Bundesverwaltungsgericht W144 2344694-1

W144 2344694-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2026

Regest

Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W144 2344694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2344694.1.00

Spruch

W144 2344694-1/3E

W144 2344695-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX geb., und 2.) XXXX geb., beide StA. SYRIEN, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 26.03.2026, amtssigniert 27.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Syrien. Am 07.05.2024 stellten die BF bei der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Am 06.06.2024 fand die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB statt. Als Bezugsperson (BP) wurde die minderjährige XXXX geb., StA. Syrien, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2024, XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die BP sei die Tochter der BF.

In seiner Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.10.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass nach Prüfung der vorliegenden Anträge seitens des BFA die Einschätzung geteilt werde, wonach keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zudem führte das BFA aus, dass aufgrund der niederschriftlichen Angaben sowie der Ergebnisse der DNA-Analyse das bestehende Familienverhältnis als erwiesen gelte, weshalb die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der BF wahrscheinlich sei.

Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 16.02.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF Eltern der unbegleiteten, minderjährigen Bezugsperson seien. Die Bezugsperson habe gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern infolge von Verfolgung im Jahr 2012 das Heimatdorf XXXX verlassen. Die Brüder sowie der Vater der Bezugsperson hätten an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die Brüder hätten zudem den Wehrdienst verweigert. Sie seien nach Jordanien geflüchtet und schließlich nach Saudi-Arabien. Die Bezugsperson habe durchgehend im Familienverband mit ihren Eltern gelebt. Am 13.06.2022 habe die Bezugsperson gemeinsam mit ihrer Schwester einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2024 sei der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie als alleinstehendes Mädchen ohne familiäres Netzwerk im Falle einer Rückkehr nach Syrien geschlechterspezifischen Gewalt ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass das BFA seine Stellungnahme betreffend die Einschätzung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 nicht begründet habe. Die Begründung sei erst auf Nachfrage am 23.01.2026 nachgereicht worden. Demnach ergäbe sich die Einschätzung des BFA aus dem Umstand, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihrer Schwester in einem Haushalt lebe, diese die Obsorge für sie hätte und im Laufe der Einvernahme beim BFA kein Leidensdruck aufgrund der Abwesenheit der Eltern erblickt werden konnte.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich bei den BF um ein Ehepaar ohne (weitere) Kinder handle. Die Grundlage für eine Fortlaufhemmung über die Möglichkeit der Einreise sei die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und innerer Sicherheit Österreichs. Maßgeblich für den Eintritt der Fortlaufhemmung sei jedenfalls eine Einzelfallabwägung, bei der unter anderem zu berücksichtigen sei, ob die Stattgabe des Antrags eine zusätzliche Belastung staatlicher Teilsysteme bewirke. Die in der Begründung zur temporären Aussetzung des Familiennachzuges angeführten systemischen Belastungen würden sich überwiegend auf die Aufnahme einer größeren Zahl minderjähriger Nachziehender und die damit verbunden Anforderungen an Schulen, Kindergeräten und Integrationsmaßnahmen beziehen. Insbesondere würden die BF, ein volljähriges Ehepaar, das System nicht belasten. Die Bezugsperson spreche fließend Deutsch, weshalb davon auszugehen sei, dass die Integration der BF nach ihrer Einreise nur mit geringfügigem Aufwand zu bewältigen sein werde. Darüber hinaus sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, worauf auch die Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ausdrücklich hinweisen würden.

Mit Bescheid der ÖB vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von 6 Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass weder durch die antragstellenden Personen noch durch die Bezugsperson die Deutschkenntnisse, welche ein Sprachniveau B1 belegen würden, in Vorlage gebracht worden seien. Die Bezugsperson sei minderjährig und stehe unter der Obsorge ihrer Schwester. Bei den Antragstellern handle es sich jedoch nicht um Minderjährige. Das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität sei in den Einreiseanträgen nicht vermerkt worden; auch im Asylverfahren seien keine außergewöhnlichen Umstände dokumentiert worden. Entsprechende Nachweise seien ebenfalls nicht erbracht worden.

Gegen diesen Bescheid, der am 27.03.2026 zugestellt wurde, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.04.2026. Darin wurden im Wesentlichen die bereits im Antrag vom 16.02.2026 vorgebrachten Argumente wiederholt. Darüber hinaus wurde eine Teilnahmebestätigung der Bezugsperson an der Bildungsmaßnahme XXXX für den Zeitraum von XXXX .09.2025- XXXX .12.2025 vorgelegt, wonach diese von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 13:00 Uhr an der Maßnahme teilnimmt.

Am 02.06.2026 langte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. ) Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 16.02.2026 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a AsylG 2005 gestellt wurde.

2. ) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:

„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017).

Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.