Bundesverwaltungsgericht W233 2207146-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2207146.2.01
Spruch
W233 2207146-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Dem Beschwerdeführer XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung” für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, ihm gegenüber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Infolge einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hat das Bundesamt für Fremdenwesen mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX dem Beschwerdeführer gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, ihm gegenüber ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Am 24.02.2026 wurde dieser Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem Beschwerdeakt vom Bundesamt in Vorlage gebracht.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026, GZ. XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 12.03.2026 entschuldigt fern.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Provinz Mazandaran, hat im Iran die Schule mit Matura abgeschlossen und eine Ausbildung als Tischler absolviert.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem (abgesehen von der Verbüßung seiner Strafhaft in Ungarn) in Österreich auf; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Vom 21.04.2021 bis 21.04.2022 war der Beschwerdeführer im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , ebenso Staatsangehörige des Iran. Sie sind seit dem Jahr 2019 liiert und haben eine gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX , geboren am XXXX , welche bei der Mutter lebt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet, lebt aber de facto mit dieser, der gemeinsamen minderjährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn der Lebensgefährtin aus früherer Partnerschaft zusammen. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die beiden Kinder.
Der Beschwerdeführer hat eine weitere minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, XXXX , geboren am XXXX , zu welcher er allerdings keinen Kontakt hat und welche bei der Kindesmutter lebt.
Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister zwei Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Bezirksgericht Freistadt vom 03.03.2022, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 6,-- bestimmt und gemäß § 43a Abs. 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe, also 40 Tagessätze, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer die Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis gewertet.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 17.01.2025, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 4,-- bestimmt wurde. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer das reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
Zudem weist der Beschwerdeführer folgende Verurteilung in Ungarn auf:
So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.01.2023, GZ: XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mittäter nach § 353 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b ungarisches StGB, wegen des Vergehens des Besitzes von Suchtmitteln in geringer Menge nach § 178 Abs. 1, Abs. 5 lit. a ungarisches StGB sowie wegen des Vergehens des Führens eines Fahrzeugs im berauschten Zustand nach § 237 Abs. 1 ungarisches StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, einem Aufenthaltsverbot im ungarischen Gebiet im Ausmaß von sechs Jahren sowie einem dreijährigen Lenkverbot verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2024 unter Anrechnung eines Drittels der Strafe vorzeitig bedingt entlassen.
Der Beschwerdeführer hatte während seiner Strafhaft ungefähr ein- bis zweimal im Monat Kontakt über Skype mit seiner Lebensgefährtin, XXXX .
Der Beschwerdeführer ist schuldeinsichtig, bereut seine Straftaten und ist ihm eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Er stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet unter anderem als selbstständiger Transporteur/Monteur tätig. Konkret war er in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 01.09.2020 bis 27.05.2021, 07.06.2021 bis 11.06.2021, 22.06.2021 bis 25.06.2021, 01.07.2021 bis 05.11.2021 und 17.11.2021 bis 06.05.2022.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist zwar derzeit nicht erwerbstätig, verfügt aber über eine Einstellungszusage als Fahrer bei einem Transportunternehmen in Traun.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. XXXX .
Dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2020, GZ. XXXX . Dass der Beschwerdeführer vom 21.04.2021 bis 21.04.2022 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innehatte, basiert auf dem im Akt vorliegenden IZR-Auszug.
Die Feststellungen zum Wohnsitz und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.06.2026 in Zusammenschau mit der zeugenschaftlichen Anhörung seiner aktuellen Lebensgefährtin vom 28.01.2025 (AS 265ff). Dass der Beschwerdeführer eine innige Vater-Kind-Beziehung zur gemeinsamen minderjährigen Tochter pflegt, beruht insbesondere auf den Angaben der Lebensgefährtin:
„LA: Wie ist der Kontakt zwischen Hr. XXXX und seiner Tochter?
Z: Super. Die Tochter liebt den Papa und umgekehrt auch. Nachgefragt gebe ich an, dass wenn Hr. XXXX zu mir kommt, sieht er die Tochter. Er half mir auch als ich 1 und ½ Monate im Krankenhaus war. Er brachte sie in den Kindergarten, kochte, kümmerte sich um sie...“ (AS 267).
In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Beschwerdeführer sein Familienleben folgendermaßen:
„BF: Ich habe eine normale Familie, also seit zirka 4 Jahren leben wir ein schweres Leben. Ich darf noch nicht arbeiten, deswegen muss ich immer zuhause bleiben und mich um die Kinder kümmern. Ich koche für meine Familie und die Kinder, da ich besser koche als meine Frau. Ich führe den Haushalt“ (VHP S. 7).
„RV: Wie stark ist Ihre Beziehung zu XXXX und Ihrem Stiefsohn?
BF: Wir verstehen uns sehr gut, die Beziehung zwischen uns ist ausgezeichnet. Ich verbringe Zeit mit meinen Kindern – sehr viel eigentlich. Ich kümmere mich die ganze Woche um sie und schaue, dass es ihnen gut geht. Mein Stiefsohn ist, im Großen und Ganzen, mein Sohn. Ich habe von ihm eine Nachricht zum Vatertag, wo er mir schöne Wünsche schickt. Er hat das auch persönlich ausgedrückt“ (VHP S. 11).
