Bundesverwaltungsgericht W255 2336975-1

W255 2336975-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2026

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Frist Geltendmachung Krankenstand Ruhen des Anspruchs

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2336975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336975.1.00

Spruch

W255 2336975-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH und Herbert RAUCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.10.2025, VN: XXXX , betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 02.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 58 iVm. §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) hat erstmals im Jahr 2015 Arbeitslosengeld bezogen. Sie bezieht seither wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF war zuletzt vom 08.02.2021 bis 31.08.2022 bei der XXXX beschäftigt.

1.2. Am 16.06.2025 wurde die BF persönlich beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vorstellig, meldete sich arbeitslos und bekam ein Formular „Antrag auf Notstandshilfe“ ausgefolgt. Dieses Formular wurde mit dem erkennbaren Vermerk versehen, wonach es bis zum 30.06.2025 persönlich abzugeben sei. Die BF erhielt weiters eine Einladung zu einem vorgeschriebenen persönlichen Termin beim AMS am 26.06.2025.

1.3. Die BF erschien nicht zum Termin beim AMS am 26.06.2025. Daraufhin wurde die BF von der Vormerkung als arbeitssuchend abgemeldet.

1.4. Am 14.08.2025 teilte die BF dem AMS über ihre Sozialarbeiterin telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen.

1.5. Am 28.08.2025 teilte die BF dem AMS telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen.

1.6. Am 02.09.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig. Sie legte ihre Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor. Ihr wurde ein neues Formular zwecks Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt und die BF wurde belehrt, dass sie dieses Formular bis 16.09.2025 abgeben müsse.

1.7. Am 16.09.2025 gab die BF dem AMS telefonisch bekannt, dass sie die Antragszurückgabe wegen eines neuerlichen Krankenstandes nicht einhalten könne. Am 16.09.2025 wurde die BF dann doch persönlich beim AMS vorstellig und ersuchte um Ausfolgung eines Duplikates des Antragsformulars vom 02.09.2025. Der BF wurde ein Duplikat des Antragsformulars vom 02.09.2025 ausgefolgt und die Frist zur Abgabe des Formulars wurde bis 17.09.2025 verlängert.

1.8. Am 17.09.2025 reichte die BF das Duplikat des Antragsformulars vom 02.09.2025, das ihr am 16.09.2025 ausgefolgt wurde, beim AMS ein.

1.9. Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2025, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 17 und §§ 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 02.09.2025 zuerkannt werde.

1.10. Gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid brachte die BF am 21.11.2025 fristgerecht Beschwerde ein.

1.11. Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 24.02.2026, eingelangt beim BVwG am 26.02.2026, wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.12. Mit Schreiben vom 13.07.2026 führte die BF aus, dass aufgrund der Krankheit der BF vom 17.06.2025 bis 01.09.2025 ein triftiger Grund für die mangelnde Abgabe des Antragsformulars vom 16.06.2025 vorgelegten habe. Die BF habe den Antrag am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes, nämlich am 02.09.2025, beim AMS eingebracht.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin des AMS als Zeugin einvernommen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF hat erstmals im Jahr 2015 Arbeitslosengeld bezogen. Sie bezieht seither wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF war zuletzt vom 08.02.2021 bis 31.08.2022 bei der XXXX beschäftigt.

2.1.3. Am 16.06.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig und bekam ein Formular „Antrag auf Notstandshilfe“ ausgefolgt. Dieses Formular wurde mit dem erkennbaren Vermerk versehen, wonach es bis zum 30.06.2025 persönlich abzugeben ist. Die BF erhielt weiters eine Einladung zu einem vorgeschriebenen persönlichen Termin beim AMS am 26.06.2025.

2.1.4. Die BF ist nicht zum Termin beim AMS am 26.06.2025 erschienen. Daraufhin wurde die BF von der Vormerkung als arbeitssuchend abgemeldet.

