Bundesverwaltungsgericht W240 2323096-1

W240 2323096-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung EuGH internationale Judikatur Kindeswohl medizinische Versorgung Minderjährigkeit Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Übergangsbestimmungen Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W240 2323096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2323096.1.00

Spruch

W240 2323102-1/9EW240 2323103-1/9EW240 2323096-1/9EW240 2323100-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, zu den Zahlen. 1.) 1431757104/250501445, 2.) 1431757801/250501513, 3.) 1431757409/250501483 und 4.) 1431758308/250501475, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 sowie § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unbegründet abgewiesen.

A)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4); alle sind afghanische Staatsangehörige (in der Folge: BF). Die BF reisten gemeinsam unter Verwendung griechischer Konventionsreisepässe in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.04.2025 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Griechenland am 30.10.2024 und eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Griechenland am 18.11.2024.

Im Verlauf der Erstbefragung am 09.04.2025 gab der BF1 an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, leide. Er sei mit der BF2 verheiratet und seien die beiden minderjährigen BF3 sowie BF4 ihre gemeinsamen Söhne. Der BF1 verfüge über gute Kenntnisse der Sprache Dari in Wort und Schrift und habe fünf Jahre die Grundschule besucht; der zuletzt ausgeübte Beruf sei XXXX gewesen. Im Iran würden sein Bruder und seine Schwester leben; seine Eltern seien bereits verstorben. Der BF1 verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten die BF bereits im Jahr 2017 gefasst. Im Jahr 2021 seien sie zu Fuß in den Iran gereist, wo sie sich etwa drei Jahre aufgehalten hätten. Anschließend seien sie für fünf Monate in die Türkei und danach für weitere fünf Monate nach Griechenland gereist. Am 04.04.2025 seien sie schließlich nach Österreich eingereist. Die BF hätten in Griechenland um Asyl angesucht und dieses auch erhalten, hätten das Land jedoch aufgrund der dortigen schlechten Situation wieder verlassen. Der BF1 wolle aufgrund der schlechten Lebensumstände nicht nach Griechenland zurückkehren. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, gemeinsam mit seiner Ehefrau aus Afghanistan geflüchtet zu sein, nachdem deren Mutter sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten habe wollen. Er habe seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein eigenes Leben sowie um jenes seiner Ehefrau.

Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am 09.04.2025 an, dass sie ebenso an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, leide. Die übrigen BF seien ihr Ehemann sowie ihre beiden gemeinsamen Söhne. Im Iran würden ihre Eltern und Geschwister leben; in Österreich oder einem anderen EU-Staat würden keine Familienangehörigen leben. Die BF2 verfüge über gute Kenntnisse der Sprache Dari in Wort und Schrift, habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als XXXX gearbeitet. Im Jahr 2021 seien die BF zu Fuß in den Iran gereist. Die BF2 erstattete zur Reiseroute sowie zum Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben wie der BF1. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater sie ihrem Cousin versprochen habe, sie diesen jedoch nicht habe heiraten wollen. Zudem wolle sie studieren, was ihr in Afghanistan nicht möglich gewesen sei. Eine Freundin habe ihr nur Gutes über Österreich erzählt. Die Lebensumstände in Griechenland seien sehr schlecht gewesen und es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

Die BF2 stellte für den minderjährigen BF3 und den minderjährigen BF4 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und machte für diese dieselben Fluchtgründe geltend.

Die BF legten ihre griechischen Konventionsreisepässe (für den BF1 sowie die BF2: Gültigkeit von 05.03.2025 bis 04.03.2030; für den BF3 und BF4: Gültigkeit von 06.03.2025 bis 05.03.2028) sowie ihre Aufenthaltsberechtigungskarten (Gültigkeit jeweils von 26.02.2025 bis 25.02.2028) vor. Diese wurden sichergestellt und sind Teil des Verwaltungsaktes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 04.07.2025 gab der BF1 an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage sehe, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er erklärte sich damit einverstanden, dass seine Ehefrau für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Angaben mache. Hinsichtlich seiner Erstbefragung am 09.04.2025 gab der BF1 an, dass sie 5 Monate und etwa 20 Tage in Griechenland gewesen seien. Afghanistan habe er zwei Mal verlassen, einmal 2017 und einmal 2021. Auf die Frage, ob er an schwerwiegenden Krankheiten leide, gab der BF1 zu Protokoll, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sein Bein und Knie jedoch „kaputt“ seien. Er sei an der iranisch-türkischen Grenze von türkischen Soldaten brutal geschlagen worden und habe in Griechenland, insbesondere bei Kälte, unter starken Schmerzen gelitten. Ein Arzt im Camp habe ihm lediglich Schmerzmittel verschrieben. In Österreich sei ein Termin für eine MRT-Untersuchung vorgesehen, er wisse jedoch nicht, wann dieser stattfinden werde. Der Termin sei noch nicht fixiert. Nach einer Untersuchung und einer Röntgenaufnahme habe der BF1 erfahren, dass kein Knochenbruch vorliege, vermutlich jedoch ein Kreuzbandriss. Er sei in Österreich nie stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und verfüge auch über keine medizinischen Unterlagen, welche seine Angaben bestätigen würden. Trotz seiner Knieschmerzen sei er arbeitsfähig; er reagiere hauptsächlich auf kaltes Wasser. Abgesehen von seinen mitgereisten Angehörigen, gebe es keine Verwandte oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der BF1 sei in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten und von keinem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren bzw. keiner gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung nach Griechenland, gab der BF1 an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle. Es gäbe dort insbesondere keine soziale Sicherheit. Sie hätten auf den Straßen Drogenhändler, Drogenabhängige und Mafialeute gesehen; unter den Brücken habe es zahlreiche Drogenabhängige und herumliegende Spritzen gegeben. Die Leute hätten völlig leblos gewirkt und ihre Kinder hätten das sehen müssen. Der BF1 wolle nicht, dass seine Kinder so aufwachsen müssen. Befragt nach der Ausstellung der Konventionsreisepässe sowie der Aufenthaltsberechtigungskarten (Residence Permit Card, RPC) gab der BF1 an, dass die BF etwa 20 Tage nach ihrer Einvernahme erfahren hätten, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie hätten Termin und Adresse zur Abholung per E-Mail erhalten. Zum Aufenthalt in Griechenland gab der BF1 an, dass sie zuerst 22 Tage in einer großen Halle in XXXX gewesen und anschließend in ein Camp nach XXXX für etwa 3 Monate überstellt worden seien. Jenes Camp sei „am Ende der Welt“, etwa 20 bis 40 Gehminuten von der bulgarischen Grenze entfernt, gewesen. Nachdem sie täglich um eine Verlegung ersucht hätten, seien sie in ein anderes Camp verlegt worden, wobei sie die Kosten für den Transfer selbst hätten tragen müssen. Dort seien sie etwa ein Monat gewesen. Konkrete, den BF1 betreffende, Vorfälle während seines Aufenthalts in Griechenland habe es nicht gegeben. Auf die Frage, ob sich der BF1 während seines Asylverfahrens hinsichtlich notwendiger Behördengänge, der Wohnungs- oder Arbeitssuche erkundigt habe, gab dieser an, dass er sowie die anderen Männer im Camp nach Arbeit gesucht habe. Sie hätten sogar eine inoffizielle Beschäftigung gefunden, welche jedoch sehr schlecht bezahlt gewesen sei. Eine reguläre Beschäftigung hätten sie nicht gefunden, da dafür gute Sprachkenntnisse erforderlich gewesen seien. Im Camp hätten sie sich als arbeitssuchend registrieren lassen, dennoch hätten sie keine Arbeit gefunden. Es habe keinen Sprachkurs in Griechenland gegeben; in Österreich gebe es hingegen täglich einen Deutschkurs und sie hätten bereits mit dem Lernen begonnen. Auf die Frage, wie der Alltag in Griechenland ausgesehen habe und womit sich die BF den ganzen Tag beschäftigt hätten, antwortete der BF1: „Nichts, wir waren im Camp.“ Ausbildungen oder Kurse habe es keine gegeben. Ihnen sei gesagt worden, dass sie zunächst einen Schulabschluss machen müssten. Der BF1 verfüge über Berufserfahrung als XXXX und würde jede Arbeit annehmen, sofern der Arbeitgeber meine, dass Sprachkenntnisse nicht erforderlich seien. Hinsichtlich der Wohnungssuche gab der BF1 an, dass sie sich bei der Organisation XXXX auf eine Warteliste hätten setzen lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass zahlreiche Personen vor ihnen gereiht seien und mit einer Kaution in Höhe von 2.000 bis 3.000 € zu rechnen sei. Bei den Mietkosten hätten sie Unterstützung erhalten können. Darüber hinaus hätten sie nicht gesucht. Um Unterstützung durch eine NGO, eine Kirche oder ein staatliches Programm hätten sich die BF nicht bemüht, da sie von solchen Möglichkeiten keine Kenntnis gehabt hätten. Die 251 € für die Tickets zur Weiterreise nach Österreich seien von Freunden bezahlt worden. Abschließend gab der BF1 an, lediglich die ersten beiden Seiten des Länderinformationsblattes zu Griechenland gelesen zu haben und nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen.

Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 an, sie fühle sich ebenso geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie und der BF1 hätten das gemeinsame Sorgerecht über die beiden mitgereisten BF3 und BF4; darüber hinaus hätten sie keine Kinder. Die Angaben der BF2 würden auch für die beiden Kinder gelten. Die BF2 stellte klar, dass sich die BF insgesamt 5,5 Monate in Griechenland aufgehalten hätten; im Übrigen seien die Angaben in der Erstbefragung korrekt gewesen. Die BF2 sei nicht krank, fühle sich jedoch depressiv, nervös und ängstlich; einen Arzt habe sie deshalb nicht aufgesucht. Seit der Ankunft in Griechenland leide sie an diesen Beschwerden. Es habe keine Möglichkeit einer Behandlung oder eines Gesprächs gegeben. Nach der Einreise in Österreich ginge es ihr besser, seit ihrer Verlegung in ein anderes Camp jedoch wieder schlechter. Sie isoliere sich und weine immer wieder. Ihnen sei gesagt worden, dass die BF2 bei schweren Depressionen in ein Krankenhaus gehen könne. Sie wisse den Grund für ihre Angst nicht genau und vermute, es seien die Erlebnisse auf der Flucht gewesen. Sie gehe zu keinem Arzt, da es ihr nicht sehr schlecht gehen und sie keine stationäre Behandlung benötigen würde. Eine Gesprächstherapie sei ihrer Meinung nach hilfreich. Die Frauen im Camp hätten ihr gesagt, dass ihre Gefühle normal seien und sich alle unsicher fühlen würden. Sie verfüge über keine medizinischen Unterlagen, welche ihre Angaben bestätigen würden. Die minderjährigen BF3 und BF4 seien beide gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Bis auf die mitgereisten Angehörigen, gäbe es keine Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Die BF2 sei in Österreich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Anordnung der Außerlandesbringung nach Griechenland gab die BF2 an, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Man würde dort zwar relativ rasch Asyl erhalten, sei danach jedoch völlig auf sich allein gestellt. Es gäbe weder Beratung noch Unterstützung. Man werde indirekt aufgefordert, das Land zu verlassen, indem man aus dem Camp geworfen werde und einem mitgeteilt werde, dass man in ein anderes Land gehen könne. Hinsichtlich ihrer Unterbringung und ihres Aufenthalts in Griechenland machte die BF2 im Wesentlichen dieselben Angaben wie der BF1. Befragt nach konkreten Vorfällen führte die BF2 aus, dass sie bei ihrer ersten Überfahrt von der Türkei nach Griechenland von maskierten Männern überfallen und zurückgeschickt worden seien. Diese hätten ihre Rucksäcke ins Meer geworfen. Danach habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Sie hätten sich deswegen an keine Behörden gewandt, da ihnen der Schlepper gesagt habe, sie sollten niemandem etwas sagen. Es hätten Räuber oder Beamte sein können. Die BF2 verneinte ebenso die Frage, ob sie sich über notwendige Behördengänge, die Arbeitsplatzsuche etc. erkundigt habe. Den Alltag in Griechenland beschrieb sie ebenso wie der BF1 mit: „Gar nichts. Wir waren immer im Camp.“ Erst im zweiten Camp habe es Sprachkurse gegeben, diese hätten sie jedoch erst später besuchen können. In Österreich würden sie einen Deutschkurs besuchen. Sie könne jede Arbeit verrichten, für die keine Sprachkenntnisse erforderlich seien; derzeit arbeite sie in einer Wäscherei. In Griechenland habe der BF1 mangels ausreichender Sprachkenntnisse keine Arbeit gefunden. Für eine Wohnung sei eine Kaution in Höhe von 1.000 bis 3.000 € verlangt worden. Sie hätten sich hinsichtlich einer Arbeitsstelle und einer Wohnung an das „ XXXX “ gewandt, von dort jedoch keine weitere Rückmeldung erhalten. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Hinsichtlich der ausgehändigten Länderinformationsblätter gab die BF2 an, dass die Realität anders aussehe und die Lage für Flüchtlinge in den Camps schlecht sei; außerhalb der Camps sei sie noch schlechter. In Griechenland gebe es – anders als in Österreich – keine Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren. Im Übrigen machte die BF2 zur Sicherheitslage dieselben Angaben wie der BF1.

2. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 09.04.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (Version 12, Stand: 30.07.2025):

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260716_W240_2323096_1_00/hauptdokument.img1is.pngGCR 6.2024

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260716_W240_2323096_1_00/hauptdokument.img2is.pngGCR 5.2022

Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor problematisch. Seit September 2022 müssen Personen, die auf dem Festland einen Asylantrag stellen wollen, zunächst über eine Onlineplattform einen Termin buchen und sich dann in einer der beiden Registrierungsstellen in Diavata (Thessaloniki) oder Malakasa (Attika) einfinden, um die Registrierung ihres Antrags abzuschließen. Der Zugang zur Onlineplattform war jedoch nicht immer möglich (GCR 6.2024; vgl. RSA 6.2024; MMA o.D.g).

Ab Juli 2023 stieg die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die auf dem Seeweg in Griechenland ankamen. Dies verschärfte die Lage in den Aufnahmezentren auf den Inseln. Im Januar 2023 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Dies betraf Hindernisse bezüglich des Zugangs von Flüchtlingen zu Sozialschutz sowie die 2022 eingeführte Praxis, Menschen im Rahmen von Aufnahme- und Identifizierungsverfahren bis zu 25 Tage lang festzunehmen (AI 1.2024; vgl. GCR 6.2024; MMA o.D.g).

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. GCR 6.2024).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.h).

Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)

Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).

Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).

Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).

Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).

Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).

Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).

Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).

Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).

Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025).

