Bundesverwaltungsgericht I424 2319007-1

I424 2319007-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2026

Regest

Arbeitslosengeld Ausbildung Geldleistung Geringfügigkeitsgrenze Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückforderung Stipendium Taschengeld Widerruf

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I424 2319007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2319007.1.00

Spruch

I424 2319007-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Clara HOCHENEGG und Andrea AGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 24.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 25.08.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS/belangten Behörde) ein und gab gleichzeitig an, ihr vollversichertes Dienstverhältnis ende am 01.10.2023. Ab 02.10.2023 erziele sie beim selben Dienstgeber ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Im Zuge der Antragstellung gab die BF gegenüber der belangten Behörde an, sie wolle ab Oktober 2023 eine Ausbildung machen und wurden ihr Informationen zum Pflegestipendium erteilt.

2. Am 11.09.2023 begehrte die BF die Gewährung eines Pflegestipendiums gemäß § 34 und § 35 Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl. Nr. 313/1994 in der geltenden Fassung (in der Folge: AMSG) von 02.10.2023 bis 30.09.2026 für die von ihr geplante Ausbildung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege“ im Bildungszentrum für Pflegeberufe in ihrem Wohnort. Bei dieser Ausbildung handle sich um eine Tagesmaßnahme im Umfang von mindestens 25 Wochenstunden, wobei sie einen Fahrtkostenzuschuss erhalte und über ein Einkommen verfüge.

3. Das AMS informierte die BF am 04.10.2023, dass zwischen vollversicherter und geringfügiger Beschäftigung bei dem selben Dienstgeber mindestens ein Monat ohne Beschäftigung liegen müsse, sodass die geringfügige Beschäftigung erst ab 01.11.2023 gestartet werden könne, wenn die BF ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren wolle. Am Folgetag legte die BF dem AMS die Bestätigung der Abmeldung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Sozialversicherung durch einvernehmliche Lösung mit dem Endigungsdatum 30.09.2023 vor.

In weiterer Folge wurde der BF ab 01.10.2023 eine Geld- und Versicherungsleistungen von der belangten Behörde angewiesen.

Das geringfügige Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber bei dem die BF zuvor vollversichert erwerbstätig war nahm die BF mit 01.11.2023 auf.

4. Am 07.05.2025 ersuchte das AMS die BF um Übermittlung der Lohnzettel in Bezug auf die von der BF ausgeübte geringfügige Beschäftigung und das im Rahmen der Ausbildung gewährte „Taschengeld“ ab Jänner 2024. Sieben Tage später forderte das AMS dieselben Belege für November und Dezember 2023 an. In einer weiteren Nachricht von diesem Tag erklärte das AMS, es sei das „Pflegestipendium“ in all jenen Monaten zurückzuzahlen, in welchen das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zusammen mit dem „Taschengeld“ die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt übersteige. Das AMS riet der BF zudem die ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit zu reduzieren oder gänzlich zu beenden, damit die Rückforderung des AMS nicht weiter erhöht werde. Mit Ende Mai 2025 beendete die BF ihr geringfügiges Dienstverhältnis.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2025 wurde die BF zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 01.04.2024 bis 30.06.2024 sowie 01.08.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von insgesamt € 10.949,56 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Arbeitslosengeld in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogen, da sie ein Einkommen über der Geringfügigkeit erzielt habe.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 14.07.2025 eingebrachte Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen vorbringt, ihr sei vom Ausbildungsbetrieb – dem Bezirkskrankenhaus in ihrem Wohnort – „Taschengeld“ in Höhe von € 130,00 brutto ausgezahlt worden. Jedoch hätten sich die Nettoauszahlungen in den Monaten April bis September 2024 zwischen € 35,00 und € 79,00 bzw. von Oktober bis Dezember 2024 auf € 107,-- belaufen, sodass real keine Überschreitungen der Geringfügigkeit und der genehmigten Arbeitsstunden vorgelegen sei.

