 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 (FPG-DV) idF BGBl. II Nr. 497/2013 lautet:

Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 6 (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;

4. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;

5. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;

6. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.

(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.

§ 7 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 (FPG-DV) idF BGBl. II Nr. 204/2021 lautet:

Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:

1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a. Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b. Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;

3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a. Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b. Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c. Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a. Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b. Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c. Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;

5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6. zum Nachweis von Berufserfahrung:

a. Dienstzeugnis und

b. Arbeitsbestätigung;

7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.“

3.2. Im gegenständlichen Fall stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche (vgl. § 20 Abs. 1 Z 4 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020):

Gemäß §§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm 21 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021 ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass der BF über ausreichende Eigenmittel verfügt. Die Herkunft der auf den vorgelegten Kontoauszügen ausgewiesenen Eigenmittel wurde nicht nachgewiesen bzw. wurde die Herkunft des Geldes auf dem Konto bei der XXXX in Höhe von XXXX erst mit der Beschwerdeschrift dargelegt. Auch geht insgesamt aus den vorgelegten Kontoauszügen des BF hervor, dass in den letzten Wochen vor Antragstellung höhere Geldbeträge auf sein Bankkonto bei der XXXX überwiesen wurden. Die Quelle dieser Beträge wurde im Verfahren nicht dargelegt. Der Verdacht, dass es sich um Scheineinzahlungen zur Darstellung des Vorhandenseins der erforderlichen finanziellen Mittel handelt, konnte nicht ausgeräumt werden.

An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage war, die bereits von der ÖB Teheran ihm zur Kenntnis gebrachten Bedenken hinsichtlich des Fehlens ausreichender Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat, durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel zu zerstreuen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang erstatteten Vorbringen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht ein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Allerdings sieht § 21 Abs. 3 FPG vor, dass die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen kann, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Der BF verfügt gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 FPG nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt.

Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel des Einladers sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich im Jahr 2025 um 196,57 für jedes Kind.

Im gegenständlichen Fall gab der Einlader für den BF eine elektronische Verpflichtungserklärung ab. Hinsichtlich der Bedingungen seines Aufenthaltes in Österreich gab der BF überdies im Rahmen seiner Antragstellung an, dass ihm Unterkunft durch den Einlader gewährt und dass dieser für die Übernahme sämtlicher Kosten während seines Aufenthaltes aufkommen werde. Angesichts des Umstandes, dass der Einlader in seiner elektronischen Verpflichtungserklärung nicht anführte, dass er verheiratet sei und mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe oder Sorgepflichten habe, erscheint eine analoge Anwendung des Richtwerts nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG geboten.

Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 3.490,04 und der Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 641,00 + € 165,00 - € 376,27 = € 429,73) steht diesem monatlich ein Betrag von € 3.060,31 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zu erreichen.

Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als tragfähig zu qualifizieren ist.

Der BF hat nach dem Gesagten den Nachweis erbracht, dass die Tragung aller Kosten durch den Einlader gesichert erscheint, die den öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entstehen könnten.

Nach § 24a Abs. 1 FPG müssen für die Erteilung eines Visums – neben der positiven Mitteilung des AMS Wien – die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vorliegen. Zweifel am Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzungen sind im Hinblick auf den Antragszeitpunkt im Verfahren nicht zu Tage getreten. Nunmehr weisen jedoch diverse durch den BF vorgelegte Unterlagen (Reisekrankenversicherung, Lichtbild, Nachweise der notwendigen finanziellen Mittel) nicht mehr die im Sinne des § 6 FPG-DV gebotene Aktualität auf. Gemäß § 11 Abs. 1 FPG iVm § 5 FPG-DV sind die erforderlichen Unterlagen der ÖB Teheran im Original vorzulegen und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die ÖB Teheran zu prüfen haben, ob gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente – in der gebotenen Aktualität – vorliegen.

Gemäß § 24a Abs. 1 Z 2 FPG kann die Vertretungsbehörde einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.

Unter der Prämisse, dass gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente in der gebotenen Aktualität vorliegen, hat die ÖB Teheran in einem weiteren Schritt die Unterlagen des BF der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice (AMS Wien) zur Überprüfung zu übermitteln und bei Vorliegen einer positiven Mitteilung das beantragte Visum zur Arbeitssuche zu erteilen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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