Quellen

-AI - Amnesty International (12.7.2025): Neue Asyl- und Rückführungspläne – ein eklatanter Verstoss gegen das Völkerrecht

-AI - Amnesty International (1.2024): Griechenland 2023, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/griechenland-2023#section-23647127, Zugriff 17.2.2025

-DW - Deutsche Welle (11.7.2025): Nach Ansturm auf Kreta: Griechenland verschärft Asylpolitik, https://www.dw.com/de/nach-ansturm-auf-kreta-griechenland-verschärft-asylpolitik/a-73246548, Zugriff 15.7.2025

-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

-GCR - Greek Council for Refugees (5.2022): Country Report 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 11.2.2025

-HB - Handelsblatt [Deutschland] (14.7.2025): Abgelehnte Asylsuchende sollen ausreisen oder ins Gefängnis, https://www.handelsblatt.com/politik/international/griechenland-athen-will-abgelehnte-asylbewerber-einsperren/100141389.html, Zugriff 15.7.2025

-HRW - Human Rights Watch (16.7.2025): Greece's Asylum Suspension Denies Rights, Puts Lives at Risk, https://www.hrw.org/news/2025/07/16/greeces-asylum-suspension-denies-rights-puts-lives-at-risk, Zugriff 17.7.2025

-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.g): The Application for Asylum (International Protection), https://migration.gov.gr/en/gas/diadikasia-asyloy/i-aitisi-gia-asylo/, Zugriff 17.2.2025

-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.h): Subsequent Application, https://migration.gov.gr/en/gas/diadikasia-asyloy/i-aitisi-gia-asylo/metagenesteri-aitisi, Zugriff 17.2.2025

-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (21.7.2025): Antworten des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl

-ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik

-RSA - Refugee Support Aegean (6.2024): The Greek asylum procedure in 2023: Clear need of international protection for most asylum seekers in Greece, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2024/06/202406_RSA_Asylum2023_ΕΝ.pdf, Zugriff 17.2.2025

-Spiegel - Spiegel, Der (11.7.2025): Griechenland setzt Asylverfahren für Migranten zeitweise aus, https://www.spiegel.de/ausland/griechenland-setzt-asylverfahren-fuer-migranten-zeitweise-aus-a-4589d70d-908b-4f07-b135-208b3353bba7, Zugriff 15.7.2025

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107705.html, Zugriff 10.12.2024

-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (22.7.2025): VB Anfrage

-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (18.7.2025): VB Wochenbericht 2025_07_18

-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (11.7.2025): VB Wochenbericht 2025_07_11

1. 1 Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung

Letzte Änderung 2025-05-21 07:53

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte.

Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024).

Quellen

-ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025

-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

-Guardian - The Guardian (20.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 11.2.2025

-Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025

-IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece

-IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025

-ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik

-SchN - Schengen News (18.12.2024): Greece Aims to Speed Up Residence Permit Processing for Foreign Agricultural Workers, https://schengen.news/greece-aims-to-speed-up-residence-permit-processing-for-foreign-agricultural-workers, Zugriff 11.2.2025

2 Rückkehrer

Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.

Quellen

-EUAA - European Union Agency for Asylum (25.4.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 4.2.2025

-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (5.12.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das VB-Büro

-Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024

-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte

4 Non-Refoulement

Letzte Änderung 2025-05-20 12:52

Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024).

Über die anhaltende Praxis mutmaßlicher Zurückweisungen wurde unter anderem von UNHCR, IOM, dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten und dem Kommissar des Europarats und zivilgesellschaftlichen Organisationen berichtet. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden seien (GCR 6.2024).

Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024).

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte 2022 fest, dass die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) illegale Pushbacks von Migranten und Asylwerbern, die von der griechischen Küstenwache begangen wurden, routinemäßig vertuscht hatte. Die griechische Regierung hat diese Vorwürfe zurückgewiesen (FH 29.2.2024).

NGOs setzten sich für die Einrichtung einer unabhängigen Behörde ein, die Gewalt und andere mutmaßliche Missbräuche untersuchen soll. Die NGOs argumentierten, dass das Land trotz der Berichte der Vereinten Nationen und der EU sowie des Zwischenberichts des Aufzeichnungsmechanismus für informelle Zwangsrückführungen der Nationalen Menschenrechtskommission vom Januar 2023, keine wirksamen Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen durchgeführt habe. Die Regierung bestritt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ermittlungsbehörde (USDOS 23.4.2024) und hat die Nationale Transparenzbehörde (NTA) als zuständige Stelle benannt, die unter anderem für die Untersuchung von Pushback-Vorwürfen zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung wurde keine wirksame Untersuchung der zahlreichen und beständigen Pushback-Vorwürfe durchgeführt. Der NTA wurde vorgeworfen, dass sie nicht über die nötige Expertise verfüge, um Pushbacks zu untersuchen, und dass sie nicht als unabhängige Stelle agiere, da sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Unabhängigkeit solcher Behörden nicht erfülle. Im Mai 2022 veröffentlichte die NTA ihren einzigen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung, der mehrfach kritisiert wurde (GCR 6.2024).

Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vgl. RSA 6.2.2025).

Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vgl. FRN 18.6.2021).

Quellen

-AI - Amnesty International (o.D.): Unterlassene Hilfeleistung vor Pylos, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/griechenland-migration-schiffsunglueck-unterlassene-hilfeleistung-vor-pylos, Zugriff 10.12.2024

-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115524.html, Zugriff 10.12.2024

-FRN - Flüchtlingsrat Niedersachsen (18.6.2021): Griechenland erklärt die Türkei zum ,,sicheren Drittstaat“ – Flüchtlingsrat Niedersachsen, https://www.nds-fluerat.org/49572/aktuelles/griechenland-erklaert-die-tuerkei-zum-sicheren-drittstaat, Zugriff 10.12.2024

-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

-RSA - Refugee Support Aegean (6.2.2025): Pylos-Schiffskatastrophe: Untersuchungsbericht bestätigt schweres Versagen der griechischen Küstenwache – Forderung nach strafrechtlichen Ermittlungen, https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pylos-schiffskatastrophe-untersuchungsbericht-bestaetigt-schweres-versagen-der-griechischen-kuestenwache-forderung-nach-strafrechtlichen-ermittlungen, Zugriff 7.4.2025

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107705.html, Zugriff 10.12.2024

5 Versorgung

Letzte Änderung 2025-07-22 10:36

Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024).

Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind(GCR 6.2024).

Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024).

Finanzielle Unterstützung

Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).

Arbeit

Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).

Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022). Für weitere Informationen über das Programm siehe Schutzberechtigte.

Sonstige Unterstützungsformen

Integrationszentren für Migranten (KEM)

Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).

Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte.

Quellen

-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

-Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025

-IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025

-IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece

-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024

-ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik

-UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (o.D.): Access To Cash Assistance, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/03/help-unhcr-org-greece-living-in-greece-access-to-cash-assistance-.pdf, Zugriff 18.2.2025

-UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant - UNHCR Greece

5. 2 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.)

Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).

Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024).

Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).

Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024).

Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024).

Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025).

Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).

In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024).

Quellen

-EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece

-EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025

-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

-GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025

-IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025

-IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece

-Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025

-Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025

-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024

6 Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260716_W240_2323096_1_00/hauptdokument.img3is.png MBZ 3.9.2024

  • Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).

** Selbstangabe der Adresse

*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters

**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

Reisedokument - Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).

Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).

Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].

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Wohnprogramme

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

Unterstützung bei der Unterbringung

Mietzuschüsse für 12 Monate

Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

Vermittlung von Praktikumsplätzen

obligatorische Griechischkurse

Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

HELIOS Junior

Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).

Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).

HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:

Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.

Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.

Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

Karea Social Shelter by EKKA

Kyada - Zentrum für Obdachlose

Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

Kyada - Wohnheim

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

H8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).

NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.

Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).

Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden.

