Bundesverwaltungsgericht W167 2301382-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2301382.1.00
Spruch
W167 2301382-1/26E (BF1)
W167 2301383-1/18E (BF2)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF1) und XXXX (BF2), StA. China, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für den BF2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die belangte Behörde hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des BF2 als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als „Supervisor für den Gaststättenbereich“ bei BF1.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da dies Voraussetzungen nicht vorlägen.
3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen vorlägen.
4. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Vor dem BVwG fand eine mündliche Verhandlung statt. Danach erfolgte noch Parteiengehöre.
8. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
9. Mit Erkenntnis vom XXXX , behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis.
10. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF1 führt einen Gastronomiebetrieb in Wien. Der BF2 soll einem näher bezeichneten von der BF1 geführten Lokal tätig werden, dieses bietet u.a. auch XXXX an. Das Beitragskonto von BF1 weist aktuell ein Guthaben auf.
1.2. Am XXXX stellte der BF2 einen Antrag als Fachkraft in einem Mangelberuf. Laut Arbeitgebererklärung soll BF2 als „Supervisor für den Gaststättenbereich“ für 40 Wochenstunden für die BF1 tätig werden: Restaurantleiter-Stellvertreter, Leitung der chinesischen Arbeitskräfte, Dienstplanerstellung, Abrechnung der Arbeitszeiten und Kontrolle, Leitung der XXXX Abteilung, Warenbestellung, Küche und Kontrolle der Waren. Die Einstufung soll in der Lohngruppe 2 ab 11. Dienstjahr des Kollektivvertrags Gastronomie erfolgen.
1.3. Der BF2 war zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX alt.
1.4. BF2 hat im Ausland zwei Ausbildungen abgeschlossen.
Das Abschlusszeugnis der dreijährigen berufliche und technische Fachschule der Mittelstufe aus dem Jahr XXXX gibt als Fachrichtung „Restaurant Service und Management“ an. Folgende Fächer sind in der Bescheinigung der Prüfungsergebnisse angeführt (Bezeichnung der Fächer aus Übersetzung übernommen):
Chinesisch
Mathematik
Englisch
Sport
Politik
Berufsethos
XXXX Service und Management
Zimmerservice und Management
Rezeption Service und Management
Freizeitdienst und Management
Östliche und westliche Kulturen
Im XXXX hat BF2 einen 6 Semester dauernden universitären Lehrgangs Tourismus, Fachrichtung: Hotelmanagement abgeschlossen. Laut Notenspiegel hat er folgende Fächer absolviert (Bezeichnung der Fächer aus Übersetzung übernommen):
Uni- Englisch I
Englisch-Hörverständnis I
Psychologische Gesundheitserziehung der Studenten
Ernährung und Hygiene von Lebensmitteln
Uni-Sport I
Gesellschaftslage und Politik I
Grundriss von Tourismus
Grundlage der Computerkultur
Etiquette in der ausländischen Kommunikation
Beschäftigungsberatung I
Ausführung der Moralität und des Gedankens und Grundlage des Rechts
Militärisches Training
Tea Bar Dienstleistungen und Management
Gesellschaftslage und Politik II
XXXX Programmierung
Praxis der Öffentlichkeitsarbeit
Englisch Hörverständnis II
Vergleich kultureller Unterschiede zwischen östlichen und westlichen Kulturen
Englisch Konversation I
Rezeption, Zimmerservice und Management
Uni-Sport II
Angewandtes Schreiben Aufsatz
Uni-Englisch II
Computertechnik und -anwendungen
Hotelmarketing
Militärtheorie
Kognition Praxis
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Hotel Englisch
Uni-Englisch III
Führungsmethoden und -kunst
Freizeitdienstleistungen und -management
Bardienstleistungen und -management
Medizinische Bildgebung
Englisch Konversation II
Berühmte chinesische Gerichte und Gebäck
Personalmanagment
Gesellschaftslage und Politik III
Uni-Sport III
Ernährung und Sicherheit von Lebensmitteln
Allgemeine Kenntnisse der chinesischen Geschichte und Kultur
Überblick über die religiöse Kultur
Überblick über die wichtigsten Kundenquellen
XXXX
Überblick über die chinesische und ausländische Lebensmittelkultur
Gesellschaftslage und Politik IV
Grundriss in der Beschäftigungsorientierung (II)
Umfangreiche praktische Schulung der Hotel Service Fähigkeiten
Zusammenfassung des Abschlusspraktikums
Abschlusspraktikum
1.5. BF2 war zumindest von XXXX im Ausland in einem Restaurant tätig, wo er im Service, als Schichtführer und zuletzt als Betriebsleiter gearbeitet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
Zu 1.1. und 1.2. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich ergeben sich aus den Akten (zuletzt OZ 5 zum Ort der in Aussicht genommen Tätigkeit), die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit aus den Ausführungen im Verfahren (ausgehend von der Arbeitgebererklärung mit Präzisierung in der Verhandlung). Die Auskunft der ÖGK vom XXXX (OZ 23) bestätigt die Angaben von BF1 (OZ 20), dass kein Rückstand besteht. Zu OZ 20 wurde der belangten Behörde eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (OZ 22), welche diese nicht nutzte.