2.1.5. Am 14.08.2025 teilte die BF dem AMS über ihre Sozialarbeiterin telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die Befunde und ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der persönlichen Vorsprache mitzunehmen und abzugeben hat.

2.1.6. Am 28.08.2025 teilte die BF dem AMS telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen.

2.1.7. Die BF war vom 16.06.2025 bis 01.09.2025 im Krankenstand und arbeitsunfähig.

2.1.8. Am 02.09.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig. Sie legte ihre Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor und ihr wurde ein neues Formular zwecks Beantragung der Notstandshilfe (vom 02.09.2025) ausgefolgt. Die BF wurde belehrt, dass sie dieses Formular bis 16.09.2025 abgeben muss. Das Antragsformular, das der BF am 16.06.2025 ausgefolgt worden war, wurde im Zuge der persönlichen Vorsprache vom 02.09.2025 weder von der BF noch von der Mitarbeiterin des AMS erwähnt oder thematisiert.

2.1.9. Die BF stand vom 12.09.2025 bis 16.09.2025 in der Klinik XXXX in Behandlung.

2.1.10. Am 16.09.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig und ersuchte um Ausfolgung eines Duplikates des Antragsformulars vom 02.09.2025. Der BF wurde ein Duplikat ihres Antrages vom 02.09.2025 ausgefolgt. Die Frist zur Abgabe des Formulars wurde bis 17.09.2025 verlängert.

2.1.11. Am 17.09.2025 reichte die BF das Duplikat des Antragsformulars vom 02.09.2025, das ihr am 16.09.2025 ausgefolgt wurde, beim AMS ein.

2.1.12. Die BF brachte den Antrag auf Notstandshilfe, der ihr am 16.06.2025 persönlich ausgefolgt wurde, nicht beim AMS ein. Sie brachte ihn weder am 16.06.2025 noch am 02.09.2025, noch an einem anderen Tag ein. Dieses Antragsformular vom 16.06.2025 befindet sich nach wie vor bei der BF. Sie hat dieses Antragsformular bisher auch nur rudimentär ausgefüllt (Seite 1 zur Gänze, Seite 4 zum Teil, Seiten 2 und 3 wurden leer gelassen).

2.1.13. Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2025, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 17 und §§ 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 02.09.2025 zuerkannt wird.

2.1.14. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.13. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) und die Dienstverhältnisse der BF basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.06.2025 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Die BF hat den betroffenen Antrag bei ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.06.2025 erhalten und dies auch nicht bestritten. Auf der ersten Seite des Antrages ist die Option „persönlich abzugeben bis“ angekreuzt und als Ende der Rückgabefrist der „30.06.2025“ vermerkt. Die BF hat dieses Antragsformular im Original in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2026 vorgezeigt. Die BF bestätigte zudem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 16.06.2025 eine Einladung vom AMS zu einem vorgeschriebenen Termin am 26.06.2025 erhalten zu haben.

2.2.4. Es ist unstrittig, dass die BF nicht zum Termin beim AMS am 26.06.2025 erschienen ist und die BF von der Vormerkung als arbeitssuchend abgemeldet wurde (Punkt 2.1.4.).

2.2.5. Die Feststellungen zum Telefonat vom 14.08.2025 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 14.08.2025. Die BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Sozialarbeiterin in ihrem Beisein am 14.08.2025 mit dem AMS telefoniert habe und dass ihr gesagt worden sei, dass sie sich nach dem Krankenstand wieder beim AMS persönlich melden solle. Dem Aktenvermerk ist explizit die Belehrung im Hinblick auf die Abgabe des Antragsformulars zu entnehmen.

2.2.6. Die Feststellungen zum Telefonat vom 28.08.2025 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 28.08.2025.

2.2.7. Die Feststellungen zum Krankenstand und zur Arbeitsunfähigkeit der BF sowie ihrem Aufenthalt in der Klinik XXXX (Punkt 2.1.7. und 2.1.9.) stützen sich auf die im Akt einliegenden ärztlichen Befunde und Aufenthaltsbestätigungen.