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

Sprachkurse;

Integrationskurse für Erwachsene;

Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

Hilfe bei der Jobsuche;

Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

Unterstützung des Ehrenamts;

Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

Integrationsprogramme

Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)

UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Quellen

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EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece

EC - Europäische Kommission (7.2024): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112langId=de, Zugriff 23.9.2024

ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/de/dokument/2079085.html, Zugriff 23.10.2024

EWSI - European Web Site on Integration (23.10.2024): Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-new-online-job-seeking-platform-refugees-launched_en, Zugriff 23.10.2024

finanzen.net - finanzen.net GmbH (23.10.2024): Griechenland führt die Wirtschaftsrankings 2023 an: Chance für griechische Aktien?, https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/moegliches-aufwaertspotenzial-griechenland-hat-beste-wirtschaft-des-jahres-2023-lohnen-sich-jetzt-griechische-aktien-13448045, Zugriff 23.10.2024

GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

HB - Handelsblatt [Deutschland] (27.3.2024): Arbeitskräftemangel: Griechenland sucht ,,Gastarbeiter“ für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html, Zugriff 23.10.2024

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IOM - International Organization for Migration (o.D.): HELIOS Announcement, https://greece.iom.int/helios-announcement-english, Zugriff 19.11.2024

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Kathimerini - Kathimerini [Griechenland] (5.4.2024): Νέο σύστημα ΑΜΚΑ – Ενεργός, ανενεργός ή αδρανοποιημένος - Neues AMKA-System - Aktiv, inaktiv oder inaktiv, https://www.kathimerini.gr/society/562967962/neo-systima-amka-energos-anenergos-i-adranopoiimenos, Zugriff 17.9.2024

Liberal - Liberal [Griechenland] (17.9.2024): Ξεκινά η λειτουργία του ενεργού - ανενεργού - Der aktive - inaktive AMKA startet, https://www.liberal.gr/oikonomia/xekina-i-leitoyrgia-toy-energoy-anenergoy-amka, Zugriff 17.9.2024

Liberal - Liberal [Griechenland] (15.7.2024): Ν. Παναγιωτόπουλος: Άδεια διαμονής θα σημαίνει αυτομάτως και έκδοση ΑΜΚΑ για τους νόμιμους μετανάστες - N. Panagiotopoulos: Aufenthaltsgenehmigung bedeutet automatisch die Ausstellung einer AMKA für legale Migranten, https://www.liberal.gr/politiki/n-panagiotopoylos-adeia-diamonis-tha-simainei-aytomatos-kai-ekdosi-amka-gia-toys-nomimoys, Zugriff 27.8.2024

MAS - Ministerium für Arbeit und Soziales [Griechenland] (5.4.2024): Ξεκινά η λειτουργία του Ενεργού/ Ανενεργού ΑΜΚΑ - AMKA startet die Funktion aktiv und inaktiv, https://ypergasias.gov.gr/xekina-i-leitourgia-tou-energou-anenergou-amka, Zugriff 17.9.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.d): Residence Permits - ADET, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis, Zugriff 27.8.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.e): Travel documents, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa, Zugriff 27.8.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.f): Education, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/mathimata-ellinikis-glossas, Zugriff 12.11.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (9.9.2024): Το νέο Κέντρο Λήψης Βιομετρικών Δεδομένων στη Θεσσαλονίκη, εγκαινίασε ο Υπουργός Μετανάστευσης και Ασύλου, Ν. Παναγιωτόπουλος - Der Minister für Migration und Asyl, N. Panagiotopoulos, weihte das neue Zentrum für die Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki ein, https://migration.gov.gr/en/to-neo-kentro-lipsis-viometrikon-dedomenon-sti-thessaloniki-egkainiase-o-ypoyrgos-metanasteysis-kai-asyloy-n-panagiotopoylos, Zugriff 16.9.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024a): Πάνω από 1.000 πρόσφυγες βρήκαν εργασία σε 200 ελληνικές επιχειρήσεις σε 3 μήνες και 9 Ημέρες Καριέρας σε όλη την Ελλάδα - Über 1.000 Flüchtlinge fanden Arbeit in 200 griechischen Unternehmen in 3 Monaten und im Rahmen der 9 Karrieretage in ganz Griechenland, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 23.10.2024

MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024b): Πάνω από 1.000 πρόσφυγες βρήκαν εργασία σε 200 ελληνικές επιχειρήσεις σε 3 μήνες και 9 Ημέρες Καριέρας σε όλη την Ελλάδα - Über 1.000 Flüchtlinge fanden in 3 Monaten und 9 Karrieretagen in ganz Griechenland Arbeit in 200 griechischen Unternehmen, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 12.11.2024

MMA/UNHCR - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland]/United Nations High Commissioner for Refugees (12.2023): Information Guide for Beneficiaries of International Protection, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, Zugriff 17.9.2024

Adama (23.10.2024): About us – Adama Job Center

Spiti24 [Griechenland] (23.9.2024): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche in Athen

Erasmus Play (30.7.2024a): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche

Spiti24 [Griechenland] (30.7.2024b): Thessaloniki - Ergebnis der Immobiliensuche

Stuttgarter Zeitung (12.4.2024): Mangel an Arbeitskräften - Griechenland sucht Gastarbeiter, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mangel-an-arbeitskraeften-griechenland-sucht-gastarbeiter.37a18459-758e-4d4a-8a12-0e4967ed9307.html, Zugriff 23.10.2024

ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023b): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt

Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (3.2024): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2024/04/2024-03_RSA_BIP.pdf, Zugriff 27.8.2024

Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (31.3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071121.html, Zugriff 17.9.2024

Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (4.2021): Positionspapier zur Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049185.html, Zugriff 27.8.2024

Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024

Refugee.Info - Refugee.Info Greece (29.4.2024): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA), https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 18.11.2024

SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), https://www.ecoi.net/de/dokument/2087465.html, Zugriff 23.9.2024

SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087466.html, Zugriff 23.9.2024

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat; Juristische Analyse - Update 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076744.html, Zugriff 27.8.2024

Solomon - Solomon [Griechenland] (21.11.2023): Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens, Zugriff 1.10.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Access to Employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment, Zugriff 17.9.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.c): Shelters and Distribution of Food and Basic Items in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/English-4.pdf, Zugriff 19.11.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.d): UNHCR: Adama, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2023/02/help-unhcr-org-greece-seek-help-adama-centre-.pdf, Zugriff 23.10.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.7.2024): Advancing Refugee Integration in Greece; Update #7; March 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2112052.html, Zugriff 12.11.2024

UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): Terms of Reference- Request for Proposal for Services

VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (13.11.2024): Antwort von VB Griechenland per E-Mail

VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte

VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (7.4.2022): VB Bericht - Schutzberechtigte

XE - XE Immobilienportal (5.8.2024): Patras - Ergebnis der Immobiliensuche, https://www.xe.gr/, Zugriff 24.9.2024

7 Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Hotlines

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

materielle Unterstützung,

psychosoziale Unterstützung,

Nahrungsmittelhilfe,

Hilfe bei Unterbringung,

Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos oder Leros

+306944585694

Athen, Thessaloniki und alle andere Orte

+30 216 200 7800

Webseite:

https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp Viber: +30 693 472 4893

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

medizinische Hilfe,

soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/

Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:

Unterkunft,

Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

Halbpension,

Beratung und psychosoziale Unterstützung,

Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

Sozialdienste,

Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

Verpflegung,

Waschmöglichkeit,

Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-athens.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-athens.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-athens.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen

Tel:

+30 2168003078

+30 2104967757

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

Warme Mahlzeiten,

Informationen,

Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

Hygienekits,

Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthathens

Dienstleistungen:

Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,

Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

Wohnintegrationsprogramm,

Kulturelle Mediation,

Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

Society for the Care of Minors

Adresse:

Solonos 68, 10671, Athen

E-Mail: info@sman-athens.org

Webseite:

https://sman-athens.org/

SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.

Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:

Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,

HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.

Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:

info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

Kleiderausgabe,

Wasch- und Duschmöglichkeiten,

Sozialdienste,

kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

https://www.solidaritynow.org/en/

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Sapfous 12, 105 53, Athen

Tel:

+302105222238

+302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

4, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/

Dienstleistungen:

Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel:

+30 2108616280

+30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

biti@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Emantes Support Line

Tel:

+30 6971693446

E-mail: info.emantes@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Safe Place GreeceTel: +30 6986752325

E-mail: info@safeplaceinternational.org

Facebook:

https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Saffron Kitchen Project

Adresse:

Ithakis 29, 112 57, Athen

E-Mail:

yass@saffronkitchenproject.org

Webseite:

https://www.saffronkitchenproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/saffronkitchenproject

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Project Armonia

Adresse:

Avlonos 14, 104 43, Athen

Tel: +30 6936050178

E-Mail: admin@projectarmonia.org

Webseite:

https://projectarmonia.org/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/projectarmonia

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Tel:

+30 6934237737 +30 6980838135

Webseite:https://genesishellas.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1.

