Bundesverwaltungsgericht W235 2346634-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2346634.1.00
Spruch
W235 2346634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zl. 1470939704-260541342, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO wird gegen die Beschwerdeführerin eine Überstellungsentscheidung nach Kroatien erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Kroatien zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 4).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, aber ihre Tochter wohne in Frankreich. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten. Sie sei im Oktober 2025 aus der Russischen Föderation ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil sie immer schon hierher gewollt habe. Die Beschwerdeführerin sei legal ausgereist und über die Türkei nach Bosnien gelangt. Von Bosnien aus sei sie weiter nach Kroatien gereist, wo sie bis XXXX .05.2026 geblieben sei. Dort sei sie mit anderen Frauen in einem Appartement gewesen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin nicht angesucht, weil sie dort nicht habe bleiben wollen. Sie sei sechs Monate in Kroatien gewesen und gestern mit einem Taxi nach Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück, weil sie immer schon nach Österreich gewollt habe. Ihren Herkunftsstaat habe sie aufgrund anhaltender häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann verlassen.
Der Beschwerdeführerin wurde am 11.05.2026 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 25)
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.05.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Die kroatische Dublinbehörde stimmte mit Schreiben vom 25.05.2026 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 41).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .06.2026 nachweislich zugestellt (vgl. AS 83).
1.4. Am 05.06.2026 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie Probleme mit Tschetschenen in Kroatien gehabt habe. Sie habe eine Behandlung bei einem Frauenarzt gehabt und nehme Schmerzmittel sowie Tabletten gegen Blähungen und ein Abführmittel. Mit einer weiteren gynäkologischen Behandlung sowie mit einem MRT werde noch abgewartet, wie es in gegenständlichem Verfahren weitergehe. Sie sei in Behandlung gewesen, weil ein Verdacht auf Krebs bestanden habe, der sich jedoch nicht bestätigt habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Kapillarverengung im Kopf, weswegen sie starke Kopfschmerzen und ein „ständiges Geräusch in den Ohren“ habe. Medizinische Unterlagen habe sie nicht. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei in der Grundversorgung und erhalte Taschengeld. Weiters werde sie von ihrer Tochter in Frankreich und von einem ihrer Söhne in Tschetschenien finanziell unterstützt.
Die Beschwerdeführerin sei ca. sechs Monate in Kroatien gewesen. In dieser Zeit habe sie dreimal die Wohnung gewechselt. Sie habe sich mit einem Mädchen ein Zimmer in einem Haus geteilt. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Ersparnisse und durch Zuwendungen ihrer Angehörigen bestritten. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien möchte. Sie fühle sich dort nicht geschützt, weil dort viele Tschetschenen seien. Daher habe sie auch keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Es sei leicht von Tschetschenien nach Kroatien zu gelangen. In Österreich wisse sie, dass sie nicht gleich jemand kenne, wenn sie rausgehe. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien dreimal die Wohnung wechseln müssen, weil sich so viele Tschetschenen angesammelt hätten. Das sei der einzige Grund, weil Kroatien so klein sei. Sie habe Kroatien verlassen müssen, weil „man“ herausgefunden habe, wer sie sei. Auf die Frage, ob es eine konkrete Bedrohungs- oder Gefährdungssituation gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse und gab wörtlich an: „Vielleicht aus meiner Angst heraus, dass alle wissen, wer ich bin.“ Auf wiederholte Nachfrage betreffend das dreimalige Wechseln ihrer Wohnung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Tschetschenen immer petzen würden. Sobald sie wüsste, wer die Beschwerdeführerin sei, würde das zu ihrem Ehemann, der sie verfolge, durchdringen und er könnte sie finden. Im Lager in Österreich habe sie gehört, dass sich Männer wegen Tschetscheninnen prügeln würden, und das wolle sie nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nichts gegen Kroatien sagen könne. Die Menschen dort seien nett, aber sie fühle sich wie in Tschetschenien, da so viele Tschetschenen dort seien. Sie fühle sich in Österreich mehr geschützt, weil es mehr Frauenrechte gebe.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Zeitbestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie vor, der gemäß sie am XXXX .06.2026 dort einen Termin gehabt und diesen auch wahrgenommen habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 24.06.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Behörde die medizinische Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht konkret geprüft habe. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen, ob die medizinische Versorgung in Kroatien für die Beschwerdeführerin tatsächlich gewährleistet sei, obwohl sie unter einer dauerhaften Immunschwäche leide, die tägliche Pflege und spezielle Medikamente erfordere. Ihr Gesundheitszustand erfordere eine hygienische Umgebung sowie eine regelmäßige und zuverlässige Medikamenteneinnahme. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vornehmen hätte müssen, ob der Beschwerdeführerin in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO vorsehe, sei im gegenständlichen Fall von der Behörde gerade nicht durchgeführt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation vulnerabler Dublin-Rückkehrer auseinanderzusetzen.