Aus diesen Angaben ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer sowohl für seine minderjährige Tochter als auch für den 13-jährigen Stiefsohn eine wichtige Bezugsperson ist. Zudem stellt der Beschwerdeführer für den Stiefsohn die einzige Vaterfigur dar (vgl. VHP S. 11).
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gesamten Verfahren übereinstimmend angab, gesund zu sein und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die Gegenteiliges belegen würden.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, basiert auf einem im Akt vorliegenden aktuellen GVS-Auszug. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus einem aktuellen AJ-WEB-Auszug sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens betonte, arbeiten gehen zu wollen und auch eine Einstellungszusage als Fahrer in Vorlage brachte (vgl. AS 225f, VHP S. 7).
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug, den im Akt vorliegenden Strafurteilen sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzung des ungarischen Strafurteils des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I: Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl. I Nr. 39/2026), Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BGBl. I Nr. 39/2026), Schutz des Privat- und Familienlebens:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, Antragstellung und amtswegige Verfahren:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
2. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
3. der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.
(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,
3. einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,
4. einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a, 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6) Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 ist der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 55 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 56/2018), Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):
-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
-der Grad der Integration,
-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen sowie von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (z.B. EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen, in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Diese besonders geschützte Verbindung des Familienlebens kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN).
Der Beschwerdeführer trat erstmals im Juli 2015 in Österreich in Erscheinung. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Vom 21.04.2021 bis 21.04.2022 war der Beschwerdeführer im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 21.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wurde jedoch im Lauf des Verfahrens in Ungarn inhaftiert.
Im Bundesgebiet wohnt er mit der iranischen Staatsangehörigen und Lebensgefährtin, XXXX , der gemeinsamen minderjährigen Tochter, XXXX sowie dem Sohn der Lebensgefährtin aus deren früherer Partnerschaft zusammen. Die Lebensgemeinschaft besteht seit ungefähr 2019. Zwar befand sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für zwei Jahre in Strafhaft in Ungarn, hielt aber den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin (via Skype) aufrecht. Seit seiner bedingten Entlassung am 09.05.2024 hält sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet auf. Zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern besteht eine innige (Stief-)Vater-Kind-Beziehung: Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit um seine Tochter gekümmert, für die Familie gekocht und den Haushalt geführt. Ebenso bezeichnet ihn sein Stiefsohn als seinen Vater und stellt der Beschwerdeführer auch für seinen Stiefsohn eine wichtige Bezugsperson dar. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und war in der Vergangenheit unter anderem als Transporteur/Monteur im Bundesgebiet tätig. Er ist arbeitswillig und brachte eine Einstellungszusage als Fahrer in einem Transportunternehmen in Vorlage.
Es liegt somit unzweifelhaft ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSv. § 9 BFA-VG in Österreich vor.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines der in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellt, so muss im Falle des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger beziehungsweise zuletzt wegen einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Lebensgefährtin zu vergleichsweisen geringen Geldstrafen verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich jeweils reumütig und umfassend geständig.
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer einmal in Ungarn und zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Jänner 2025. Hinsichtlich der letzten Verurteilung, nämlich der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin, ist hervorzuheben, dass dieser Tat ein heftiger Streit vorausging, im Zuge dessen es zu gegenseitigen Beleidigungen kam, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss stand und diesen zuvor physisch attackierte. Die Lebensgefährtin verzieh dem Beschwerdeführer diesen einmaligen Vorfall und wollte die Anzeige auch „zurückziehen“. Im Laufe des Verfahrens gab die Lebensgefährtin zudem an, keine schadenersatzrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer erheben zu wollen. Trotz des Vorfalls blieben die beiden zusammen und übernahm der Beschwerdeführer eine Schadenswiedergutmachung. Hinsichtlich der Verurteilung und der Haft des Beschwerdeführers in Ungarn wegen Schlepperei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss stand und mittlerweile vom Drogenkonsum losgekommen ist. Insgesamt lässt sich aus den Verurteilungen des Beschwerdeführers weder eine besonders hohe Gefährlichkeit noch eine ausgeprägte kriminelle Energie ableiten. Dies wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.06.2026 bestätigt: So betonte der Beschwerdeführer mehrfach das Unrecht seines Handelns und bezeichnete seine Taten als schwere Fehler. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer künftig erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
Schließlich sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu etwa VfGH 26.02.2019, E3079/2018, mwN).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Selbst wenn jedoch bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Abs. 76; vgl. auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten kann der Eingriff in das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf persönlichen Kontakt zu diesem – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Alters von noch nicht einmal sechs Jahren und der dadurch nicht anzunehmenden Möglichkeit, den Kontakt zum Beschwerdeführer über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten zu können – nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen werden. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch zu einer wichtigen Bezugsperson und Vaterfigur für den Stiefsohn seiner Lebensgefährtin wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers wegen seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen.
Der Beschwerdeführer hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Es ist ihm daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.3. Zu Spruchpunkt III: Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II. bis IV.:
Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Erlassung eines (sechsjährigen) Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sowie die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.