Die Einstellung des Pflegestipendiums sei auch ohne jede formale Mitteilung erfolgt. Das AMS habe vielmehr Zahlungen faktisch eingestellt, weshalb die BF um umgehende Nachreichung eines Bescheides ersuche, um fristgerecht ein Rechtsmittel einbringen zu können. Die BF sei auch nicht in der ihr ausgehändigten Verpflichtungserklärung über einen Entfall der Leistungen infolge des sogenannten „Taschengeldes“ informiert worden. Eine vollumfängliche Rückforderung der Leistungen sei daher unzulässig. Schließlich habe die BF den Förderzweck – die Qualifizierung für einen Pflegeberuf – bislang vollständig erfüllt, indem sie die Pflegeausbildung ohne Unterbrechungen und Mängel besucht habe.

Abschließend beantragte die BF die Nachsicht bzw. den teilweisen Erlass der Rückforderung, hilfsweise die Anpassung auf die tatsächlich relevanten Monate und Beträge und gegebenenfalls die Einräumung einer zinsfreien Ratenzahlung, sofern ein Betrag verbleiben sollte. Sie verwies außerdem auf die Möglichkeit einer „Billigkeitsentscheidung“ gemäß § 68 AVG sowie auf die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsverfahren.

7. Die Landesgeschäftsstelle des zuständigen AMS (in der Folge: LGS) ersuchte die Bundesgeschäftsstelle des AMS (in der Folge: BGS) mit E-Mail vom 17.07.2025 um Erteilung einer Weisung, ob das im Hinblick auf ein Fachkräftestipendium ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu GZ.: Ra 2018/08/0077 für den gegenständlichen Sachverhalt bedeute, dass ein „Taschengeld“ bei Beurteilung einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gänzlich außer Acht zu lassen wäre und deshalb von einem Widerruf und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes gegenüber der BF abgesehen werden könne. Die LGS verwies darauf, dass das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Anpassung der Bundesrichtlinie „Fachkräftestipendium“ geführt habe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch nicht nach dieser, sondern nach der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (in der Folge: BEMO-Richtlinie) zu beurteilen, nach welcher „die beiden Einkommen“ (Anmerkung: das Einkommen der BF aus einer geringfügigen Beschäftigung und das „Taschengeld“ nach § 49 Abs. 5 Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 in der geltenden Fassung [in der Folge: GuKG]) zusammenzurechnen seien. Die LGS sah eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf gegenständlichen Fall als grundsätzlich gegeben an, eine ausdrückliche Weisung den gegenständlichen Sachverhalt ebenso wie ein „Fachkräftestipendium“ zu behandeln liege jedoch nicht vor. In diesem Protokoll sei auch ausgeführt worden, dass die Nichtmeldung von „Taschengeld“ keine maßgebende Tatsache sei, die eine Rückforderung nach § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609/1977 (in der Folge: AlVG) rechtfertigen könne.

8. Mit E-Mail vom 08.08.2025 teilte die BGS mit, dass die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt (Anmerkung: mit Entgelt und „Taschengeld“) nicht überschritten werden dürfe. Die BGS legte die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft betreffend ein vergleichbares, im Bundesland der BF gewährtes „Grundstipendium“ bei und verwies darauf, dass dies „auch konsequent auf sämtlichen Informationsseiten des Bundes zum Pflegestipendium und seitens des AMS kommuniziert“ werde. „Jede andere Lösung“ führe zu einer Ungleichbehandlung von den BezieherInnen der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (in der Folge: DLU) und den BezieherInnen von Arbeitslosengeld. Die BF sei auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.

9. Am 05.09.2025 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beigelegten Stellungnahme verwies das AMS rechtlich noch einmal auf das Weisungsersuchen der LGS und die darin dargestellte Rechtsansicht und auf die in Beantwortung dieses Ersuchens mitgeteilte Rechtsanschauung der BGS. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtete das AMS.

10. Mit Schreiben vom 20.03.2026 ersuchte das erkennende Gericht das AMS um Mitteilung, ob es die Meinung vertritt, es handle sich bei den an die BF ausbezahlten Leistungen um eine solche von hoheitlicher Natur, welche nach § 24 und § 25 AlVG zurückgefordert werden könne. Ebenso wurde die Aufschlüsselung der im Behördenakt ersichtlichen Leistungsarten („AD“, „GK“, „BC“, „BA“) und Bekanntgabe der Höhe der jeweiligen Leistung angefordert. Außerdem wurde das AMS unter Verweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Möglichkeit der Beihilfengewährung durch Ermöglichung des Fortbezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011) um Vorlage der entsprechenden BEMO-Richtlinien und um Mitteilung, ob der BF ein Auftrag zur Absolvierung der Ausbildung nach § 12 Abs. 5 AlVG erteilt worden sei, ersucht. Schließlich wurden bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Mitteilungen über den Leistungsbezug der BF und allenfalls noch nicht in Vorlage gebrachte Bescheide des AMS angefordert.

11. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.03.2026 führte die LGS aus, dass die regionale Geschäftsstelle den Rückforderungsbetrag offenbar falsch berechnet habe. Dieser setzte sich richtigerweise aus den Leistungen AD (Anmerkung: „Schulungsarbeitslosengeld“), BC („Bildungsbonus“) und BA („Kursnebenkosten“) wie folgt zusammen:

€ 45,19 x 244 Bezugstage für die Leistung AD („Schulungsarbeitslosengeld“)

= € 11.026,36

€ 4,00 x 244 Bezugstage für die Leistung BC (Bildungsbonus)

= € 976,00

€ 2,49 x 244 Bezugstage für die Leistung BA (Kursnebenkosten)

= € 607,56

ergibt insgesamt

€ 12.609,92

Unter Verweis auf die beigelegte BEMO-Richtlinie führte das AMS aus, dass das „Taschengeld“ gemäß § 49 Abs. 5 GuKG sowohl in dieser (Fußnote 11, Seite 10 BEMO-RL) als auch in dem von der BF eingebrachten Begehren vom 11.09.2023 (Fußnote 2, Seite 3) dezidiert angeführt sei. Die BF sei vor diesem Hintergrund im Begehrensformular ausführlich darüber belehrt worden, was als Einkommen zu werten sei und welche Einkommensgrenze sie nicht überschreiten dürfe. Die Überschreitung sei bei der BF ab April 2024 eingetreten, als das „Taschengeld“ von zuvor € 130,00 (Anmerkung: brutto) erhöht worden sei.

Die BF habe die Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG angetreten. Sie sei zwar schon im Pflegebereich tätig gewesen, es habe allerdings der Wunsch nach einer Weiterqualifizierung bestanden, weshalb sie gegenständlich auch das Begehren für das Pflegestipendium eingebracht habe. Im konkreten Fall sei das Arbeitslosengeld daher auf „Schulungsarbeitslosengeld“ umcodiert worden. Genau in diesem Punkt sei die Analogie zum „Fachkräftestipendium“ zu sehen und absolviere die BF aus Sicht der belangten Behörde die Schulungsmaßnahme im Rahmen des Pflegestipendiums im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die BF stand von 01.04.2016 bis 31.01.2018 als Arbeiterin und von 01.02.2018 bis 30.09.2023 als Angestellte in einem Senioren- und Pflegeheim in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Dieses Dienstverhältnis wurde mit 30.09.2023 einvernehmlich beendet.

Am 01.10.2023 bezog die BF Arbeitslosengeld. Ab 02.10.2023 bezog die BF Arbeitslosengeld in Form von „Schulungsarbeitslosengeld“. Diese Geld- und Versicherungsleistung wurde der BF bis 30.09.2026 lückenlos zuerkannt. Ab 02.10.2023 bezog die BF außerdem einen Bildungsbonus in Höhe von täglich € 4,00 sowie eine Kursnebenkostenpauschale in Höhe von täglich € 2,49.

Ab 02.10.2023 besuchte die BF im Auftrag des AMS eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin an einem Bildungszentrum für Pflegeberufe.

Mit 01.11.2023 nahm die BF beim selben Dienstgeber bei dem sie davor bis zum 30.09.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand ein geringfügiges Dienstverhältnis auf. Das aus diesem geringfügigen Dienstverhältnis erzielte Einkommen überschritt in den fraglichen Zeiträumen 01.04.2024 bis 30.06.2024 sowie 01.08.2024 bis 31.12.2024 für sich alleine genommen nie die gesetzlich festgelegte monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Gleichzeitig wurde der BF in den fraglichen Zeiträumen 01.04.2024 bis 30.06.2024 sowie 01.08.2024 bis 31.12.2024 ein „Taschengeld“ im Rahmen der von ihr absolvierten Ausbildung durch ein Bezirkskrankenhaus als „Krankenpflegeschülerin“ ausbezahlt. Dieses „Taschengeld“ überschritt in den fraglichen Zeiträumen 01.04.2024 bis 30.06.2024 sowie 01.08.2024 bis 31.12.2024 für sich alleine genommen nie die gesetzlich festgelegte monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des erstinstanzlichen Aktes der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Versicherungsdatenauszug (AJ-Web) wurden ergänzend eingeholt am 04.05.2026.