Ferner seien die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht mehr aktuell und die Quellen seien selektiv ausgewertet worden, sodass sie ein verzerrtes Bild der Situation in Kroatien widerspiegeln würden. Besonders hervorzuheben sei, dass der aktuelle Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Feber 2025 nicht berücksichtigt worden sei. Weiters werde auf das Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 verwiesen, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben worden sei. Auch bestehe für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien ohne inhaltliche Prüfung des Verfahrens gewaltsam nach Bosnien zurückgeschickt werde. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation seien auch Push-Backs von Familien mit Kindern dokumentiert. Ebenso würden aus dem Jahr 2022 zahlreiche Berichte existieren, die diese rechtswidrige Praxis belegen würden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es seit dem 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge verwies die Beschwerde auf Urteile des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 sowie vom 24.05.2022 und auf Beschlüsse weiterer deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2022 sowie auf ein Urteil des EGMR vom 18.11.2021. In der Folge zitiert die Beschwerde aus dem aktuellen SFH-Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung medizinische Versorgung benötige. Auch gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Die SFH sei zu dem Schluss gekommen, dass die Grundvermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht aufrechterhalten werden könne. Die dokumentierten Misshandlungen und die fehlende medizinische Versorgung würden ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien begründen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie in Kroatien nicht die erforderliche pflegerische und medizinische Betreuung erhalten könnte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Abschiebung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellt werde, bedeute das nicht zwingend, dass Kroatien den Asylantrag meritorisch prüfen werde. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei auch unter Berücksichtigung ihrer Situation und der medizinischen Situation in Österreich unzumutbar.
Aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der richtigen Verordnung sei fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht noch auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen könne. Aus juristischer Vorsicht stelle die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 AMMVO.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste im Oktober 2025 legal aus ihrem Herkunftsstaat aus und gelangte über die Türkei nach Bosnien. Von dort aus reiste sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2025 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich die Beschwerdeführerin nach einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in Kroatien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.05.2026 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 25.05.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin hatte am XXXX .06.2026 einen Termin bei einer Fachärztin für Gynäkologie. Weiters leidet sie an einer Kapillarverengung im Kopf, was zu Kopfschmerzen und Tinnitus führt. Dagegen nimmt sie Schmerztabletten und darüber hinaus Tabletten gegen Blähungen sowie ein Abführmittel. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten familiäre, private oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurde auf den Seiten 14 bis 25 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche und hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022).
[…]
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
b). Dublin Rückkehrer:
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
c). Non-Refoulement:
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
d). Versorgung:
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
e). Unterbringung:
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
[…]
In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Bosnien, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem in Bezug auf diese Feststellungen glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur sechsmonatigen Aufenthaltsdauer in Kroatien auf den Daten der Antragstellungen in Kroatien ( XXXX .10.2025) und Österreich (11.05.2026).