(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6982329992

Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 6977916185

+30 2105200894

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln,

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/ ?view=articleid=106catid=46

Dienstleistungen:

Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

psychosoziale Betreuung und Empowerment,

Arbeitsorientierung,

Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,

Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

Buchvorstellungen,

Leihbibliothek,

Gleichstellungskino,

Workshop für kreative Arbeit

Equal Society

Open Day Centre Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 KorfuΤ: +30 26610 81855

Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578

Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788

E-Mail:

info@equalsociety.gr

Dienstleistungen:

Tageszentrum,

Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,

Essensverteilung

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-mail: socialservices@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen der Khora Community

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00

E-Mail:

khora.athens@gmail.com

Webseite:

https://khoracollective.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln

Hope Café Athens

Adresse:

Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen

Tel: +30 694 446 4483

E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:

https://www.feedinghopeinternational.org/

Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Intersos Hellas - Food for All

Tel: +30 6984592551

E-Mail: info@intersos.gr

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Social Mall - City of Athens

Reception and Solidarity Center (KYADA)

Adresse:

35 Pireos, 105 52, Athen

Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516

E-Mail: seckyada@athens.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln

Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten

Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe

Medizinische Versorgung

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

12 Sapfous Str., 10553 Αthen

Τel:

+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)

+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)

E-Mail:

polyclinic@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Gynäkologe,

Kardiologe,

Neurologe,

Orthopäde,

Kinderarzt,

Zahnarzt,

Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

MDM Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

MDM Thessaloniki NEU:

57 Lagkada Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki

Tel:

+30 2316009060

+30 2310566641

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Pathologe,

Kardiologe,

Dermatologe,

Gynäkologe,

Psychologe/Psychiater,

Augenarzt,

Urologe,

Orthopäde,

Facharzt für Diabetes,

Endokrinologe,

Pneumologe,

Gastroenterologe,

Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30 210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

Tel.: +30 2103839372

WhatsApp:

Farsi: +306956609762

Französisch, Lingala: +30 6951936455

Arabisch: +30 6956609760

Montag-Freitag 09.00-16.00;

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

Kirchliche Hilfsorganisationen

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen

Tel:

  • 302130 184 446

  • 302130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +3021052 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasathens@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

Soziale Unterstützung,

Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

.

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

.

Webseite:

https://greece.iom.int/

.

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

technische Assistenz für die griechischen Behörden,

Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen

Tel: +30 2162007800

E-Mail: great@unhcr.org

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp Viber: +30 693 472 4893

Dienstleistungen:

Sozialdienst,

Weiterleitung an andere Organisationen,

Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

Sozialraum,

Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki

Tel: +30 231 027 0914

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Dienstleistungen:

Informationsvermittlung,

Weiterleitung an andere Organisationen,

psychosoziale Unterstützung,

Einzelfallberatung,

Sprachkurs: Griechisch,

Orientierungsveranstaltungen,

Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen

E-Mail: greece@unicef.org

Webseite:

https://www.unicef.org/greece/en

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli

Headquarters6, Ermou Str., 10563 AthensΤel: +30 210 33 13 661-3E-Mail:

sosathens@sos-villages.gr

Thessaloniki10, Ermou Str.,

546 25 ThessalonikiΤel: +30 2310 226 644Ε-Mail:

sos.thessaloniki@sos-villages.gr

Webseite:

www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:

SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)

Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)

SOS Haus für Babies

Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)

Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)

Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)

Griechische NGOs

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300

.

ActionAid Zentrum Athen

Petras 93, 10444 Kolonos, Athen

Tel. +30 2155557345

.

ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,

546 22 Thessaloniki

Tel. +30 231 118 2310

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29A,

54630 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 285 688

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

Mavrommateon 43,

10434 Athen,

Tel: +30-210 8259880

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos

Τel: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

Agiou Christoforou 6,

50132 Kozani

Tel: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

Konstantinoupoleos 33,

68100 Alexandroupoli,

Tel: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

.

Ioannina:

Dodoni 10 S. Kaliafa 1,

45332 Ioannina

Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com

Webseite:

http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

.

Adresse:

Veranzerou 15, 10677 Athen

.

Tel: +30 210 38 25 506

.

E-Mail: elix@elix.org.gr

.

Webseite:

http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

.

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen

Tel: +30 210 3803067

E-Mail: athens@equal-rights.org

.

ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios

E-Mail: chios@equal-rights.org

.Kos

Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Athen

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki

Tel:

+30 231 0250045

+30 2311 821677

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Tel:

Arabisch:

+30 6936543493,

+30 6936543500Farsi/Dari:

+30 6907035832Französisch/Lingala:

+30 6948065771Kurmanji/Sorani:

+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490

.

Webseite:

http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

.

Adresse:

Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

.

Webseite:

https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=Englishtype=index

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/

METAdrasi

Adresse:

Athen

7, 25 Martiou Str., 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock

Tel: +30 231 182 8297

E-Mail:

info@metadrasi.org

Webseite:

http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 Str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

.

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

Street-work,

Essensverteilung,

Rechtsberatung,

Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

7. 1 Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2025-04-11 15:25

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).

Afrika

African Network in Greece

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Tel: +30 694 407 9998

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E-Mail: Samidrisu@hotmail.com

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Facebook:

https://www.facebook.com/africannetworkingreece/

Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.

ANASA Cultural Center

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Adresse:

Sfaktirias 24 Plateon, Keramikos, 10435, Athen

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Tel: +30 694 799 3750

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E-Mail: info@anasa.org.gr

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Webseite:

www.anasa.org.gr

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Facebook:

www.facebook.com/anasaculturalcenter

Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.

Burundian Community in Greece

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Tel: +30 694 979 9948

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E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com

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Facebook:

https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece

Congolese Community of Greece (DRC)

Adresse:

17 Skyrou Str., Kypseli Athen

Tel:

+30 6989706401

Facebook:

www.facebook.com/congolesecommunityofgreece

Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.

Ghanaian Community in Greece

Adresse:

19 Messinias Street, 11526, Athen

E-Mail: ghangreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/

Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.

Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)

(Union des ressortissants guinéens en grèce)

Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen

Tel:

+306940864706

+306946690027

E-Mail:

urgg_athens@outlook.com

Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece

Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/

Ivorian Community of Greece

(Communauté ivoirienne de la Grèce)

Adresse:

Patmou 3-5, 11253, Athen

Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen

Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347

E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com

Website: www.ivoirogrec.eu

Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/

Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/

Twitter: twitter.com/communaute_de

YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267

Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.

Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.

Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.

Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.

Nigerian Community Greece

Adresse:

Aristotelous 104,104 34 Athen

E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com

Webseite:

https://nigeriancommunitygreece.org/

Nigerian Women Organisation, Athen-Greece

Adresse:

Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen

Tel: +30 698 825 7446

E-Mail:

nigerianwomenorg@yahoo.com

Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/

Association des Senegalais d'Athenes -Grece

Adresse:

Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen

Facebook:

https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/

Sudanese Refugees Association – Greece

Adresse:

Patision 224, Athen

Tel:

+306995517930

E-Mail: sudanese.ras@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/Sudanese.rag/

Vana Ba Afrika - African Cultural Community

Tel:

+306943172869

E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/

Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.

Nordafrika

Egyptian Community of Greece

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Tel: +30 693 896 7088

.

E-Mail: EgcominGr@outlook.com

.