2.2.8. Zu den Feststellungen zum 02.09.2025 (Punkt 2.1.8.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Es ist unstrittig, dass die BF am 02.09.2025 persönlich beim AMS vorstellig wurde und mit Frau XXXX vom AMS ein Gespräch führte.

Es ist unstrittig, dass der BF am 02.09.2025 von XXXX vom AMS ein Formular zwecks Beantragung von Notstandshilfe ausgefolgt und die BF belehrt wurde, dass sie dieses Formular bis 16.09.2025 abgeben müsse.

Weiters ist unstrittig, dass die BF dem AMS am 02.09.2025 Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vorlegte.

Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf den Aktenvermerk von XXXX vom AMS vom 02.09.2025, die schriftliche Stellungnahme von XXXX vom AMS vom 18.06.2026 und die damit insoweit übereinstimmenden Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2026.

Laut Aktenvermerk von XXXX vom AMS und laut ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.06.2026 wurde die BF am 02.09.2025 persönlich beim AMS vorstellig, gab die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ab und es wurde ihr ein neuer Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Im Aktenvermerk wird nicht ansatzweise erwähnt, dass die BF den Antrag vom 16.06.2025 abgegeben hat oder abgeben hätte wollen.

Laut schriftlicher Stellungnahme von XXXX vom AMS vom 18.06.2026 habe die BF am 02.09.2025 keinen Antrag auf Notstandshilfe abgegeben.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2026 gab die BF an, dass sie den Antrag vom 16.06.2025 bei ihrer persönlichen Vorsprache im AMS am 02.09.2025 mitgehabt, ihn aber der Mitarbeiterin des AMS weder abgegeben noch hergezeigt hätte. Dies ist insofern plausibel, als die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Besitz des Antragsformulars vom 16.06.2025 ist und dieses auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2026 im Original vorzeigte. Dabei wurde klar, dass das Antragsformular nicht nur nicht beim AMS abgegeben wurde, sondern bisher seitens der BF auf diesem Formular auch nur zwei Seiten (die erste Seite vollständig und die vierte Seite teilweise) ausgefüllt, die Seiten 2 und 3 aber leer gelassen wurden.

2.2.9. Es ist unstrittig, dass die BF am 16.09.2025 beim AMS vorstellig wurde und ihr auf ihr Ersuchen ein Duplikat ihres Antragsformulars vom 02.09.2025 ausgefolgt sowie die Frist zur Abgabe des Formulars bis 17.09.2025 verlängert wurde (Punkt 2.1.10.). Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk von Frau XXXX vom AMS vom 16.09.2025, den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2025 und dem im Akt in Kopie einliegenden Antragsformular vom 02.09.2025, auf welchem klar ersichtlich „Duplikat“ steht, auf dem vermerkt wurde, dass es am 16.09.2025 ausgegeben wurde und bis 17.09.2025 abzugeben ist.

2.2.10. Es ist unstrittig, dass die BF am 17.09.2025 das Duplikat des Antragsformulars vom 02.09.2025, das ihr am 16.09.2025 ausgefolgt wurde, beim AMS einreichte (Punkt 2.1.11.).

2.1.11. Zu den Feststellungen, dass die BF den Antrag auf Notstandshilfe, der ihr am 16.06.2025 persönlich ausgefolgt wurde, bis heute nicht beim AMS eingereicht hat (Punkt 2.1.12.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF wurde das Antragsformular am 16.06.2025 ausgefolgt und eine Abgabefrist bis 30.06.2025 vereinbart. Die BF sprach erstmals nach ihrem Krankenstand am 02.09.2025 beim AMS vor.

Laut Aktenvermerk von XXXX vom AMS und laut ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.06.2026 wurde die BF am 02.09.2025 persönlich beim AMS vorstellig, gab die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ab und es wurde ihr ein neuer Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Im Aktenvermerk wird nicht ansatzweise erwähnt, dass die BF den Antrag vom 16.06.2025 abgegeben hat oder abgeben hätte wollen.