Ferner basiert die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien am XXXX .10.2025 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Hingegen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht bzw. sie habe keinen Asylantrag in Kroatien gestellt (vgl. AS 19 bzw. AS 91), vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 25.05.2026 ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sind und konstruiert wirken. Betreffend das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf zu verweisen, dass sie sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt die eindeutig nachgewiesene Asylantragstellung in Kroatien verneinte, womit sie wohl eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern versucht. Hierfür spricht auch die Angabe, sie wolle nicht zurück nach Kroatien, weil sie immer schon nach Österreich gewollt habe (vgl. AS 19). Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die „vielen Tschetschenen“ in Kroatien zu werten. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin äußerst vage und unkonkret gehalten ist. So gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, sie habe Kroatien verlassen müssen, weil „man“ herausgefunden habe, wer sie sei. Allerdings lässt die Beschwerdeführerin jegliche Erklärung dahingehend vermissen, wer „man“ ist und wurden darüber hinaus auch keinerlei Konsequenzen geschildert, die sich aus dem behaupteten Wissen um die Person der Beschwerdeführerin ergeben haben. Sie gab nämlich auf die Frage nach einer konkreten Bedrohungs- oder Gefährdungssituation an, dass sie das nicht wisse (vgl. AS 92). Abgesehen davon, dass es vollkommen lebensfremd ist nicht zu wissen, ob man in einem noch nicht lange zurückliegenden Zeitraum von ca. sechs Monaten bedroht wurde und/oder einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt war, gab die Beschwerdeführerin weiters wörtlich an: „Vielleicht aus meiner Angst heraus, dass alle wissen, wer ich bin.“ Diese Aussage ist keinesfalls als konkret zu bezeichnen und erweckt den Eindruck, die Beschwerdeführerin versucht eine nicht existente Bedrohung durch einen unbestimmten Personenkreis von „Tschetschenen“ zu konstruieren. Gleiches gilt für das Vorbringen, sie habe dreimal die Wohnung wechseln müssen, weil sich so viele Tschetschenen „angesammelt“ hätten. Wie bzw. auf welche Art und Weise die Beschwerdeführerin von der „Ansammlung“ der Tschetschenen betroffen war bzw. aus welchen Gründen sie deshalb die Wohnung wechseln musste, schilderte sie nicht. Erst auf Nachfrage des Bundesamtes gab sie – ebenso unbestimmt bzw. vage – an, dass Tschetschenen immer „petzen“ würden und sobald sie wüssten, wer die Beschwerdeführerin sei, würde das zu ihrem Ehemann, der sie verfolge, durchdringen und er könnte sie finden (vgl. AS 92). Zum anderen entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht objektiven Tatsachen, da sich in Österreich weitaus mehr Tschetschenen aufhalten als in Kroatien. Schätzungen zufolge leben in Österreich zwischen 30.000 und 40.000 Menschen mit tschetschenischem Migrationshintergrund. Demgegenüber stehen in Kroatien lediglich wenige Hundert Personen, da Tschetschenen Kroatien häufig als Transitland sehen, um nach Einreise in die Europäische Union in „genehmere“ Länder weiterzureisen, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist und darüber hinaus auch aus im Internet einfach zugänglichen Quellen ersichtlich ist. Die Begründung der Beschwerdeführerin, der Grund für die „Ansammlung“ von Tschetschenen sei, dass Kroatien so klein sei, ist absolut nicht nachvollziehbar. Richtig ist zwar, dass Kroatien etwas kleiner als Österreich ist, aber mit einer Fläche von über 55.000 km² (ohne Inseln) ist es wohl ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer zufällig von ihrem Ehemann bzw. von von diesem beauftragten Personen gefunden werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die kroatischen Behörden und die kroatische Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei Kroatien handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und die bei Erstattung eine Anzeige jedenfalls willens und in der Lage sind, der Beschwerdeführerin Schutz vor Bedrohungen zu bieten und werden Frauenrechte in Kroatien ebenso geachtet wie in Österreich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es die Beschwerdeführerin vorgezogen hat, privat zu wohnen und sich nicht nach Antragstellung in eine von den kroatischen Behörden zur Verfügung gestellte Flüchtlingsunterkunft begeben hat, wo sie – im Fall von tatsächlichen Bedrohungen – sich an das dortige Personal hätte wenden können. Letztlich ist noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass sie Kroatien aufgrund „vieler Tschetschenen“ verlassen hat, sondern ausführte, dass sie in Kroatien nicht habe bleiben wollen, weil sie immer schon nach Österreich gewollt habe (vgl. AS 18, AS 19). Den Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation in Kroatien kann sohin nicht gefolgt werden (vgl. zur Lage in Kroatien auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.5.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .06.2026 einen Termin bei einer Fachärztin für Gynäkologie hatte, beruht auf der vorgelegten Zeitbestätigung. Die weiteren Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand (Kapillarverengung im Kopf und damit zusammenhängend Kopfschmerzen und Tinnitus sowie ihre Medikation) sind dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu entnehmen. Da darüber hinaus lediglich angeführt wurde, dass mit weiteren Behandlungen noch abgewartet werde und sich ein Verdacht auf Krebs nicht bestätigt habe und ferner – abgesehen von der oben erwähnten Zeitbestätigung – bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Vollkommen unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin leide unter einer dauerhaften Immunschwäche, die tägliche Pflege und spezielle Medikamente erfordere sowie, dass ihr Gesundheitszustand eine hygienische Umgebung und eine regelmäßige und zuverlässige Medikamenteneinnahme erfordere. Derartige Schilderungen lassen sich den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz entnehmen, woran auch die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie in Kroatien nicht die erforderliche pflegerische und medizinische Betreuung erhalten könnte, nichts ändert. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere und war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich im Wesentlichen aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. So gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren an, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 17 bzw. AS 90). Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister.