Die Feststellungen zur Dauer des von der BF ausgeübten Dienstverhältnisses und zu dessen Beendigung stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt, insbesondere auf den enthaltenen und ergänzend eingeholten Versicherungsverlauf sowie auf die im Akt einliegende Abmeldebestätigung.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der BF stützen sich auf die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Darstellungen des Bezugsverlaufes.

Die belangte Behörde brachte selbst im gesamten Verfahren vor, dass die BF in Bezug von Arbeitslosengeld (somit einer hoheitlichen Leistung) stand, die Rückforderung mit Bescheid daher zurecht erfolgte und es sich bei der Geldleistung, die die BF ab 02.10.2023 erhielt um einen Weiterbezug von Arbeitslosengeld als „Schulungsarbeitslosengeld“ handle. Auch die BF brachte im gesamten Verfahren nicht vor, es sei ihr tatsächliche eine privatrechtliche Förderung ausbezahlt worden.

Die BF brachte am 11.09.2023 ein „Begehren um Beihilfegewährung gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz“ bei der belangten Behörde ein und begehrte damit die Zuerkennung eines „Pflegestipendiums“, was auf die Zuerkennung einer privatrechtlichen Leistung hindeuten könnte. Doch es sprach bereits der VwGH aus, dass die Förderung einer arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehenen Ausbildung nicht nur mittels Gewährung etwa der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erfolgen kann (VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0033, Rz. 14; VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, Rz. 25). Es kann somit aus der bloßen Tatsache, dass die BF ein Begehren um Beihilfengewährung einbrachte nicht darauf geschlossen werden, dass sie tatsächlich eine Beihilfe anstatt einer hoheitlichen Leistung bezogen hätte.

Der bereits von der belangten Behörde so festgestellte Sachverhalt (Auszahlung von Arbeitslosengeld) wurde von der BF nicht bestritten und traten – abgesehen von dem im Akt befindlichen „Begehren“ - auch für das erkennende Gericht kein Hinweis darauf zutage, dass es sich bei der ausgezahlten Geldleistung entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde und der BF um eine nicht-hoheitliche Leistung handeln könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem Dokument „Bezugsverlauf Normalansicht“, dass das am 01.10.2023 ausbezahlte Arbeitslosengeld (AL-Leistung) der Höhe nach exakt gleich bemessen war, wie die ab 02.10.2023 ausbezahlte Geldleistung (AD-Leistung), was ebenfalls für einen tatsächlichen Weiterbezug von Arbeitslosengeld spricht.

Zudem wird in der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen des AMS vom 01.01.2023 ausgeführt, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf die DLU-Leistung anzurechnen seien. Seien die Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung größer oder gleich den DLU-Tagsätzen stehe keine DLU zu. In diesen Fällen käme ausschließlich eine Weitergewährung des Leistungsbezuges nach § 12 Abs. 5 bzw. § 18 Abs. 5 AlVG in Frage (s. Seite 34). Auch diese Ausführungen bestätigen die Tatsache, dass die BF tatsächlich durchgehend in Bezug von Arbeitslosengeld stand.

Dementsprechend wurde festgestellt, dass die BF ab 01.10.2023 lückenlos bis 30.09.2026 in Bezug von Arbeitslosengeld (ab 02.10.2023 unter der Bezeichnung „Schulungsarbeitslosengeld“) steht.

Die übrigen Bestandteile des Leistungsbezuges ab 02.10.2023 wurden entsprechend der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.03.2026 festgestellt.

Dass die BF im Auftrag des AMS eine Ausbildung diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin besuchte, ergibt sich einerseits aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Unterlagen in Zusammenhang mit der Gewährung des „Pflegestipendiums“, woraus die besuchte Ausbildung zweifelsfrei hervorgeht. Dass die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgte, wurde von der belangten Behörde mehrfach klargestellt, zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.03.2026 (Seite 3).