Laut schriftlicher Stellungnahme von XXXX vom AMS vom 18.06.2026 habe die BF am 02.09.2025 keinen Antrag auf Notstandshilfe abgegeben.

Es ist unstrittig, dass die BF den Antrag vom 16.06.2025 nicht bei ihren Folgevorsprachen am 16.09.2025 und 17.09.2025 beim AMS einreichte.

Die BF behauptete in ihrer Beschwerde, sie habe den Antrag am 02.09.2025 abgegeben und wiederholte dies mehrfach im Verfahren. Auch in der Stellungnahme vom 10.07.2026 brachte die BF vor, dass sie den Antrag vom 16.06.2025 am 02.09.2025 abgegeben habe. Davon abweichend bestätigte sie in ihrer E-Mail vom 22.10.2025, dass sie den Antrag vom 16.06.2025 nicht persönlich und fristgerecht eingereicht habe, da sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2026 gab die BF an, dass sie den Antrag vom 16.06.2025 bei ihrer persönlichen Vorsprache im AMS am 02.09.2025 mitgehabt, ihn aber der Mitarbeiterin des AMS weder abgegeben noch hergezeigt hätte. Dies ist insofern plausibel, als die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Besitz des Antragsformulars vom 16.06.2025 ist und dieses auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorzeigte. Dabei wurde klar, dass das Antragsformular nicht nur nicht beim AMS abgegeben wurde, sondern bisher seitens der BF auf diesem Formular auch nur zwei Seiten (die erste Seite vollständig und die vierte Seite teilweise) ausgefüllt, die Seiten 2 und 3 aber leer gelassen wurden.

2.2.11. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.13.) sowie der Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.14.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Beginn des Bezuges

§ 17.

(1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.

(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil

1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,

2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder

3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,

und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.

(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.

(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.

(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

[…]“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Weiterhin ist ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig (Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz, 27. Lfg (Juni 2026), § 46 Rz 791).

Ab 01.07.2025 ist eine rückwirkende Zuerkennung möglich, wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d Berufsausbildungsgesetz erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt. Es wurden keine weiteren Ausnahmen aufgenommen (Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz, 27. Lfg (Juni 2026), § 17 Rz 408).

2.3.2.2. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt dies regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Für den Fall, dass dafür ein Fehler der Behörde kausal war, bestand früher nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund. Denn nach stRsp des VwGH kommt eine nachträgliche Sanierung der Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung iSd Fingierung eines ordnungs-gemäßen Vorgehens angesichts der abschließenden Normierung der Rechtsfolgen fehler-hafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen in § 46 bzw § 17 auch bei Fehlen eines Verschuldens der Arbeitslosen nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041; VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103; VwGH 2009/08/0290 DRdA 2013, 64 = ZfVB 2013/414; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; krit dazu etwa Gerhartl, ASoK 2006, 264 ff).

Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs führt jedoch nicht nur bei allen Beteiligten zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand; der Verlust des der Existenzsicherung dienenden AlG (NH) und des damit verbundenen Versicherungsschutzes auch im Fall von Behördenfehlern wurden seitens des Gesetzgebers zu Recht als unbillige Härte eingestuft. In diesem Lichte wurde für solche Fälle mit Wirkung ab 01.01.2008 zunächst in § 17 Abs 3, seit BGBl I 2010/5 in Abs 4 und mit BGBl I 2024/66 erneut in Abs 3 die Möglichkeit einer amtswegigen rückwirkenden Zuerkennung des Leistungsanspruchs geschaffen (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Demnach kann (!) die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungs-verfahren amtswegig zu einer Zuerkennung des AlG ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, wie etwa eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann. Damit sollten aufwändige Amtshaftungsverfahren auf strittige Fälle beschränkt werden (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP 12.) (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

