Bundesverwaltungsgericht W116 2346405-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2346405.1.00
Spruch
W116 2346405-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von Major der Miliz, Dipl. Ing. (FH) XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTS vom 06.03.2026, GZ.: P836229/51-HPA/2026 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2026, GZ.: P836229/51-HPA/2026 (2), betreffend Nichtzuerkennung einer Milizausbildungsvergütung nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9b HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Milizsoldat, beantragte mit dem mit 05.03.2026 datiertem, dazu vorgesehenen Formular die Erstattung der Kosten für das berufsbegleitende Studium Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur XXXX (HTWK, Organisation durch Ingenium GmbH), von 30.09.2022 bis 14.04.2025 (vgl. Abschlusszeugnis vom 14.04.2025), für welches ihm Kosten in Höhe von € 11.645,-- entstanden seien.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.03.2026 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme am 14.04.2025 beendet und den Antrag beim Heerespersonalamt erst am 05.03.2026 eingebracht habe. Gemäß § 9b HGG 2001 sei ein solcher Antrag aber spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme zu stellen, worauf im Antragsformular ausdrücklich hingewiesen wird. Das träfe hier aber nicht zu, sodass der Antrag auf Erstattung von Kosten im Rahmen der Milizausbildungsvergütung abzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 08.05.2026) richtete sich die Beschwerde vom 18.05.2026.
Begründend wurde darin im Wesentlichen angeführt, dass die Verteidigung der Diplomarbeit nach der Absolvierung aller Vorlesungen, Laboreinheiten, Exkursionen und Klausuren am 14.04.2025 und die Sponsionsfeier als gemeinsamer Abschluss erst am 27.11.2025 stattgefunden habe. Nach Ansicht des BF sei das Ende des Diplomstudienganges daher erst am 27.11.2025. Die Behörde habe in dieser Frage auch einen entsprechenden Ermessensspielraum, welchen der beiden Tage sie tatsächlich als Abschluss der Ausbildung heranziehe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut telefonischer Auskunft eines Verantwortlichen der Firma „Ingenium Education“ der rein formelle Abschluss der Ausbildung nach der Absolvierung der letzten Prüfung bzw. nach der Verteidigung der Diplomarbeit und der damit einhergehenden Verleihung des Akademischen Grades mittels Urkunde liege. Der konkrete Diplomstudiengang habe am 14.04.2025 seinen Abschluss gefunden (vgl. dem entsprechend auch das Abschlusszeugnis und die Urkunde über die Verleihung des Akademischen Grades), die Sponsionsfeier könnte dagegen als gelebte und etablierte Tradition nicht als Abschluss des Studienganges herangezogen werden. Sein Antrag vom 05.03.2026 würde somit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 9b HGG 2001 entsprechen und die Beschwerde sei deshalb abzuweisen gewesen.
5. Mit Schreiben vom 25.06.2026 legte die belangte Behörde nach einem am 22.06.2026 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt –– dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Milizsoldat und absolvierte von 30.09.2022 bis 14.04.2025 (vgl. Abschlusszeugnis vom 14.04.2025) das berufsbegleitende Studium Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur XXXX (HTWK, Organisation durch Ingenium GmbH), für welches ihm Kosten in Höhe von €°11.645,-- entstanden. Am 05.03.2026 brachte er per E-Mail einen Antrag auf Milizausbildungsvergütung ein.
Gemäß § 9b HGG 2001 ist der Antrag auf Milizausbildungsvergütung jedoch spätestens sechs Monate nach Beendigung der Ausbildung zu stellen, worauf im Antragsformular zudem ausdrücklich hingewiesen wird.
Eine akademische Ausbildung wird grundsätzlich mit dem erfolgreichen Bestehen der letzten Prüfung bzw. der Verteidigung der Diplomarbeit abgeschlossen. Dies wird auch durch die Aushändigung des Abschlusszeugnisses bzw. der Verleihungsurkunde des akademischen Grades dokumentiert. Sowohl das Abschlusszeugnis, wie auch die Verleihungsurkunde tragen im konkreten Fall als Ausstellungsdatum den 14.04.2025. Die Sponsionsfeier ist lediglich ein formaler Akt, um den erfolgreichen Abschluss einer akademischen Ausbildung mit der Familie und Freunden entsprechend festlich ausklingen zu lassen.
Im gegenständlichen Fall wurde daher die in § 9b HGG 2001 enthaltene Frist von sechs Monaten für die Einbringung des Antrags auf Milizausbildungsvergütung wesentlich überschritten. Die Abweisung des Antrages ist von der belangten Behörde daher zu Recht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. So ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis und aus der Verleihungsurkunde des akademischen Grades (jeweils vom 14.04.2025) und dem Antrag auf Milizausbildungsvergütung vom 05.03.2026, dass die in § 9b HGG 2001 vorgesehene sechsmonatige Frist zur Einbringung des gegenständlichen Antrags deutlich überschritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag gem. § 15 Abs 1 VwGVG binnen zwei Wochen. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Milizausbildungsvergütung einschlägigen Bestimmung des Heeresgebührengesetzes - HGG 2001, die seit 01.09.2024 in Kraft ist, lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
Milizausbildungsvergütung
§ 9b. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.