Der VwGH sprach hierzu bereits aus, dass die Abgrenzung, ob eine dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegenstehende Ausbildung nach § 12 Abs. 5 AlVG vorliegt oder eine Arbeitslosigkeit grundsätzlich verhindernde Ausbildung gemäß § 12 Abs. 3 lit f AlVG vorliegt, danach zu erfolgen hat, ob ein entsprechender Auftrag des AMS an die arbeitslose Person erging (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Wenn somit die belangte Behörde vorbringt, es sei ein derartiger Auftrag erteilt worden und gleichzeitig auch die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes veranlasst wurde (was ebenfalls dafür spricht, dass die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgte, da anderenfalls die Verfügbarkeit der BF zu prüfen gewesen wäre sowie Vermittlungsbemühungen stattgefunden hätten), liegen aus Sicht der erkennenden Richterin keine Gründe vor, an der Tatsache zu zweifeln, dass es sich tatsächlich um eine Ausbildung im Auftrag des AMS gehandelt hat.

Dass die BF mit 01.11.2023 wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis bei ihrem früheren Dienstgeber aufnahm, ist aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ersichtlich. Dass das aus dieser Beschäftigung erzielte Einkommen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für sich alleine genommen nie die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Lohnzetteln. Auch die belangte Behörde brachte im gesamten Verfahren vor, die vorgeworfene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ergebe sich lediglich aus der Zusammenrechnung der Einkünfte aus dem unselbstständigen Dienstverhältnis und dem ausbezahlten „Taschengeld“. Dass das aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, wurde demgegenüber auch von der belangten Behörde dezidiert verneint und konnte dies auch von der erkennenden Richterin nach Durchsicht der entsprechenden Lohnzettel nicht festgestellt werden.

Dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auch ein „Taschengeld“ bezogen hat, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt, den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdevorbringen und den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Nachweisen. Dass auch dieses „Taschengeld“ für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze nie überschritten hat, wurde einerseits im gesamten Verfahren von der belangten Behörde zugestanden, durch die Einsicht in die vorgelegten Nachweise bestätigt und verwies auch die BF in der Beschwerde auf die geringen Beträge des „Taschengeldes“.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 98/08/0196; 19.3.1991, 85/08/0042) kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Geldanspruch ein "Entgelt" oder ein "Taschengeld" ist, vorrangig auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere das allfällige Überwiegen eines Ausbildungszwecks) an. Konnte die Behörde (das Gericht) einen anderen Zweck der Beschäftigung als den Erwerbszweck - mangels konkreter auf das Überwiegen eines Ausbildungszwecks hindeutender Umstände - nicht feststellen, so ist von einem Entgelt für die geleistete Tätigkeit auszugehen (VwGH 30.01.2018, Ra 2015/08/0215).

Die BF bezog im gegenständlichen Fall die als „Taschengeld“ bezeichnete Geldleistung unzweifelhaft im Rahmen ihrer Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin und wurde das Geld von einem Bezirkskrankenhaus überwiesen. Auf den Nachweisen betreffend die Auszahlung wurde die BF „Krankenpflegeschülerin“ bezeichnet, was ebenfalls stark dafürspricht, dass es sich bei diesem Geld um eine Leistung im Rahmen einer Ausbildung handelt. Hierfür sprechen auch die niedrigen Bruttobeträge der Zahlungen (€ 130,-- bzw. € 180,--), die für sich genommen bereits gegen einen tatsächlichen Erwerbszweck sprechen. Dass bezüglich der Tätigkeit der BF in diesem Bezirkskrankenhaus der Ausbildungszweck überwiegte, stand für die belangte Behörde sowie für die BF im gesamten Verfahren unzweifelhaft fest und ergeben sich aus den Gesamtumständen des Falles keine Hinweise darauf, dass an der Qualifikation dieser Geldleistung als „Taschengeld“ zu zweifeln wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice BGBl. 313/1994 in der geltenden Fassung lauten:

§ 34 Beihilfen

[…]

(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

[…]

(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.

[…]

Die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten:

§ 12 Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

[…]

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]

§ 24 Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

[…]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25.

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

3.2. Darstellung der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, ob es sich bei dem Bezug von Geld- und Versicherungsleistungen während einer im Auftrag des AMS besuchten Ausbildung um eine hoheitliche Leistungen handelt:

Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 31.01.2023 zur GZ.: Ra 2022/08/0033 aus, dass gemäß § 34b Abs. 1 AMSG Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten können. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38“), auf die gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch besteht.