§ 17 Abs 3 stellt es somit ins Ermessen der zuständigen Landesgeschäftsstelle, die be-treffende regionale Geschäftsstelle zu einer Leistungszuerkennung ab einem Zeitpunkt vor der tatsächlichen Geltendmachung zu ermächtigen. Letztere wiederum kann, muss aber nicht, von der ihr eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen (arg „ermächtigen“ und nicht etwa „anweisen“) (ähnlich Gerhartl, ASoK 2009, 142 (143); Gerhartl, AlVG § 17 Rz 5). Voraus-setzung einer rückwirkenden Zuerkennung ist aber in jedem Fall das Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung, welche wiederum nur im Fall eines Verschuldens des AMS an der verspäteten Antragstellung erteilt werden darf (Gerhartl, ASoK 2009, 142 (143) (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Angesichts der in § 17 Abs 3 statuierten Kriterien (insb jenes der Erfolgsaussichten) ist davon auszugehen, dass die genannte Ermächtigung nur im Einzelfall und nicht pauschal erteilt werden kann. Das AMS darf von dem ihm eingeräumten Ermessen nur iSd Gebrauch machen. Sowohl die Landesgeschäftsstelle als auch die regionale Geschäftsstelle haben daher im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung va den zu erwartenden Ausgang eines allfälligen Amtshaftungsverfahrens („Erfolgsaussichten“) und die „Zweckmäßigkeit“, also wohl insb den mit einem Amtshaftungsverfahren verbundenen Aufwand, zu berücksichtigen (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Im Amtshaftungsverfahren unterliegen zwar alle Beweise der freien Beweiswürdigung, womit eine spezifische (zB schriftliche) Dokumentation des Fehlverhaltens für ein Obsiegen nicht zwingend Voraussetzung ist. Dennoch werden die für eine Ermächtigung nach § 17 Abs 3 maßgeblichen Erfolgsaussichten des Amtshaftungsverfahrens va davon abhängen, ob und wie die nach dem Amtshaftungsrecht grds beweispflichtige arbeitslose Person, den Fehler dokumentiert hat. Die Durchführungsweisung stellt in diesem Lichte grds zu Recht darauf ab, ob ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerhaftes Verhalten von AMS-Mitarbeiterinnen vorliegt. Allzu strenge Anforderungen wird man an diese Dokumentation freilich nicht stellen dürfen, würde andernfalls doch die Ermächtigung des § 17 Abs 3 ausgehöhlt. Ist im konkreten Fall mit einem Obsiegen der Arbeitslosen im Amtshaftungsverfahren zu rechnen, wird die Landesgeschäftsstelle grds auch eine Ermächtigung zur rückwirkenden Zuerkennung auszusprechen und die regionale Geschäftsstelle von dieser Gebrauch zu machen haben (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Da sich § 17 Abs 3 als Ermächtigungsnorm nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet, kommt dieser nach stRsp jedoch weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsanspruch auf rückwirkende Zuerkennung (bzw Ermächtigung zu einer solchen) zu. Die Arbeitslose kann sich gegen die Nichtausübung der Ermächtigungsbefugnis somit nicht zur Wehr setzen, sondern ist in einem solchen Fall nach wie vor auf die Geltendmachung von Amtshaftungs-ansprüchen verwiesen (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Kommt es in Ausübung der Ermächtigungsbefugnis zu einer rückwirkenden Zuerkennung, ist die arbeitslose Person so zu stellen, als wäre der Antrag tatsächlich schon früher – nämlich zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bei richtiger Auskunft gestellt worden wäre – eingebracht worden. MaW ist also nicht nur das AlG nach Mitteilung über die Anerkennung (vgl § 47 Abs 1) rückwirkend zuzuerkennen, sondern (va auch angesichts des Anknüpfens zahlreicher Bestimmungen an dieselbe) eine Geltendmachung zum früheren Zeitpunkt zu fingieren (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Wird dagegen von der Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs 3 nicht Gebrauch gemacht, ist die geschilderte Rsp und der offenkundige Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, von der Erforderlichkeit einer Geltendmachung im Amtshaftungsverfahren auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nur dann abzusehen, wenn die Landesgeschäftsstelle eine entsprechende Ermächtigung auch tatsächlich erteilt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Arbeitslose in einem solchen Fall kein Recht auf Erlassung eines gesonderten (Feststellungs-)Bescheids über die Nichtausübung der Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs 3 und die Gründe dafür hat (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