zu 1.3. Das Alter von BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Passkopie.
zu 1.4. BF2 hat Unterlagen zu seinen ausländischen Ausbildungen samt Übersetzungen bereits bei der belangten Behörde vorgelegt (VwAkt ON 35 und 36).
Zu 1.5. Aus den vorgelegten Unterlagen zur ausländischen Tätigkeit ergibt sich die festgestellte Zeit der beruflichen Tätigkeit (siehe dazu auch Parteiengehör OZ 5 und diesbezügliche Reaktionen OZ 6 und OZ 7). Nach den entsprechenden Recherchen besteht keine Versicherungspflicht am Ort der Tätigkeit von BF2 (siehe dazu OZ 5 3.3., dem auch in OZ 6 nicht überzeugend entgegengetreten wurde), weshalb die vorgelegten Unterlagen im konkreten Einzelfall als Bestätigung der beruflichen Tätigkeit von dritter Seite anerkannt werden. Aufgrund der Abweichungen in den Unterlagen betreffend das Jahr 2024 wird die Berufstätigkeit lediglich bis Dezember 2023 festgestellt (dazu auch OZ 5 Punkt 3.1, dieser Punkt wurde auch in OZ 7 nicht überzeugend aufgeklärt).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]“
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. [...]
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.2. Auszug aus der Fachkräfteverordnung 2024 (FachkräfteVO 2024)
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
[…]
75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
[…]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.3. Zur Ausbildung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau (Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden, StF: BGBl. II Nr. 60/2020
Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) […]
Anlage 58 zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) StF: BGBl. II Nr. 211/2016 (Hotelkaufmann/Hotelkauffrau)
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
HOTELKAUFMANN/HOTELKAUFFRAU
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 320 Unterrichtsstunden.
Pflichtgegenstände
Stunden
Religion
Politische Bildung
80
Deutsch und Kommunikation
80
Berufsbezogene Fremdsprache
160
Zweite Berufsbezogene Fremdsprache
100
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Angewandte Wirtschaftslehre
220
Betriebswirtschaftliches Projektpraktikum
140
Fachunterricht
Betriebsorganisation, Tourismus und Marketing
160
Hotel- und Rezeptionspraktikum
320
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)
1 260
Freigegenstände
Religion
Lebende Fremdsprache
Deutsch
Angewandte Mathematik
Unverbindliche Übungen
Bewegung und Sport
Angewandte Informatik
Förderunterricht
[…]
XI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
PFLICHTGEGENSTÄNDE
POLITISCHE BILDUNG
Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten
[…]
Lehrstoff:
Schulrecht und Schulgemeinschaft. Berufsausbildungsgesetz. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987. Interessenvertretungen. Arbeitsrecht. Sozialrecht. Lebenslanges Lernen.
Kompetenzbereich Leben in der Gesellschaft
[…]
Lehrstoff:
Soziale Beziehungen. Persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Medien und Manipulation. Künstliche Intelligenz. Generationenvertrag.
Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft
[…]
Lehrstoff:
Demokratie. Politische Meinungsbildung. Zivilgesellschaftliches Engagement. Grund- und Menschenrechte. Politisches System Österreichs. Umfassende Landesverteidigung. Politisches System der Europäischen Union. Öffentliche Verwaltung. Leistungen der öffentlichen Hand. Internationale Zusammenarbeit.
