Bundesverwaltungsgericht W186 2292497-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W186.2292497.1.00
Spruch
W186 2292497-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. 1382436901-240090419, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde am XXXX in Österreich geboren.
2. Am 16.01.2024 stellten die Mutter der BF, XXXX und der Vater der BF, XXXX als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich nachgeborene Tochter gem. § 17 Abs. 3 AsylG 2005, wobei sie angaben, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe.
3. Am 04.03.2024 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der minderjährigen BF. Zusammengefasst und sinngemäß wurde darin vorgebracht, dass der Vater XXXX heiße und mit der Mutter traditionell muslimisch verheiratet sei. Die Mutter habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dabei angegeben, dass ihrer Tochter auch subsidiären Schutz zugesprochen werden solle. Sie habe dies damit begründet, dass die BF in Österreich geboren worden sei und daher keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden. Sofern sie aber nach Somalia zurückgehen müsse, habe die Mutter Angst, dass man die BF verstümmele. In Somalia habe nicht nur sie die Obsorge, sondern auch die Familie. Die Mutter des Vaters der BF sei in Somalia geboren und dort aufgewachsen. Sie bestehe darauf, dass die BF beschnitten werde. Wenn die BF nicht einer Genitalverstümmelung unterzogen werden würde, dann wäre sie in der somalischen Gesellschaft einer Diskriminierung ausgesetzt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2024 wurde der Antrag der mj. BF auf internationalen Schutz vom 16.01.2024 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.10.2025 erteilt (Spruchpunkt III.).
Bergründend wurde darin zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass sich aus dem Länderinformationsblatt nicht ergebe, dass jede weibliche Person in Somalia eine Genitalverstümmelung zu erwarten habe. Vielmehr sei die Entscheidung für oder gegen die Durchführung einer Beschneidung abhängig vom familiären und sozialen Umfeld der einzelnen Person. Im konkreten Fall ergebe sich, dass für die BF keine konkrete Gefahr der Genitalverstümmelung in Somalia bestehe. Die Mutter der BF habe vermutend angegeben, dass die Großeltern der BF eine Beschneidung befürworten würden. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Eltern der BF gegenüber einer Beschneidung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie dem Druck der Großeltern standhalten würden. Begründend sei dazu auszuführen, dass die Mutter der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt den persönlichen Eindruck hinterließ, unter jedem Umstand in der Lage zu sein, sich potentiellem Druck von Beschneidungsbefürwortern wirksam entgegenzustellen. Da auch der Vater eine Beschneidung ablehne, sei anzunehmen, dass die Eltern in der Lage seien, einen möglichen Druck durch die Großeltern mütterlich- sowie väterlichseits sowie durch die somalische Gesellschaft wirksam abzuwehren.
Im Weiteren werde im Länderinformationsblatt unter Anführung verschiedener Quellen beschrieben, dass die Beschneidung frühestens im Alter von vier Jahren durchgeführt werde. Aufgrund des Alters der BF von unter einem Jahr sei eine Genitalverstümmelung zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht anzunehmen.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF am 16.04.2024, vertreten durch die BBU GmBH, fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass das Bundesamt nicht ausreichend ermittelt habe. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die minderjährige BF im Fall ihrer Rückkehr auf die Unterstützung von (männlichen) Familienangehörigen oder ihrem Clan vertrauen könnte. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, sich mit der Situation von alleinstehenden jungen Frauen bzw. Mädchen in Somalia auseinanderzusetzen. Aus den (von der belangten Behörde auch ins Verfahren eingeführten) aktuellen Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass FGM in Somalia nach wie vor weit verbreitet sei und mehr als 90% aller Mädchen und Frauen beschnitten seien. Laut den „EUAA Country Guidance“ vom August 2023 könne generell davon ausgegangen werden, dass Mädchen, die noch nicht zwangsbeschnitten worden seien, in ganz Somalia wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten. Aus dem „Länderreport Somalia Geschlechtsspezifische Gewalt Stand: 08/2023“ gehe weiters hervor, dass FGM in Somalia nach wie vor gesellschaftlich akzeptiert werde und nicht als Menschenrechtsverletzung verstanden werde. Auch aus einem aktuellen Bericht des UNHCR gehe hervor, dass Beschneidungen beinahe flächendeckend in Somalia praktiziert werden. Dabei würden 98% der Frauen in Somalia beschnitten (Typ III Infibulation).