Auch im Fall eines Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid über die Zuerkennung des AlG (nur) für einen bestimmten Zeitraum kann demnach die Nichtausübung der Ermächtigungsbefugnis durch die Arbeitslose nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Zumal die Entscheidung über die Nichtausübung der Ermächtigung nach § 17 Abs 3 folglich nicht vom Gegenstand des Bescheides erfasst ist, kann sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden, sodass das BVwG auch nicht iSe (ersatzweisen) Ausübung des dem AMS eingeräumten Ermessens nach § 17 Abs 3 entscheiden kann. Demgegenüber ist die regionale Geschäftsstelle wohl nicht daran gehindert, eine durch die Landesgeschäftsstelle erteilte Ermächtigung auch noch im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Beschwerdevorentscheidung binnen zehn Wochen (vgl § 56 Abs 2) zu berücksichtigen (Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 17, Rz 9-14/1).

2.3.2.3. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Belehrung über die Antragsrückgabe im Antragsformular ausreicht und keine weitere Manduktion erforderlich ist (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 26.01.2005, 2002/08/0274).

2.3.2.4. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches sind ab 01.07.2025 in § 46 Abs. 5 und 6 AlVG normiert. Überschreitet das Ende des Unterbrechung- oder Ruhensgrundes den Zeitraum von 62 Tagen, ist der Fortbezug des Leistungsanspruches gemäß § 46 Abs. 1 AlVG neuerlich zu beantragen (Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz, 27. Lfg (Juni 2026), § 46 Rz 803).

2.3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF seitens des AMS im Zuge ihrer Arbeitslosmeldung am 16.06.2025 ein Antrag(sformular) auf Notstandshilfe ausgegeben und als Frist für die Rückgabe des ausgefüllten Formulars der 30.06.2025 vermerkt.

Am 14.08.2025 teilte die BF dem AMS – während ihres Krankenstandes – über ihre Sozialarbeiterin telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die Befunde und ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der persönlichen Vorsprache mitzunehmen und abzugeben hat.

Am 28.08.2025 teilte die BF dem AMS – während ihres Krankenstandes – telefonisch mit, dass sie seit 15.06.2026 krankgemeldet sei. Sie wurde daraufhin vom AMS auf die Pflicht zur persönlichen Meldung am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes hingewiesen.

Die BF war vom 16.06.2025 bis 01.09.2025 im Krankenstand und arbeitsunfähig.

Am 02.09.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig. Sie legte ihre Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor und ihr wurde ein neues Formular zwecks Beantragung der Notstandshilfe (vom 02.09.2025) ausgefolgt und die BF belehrt, dass sie dieses Formular bis 16.09.2025 abgeben muss. Das Antragsformular vom 16.06.2025 wurde im Zuge der persönlichen Vorsprache vom 02.09.2025 weder von der BF noch von der Mitarbeiterin des AMS erwähnt oder thematisiert. Am 16.09.2025 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig und ersuchte um Ausfolgung eines Duplikates des Antragsformulars vom 02.09.2025. Der BF wurde ein Duplikat ihres Antrages vom 02.09.2025 ausgefolgt. Die Frist zur Abgabe des Formulars wurde bis 17.09.2025 verlängert.

Am 17.09.2025 reichte die BF das Duplikat des Antragsformulars vom 02.09.2025, das ihr am 16.09.2025 ausgefolgt wurde, beim AMS ein.

Aufgrund der Einrichtung des Duplikates des Antragsformulars vom 02.09.2025 am 17.09.2025 wurde der BF seitens des AMS Notstandshilfe ab 02.09.2025 zuerkannt.