DEUTSCH UND KOMMUNIKATION
Kompetenzbereich Zuhören
[…]
Lehrstoff:
Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.
Kompetenzbereich Sprechen
[…]
Lehrstoff:
Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Fachsprache. Präsentationstechniken. Feedback.
Kompetenzbereich Lesen
[…]
Lehrstoff:
Textverständnis. Allgemeiner Wortschatz und Fachwortschatz. Textsorten.
Kompetenzbereich Schreiben
[…]
Lehrstoff:
Schriftliche Kommunikation. Verfassen unterschiedlicher Textsorten. Schreibrichtigkeit.
Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:
[…]
BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fachtexte.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:
[…]
Schularbeiten:
[…]
ZWEITE BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fachtexte.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
ANGEWANDTE WIRTSCHAFTSLEHRE
Kompetenzbereich Geschäftsprozesse
[…]
Lehrstoff:
Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen. Haushaltsplanung. Entschuldung. Konsumentenschutz. Eigen- und Fremdfinanzierung. Verträge. Nebenaufzeichnungen der Buchführung. Grundzüge der doppelten Buchführung. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Abgabewesen.
Lehrstoff der Vertiefung:
Verträge. Eigen- und Fremdfinanzierung. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Kompetenzbereich Gästebetreuung, -beratung und Verkauf
[…]
Lehrstoff:
Verträge. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleich. Preiskalkulation. Kostenrechnung. Rechnung. Zahlungsarten.
Lehrstoff der Vertiefung:
Verträge. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleich. Preiskalkulation.
Kompetenzbereich Unternehmensführung
[…]
Lehrstoff der Vertiefung:
Unternehmensgründung. Unternehmenskultur. Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Kompetenzbereich Volkswirtschaft
[…]
Lehrstoff:
Volkswirtschaftliche Grundbegriffe. Wirtschaftssektoren. Europa als Wirtschafts- und Arbeitsraum.
Schularbeiten:
[…]
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHES PROJEKTPRAKTIKUM
Kompetenzbereich Geschäftsprozesse
[…]
Lehrstoff:
Stellenbewerbung. Bewerbungsgespräche. Unterstützungsangebote für Lehrlinge. Mündliche und schriftliche Kommunikation. Arbeitnehmerveranlagung.
Kompetenzbereich Gästebetreuung, -beratung und Verkauf
[…]
Lehrstoff:
Schriftstückgestaltung. Zeitmanagement. Verträge. Rechnungen. Zahlungsverkehr.
Kompetenzbereich Unternehmensführung
[…]
Lehrstoff:
Projektmanagement. Unternehmensgründung. Dienstrechte und -pflichten. Arbeitsrecht.
Kompetenzbereich Volkswirtschaft
[…]
Lehrstoff:
Konsumverhalten. Globalisierung. Ökologie. Regionalität.
Fachunterricht
BETRIEBSORGANISATION, TOURISMUS UND MARKETING
Kompetenzbereich Geschäftsprozesse
[…]
Lehrstoff:
Statistiken. Dateien. Abgabewesen.
Lehrstoff der Vertiefung:
Statistiken. Dateien. Abgabewesen.
Kompetenzbereich Gästebetreuung, -beratung und Verkauf
[…]
Lehrstoff:
Marketing. Marktbeobachtung. Veranstaltungsmanagement. Gästeinformation. Höflichkeitsnormen. Informationsbeschaffung. Verkaufskonzepte. Beschaffungsmanagement. Speisen und Getränke. Beschwerdemanagement.
Lehrstoff der Vertiefung:
Marketing. Speisen und Getränke. Beschwerdemanagement.
Kompetenzbereich Unternehmensführung
[…]
Lehrstoff:
Berufliches Anforderungsprofil. Berufsethik. Organisationsmanagement. Gesundheit am Arbeitsplatz. Erste Hilfe. Unfallverhütung.
Lehrstoff der Vertiefung:
Berufliches Anforderungsprofil. Organisationsmanagement.
HOTEL- UND REZEPTIONSPRAKTIKUM
Kompetenzbereich Geschäftsprozesse
[…]
Lehrstoff:
Dateiverwaltung. Statistiken. Datensicherung. Datenschutz. Abgaben. Schriftverkehr.