Eine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann aber nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des § 34b Abs. 3 AMSG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt.

Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt.

Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach § 34b AMSG stehen, wenn beim „Auftrag“ gemäß § 12 Abs. 5 AlVG - der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG (VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0033).

3.3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Auch im gegenständlichen Fall absolvierte die BF eine Ausbildung im Auftrag des AMS somit eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG und erhielt dafür ein „Stipendium”. Ebenso wie die „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ in der dargestellten Entscheidung des VwGH, sieht die im gegenständlichen Fall einschlägige Richtlinie des AMS (BEMO-Richtlinie) den Fortbezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG vor, wenn diese Geldleistung die ansonsten zu gewährende Beihilfe (in diesem Fall die DLU-Beihilfe) übersteigt (BEMO-Richtlinie Seite 34).

Dementsprechend muss auch die vom VwGH getroffene Schlussfolgerung, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter verlieren, auf diese Leistungen weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG besteht und sich auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten ausschließlich nach dem AlVG richten auf den gegenständlichen Fall zutreffen.

Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich und wurde ein solcher auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht, warum die genannte Rechtsprechung des VwGH in Zusammenhang mit dem „Fachkräftestipendium” auf das „Pflegestipendium” nicht anwendbar sei. Es ist demgegenüber davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde von einer identischen Sach- und Rechtslage ausgeht, da anderenfalls die Rückforderung des Leistungsbezuges nicht hätte mit Bescheid ergehen dürfen.

3.4. Darstellung der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, der Qualifikation einer im Rahmen einer im Auftrag des AMS durchgeführten Ausbildung erhaltenen Geldleistung:

Der VwGH befasste sich bereits im Erkenntnis vom 10.10.2018 zur GZ.: Ra 2018/08/0077 mit einer dem gegenständlichen Fall ähnlichen bzw. identischen Konstellation und sprach diesbezüglich in Bezug auf eine Revisionswerberin, die ebenfalls eine Ausbildung in einer Krankenpflegeschule absolvierte aus, dass diese Ausbildung Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG grundsätzlich ausschließe. Allerdings sei ihr das Arbeitslosengeld auf Grund der Sonderregelung des § 12 Abs. 5 AlVG weiter gewährt worden. Dem sei offenbar die Auffassung zugrunde gelegt worden, dass es sich um eine vom AMS aufgetragene Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme handelte, sodass sie gemäß der genannten Bestimmung nicht als „Beschäftigung im Sinne des (§ 12) Abs. 1" galt.

Der VwGH sprach in diesem Erkenntnis weiter aus: Galt der Besuch der Krankenpflegeschule aber gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht als Beschäftigung - und damit auch nicht als Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/08/0188) -, so war auch nicht maßgeblich, ob dafür eine Geldleistung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde. Vielmehr schließt die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG Arbeitslosigkeit von vornherein nicht aus; der Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze)) bedarf es nicht.

In dem vom VwGH zu behandelnden Fall überstieg das Taschengeld die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze, dennoch wurde ausgesprochen, dass dies nichts am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG ändere und - unabhängig davon, ob das Taschengeld überhaupt als Entgelt zu werten war - die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht gerechtfertigt war.

3.5. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Der hier zu behandelnde Sachverhalt ist mit dem dargestellten Fall nahezu identisch. Die BF besucht eine Ausbildung als „Krankenpflegeschülerin” im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Auch ihr wurde das Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung weiter gewährt. Es muss daher auch bei der von der BF besuchten Ausbildung irrelevant sein, ob sie dafür eine Geldleistung bezogen hat. Wenn der VwGH aussprach, dass diesbezüglich auch das Überschreiten der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze keine Rückforderung des Arbeitslosengeldes rechtfertigen könne, so muss das im gegenständlichen Fall umso mehr gelten, wo doch das „Taschengeld” für sich alleine genommen, jedenfalls klar unter der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Wenn die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG Arbeitslosigkeit von vornherein nicht ausschließt und es diesbezüglich die Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG [Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze]) nicht bedarf, so muss das von der BF erzielte „Taschengeld” im Rahmen der besuchten Ausbildung bei der Berechnung eines erzielten „Einkommens” außer Acht bleiben. Eine Zusammenrechnung mit einem aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen widerspricht der dargestellten Rechtsprechung.