Die Eltern müssten laut Bericht des „UK-Home-Office“ entweder einen sozi-ökonomischen Hintergrund haben, der es ihnen erlaubt, sich von der vorherrschenden gesellschaftlichen Meinung zu distanzieren, oder über ein anderes spezielles Merkmal verfügen, der ihnen diese Entscheidungsmacht zuspreche. FGM genieße eine starke gesellschaftliche Akzeptanz in Somalia, werde als Maßnahme zum Schutz von Mädchen gesehen und nicht als eine Menschenrechtsverletzung. Es sei Voraussetzung für die Heirat und eine Möglichkeit für Familien um sicherzustellen, dass ihre Töchter verheiratet seien, bevor sie schwanger würden.
Die Mutter der BF und sämtliche Schwestern in Somalia seien im Kindesalter einer zwangsweisen Genitalverstümmelung unterzogen worden und würden seither unter den Folgen leiden. Die Kindesmutter befürchte und sei überzeugt davon, dass im Falle einer Rückkehr die Familie und das soziale Umfeld in einem derart massiven Ausmaß Druck machen würden, dass sie diesem nicht standhalten könnte. Zudem bestehe die Gefahr, dass auch die mj. BF selbst dem familiären und sozialem Druck zum Opfer fallen könne, und allenfalls auch selbst einer Genitalverstümmelung zustimmen würde um Tradition, Normen und Werten zu entsprechen.
6. Am 24.05.2024 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Am 09.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der Rechtsvertretung, BBU GmbH sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher die Mutter der BF ausführlich zu den Fluchtgründen der BF befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehörige von Somalia.
Die Eltern der BF heißen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Sie sind somalische Staatsbürger. Die Eltern und die BF leben in Innsbruck. Den Eltern wurde in Österreich (jeweils) der Titel eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter der BF stammt aus Jamaame und der Vater aus XXXX . Sie haben im Jahr 2023 in Österreich geheiratet.
Bei der BF wurde noch keine Genitalverstümmelung (FGM/C) durchgeführt. Die Mutter der BF wurde in ihrer Kindheit einer FGM/C ausgesetzt.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der BF droht bei Rückkehr nach Somalia die Gefahr Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, da in Somalia nahezu alle Frauen einer Form von FMG/C ausgesetzt sind. Der Heimatstaat ist nicht in der Lage und nicht willens sie vor einem solchen Eingriff zu schützen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.3. 1 Auszug aus dem COI-CMS Somalia, Stand: Somalia 2025-08-07: (Version 8):
Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C)
Letzte Änderung 2024-12-03 13:46
Arten bzw. Typen der Beschneidung: Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung – egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65f). Laut einer in Puntland gemachten Studie gibt es auch noch andere Namen für FGM/C, etwa Dhufaanid (Kastration) oder Tolid (Zunähen) (UNFPA 4.2022). In Somalia herrschen zwei Formen von FGM/C vor:
a) Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (Gudniinka Fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 13f; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym "FGM" verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 68).
b) Andererseits die Sunna (Gudniinka Sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017, S. 29), laut einer dritten Quelle WHO Typ IV (MoHDSL/UNFPA 2021) und schließlich laut einer vierten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f). Demnach wird die Sunna nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (Sunna Kabir) und die kleine Sunna (Sunna Saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f). De facto kann laut Quellen unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern laut einer Quelle oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022).