§ 61 (20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2554 der Beilagen XXVII. GP ist dazu zu entnehmen:
Zu Z 4 und Z 11 (§ 9b und § 61 Abs. 20):
Nach Art. 79 Abs. 1 B-VG ist das Bundesheer nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
Auf dieser Grundlage besteht das Bundesheer aus der Friedensorganisation zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes und der Einsatzorganisation zur Erfüllung der Einsatzaufgaben des Bundesheeres. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten. Die Friedensorganisation besteht nur aus Soldaten und die (erheblich größere) Einsatzorganisation aus Soldaten, Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben; diese Personen haben eine bestimmte Funktion in der Einsatzorganisation. Zur Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen für ihre jeweilige Funktion in der Einsatzorganisation werden diese Personen regelmäßig zu Milizübungen herangezogen.
Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ enthält im Kapitel „Landesverteidigung“ ein klares Bekenntnis zur Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustands des Österreichischen Bundesheers nach den Grundsätzen eines Milizsystems (Art. 79 Abs. 1 BVG) und in diesem Zusammenhang sollen mehrere Verbesserungen für die Miliz umgesetzt werden. Als eine Maßnahme zur Sicherstellung der erforderlichen Anzahl von Wehrpflichtigen und Frauen, die jeweils zu Milizübungen herangezogen werden können, soll mit der in Rede stehenden Maßnahme in § 9b eine Milizausbildungsvergütung für jeden Tag einer geleisteten Milizübung neu eingeführt werden. Diese soll im Sinne eines „Sparbuchmodells“ angespart und auf Antrag der Betreffenden für Zwecke der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Umschulung (gleichsam in Form eines „Bildungsschecks“) ausbezahlt werden können. Damit sollen die Kosten von zivilen Kursen, welche die Betreffenden nachweislich absolvieren möchten, ganz oder teilweise abgedeckt werden. Inhaltlich lehnt sich die in Rede stehende Bestimmung an § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 an und daher wird die Frage, welche Maßnahme der Aus- und Fortbildung oder Umschulung im Einzelfall in Betracht kommt, gleich auszulegen sein. Weitere Voraussetzungen, wie etwa Prüfungsnachweise etc. sind nicht erforderlich, da die Betreffenden ihre Leistungen (Absolvierung von Milizübungstagen) bereits erbracht haben. Im Sinne einer ressourceneffizienten Administration wäre die Milizausbildungsvergütung jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen.
Der grundsätzliche Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung soll mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen enden. Diese Frist entspricht jener nach § 31 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), wonach Wehrpflichtige des Milizstandes vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen ex lege in den Reservestand übertreten.
Über das Bestehen des Anspruchs auf Auszahlung und über die konkrete Höhe der jeweiligen Milizausbildungsvergütung wäre durch das Heerespersonalamt bescheidmäßig abzusprechen.
Grundlage für die in Rede stehende Attraktivierungsmaßnahme für die Miliz bildet das Regierungsprogramm 2020 – 2024, weshalb eine Milizausbildungsvergütung nur für Milizübungen gebühren soll, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden. Weiters sollen nur jene Wehrpflichtigen und Frauen in den Genuss der Milizausbildungsvergütung kommen, die bereit sind, weiterhin Milizübungen zu leisten. In § 61 Abs. 20 wäre daher eine entsprechende Übergangsbestimmung aufzunehmen.
In den meisten Fällen werden nur Wehrpflichtige des Milizstandes und „beorderte“ Frauen mit einer Funktion in der Einsatzorganisation zu Milizübungen herangezogen, weshalb mit der in Rede stehenden Anreizmaßnahme auch Wehrpflichtige des Reservestandes angesprochen werden sollen, die nach § 31 Abs. 5 WG 2001 ihre Zustimmung erteilen können, in den Milizstand (zurück)versetzt zu werden, um anschließend zu Milizübungen herangezogen zu werden.
Der § 1 Abs 1 zweiter Satz Militärberufsförderungsgesetz - MilBFG auf den in § 9b HGG verwiesen wird lautet:
§ 1.(1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gegenstand der Beschwerde ist die Nichterstattung der Kosten für die Teilnahme an einer privaten beruflichen Fortbildung an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur XXXX (HTWK) im Rahmen der Milizausbildungsvergütung.
Die belangte Behörde vertritt dazu die Ansicht, dass der gegenständliche Antrag auf Milizausbildungsvergütung gemäß § 9b HGG 2001 zu spät eingebracht worden sei und daher abzuweisen sei.
Das BVwG teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen:
§ 9b HGG sieht ausdrücklich und unmissverständlich vor, dass die Milizausbildungsvergütung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen ist. Weiters wird in der Verleihungsurkunde des akademischen Grades ausdrücklich auf die erfolgreiche Ablegung sämtlicher Prüfungen im konkreten Studiengang Bezug genommen (vgl. Verleihungsurkunde vom 14.04.2025: „[…] nachdem die vorgeschriebenen Prüfungen im Studiengang Bauingenieurwesen (berufsbegleitend) erfolgreich abgelegt worden sind.“). Im gegenständlichen Fall wurde daher das Studium am 14.04.2025 abgeschlossen und ist die Antragstellung am 05.03.2026 damit eindeutig wesentlich verspätet.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum erst seit 01.09.2024 in Kraft getretenen § 9b HGG 2001 gibt es noch nicht und die wenigen Entscheidungen zum MilBFG bringen ebenfalls keinen Aufschluss, zur vorliegenden Rechtsfrage, ob ein Milizsoldat als Einzelunternehmer, die Kosten einer beruflichen Fortbildung, die er selbst absolviert, im Rahmen der Milizausbildungsvergütung nur ersetzt bekommt, wenn er sie auch von seinem Privatkonto zahlt und nicht von seinem Firmenkonto.