Diese Rechtsansicht wird schlussendlich auch von der belangten Behörde vertreten, da im vorgelegten Protokoll zur SFA-Tagung vom Juni 2019 unter Bezugnahme auf das dargestellte VwGH Erkenntnis ausgeführt wurde, dass der Widerruf und die Rückforderung der Geldleistung zu Unrecht erfolgt seien. Laut Stellungnahmen der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sei in weiterer Folge die Bundesrichtlinie zum „Fachkräftestipendium” geändert und der dargestellten Rechtsprechung des VwGH angepasst worden. Dass im gegenständlichen Fall nicht nach den gleichen Grundsätzen entschieden wurde, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass sich das „Pflegestipendium” nicht auf die Bundesrichtlinie „Fachkräftestipendium” sondern auf die BEMO-Richtlinie stützt und diese nicht entsprechend der dargestellten Rechtsprechung angepasst worden sei.

Wie bereits unter Punkt 3.2. und 3.3. dargestellt wurde, ist für das erkennende Gericht kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen eines „Fachkräftestipendiums” und dem Bezug im Rahmen eines „Pflegestipendiums” ersichtlich, weswegen es nahe liegt, den Arbeitslosengeldbezug in beiden Fällen gleich zu behandeln und auch die Regelungen betreffend die Berücksichtigung von in der Ausbildung erzielten Geldbeträgen gleich Hand zu haben.

Auch wenn in der BEMO-Richtline ausgeführt wird, dass gemäß § 34 Abs. 6 AMSG allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen (in der Fußnote wird auch explizit das Taschengeld erwähnt) als Einkommen heranzuziehen sind (BEMO-Richtlinie Seite 10) muss sich daraus nicht zwangsläufig der Schluss ergeben, dass die erwähnten Einkommensarten zusammenzurechnen sind bzw. alle erwähnten Einkommensarten auch bei einem Weiterbezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sind, insbesondere, da auch in der BEMO-Richtline angeführt wird, dass, sofern der Förderwerber im Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns arbeitslos ist, die Regelungen für Arbeitslose gelten (BEMO-Richtlinie Seite 12). Die BEMO-Richtlinie selbst differenziert somit in Bezug auf Personen die arbeitslos sind (was Voraussetzung für einen Weiterbezug der Versicherungsleistung sowie für einen Auftrag nach § 12 Abs. 5 AlVG ist) und Personen, die nicht arbeitslos sind bzw. die in Bezug von privatrechtlich zuzuerkennenden Beihilfen stehen.

§ 34 Abs. 6 AMSG bezieht sich auf die Gewährung von Beihilfen für den Besuch von Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen. Grundsätzlich dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.

Wie bereits ausgeführt, bezog die BF tatsächlich keine „Beihilfe” sondern Arbeitslosengeld, weswegen es ohnehin fraglich erscheint, ob die genannte Gesetzesstelle auf die BF anzuwenden wäre (s. bereits oben).

Wenn § 34 Abs. 6 AMSG ausführt, allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen, so ist anzumerken, dass es sich bei dem „Taschengeld” nicht um eine „Beihilfe” (wie eine Schülerbeihilfe oder Studienbeihilfe) handelt. „Beihilfen” werden üblicherweise von einem Dritten der Schülerin bzw. dem Schüler ausbezahlt, um die Ausbildung zu fördern. Das „Taschengeld” wird jedoch direkt vom Krankenhaus an dem die BF ausgebildet wird an diese überwiesen. Der VwGH setzte sich bereits mit der Rechtsnatur des „Taschengeldes” auseinander und legte Kriterien für die Abgrenzung zum „Entgelt” aus einem Dienstverhältnis fest (VwGH 30.5.2001, 98/08/0196; 19.3.1991, 85/08/0042, 30.01.2018, Ra 2015/08/0215). Eine Abgrenzung zum Begriff der „Beihilfe” wurde zwar nicht vorgenommen, jedoch erscheint dies nachvollziehbar, da – wie ausgeführt – das „Taschengeld” direkt vom Beschäftigungsbetrieb an die Auszubildende bezahlt wird, während eine „Beihilfe” üblicherweise von einer dritten Stelle an die Auszubildende überwiesen wird. Dass sich eine Berücksichtigung des „Taschengeldes” somit unmittelbar aus § 34 Abs. 6 AMSG ergeben würde, kann somit nicht erkannt werden.