Bei einer Studie aus Somaliland wird die Sunna hingegen als WHO Typ IV bezeichnet ("... andere verletzende Prozeduren an den weiblichen Genitalien für nicht-medizinische Zwecke, z. B. einstechen, durchstechen, einritzen, ausschaben, verätzen."). Teilnehmer der Studie beschreiben zwei Arten der Sunna: Einerseits jene Form, bei welcher eine eingeschränkte Beschneidung ("Small Cut") sowie ein Vernähen mit ein oder zwei Stichen erfolgt; andererseits eine mildere Form, bei welcher die Klitoris mit einer Nadel eingestochen wird und keine weiteren Misshandlungen erfolgen - insbesondere kein Vernähen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Dahingegen beschreiben Crawford und Ali für Somalia folgende Formen von FGM/C (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66ff):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260721_W186_2292497_1_00/hauptdokument.img1is.png Quelle: HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66ff
Prävalenz [siehe auch Unterkapitel]: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024) und bleibt die Norm (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vgl. STC 9.2017).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260721_W186_2292497_1_00/hauptdokument.img2is.pngQuelle: (STC 9.2017)
Trend weg von der Infibulation und hin zu Sunna [siehe auch Unterkapitel]: Die Infibulation ist insgesamt zurückgedrängt worden, dies wird von zahlreichen Quellen bestätigt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015; FGMCRI o.D.; Landinfo 14.9.2022; LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22ff; BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Der Trend geht in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260721_W186_2292497_1_00/hauptdokument.img3is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020, S. 220
Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260721_W186_2292497_1_00/hauptdokument.img4is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020, S. 214
Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 69). Viele Menschen – v. a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022), der gesellschaftlich auf Akzeptanz trifft (Landinfo 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 70).
Eine Rolle spielen hierbei religiöse Überlegungen. Bei einer Studie in Somaliland haben religiöse Führer angegeben, dass alle Rechtsschulen des Islam die Infibulation bzw. die pharaonische Beschneidung verbieten. Demgegenüber ist die Sunna gemäß der in Somalia am meisten verbreiteten Shafi'i-Schule obligatorisch, während z. B. die Hanafiya eine Beschneidung zwar zulässt, diese aber nicht fordert (MoHDSL/UNFPA 2021).
Gesellschaft [siehe auch Unterkapitel]: Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („Community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht so weit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als Sunna bezeichnet wird (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 70).
Wer eine Beschneidung veranlasst bzw. entscheidet: Nach Angaben mehrerer Quellen liegt üblicherweise die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; Landinfo 14.9.2022, S. 11; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85; MoHDSL/UNFPA 2021). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (Landinfo 14.9.2022, S. 11; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85) bzw. wird die Entscheidung "manchmal" gemeinsam getroffen (MoHDSL/UNFPA 2021). Laut einer Quelle geht es bei dieser Entscheidung aber weniger um das "ob" als vielmehr um das "wie und wann" (Landinfo 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022).
Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f) oder aber eine vermeintlich gemeinsame Entscheidung für eine mildere Sunna wird nachträglich von der Mutter - ohne Wissen des Vaters - zu einer Infibulation "korrigiert" (MoHDSL/UNFPA 2021). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter oft maßgeblich in die Entscheidung involviert (Landinfo 14.9.2022, S. 11; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85) bzw. üben sie signifikanten Einfluss aus (UNFPA 8.10.2023). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). In einer somaliländischen Studie wird angegeben, dass Mütter die Schlüsselrolle spielen, an zweiter Stelle stehen die Großmütter. Manchmal fordern Mädchen auch selbst eine Beschneidung ein (MoHDSL/UNFPA 2021).
Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26).
Motivation: Der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, ist der Druck, sozialen Erwartungen und Normen gerecht zu werden (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 82). FGM gilt als Tradition, die von Generation zu Generation weitergegeben wird. Die somalische Kultur gelten die "drei weiblichen Schmerzen" als integraler Bestandteil des Frauseins: Die Beschneidung, die Hochzeitsnacht und das Gebären. Nicht zuletzt glauben viele Frauen, dass die Beschneidung im Islam verpflichtend vorgesehen ist (MoHDSL/UNFPA 2021).
Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73). Es herrscht die Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung (MoHDSL/UNFPA 2021). Mitunter üben nicht-beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41).
Die Beschneidung wird als Ehre für ein Mädchen erachtet, als Investition in die Zukunft. Das Mädchen wird dadurch von der Gesellschaft akzeptiert, gilt als züchtig und verheiratbar und gewährleistet voreheliche Jungfräulichkeit (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 38f; Landinfo 14.9.2022, S. 11). Außerdem gilt eine Infibulation als ästhetisch (Landinfo 14.9.2022, S. 10; vgl. UNFPA 4.2022).
Durchführung: Die Mehrheit der Beschneidungen wird von traditionellen Beschneiderinnen (Guddo) vorgenommen (MoHDSL/UNFPA 2021). Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; FGMCRI o.D.). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (Landinfo 14.9.2022, S. 11). Diese "Medizinisierung" von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021) und in erster Linie dann, wenn die Eltern nur eine Sunna durchführen lassen wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). FGM/C erfolgt also zunehmend im medizinischen Bereich – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. In Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für "FGM Clinics". Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73f).
Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73f). Auch eine somaliländische Quelle berichtet, dass die Beschneidung mit einer Feier in der Nachbarschaft verbunden ist (MoHDSL/UNFPA 2021). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022).
Alter bei der Beschneidung: Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos sowie UNFPA nennen ein Alter von 5-10 bzw. 5-9 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20/39; vgl. UNFPA 8.10.2023). Eine größere Studie aus dem Jahr 2020 nennt für Somalia folgende Zahlen: 71 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren ist im Alter von 5-9 Jahren beschnitten worden, 28 % im Alter von 10-14 Jahren und jeweils unter 1 % unter 5 und über 15 Jahren (DNS/Gov Som 2020). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S. 6). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14-Jährigen (STC 9.2017), dieses Alter erwähnt auch eine NGO (FGMCRI o.D.). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt demnach auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S. 11). Laut einer Quelle sind aus der Diaspora zum Zwecke von FGM nach Somalia geschickte Mädchen meist älter als allgemein üblich (Landinfo 14.9.2022).
In Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Eine Studie aus dem Jahr 2022 hingegen besagt für Puntland, dass Mädchen bis zum 13. Geburtstag der Praktik unterzogen sein müssen, wenn die Mutter Hänseleien entgehen will (UNFPA 4.2022). In einer Studie aus dem Jahr 2020 werden für Somaliland folgende Zahlen genannt: 57 % der Mädchen wurden im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, 41 % zwischen 10 und 14 Jahren, 1 % noch danach (MoPNDSL 2021).
Eine Quelle erklärt, dass das Beschneidungsalter immer weiter sinkt (CARE 4.2.2022). Auch in der Studie aus dem Jahr 2020 ist dieser Trend zu erkennen [siehe Grafik unten]. Unter den 40-49-jährigen Frauen wurden 67 % im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, bei der Gruppe der 15-19-jährigen sind es hingegen 73 % (DNS/Gov Som 2020). Auch in Somaliland ist das Alter im Zuge des Wechsels hin zur Sunna laut Angaben einer Quelle auf 5-8 Jahre gesunken (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22). In den Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2020 ist ein derartiger Trend hingegen nicht ablesbar (MoPNDSL 2021).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260721_W186_2292497_1_00/hauptdokument.img5is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020
Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S. 6).
Abolition: In der Diaspora nimmt die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (Landinfo 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften z. B. in Borama, Garoowe oder Mogadischu, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich die Haushalte gemeinschaftlich gegen jegliche Art von FGM (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65). Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65; vgl. Landinfo 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41). So kann es auch vorkommen, dass in der Diaspora lebende Mädchen „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen werden, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Andererseits nimmt der Druck in der jüngeren Generation ab, manche junge Menschen sehen keinen Grund für die Stigmatisierung und Diskriminierung von Unbeschnittenen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Eine andere Quelle erklärt, dass der Verzicht auf jegliche Form von FGM in Somalia eine radikale Entscheidung darstellt, die gegen grundlegende Normen verstößt. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren können, müssen sie über Kenntnisse und Einwände gegen die Praxis sowie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen, um die Einwände für Familie, Netzwerke und lokale Gemeinschaften zu fördern (Landinfo 14.9.2022). Jedenfalls gibt es trotz aller Widrigkeiten sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S. 9) und auch Frauen, die sich offen dazu bekennen. So berichtet etwa eine Studienteilnehmerin, dass sie als Kind sehr an ihrer Verstümmelung gelitten hat. Deswegen hat sie ihre Töchter nicht beschneiden lassen und drängt auch andere Eltern zu diesem Schritt. Einige wenige Teilnehmerinnen an der besagten Studie haben offen erklärt, ihre Töchter nicht anrühren zu wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). Manche Mütter in Gemeinden, wo Aufklärung hinsichtlich der negativen Folgen einer Genitalverstümmelung stattgefunden hat, bekennen sich offen dazu, dass an ihren Töchtern eine solche nicht vorgenommen worden ist (ÖB Nairobi 10.2024).