2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass sie nichts gegen Kroatien sagen könne. Die Menschen dort seien nett, aber sie fühle sich wie in Tschetschenien, weil es dort so viele Tschetschenen gebe (vgl. AS 92). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell und die Quellen seien selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht dargelegt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerin richtet. Richtig ist zwar, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 14.04.2023 stammen, allerdings verweist die Beschwerde in ihren Ausführungen bzw. in ihrer Kritik an der Situation für Asylwerber in Kroatien überwiegend auf noch ältere Berichte bzw. Quellen wie beispielsweise auf ein Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 (!) sowie auf „zahlreiche Berichte“ aus dem Jahr 2022, sodass die Kritik an der Aktualität der Länderfeststellungen nicht ganz nachvollzogen werden kann. Weiters bezieht sich die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Push-Backs (von Familien mit Kindern) und die dabei aufgewendete Polizeigewalt heran, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten (und als aktuell bezeichneten) Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zu diesem sowie zum ebenfalls in der Beschwerde zitierten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Feber 2025 ist auszuführen, dass diese Berichte hauptsächlich die Meinung dieser Organisationen widerspiegeln und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet sind, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Das Asylgesetz (AsylG) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.
Aus § 73 Abs. 1 Z 28 AsylG ist ersichtlich, dass (unter anderem) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12. Juni 2026 in Kraft treten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat 1. vertraglich oder 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Fall der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten:
Art. 16 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.
(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz I dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.
(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.
Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 24 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.
Art. 35 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Art. 42 Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Art. 43 Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a)ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führten würde;
b)ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäß Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c)ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monates nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) […]
(5) […]
Art. 84 Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(3) […]
Art. 85 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026. […]
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) bis (4) […]
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
3.2.4. Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden. Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG sind Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in der geltenden Fassung des Asylgesetzes zu führen.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der AMMVO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, und ist durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMMVO zu erledigen. Gemäß Art. 42 AMMVO trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, eine Überstellungsentscheidung.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf internationalen Schutz am 11.05.2026 – und sohin vor dem 12.06.2026 – gestellt, sodass gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO zu erfolgen hat.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführerin in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Ferner hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Schreiben vom 25.05.2026 zugestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (nunmehr: Art. 35 AMMVO) keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.2.5. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die Beschwerdeführerin zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde.
3.2.5.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 35 AMMVO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.