Kompetenzbereich Gästebetreuung, -beratung und Verkauf
[…]
Lehrstoff:
Telefongespräche. Reservierungen. Umgang mit Gästen. Veranstaltungs- und Reisemanagement. Beschaffungsmanagement. Warenübernahme. Schriftverkehr. Beschwerdemanagement. Abrechnung.
Kompetenzbereich Unternehmensführung
[…]
Lehrstoff:
Sozialformen des Arbeitens. Arbeitsabläufe. Ergonomie.
Schularbeiten:
[…]
FREIGEGENSTÄNDE
LEBENDE FREMDSPRACHE
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld.
Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Literatur und Medien.
Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Freies Kommunizieren.
Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1
[…]
Lehrstoff:
Persönliches Umfeld. Kreatives Schreiben.
DEUTSCH
Kompetenzbereich Zuhören
[…]
Lehrstoff:
Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.
Kompetenzbereich Sprechen
[…]
Lehrstoff:
Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Präsentationstechniken. Stil- und Sprachebenen.
Kompetenzbereich Lesen
[…]
Lehrstoff:
Lesestrategien. Textinterpretation.
Kompetenzbereich Schreiben
[…]
Lehrstoff:
Schriftliche Kommunikation. Verfassen und Lesen unterschiedlicher Textsorten. Umgang mit Informationsquellen. Orthografie und Grammatik.
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Kompetenzbereich Zahlen und Maße
[…]
Lehrstoff:
Zahlenmengen. Maßeinheiten. Prozentrechnung. Verhältnisrechnungen.
Kompetenzbereich Algebra und Geometrie
[…]
Lehrstoff:
Terme. Formeln. Gleichungen. Ungleichungen. Lineare Gleichungssysteme. Geometrie und Trigonometrie.
Kompetenzbereich Funktionale Zusammenhänge
[…]
Lehrstoff:
Funktionstypen. Eigenschaften von Funktionen. Funktionsgleichungen.
Kompetenzbereich Stochastik
[…]
Lehrstoff:
Beschreibende Statistik.
Schularbeiten:
[…]
UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Kompetenzbereich Grundlagen zum Bewegungshandeln
[…]
Lehrstoff:
Übungen aus den Bereichen Turnen, Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen. Übungen an Fitnessgeräten. Sportmotorische Tests.
Kompetenzbereich Leistungsorientierte und spielerische Bewegungshandlungen
[…]
Lehrstoff:
Wettbewerbe und Spiele. Trendsportarten.
Kompetenzbereich Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen
[…]
Lehrstoff:
Pantomime. Gefühle durch Bewegungen darstellen. Tanz. Musikgymnastik. Rhythmische Gymnastik und Akrobatik.
Kompetenzbereich Gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen
[…]
Lehrstoff:
Funktionsgymnastik. Regeneration. Atemtechniken. Entspannungs- und Dehntechniken.
Kompetenzbereich Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen
[…]
Lehrstoff:
Bergsport. Gleit- und Rollsport. Wassersport. Ballspiele. Sportveranstaltungen.
ANGEWANDTE INFORMATIK
Kompetenzbereich Informationssysteme, Mensch und Gesellschaft
[…]
Lehrstoff:
Computerarbeitsplätze. Betriebssysteme. Datenschutz. Datensicherheit. Dateiverwaltung. Entsorgung.
Kompetenzbereich Textverarbeitung, Präsentation und Kommunikation
[…]
Lehrstoff:
Schriftstücke. Besprechungs- und Präsentationsunterlagen. E-Mail. Dateien. Informationsmedien. Bildbearbeitung.
Kompetenzbereich Tabellenkalkulation und Datenbanken
[…]
Lehrstoff:
Tabellenkalkulationssoftware. Datenbanken.
FÖRDERUNTERRICHT
[…]
Lehrstoff:
Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes.
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind.