Mehrere Studien zeigen, dass 2-4 von 100 Frauen nicht beschnitten sind (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. DNS/Gov Som 2020). Beschneiderinnen berichten von einem geringeren Einkommen, weil Eltern ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Leben ohne Beschneidung: Laut Quellen der finnischen FFM im Jahr 2018 ist es gerade in Städten kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen. Demnach steigt dort die Zahl unbeschnittener Mädchen (FIS 5.10.2018, S. 31). Nach anderen Angaben hängt die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S. 23). Eine weitere Quelle erklärt, dass es in der Stadt kein Problem ist, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das demnach anders (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Nach älteren Angaben "bekennen" nur wenige Mütter, dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65).
Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 11). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S. 39). Kulturell gilt die Klitoris als "schmutzig" (Landinfo 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Folglich werden unbeschnittene Frauen mitunter als schmutzig oder un-somalisch (Landinfo 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden u. a. in der Schule gehänselt und drangsaliert, sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier Buurya Qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (Kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022).
Eine andere Option ist es, dass eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versucht, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Es kommt zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen (DIS 1.2016, S. 12f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 41). Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist (DIS 1.2016, S. 12f). Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41).
Nach anderen Angaben ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht. Grund dafür ist, dass gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 83).
Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S. 12f). Eine Mutter berichtet in einer somaliländischen Studie, dass sie von den eigenen Töchtern zu einer Beschneidung gedrängt worden ist. Sie hat diese in eine medizinische Einrichtung gebracht, wo u. a. unter Verwendung von Fake-Anästhetika und Kunstblut ein Eingriff vorgegaukelt worden ist. Seither gelten die Töchter als beschnitten (MoHDSL/UNFPA 2021).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-12-03 14:05
Rechtliche Lage: In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen eine grausame und erniedrigende Praktik ist, die der Folter gleichkommt und daher verboten ist (HRW 29.3.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung" und es ist unklar, ob damit FGM gemeint ist (HRW 29.3.2024). Zudem wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz aus dem Jahr 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Laut einer Quelle wurden im März 2024 im Bundesstaat Galmudug alle Formen von FGM verboten (Halqabsi 24.3.2024).
Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (Landinfo 14.9.2022; vgl. TEA 17.12.2022; UNFPA 5.3.2021). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 23.8.2024). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 24).
Es gibt keine Strafverfolgung (MBZ 6.2023). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 42).
Rechtliche Lage - Puntland: In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 23.8.2024).
Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S. 22/41f). Generell ist al Shabaab nicht willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch durchzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (Landinfo 14.9.2022, S.15).
Gesellschaft: Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 76 % der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen geben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen Typen gefragt. Im urbanen Raum sprechen sich 70 % der Frauen für eine Fortführung aus, bei den Nomaden sind es 83 %. Auch der finanzielle und der Bildungsstatus spielen eine Rolle: Nur 64 % der reicheren Frauen gaben an, dass FGM fortgeführt werden sollte, bei den Ärmsten waren es 81 %; bei jenen mit der meisten Bildung 44 %, bei jenen ohne Bildung 78 % (DNS/Gov Som 2020).
Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 99 % der befragten somalischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein. Die Quote in den unterschiedlichen Altersgruppen sinkt nur langsam: Bei den 45-49-Jährigen liegt die Beschnittenenquote bei fast 99,8 %, bei den 15-19-Jährigen bei 98,8 % (DNS/Gov Som 2020).
Typen: Insgesamt haben 64 % der Frauen eine Infibulation erlitten, 12 % eine Zwischenform und 22 % wurden der Sunna unterzogen. Hier gibt es keine relevanten Unterschiede hinsichtlich des Lebensraumes (urban, ländlich, nomadisch). Bei jüngeren Frauen und Mädchen ist die Sunna verbreiteter. Bei der Gruppe der 15-19-Jährigen sind es 37 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 9 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 82 % eine Infibulation. Frauen mit höherer Bildung haben eher eine Sunna (52 %), jene mit niedriger oder keiner Bildung eher eine Infibulation (70 %). Eine ähnliche Situation gilt für reich (51 % Infibulation) vs. arm (71 %) (DNS/Gov Som 2020).
Gleichzeitig gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, wo generell keine Infibulation durchgeführt wird. Dies betrifft etwa einige ländliche Gemeinden der Rahanweyn sowie einige Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch die städtischen Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar die Sunna, nicht aber die Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 71f).