Facebook:

https://www.facebook.com/Egyptia6

Naher und mittlerer Osten

Syrian Greek Youth Forum (SGYF)

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E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/

Asien

Afghan MR Community in Greece

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Adresse:

Solomou 25A, Athens

Tel:+302108814900

E-Mail:afghansingreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/AfghansInGreece/

Afghan Cultural Center (MAHDEIA)

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Adresse:

Epidavrou 5, 10444 Athen

.

Tel:

+30 698 174 2314

.

E-Mail: mahdiaamke@gmail.com

.

Website: https://mahdeia.com/

Hidden Goddess

(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)

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Tel: +306940009856

.

E-Mail:

hiddengoddessgreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Hidden-Goddess-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%87-%D9%BE%D9%86%D9%87%D8%A7%D9%86-100092510591098/

Instagram:

www.instagram.com/hiddengoddessgreece/

Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).

Greek Indian Cultural and Welfare Association

Adresse:

16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus

Tel:

  • 30 210 41 82 571

E-mail: info@indogreek.org

Webseite:

https://indogreek.org/GICWA/index.html

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.

Pakistan Community of Greece Unity

Adresse:

Aiolou 47, Athen

Tel:+30 694 300 3600

E-Mail:

pakistancom.gr@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/

Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.

Dienstleistungen:

Community Service

Sozialdienst

Community-Haus

Medizinische Versorgungsdienste

Rechtsberatung

Muslimische Organisationen

Ahmadiyya Muslim Community Greece

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Adresse:

Sperchiou 7, Athen

Tel: +30 2110137104

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E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org

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Webseite:

https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

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Tel: +30 697 200 8214

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E-Mail: info@equalsociety.com

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Webseite: www.equalsociety.com

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Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass die BF an keinen ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, die ihrer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Nachdem diese im Zuge ihrer Antragstellung ihre griechischen Konventionsreisepässe sowie Aufenthaltstitel vorgelegt hätten, stehe fest, dass ihnen in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Beim BF1 und der BF2 handle es sich um erwerbsfähige Personen, welche bereits einige Zeit in Griechenland verbracht und – wie im Fall des BF1 – wenn auch schlecht bezahlte, Arbeit gefunden hätten. Zwar sei zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein werde, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie in der Lage sein würden, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Bezüglich einer Betreuung der Kinder ergebe eine aktuelle Internetrecherche, dass es den Eltern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres freistehe, ob sie ihre Kinder in einem Kindergarten unterbringen. Die Vorschule beginne im Alter von drei Jahren und ende mit Vollendung des sechsten Lebensjahres und der Einschulung. In Griechenland sei die Früherziehung für Kinder zwischen vier und fünfzehn Jahren obligatorisch. Vom vierten bis zum sechsten Lebensjahr würden Kinder frühkindliche Bildung und Betreuung besuchen. Soweit Kritik an der damaligen Unterbringung als Asylwerber in Griechenland geäußert wurde, sei zum einen festzuhalten, dass selbst angegeben worden sei, in Camps untergebracht worden zu seien. Zum anderen vermögen die behaupteten Mängel selbst bei Wahrunterstellung keine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßende Behandlung aufzuzeigen, zumal die BF als Schutzberechtigte nicht mehr wie damals untergebracht werden würden. Es könne nicht erkannt werden, dass die BF nach ihrer Rückkehr keinen Zugang zu einer Wohnung erhalten würden, zumal sie im Besitz gültiger Aufenthaltstitel seien, die erforderlichen Sozialversicherungs- bzw. Steuernummern erhalten und am Projekt HELIOS+ teilnehmen könnten. Hinsichtlich des Verweises auf fehlende Sprachkurse sei zu entgegnen, dass nach den Länderinformationen verschiedene Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten würden. Hinsichtlich des Vorbringens der BF2 betreffend den Überfall durch maskierte Männer seien keinerlei Beweismittel vorgelegt worden. Überdies stehe es ihnen offen, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Eine Rückkehr stehe auch dem Kindeswohl nicht entgegen, zumal diese im Familienverband erfolge. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Griechenland zeige zudem auf, dass überhaupt kein Interesse bestanden habe, staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die BF demnach in keine ihre Existenz bedrohende Lage geraten. Eine Überstellung stelle auch keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 20.10.2025 durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere wird ausgeführt, dass die BF keine angemessene Unterstützung in Griechenland erhalten und mit den minderjährigen Kindern einige Nächte im Freien auf der Straße hätten verbringen müssen. Trotz intensiver Bemühungen hätten sie mangels ausreichender Sprachkenntnisse keine Arbeit finden können; zeitgleich seien keine Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden. Der BF1 sei auf eine Warteliste gesetzt worden. Auch die medizinische Versorgung sei nur unzureichend gewesen, zumal die Knieprobleme des BF1 nicht behandelt und die Beschwerden der Kinder ebenfalls nicht ernst genommen worden seien. Es fehle somit an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten sowie an angemessener medizinischer Versorgung und Bildungschancen. Die BF hätten sich gezwungen gefühlt, Griechenland zu verlassen. Der BF1 habe einen Befund erhalten, dass sein Innenmeniskus gerissen sei und er eine Operation benötige; ein entsprechender Termin sei bei der Knie-Ambulanz vereinbart worden. Der BF1 und die BF2 würden Deutschkurse, der BF3 regelmäßig die Schule besuchen. Die BF seien bei einer Abschiebung nach Griechenland einer erheblichen Gefährdung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Es drohe ihnen eine ausweglose Lage, in der ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig und selektiv ausgewertet worden. Es werden diverse Berichte, u.a. der im April 2025 veröffentlichte Refugee Support Aegean (RSA) und im September 2025 veröffentlichte PRO ASYL Bericht über die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland erwähnt, wonach es viele bürokratische Hindernissen gebe, welche verhindern würden, dass Schutzberechtigte ihre Rechte tatsächlich in Anspruch nehmen könnten. Die Berichte würden auch Hürden beim Zugang zu Bildung für Minderjährige sowie zur Gesundheitsversorgung beleuchten. Die BF würden bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten und sie hätten weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Darüber hinaus hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung einer etwaigen Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte stattfinden müssen. Auch sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen beigefügt:

-Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2 über die Teilnahme an Grundregelkursen für Asylwerber – Verhalten und Zusammenleben in Österreich der BBU GmbH jeweils vom 25.04.2025

-Anmeldung /Zahlungsbestätigung der BF2 für einen Deutschkurs „A1 Teil 1 – Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache – Integrationskurs“ vom 24.09.2025

-Teilnahme-/Zahlungsbestätigung des BF1 für einen Alphabetisierungskurs „Alphabetisierung 2a“ des Österreichischen Roten Kreuzes vom 01.10.2025

-Überweisung an ein österreichisches Krankenhaus zur Begutachtung des BF1 hinsichtlich einer arthroskopischen Meniskussanierung vom 03.10.2025

-MRT-Befund des rechten Knies des BF1 sowie MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des BF1 jeweils vom 02.09.2025, woraus sich entnehmen lässt, dass beim BF1 eine ausgedehnte komplexe Läsion des rechten Innenmeniskus mit großflächigem Knorpelschaden sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorliegen.

-Terminbestätigung für eine österreichische Knie-Ambulanz für den XXXX 2025

4. Mit Beschluss, datiert mit 24.10.2025, wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben vom 28.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2025, übermittelte die BBU GmbH im Namen der BF ein Unterstützungsschreiben des Diakoniewerkes vom 23.10.2025, zwei Zertifikate der Betreuungseinrichtung von jeweils 21.07.2025, wonach der BF1 im Tätigkeitsbereich der Haustechnik Aushilfe, Reinigung und die BF2 im Tätigkeitsbereich der Wäscherei engagiert tätig seien sowie eine Schulbesuchsbestätigung des BF3 für das Schuljahr 2025/2026.