3.4. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Vor dem Hintergrund der vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Zeugnisse und der darin angeführten Unterrichtsgegenstände (etwa „ XXXX Service und Management“, „Rezeption Service und Management“ aber auch „Bar Dienstleistungen und management“, „Führungsmethoden und kunst“ oder etwa „Umfangreiche praktische Schulung der Hotel Service Fähigkeiten“) sowie der in den Zeugnissen angegebenen Fachrichtung „Hotel Management“ hätte sich das Verwaltungsgericht näher mit der Ausbildung des Zweitrevisionswerbers und mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Zweitrevisionswerber durch diese eine mit einer österreichischen Ausbildung vergleichbare einschlägige Berufsausbildung in dem beantragten Mangelberuf im Sinn des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben hat. (VwGH XXXX )
3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Strittig ist, ob ein Mangelberuf vorliegt und der BF2 eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf aufweist, über ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfügt und ob er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
3.4.1. Zum Vorliegen eines Mangelberufs
Zunächst ist zu klären, ob die im Beschwerdefall beantragte Tätigkeit als Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung zu werten ist. Die BF subsumieren die beantragte Tätigkeit unter die Z 75 der FachkräfteVO 2024 (Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen).
Der Argumentation der Rechtsvertretung kann gefolgt werden, dass der Supervisor für den Gaststättenbereich dem Hotel und Gastgewerbekaufmann/-frau zugeordnet wird und dass Organisations- und Verwaltungsaufgaben auch Tätigkeiten wie z. B. die Warenübernahme, administrative Bürotätigkeiten, Gästebetreuung und die Betreuung von Lieferant:innen beeinhalten und sich viele der Tätigkeiten des Restaurantleiters und des Supervisors für den Gaststättenbereich überschneiden, wobei BF2 für Warenbestellungen, Dienstpläne und die Überprüfung von Arbeitszeiten eingesetzt werden soll und diese Tätigkeiten dem Bereich Supervisor für den Gaststättenbereich zuzuordnen sind. Der BF2 wird auch für den reibungslosen Ablauf von der Küche ins Service zuständig sein, dies auch im Hinblick auf eine Koordinierung von westlichem und chinesischem Verständnis von Abläufen und zur Optimierung. Eine gelegentliche Unterstützung und/oder Vertretung des Restaurantleiters ist in der betrieblichen Praxis nachvollziehbar und schadet nicht. Die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit sind auch im Hinblick auf die Größe des Restaurants und die diversen angebotenen Leistungen nachvollziehbar.
Es liegt somit ein Mangelberuf nach der Fachkräfteverordnung vor.
3.4.2. Zur einschlägigen Berufsausbildung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einem österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.
Der BF2 verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Bei der Lehrausbildung handelt es sich in Österreich um eine duale Ausbildung, also einer parallelen Ausbildung im Betrieb und der Berufsschule.
Im Fall des BF2, welcher über Gesamtausbildungszeiten von 12 Semestern verfügt, sind die Unterrichtsgegenstände „ XXXX Service und Management“, „Rezeption Service und Management“, „Bar Dienstleistungen und management“, „Führungsmethoden und kunst“, „Umfangreiche praktische Schulung der Hotel Service Fähigkeiten“, „Mathematik“, „Berufsethos“, „Hotel-Englisch“ und weitere Englischkurse, „Grundriss von Tourismus“, „Praxis der Öffentlichkeitsarbeit“, „Personalmanagement“ und das „Abschlusspraktikum“ zu berücksichtigen. In einer Gesamtschau ist daher eine Vergleichbarkeit der Ausbildung von BF2 im Ausland mit den Ausbildungsinhalten der österreichischen Ausbildung Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gegeben.
Dementsprechend ist seine ausländische Ausbildung als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten.
3.4.3. Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung
BF2 übte die eine einschlägige Beschäftigung im Ausland für jedenfalls 9,5 Jahre nach Abschluss seiner einschlägigen Ausbildung aus.
3.4.4. Vergabe von Punkten gemäß der Anlage B
Dem BF2 können 30 Punkte für die Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf), für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausland können 19 Punkte und für das Alter bei Antragstellung 10 Punkte zuerkannt werden.
Somit erreicht der BF2 59 Punkte und erreicht damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55.
3.4.5. Mangels aktueller Beitragsrückstände am Dienstgeber-Beitragskonto von BF1 bei der ÖGK liegt auch die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG vor.
Es sind auch keine weiteren Umstände hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lasse, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 sinngemäß erfüllt sind.
3.4.6. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.