Selbst wenn man die Fußnote in der BEMO-Richtlinie derart deuten möchte, dass hiermit eine Geleichsetzung zwischen dem „Taschengeld” und einer sonstigen „Beihilfe” vorgenommen wird (BEMO-Richtlinie Seite 12), so wäre dies dennoch irrelevant, da der BEMO-Richtlinie kein Normcharakter zukommt und eine gesetzwidrige Bestimmung in der Richtlinie somit grundsätzlich nicht zu beachten wäre.

Schlussendlich ergibt sich auch aus der im Akt befindlichen Weisung des Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft keine rechtliche Begründung, warum im gegenständlichen Fall das von der BF im Zuge ihrer Ausbildung erzielte „Taschengeld” Berücksichtigung finden sollte. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass sämtliche Pflegestipendien der Bundesländer die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreiten dürften, wenn der Leistungsanspruch beim AMS bestehen bleiben solle und wird diesbezüglich auf die Lohnsteuerpflicht nach § 25 Abs. 1 EstG 1988 verwiesen.

Die Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG vorliegt ist jedoch anhand der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Wenn die Erteilung eines Auftrages nach § 12 Abs. 5 AlVG der Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG [Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze]) ausschließt, dann ist Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG unabhängig von der Frage eines erzielten Einkommens und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gegeben. Daran ändert auch eine allfällige Lohnsteuerpflicht nichts.

In der Weisung des Bundesministeriums wurde weiter ausgeführt, durch die Beschränkung der Stipendien mit der Geringfügigkeitsgrenze sei eine Gleichbehandlung unter den Bundesländern möglich, da die Höhe der Stipendien unterschiedlich sei und eine unterschiedliche Grenze sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Dass in einem föderalen System Beihilfen und Förderungen je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen können, liegt in der Natur der Sache und stellt keine rechtliche Begründung für eine (rechtswidrige) Berücksichtigung des „Taschengeldes” im gegenständlichen Fall entgegen der bereits einschlägigen Rechtsprechung des VwGH dar.

Im Wesentlichen wird in der Weisung die Auffassung vertreten, es handle sich bei dem „Taschengeld” um ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit, was sich jedoch in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH als nicht zutreffend erweist. Wie bereits ausgeführt gilt der Besuch einer Ausbildung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht als Beschäftigung und kann das hieraus erzielte Einkommen somit auch kein “Einkommen aus unselbstständiger Arbeit” sein, wie dies in der Weisung ausgeführt wird.

Insgesamt erfolgten der Widerruf und die Rückforderung der Geldleistung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen somit ohne rechtliche Grundlage und rechtswidrig. Da der Widerruf und die Rückforderung bereits dem Grunde nach rechtswidrig waren, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der einzelnen Leistungsbestandteile (Bildungsbonus und Kursnebenkostenpauschale) sowie eine Überprüfung der im Bescheid genannten Rückforderungssumme.

Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall haben sich keine Sachverhaltsfragen aufgetan, welche eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Der Sachverhalt stand unstrittig fest. Auch die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen konnten jeweils durch eine einfache Recherche gelöst werden und wird insbesondere darauf verwiesen, dass die belangte Behörde selbst auf die dargestellte Rechtsprechung verwies und bereits anmerkte, dass diese auch die in diesem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht nahe liegen würde. Die anderslautende Entscheidung erging aufgrund einer Weisung des zuständigen Ministeriums. Es lag jedoch zu jeder Rechtsfrage bereits eine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vor. Die Erörterung der Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung hätte somit nicht zur weiteren Klärung beigetragen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum “Fachkräftestipendium”, welche aufgrund des im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts und der gleich getroffenen Bestimmungen in den jeweiligen Richtlinien der belangten Behörde, auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist. Auch die belangte Behörde vertrat im Grunde die im gegenständlichen Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht, doch konnte eine entsprechende Entscheidung aufgrund einer Weisung des zuständigen Ministeriums nicht entsprechend umgesetzt werden. Aus Sicht der erkennenden Richterin liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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