6. Am 03.11.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx als nunmehrige Rechtsvertretung der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.

Der BF1 und die BF2, beide afghanische Staatsangehörige, sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Sie brachten für sich und ihre Kinder nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.04.2025 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.

Den BF wurde in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt; ihnen wurden Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die jeweils vom 26.02.2025 bis 25.02.2028 gültig sind. Den BF wurden auch griechische Konventionsreisepässe mit Gültigkeit von 05.03.2025 bis 04.03.2030 für den BF1 und die BF2 bzw. von 06.03.2025 bis 05.03.2028 für den BF3 und BF4 ausgestellt, mit welchen sie auf dem Luftweg von Griechenland ins Bundesgebiet reisen konnten.

Die BF hielten sich etwa 5,5 Monate in Griechenland auf, waren in Flüchtlingsunterkünften untergebracht und reisten wenige Wochen nach Asylzuerkennung nach Österreich weiter. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die BF über gegenwärtig gültige griechische Aufenthaltsberechtigungen sowie Reisedokumente verfügen, was für die Erlangung von Sozialleistungen und das weitere Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Muttersprache der BF ist Dari. Der BF1 hat Berufserfahrung als XXXX und ging in Griechenland einer inofiziellen Arbeit nach. Aktuell ist er in der Betreuunsgeinrichtung im Tätigkeitsbereich Haushaltstechnik Aushilfe und Reinigung tätig. Die BF2 hat Berufserfahrung als XXXX und ist aktuell in der Betreuungseinrichtung im Tätigkeitsbereich Wäscherei tätig. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist den BF1 und BF2 im Rahmen ihrer Betreuungspflichten möglich.

Der BF3 besucht aktuell die Schule, der BF4 war zuletzt bei einem Kindergarten angemeldet.

Die BF haben nach ihrer Schutzgewährung in Griechenland keine zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum, Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen. Die BF haben nicht versucht, in Griechenland langfristig Fuß zu fassen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation in Griechenland an.

Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die BF nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Die BF leiden an keinen schweren Krankheiten. Laut vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass beim BF1 eine Verletzung des rechten Innenmeniskus mit Knorpelschaden sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorliegen. Weiters wurde eine Überweisung zur Begutachtung hinsichtlich einer arthroskopischen Meniskussanierung sowie eine Terminbestätigung für eine Knieambulanz am XXXX 2025 vorgelegt. Weitere medizinische Unterlagen, insbesondere über die Wahrnehmung dieses Termins, eine allfällige operative Behandlung oder den weiteren Krankheitsverlauf, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Die BF2 brachte vor, sich depressiv sowie nervös bzw. ängstlich zu fühlen. Eine ärztliche Behandlung habe sie bislang nicht in Anspruch genommen, da sie ihren Gesundheitszustand nicht als schwerwiegend einschätze. Nach ihrer Auffassung sei eine Gesprächstherapie ausreichend; eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgebracht. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung entgegenstehen oder durch die Überstellung eine reale Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes begründen würden. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist dem BF1 und der BF2 möglich.

Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit oder Abhängigkeit etwa aufgrund von Pflegebedarfs zu anderen Personen in Österreich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, den familiären Verhältnissen sowie zur Asylantragstellung der BF sowie deren Schutzgewährung in Griechenland ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, insbesondere den gültigen vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten und Konventionsreisepässen sowie den diesbezüglichen Angaben der BF.

Dass sich die BF etwa 5,5 Monate lang in Griechenland aufgehalten haben und bereits wenige Wochen nach Asylgewährung über den Luftweg nach Österreich weitergereist sind, geht aus den Angaben des BF1 und der BF2 hervor. Die Feststellung, dass die BF untergebracht und versorgt wurden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF, welche sogar nach eigenem Wunsch in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt wurden.

Die Feststellungen zur Muttersprache der BF sowie zur Berufserfahrung des BF1 und der BF2 beruhen auf ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich auch der Schulbesuch des BF3 bzw. die Anmeldung des BF4 zum Kindergarten ergibt.

Die Feststellung, wonach die BF nicht ernsthaft versuchten, in Griechenland Fuß zu fassen, resultiert aus der Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens. Befragt nach ihrem Alltag in Griechenland gaben sie lediglich an: „Nichts wir waren im Camp.“ bzw. „Gar nichts. Wir waren immer im Camp.“ Besondere Anstrengungen, um Hilfsangebote vor Ort zu erlangen, erschöpften sich nach den Angaben der BF darin, dass sie sich bezüglich Wohnung an eine Organisation namens „ XXXX “ gewandt hätten und sich auf eine Warteliste eintragen hätten lassen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie tausende Euro Kaution zahlen müssten; bei der Miete hätten sie unterstützt werden können. Darüber hinaus hätten sie sich an keine Organisation, NGO oder staatliches Programm gewandt, da sie darüber auch nichts gewusst hätten. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben explizit an, nicht in Griechenland bleiben zu wollen, da die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei und sie nicht wollen würden, dass ihre Kinder so aufwachsen. Sie würden nach Österreich wollen, da man hier Fortschritte und Ausbildungen machen könne und sie hier arbeiten wollen. Sie hätten keinen Sprachkurs oder Ausbildungen in Griechenland besucht, da es solche dort nicht gegeben hätte. Sie reisten kurze Zeit nach Asylgewährung nach Österreich weiter, um hier gegenständliche Anträge zu stellen.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Erhalt von Unterstützungsleistungen oder sonstiger Hilfe, insbesondere die Jobsuche oder der Zugang zu Wohnraum, mit bürokratischem Aufwand verbunden ist und damit etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Es kann aus den Angaben des BF1 und der BF2 keinesfalls abgeleitet werden, dass die in Griechenland tätigen NGOs ihnen Unterstützung verweigert hätten. Ganz im Gegenteil gaben sie selbst an, sich nicht an solche gewendet zu haben, da sie nichts davon gewusst hätten.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können – beispielsweise bürokratische Hürden und potentielle Wartezeiten bei der Ausstellung von Dokumenten, die für den Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialversicherungssystem benötigt werden –, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen und dem Einwand in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse vom Dezember 2024 zum Zugang zu über 70 Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten vor Ort, sowie über realistische Beschäftigungsmöglichkeiten. Der BF1 gab selbst an, dass er in Griechenland sogar Arbeit gefunden habe, diese sei jedoch nicht offiziell und schlecht bezahlt gewesen. Im Zuge ihrer Einvernahmen in Österreich gaben der BF1 als auch die BF2 wiederum an, sie würden jegliche Arbeit an- und wahrnehmen, für die keine Sprachkenntnisse erforderlich seien. Insofern in der Beschwerde pauschal behauptet wird, dass für die BF ein menschenwürdiges Leben in Griechenland mit Arbeitsmöglichkeiten, keinesfalls gegeben wäre, widerspricht dies den detaillierten Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Arbeitskräftebedarf in Griechenland. Da das Länderinformationsblatt zudem auf verschiedenen Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen basiert und die Staatendokumentation zur Objektivität verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass die herangezogene Berichtslage ein insgesamt ausgewogenes Bild der Situation in Griechenland zeichnet.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2. Im gesamten Verfahren wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich schwere oder lebensbedrohliche Erkrankungen der BF oder ein besonderer Behandlungsbedarf ergeben würden. Den Festestellungen in den Bescheiden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer wurde auch in der Beschwerde oder danach nicht substantiiert entgegengetreten. Folglich war festzustellen, dass diese – wie auch von ihnen selbst angegeben – dazu in der Lage sind, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insbesondere ist dem Vorbringen der BF2, wonach es bei der ersten Überfahrt von der Türkei nach Griechenland zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem sie von maskierten Männern überfallen, zurückgeschickt und ihre Rucksäcke ins Meer geworfen worden seien, entgegenzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf einen Vorfall im Zusammenhang mit dem versuchten Grenzübertritt von der Türkei nach Griechenland bezieht. Daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung der BF für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland ableiten. Ein Zusammenhang mit ihrem späteren Aufenthalt in Griechenland wurde nicht dargetan. Insbesondere wurden keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass die BF dort individuell einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder ihnen eine solche künftig drohen würde. Es wurde auch nicht vorgebracht und ergibt sich dies auch nicht aus den Länderberichten, dass sich die BF im Falle allfälliger Übergriffe nicht an die zuständigen griechischen Behörden wenden könnten oder ihnen dort grundsätzlich kein staatlicher Schutz zur Verfügung stünde.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2.

Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und es ist eine solche angesichts der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, sind diese aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.

Zu A) Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

…“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Griechenland aufgrund ihrer Antragstellungen auf internationalen Schutz bereits den Status der Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.

Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor großen

Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die den BF vom BFA zugestellte Länderinformation zu Griechenland enthält in ihrer vollständigen Version eine Aufzählung von Hilfsorganisationen inkl. diesbezüglicher Kontaktdaten. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte. Dies gilt auch für die BF als Familie, zumal der BF1 Erfahrung als XXXX hat und aktuell in der Betreuungseinrichtung u.a. im Bereich Haustechnik und Reinigung ist und die BF2 Erfahrung als XXXX und aktuell im Bereich der Wäscherei tätig ist. Zudem werden von den Hilfsorganisationen auch Angebote für vulnerable Personengruppen, Frauen und Kinder, und auch Hygiene und Babyartikel angeboten.

Insoweit die BF in der Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, dass sie die griechische Sprache nicht beherrschen und keinen Sprachkurs bekommen hätten, ist zu entgegnen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es den BF zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können zB. an Präsenz- und Online-Sprachkursen des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, teilnehmen. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können darüber hinaus auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation sowie mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden. Überdies sind im Internet verschiedene Webseiten (zB. des UNHCR und IOM) in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen. Der minderjährige BF3 ist schulpflichtig, der minderjährige BF4 ist fünf und wird schulpflichtig, sodass deren Spracherwerb auf diese Weise gesichert ist. Zuletzt sei noch zu erwähnen, dass die BF2 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme selbst angab, dass ihnen im zweiten Camp gesagt worden sei, dass sie später einen Sprachkurs besuchen könnten.

Dass der BF1 in Griechenland nur eine inoffizielle schlecht bezahlte Arbeit erhalten habe und er keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, wie in der Einvernahme und Beschwerde behauptet, ist nicht ersichtlich. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dem BF1 seine Erfahrung als XXXX und aktuell im Bereich Haustechnik und Reinigung sowie der BF2 ihre Erfahrung als XXXX und aktuell in der Wäscherei (im Rahmen ihrer Betreuungspflichten) zugutekommen. Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde sie nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen von einfachen Hilfstätigkeiten bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse. Wie bereits erwähnt ist der BF3 schulpflichtig, der BF4 fünf Jahre alt und wird nun schulpflichtig. Es werden mehrere Organisationen in den Länderberichten zu Griechenland genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB. Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder). Auch gibt es zB. Zentren, um die Zielgruppe auf die Jobsuche vorzubereiten (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bieten derartige Zentren Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vgl. UNHCR o.D.a; 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a).

Soweit die BF Kritik an der Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußerten, ist zum einen festzuhalten, dass sie selbst vorbrachten, in Flüchtlingsunterkünften Aufnahme gefunden zu haben. Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die BF keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnten, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird. Die BF verfügen bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis und aus den Länderinformationen geht hervor, dass neue Asylwerber laut einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, sodass dies auch auf die BF, die ihre Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland im November 2024 gestellt haben, zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS, wofür sich auch Personen, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, bewerben können. Dieses Projekt wurde in der Vergangenheit immer wieder verlängert und gibt es seit Dezember 2024 das Projekt HELIOS+, an dem Personen innerhalb von 24 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus – und somit auch die BF, die ihren Status erhalten haben - teilnehmen können. Beim BF1 und bei der BF2 handelt es sich um erwachsene Personen im erwerbsfähigen Alter ohne schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden, die über Berufserfahrung verfügen. Dass ihnen auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht plausibel und substantiiert geltend gemacht, zumal die BF bereits wenige Wochen nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte aus Griechenland ausgereist sind, sodass von einem eingehenden Bemühen - unter zumutbarer Anspannung ihrer Kräfte - in Griechenland mit der Familie Fuß zu fassen nicht gesprochen werden kann. Das BFA hat die diesbezüglichen Bemühungen hinterfragt und kam zutage, dass abgesehen von einem einmaligen Kontakt bei einer Hilfsorganisation keine weiteren Bemühungen unternommen wurden, um bezüglich Wohnraum und Arbeitsstelle Unterstützung zu erlangen. Im vorliegenden Fall konnten die BF auch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Freunde zurückgreifen, sodass es ihnen etwa möglich war, Flugtickets für die Weiterreise ins Bundesgebiet zu erwerben. Es ist ihnen daher zweifellos auch in Zukunft möglich und zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Griechenland, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen und ist diesbezüglich auch auf die mögliche Unterstützung durch die afghanische Community in Griechenland zu verweisen. Hinsichtlich der Überbrückung allfälliger behördlicher Wartezeiten im Fall einer Rückkehr ist erneut darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern diverse Unterstützungsprogramme zur Verfügung stehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht - das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war - nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.

Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).

Zwar handelt es sich bei den BF um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB. VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16).

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist jedoch – selbst im Hinblick darauf, dass es sich um eine Familie mit zwei Kindern handelt – nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF2, wonach sie bei der ersten Überfahrt von der Türkei nach Griechenland von bewaffneten Männern überfallen worden seien, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan – auszuführen, dass sich dieses Vorbringen auf einen Vorfall im Zusammenhang mit dem versuchten Grenzübertritt bezieht und sich daraus keine konkrete individuelle Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland ableiten lässt.

Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, leiden die BF an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei den BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde.

Darüber hinaus können die BF sich den Mitgliedstaat, in dem sie internationalen Schutz in Anspruch nehmen bzw. sich als Schutzberechtigte aufhalten möchten, nicht frei aussuchen. Der bloße Umstand, dass die Lebensbedingungen in Österreich aus ihrer Sicht günstiger erscheinen als jene in Griechenland, vermag keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.1.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 9.6.2006, B 1277/04; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Wie bereits festgestellt, liegen keine maßgeblichen familiären Beziehungen der BF zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen vor.

Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die BF halten sich seit April 2025, somit seit rund 1 Jahr und 3 Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Während ihres Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt der BF nur eine relativ kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF1 und die BF2 bereits Deutsch- und Grundregelkurse besuchen sowie der BF3 die Schule besucht und der BF4 für einen Kindergarten angemeldet ist. Diese Umstände stellen jedoch bei Weitem noch keine berufliche oder soziale Verfestigung dar. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zum Kindeswohl ist Folgendes auszuführen:

Nachdem es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt, ist auch auf die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen, Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen BF3 und BF4 nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung nach Griechenland wird gemeinsam mit den Eltern, mit denen sie seit der Geburt zusammenleben und die auch ihre hauptsächlichen Bezugspersonen sind, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF1 und die BF2 nicht in der Lage wären, die Obsorge (gemeinsam) über die minderjährigen BF3 und BF4 auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die minderjährigen BF3 und BF4 befinden sich in der Obhut ihrer Eltern und werden diese gemeinsam nach Griechenland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Darüber hinaus ist betreffend die Unterbringung, Versorgung und das Fortkommen von Asylberechtigten in Griechenland auf die obigen Ausführungen zu verweisen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland der Asylstatus erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt worden, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben haben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.

Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.

§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.

§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.

Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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