3.2.5.2. Zu ihrem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in Kroatien brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht um Asyl angesucht habe, weil sie nicht in Kroatien habe bleiben wollen. Sie habe sich mit anderen Frauen ein Appartement bzw. mit einem Mädchen ein Zimmer geteilt und habe dreimal die Wohnung gewechselt, weil sie sich nicht geschützt gefühlt habe. In Kroatien gebe es zu viele Tschetschenen, die ihrem Mann berichten könnten, dass sie sich dort aufhalte. Zum Vorbringen betreffend eine diffuse bzw. nicht konkretisierte, subjektiv empfundene Gefahr durch in Kroatien aufhältige Tschetschenen ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Ergänzend ist allerdings auch an dieser Stelle zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlichen Bedrohung an die kroatischen Sicherheitskräfte wenden kann, die bei Erstattung einer Anzeige tätig werden bzw. schutzfähig und schutzwillig sind. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, ist ebenso auf die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens entgegenstehen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nichts gegen Kroatien sagen können. Die Menschen dort seien nett, aber es seien zu viele Tschetschenen dort.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin sind systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Kroatien sohin nicht zu entnehmen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst weder das Asylverfahren in Kroatien kritisiert oder eine Befürchtung geäußert hat, dass sie in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren haben und/oder nicht ausreichend versorgt werden würde. Die Beschwerdeführerin hat es vielmehr von sich aus vorgezogen nach Antragstellung das Verfahren nicht weiterzuführen bzw. sich den kroatischen Behörden zu entziehen und „unterzutauchen“, was diesen jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Generell ist betreffend die Versorgungs- und Unterbringungslage in Kroatien anzuführen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Antragstellung den kroatischen Behörden entzogen hat und sich selbstständig versorgt hat, sodass sie (zumindest im damaligen Zeitpunkt) kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen.
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführerin) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführerin nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat.
Zum Beschwerdevorbringen, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ohne inhaltliche Prüfung des Verfahrens gewaltsam nach Bosnien zurückgeschickt werde sowie, auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellt werde, bedeute das nicht zwingend, dass Kroatien den Asylantrag meritorisch prüfen werde, ist darauf zu verweisen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben, wie den unbedenklichen Länderberichten, denen die Beschwerde im Übrigen nicht substanziiert entgegengetreten ist, zu entnehmen ist. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei). Die Russische Föderation findet sich sohin nicht auf dieser Liste, sodass auch unter diesem Aspekt die Gefahr einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ ausgeschlossen werden kann. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Push-Backs die Beschwerdeführerin nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen wird, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt wird.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Verfahren befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Das in der Beschwerde ebenfalls angeführte Urteil des schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben wurde, stammt vom 12.07.2019 und kann wohl nicht mehr als aktuell bezeichnet werden.
Gegenteilig kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der regelmäßig „Dublin-Entscheidungen“ des Bundesverwaltungsgerichtes nach Kroatien bestätigt. Beispielsweise wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen hat.
Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Österreich wollte, weil sie schon immer hierher wollte, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.
3.2.5.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an einer Kapillarverengung im Kopf, die zu Kopfschmerzen und Tinnitus führt, wogegen sie Schmerztabletten nimmt. Weiters nimmt sie Tabletten gegen Blähungen und ein Abführmittel. Ein einmaliges Aufsuchen einer Fachärztin für Gynäkologie hat zu keinen weiteren medizinischen Behandlungen geführt. Da sie sohin nicht schwer oder gar lebensbedrohlich erkrankt ist, steht ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist das gegenteilige Beschwerdevorbringen, eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Situation unzumutbar, weder mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. eines Behandlungsbedarfs eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich liegen im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise vor.
3.2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegt, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.2.6. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben.
3.2.7. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde.
3.2.8.1. Betreffend eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC und eventuell damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, wenn durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (wie eine Überstellungsentscheidung; vgl. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG) in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige, sodass durch eine Überstellung nach Kroatien kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie über eine aufrechte Meldung verfügte, sodass davon auszugehen ist, dass sie an einem weiteren Aufenthalt sowie an der Führung ihres Asylverfahrens in Österreich kein Interesse (mehr) hat. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zwei Monaten (von der Antragstellung bis zur nunmehrigen Überstellungsentscheidung) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
3.2.9. Gemäß § 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.
Im vorliegenden Fall kann ein gesonderter Abspruch über die „Anregung“ der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 AMMVO angesichts des Spruchinhaltes und aufgrund des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang am 30.06.2026 und sohin Fristende am 30.07.2026) bereits eine Entscheidung in der Sache ergangen ist, entfallen. Betreffend die Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, wird auf die Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen.
3.2.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellt sich die Frage im Hinblick auf den zu fassenden Spruch sowie nach dem Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, da dieser in Art. 43 Abs. 1 AMMVO nicht explizit im Umfang des Rechtsbehelfs – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 1 BFA-VG) – genannt ist. Zudem fehlt jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser völlig neuen Rechtslage und zu den Übergangsbestimmungen.