Die BF begehrt mit ihrer Beschwerde die rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 16.06.2025.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die BF den Antrag auf Notstandshilfe, der ihr am 16.06.2025 persönlich ausgefolgt wurde, nicht beim AMS einbrachte. Sie brachte ihn weder am 16.06.2025 noch am 02.09.2025 noch an einem anderen Tag ein. Dieses Antragsformular vom 16.06.2025 befindet sich nach wie vor bei der BF.

Die BF wurde am 16.06.2025 – wie oben erwähnt – belehrt, dass sie den Antrag bis 30.06.2025 abzugeben hat. Sie wurde am 14.08.2026 und 28.08.2026 telefonisch belehrt, dass sie am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes persönlich beim AMS vorsprechen muss und sowohl die Arbeitsunfähigkeitsmeldung als auch den Antrag abgeben muss. Die BF befand sich zum Zeitpunkt dieser telefonischen Belehrung in einem psychischen Ausnahmezustand im Krankenstand.

Die BF wurde am 02.09.2025 persönlich beim AMS vorstellig und legte die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen, nicht aber das Antragsformular vom 16.06.2025 vor. Dieses hatte sie – zum Großteil unausgefüllt – bei sich, zeigte es der Mitarbeiterin des AMS aber nicht vor. Dieses Antragsformular vom 16.06.2025 wurde am 02.09.2025 weder von der BF noch von der Mitarbeiterin des AMS thematisiert. Der BF wurde von der Mitarbeiterin des AMS aufgrund des Umstandes, dass seit Ende des Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes mehr als 62 Tage vergangen waren, ein neues Antragsformular ausgefolgt und die BF aufgefordert, dieses bis 16.09.2025 beim AMS einzureichen.

Die BF hat das Antragsformular vom 16.06.2025 bis heute nicht beim AMS eingereicht.

Die BF wurde somit am 16.06.2025 im Zuge der persönlichen Vorsprache über die Pflicht zur fristgerechten Abgabe des Antrages belehrt. Sie wurde – während ihres Krankenstandes in einem Ausnahmezustand – zweimal telefonisch (14.08.2025 und 28.08.2025) belehrt, dass sie am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes persönlich beim AMS vorsprechen und ua ihren Antrag abgeben muss. Sie wurde am 02.09.2025 nicht aktiv von der Mitarbeiterin des AMS nach ihrem Antragsformular vom 16.06.2025 befragt. Sie wurde von der Mitarbeiterin des AAMS am 02.09.2025 nicht (noch einmal) belehrt, dass sie das Formular vom 16.06.2025 schnellstmöglich einreichen muss. Weder die Mitarbeiterin des AMS noch die BF haben das Antragsformular vom 16.06.2025 im Zuge des Gespräches am 02.09.2025 erwähnt oder thematisiert.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt gegenständlich kein derartiger Fall vor, der dahingehend unter § 17 Abs. 3 AlVG zu subsumieren wäre, dass von einem klaren Fehler der Behörde auszugehen wäre, der Amtshaftungsfolgen auslösen würde. Es lag keinesfalls eine falsche Auskunft vor. Im Hinblick auf die persönliche Vorsprache der BF beim AMS am 02.09.2025 könnte maximal insofern eine mangelnde Auskunft der Mitarbeiterin des AMS argumentiert werden, als diese die BF zusätzlich explizit dahingehend belehren hätte können, dass sie das Antragsformular vom 16.06.2025 schnellstmöglich einreichen müsse. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die BF seitens des AMS zuvor bereits mehrfach korrekt belehrt worden war und die BF am 02.09.2025 weder von selbst das Antragsformular vom 16.06.2025 abgegeben, noch thematisiert hat und das Antragsformular am 02.09.2025 auch nicht in ausgefülltem Zustand abgeben hätte können, da sie es damals (wie heute) nicht ausgefüllt gehabt hatte.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen.

Zu B)Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.