Prävalenz und Typen Puntland: Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20).
Maßnahmen: Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne Dear Daughter, mit welcher Eltern – und v. a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden. Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022).
1.3.2. Country Guidance: Somalia October 2025
1.3.2. 1 Women and girls who have not undergone FGM/C
Last update: October 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: Country Focus 2025, 1.2.2.; FGM/C 2023, 1.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
FGM/C remains nearly universal in Somalia, with a 99.2% prevalence rate among women as of 2020, and no significant change reported in recent years. The most common and severe form practiced is the Pharaonic (WHO Type III), though there is a noted shift among some communities toward the less severe Sunna (depending on the exact form performed can correspond to Type I, Type II or Type III).
Despite the constitutional ban, Somalia lacks national legislation criminalizing FGM/C. In 2024, Galmudug became the first state to outlaw all forms of FGM/C, though enforcement remains limited.
FGM/C is widely seen as essential for social acceptance, marriage prospects, and religious compliance, with over 70% of women intending their daughters to undergo the practice. The primary factors driving the continuation of FGM/C include tradition, religious beliefs, social acceptance, financial incentives, and the perception that the practice protects girls. It is primarily performed by traditional practitioners and increasingly by medical professionals. One source indicated that women and girls returning from Europe are usually pressured to undergo FGM/C.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
FGM/C amounts to persecution.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
A well-founded fear of persecution would in general be substantiated in the case of girls who have not undergone FGM/C in the whole of Somalia, including South-Central Somalia, Puntland and Somaliland, as in Somalia, FGM/C is a widespread and deeply rooted practice, predominantly carried out on underage girls.
For a woman in Somalia, not to have been subjected to FGM/C is very exceptional. The circumstances under which the applicant had managed to avoid being subjected to FGM/C should be given due consideration.
In the exceptional case that a woman has not undergone FGM/C, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood, to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Age: While approximately 99 % of women in Somalia had undergone FGM/C, the majority had undergone FGM/C between the ages 5-9. Old(er) women may have a lower risk to be subjected to FGM/C.
Marital status: FGM/C is commonly performed before marriage, as it is linked to notions of premarital virginity and purity, creating therefore strong societal pressure on families to have their daughters undergo the practice to improve their marriage prospects.
Tradition and the views of family on the practice: Women originating from families/communities with more traditional views would be exposed to a higher risk. Stigma and social isolation for themselves, their daughters and their families occurred for women who were not circumcised. Over 70 % of Somali women aged 15-49 years old believe that FGM/C is a religious requirement. Traditionally mothers and occasionally grandmothers are in control of the decision whether their daughters would undergo FGM/C. Fathers play a secondary role.
Home area: Awareness regarding FGM/C was specifically reported as low among pastoralist communities.
Step 3: Is there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated, for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of membership of a particular social group, due to the innate characteristic and/or common background which cannot be changed (not being subjected to FGM/C) and their distinct identity in Somalia. Persecution of this profile may also be for reasons of religion, since FGM/C is broadly regarded as a religious requirement.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person der BF:
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF, ihres Geburtsdatums, des Geburtsortes, ihres Wohnortes und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich anhand der im Verwaltungsakt beiliegenden vorgelegten Geburtsurkunde und eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass XXXX , und XXXX die Eltern der BF sind, lässt sich aus der Geburtsurkunde, dem Entbindungsnachweis und dem Vaterschaftsanerkenntis vom 12.01.2024 entnehmen (alle Dokumente beiliegend im Verwaltungsakt). Die Feststellung, dass sie verheiratet sind, lässt sich den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 entnehmen. Die Feststellungen der personenbezogenen Daten der Eltern (Name, Geburtsdatum, Staatangehörigkeit und Wohnort) ergeben sich durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltstitels der Mutter und ihres ehemaligen Wohnortes in Somalia ergibt sich durch eine Einschau in das rechtskräftige Verfahren der Mutter mit der GZ.: XXXX . Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Vaters und dessen ehemaligen Geburtsortes in Somalia ergibt sich durch ein Einschau in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung, dass an der BF noch keine Genitalverstümmelung durchgeführt wurde ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass sie am XXXX in Österreich geboren wurde und sich ihre Eltern gegen eine FGM/C aussprechen. Die Feststellung, dass die Mutter der BF einer Genitalverstümmelung in Somalia unterzogen wurde, ergibt sich durch ihre (festgestellten) Angaben aus dem rechtskräftigen Verfahren GZ.: XXXX und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr drohe, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, da in Somalia nahezu alle Frauen einer Form von FMG/C ausgesetzt sind und der Heimatstaat nicht in der Lage und nicht willens ist, sie vor einem solchen Eingriff zu schützen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt brachte in seiner Begründung (sinngemäß und zusammengefasst) vor, dass die Mutter und der Vater der BF einer Genitalverstümmelung ablehnend gegenüberstehen. Die BF würde daher von ihren Eltern vor einer Genitalverstümmelung geschützt werden. Die Mutter habe nicht plausibel darlegen können, warum sie und ihr Mann nicht in der Lage wären, die BF ausreichend vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Die Gefahr einer gegen den Willen der Eltern erfolgende Beschneidung scheine daher nicht realistisch. Eine gegen den Willen der Mutter durchgeführte Beschneidung durch die Großeltern mütterlichseits und väterlichseits der BF beruhe nur auf einer Vermutung, da die Mutter mit den Großeltern nie über dieses Thema gesprochen habe. Darüber hinaus werde nicht angenommen, dass die Eltern sich mit der BF dort niederlassen, wo die Großeltern auf sie Zugriff hätten. Laut Länderinformationsblatt liege die Entscheidung die Tochter einer FGM auszusetzen, bei der Mutter. Aus den Angaben der Mutter und dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine ausreichenden Hinweise, dass die Mutter der BF nicht in der Lage sei, eine Beschneidung ihrer Tochter zu verhindern. Es sei zwar nicht auszuschließen aber unwahrscheinlich, dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen würden. Keine Quelle des Danish Immigration Service habe von einen derartigen Fall berichten können. Aus der Quelle der schwedischen COI-Einheit Lifos gehe als diesbezügliche Ausnahme hervor, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter einer FGM/C zugeführt werde, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gebe. Da die BF in Somalia nicht bei ihren Großeltern, sondern bei ihren Eltern leben würde, wäre eine Genitalverstümmelung an ihr jedoch unwahrscheinlich. Gerade in den Städten sei es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen und die Zahl unbeschnittener Mädchen steige. Nach anderen Angaben stelle der Verzicht auf jegliche Form von FGM in Somalia eine radikale Entscheidung dar, die gegen grundlegende Normen verstoße. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen die soziale Norm von FGM/C ihrer Tochter wehren können, müssen sie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen. Trotzdem gebe es in urbanen und ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen und es komme auch zu keinen körperlichen Untersuchungen um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Mutter gehe aus dem Länderinformationsblatt unter Anführung verschiedener Quellen hervor, dass die Beschneidung frühestens im Alter von vier Jahren durchgeführt werde. Aufgrund des Alters der BF von unter einem Jahr sei eine Genitalverstümmelung zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht anzunehmen.
Zunächst ist dem Bundesamt zwar zuzustimmen, wenn es zu den Berichten zu Somalia vorbringt, dass die Eltern und vor allem die Mutter das letzte Wort habe(n) ob an ihrer Tochter eine FGM/C unterzogen werde. Jedoch geht auch aus den Berichten zu Somalia hervor, dass eine FGM/C so gut wie im ganzen Land praktiziert wird. Die Bundesregierung der Republik Somalia berichtete in ihrer Somali Health and Demographic Survey 2020, dass 99,2% der somalischen Frauen im Alter von 15-49 Jahren FGM/C unterzogen wurden. Mehr als zwei Drittel (70,9 %) der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren, die an der Somalia Health and Demographic Survey 2020 teilgenommen hatten und weiblicher Genitalverstümmelung (FGM/C) ausgesetzt waren, wurden im Alter von 5-9 Jahren beschnitten. Dabei wurde festgestellt, dass es keinen Rückgang der Gesamtprävalenz gab, jedoch der Schweregrad von FGM/C abnimmt. Die pharaonische Form nimmt in den Gemeinschaften ab, jedoch wird weiterhin die sunnitische Form praktiziert (siehe dazu EUAA - European Union Agency for Asylum: COI Query Somalia: Formas and prevalence of repeated FGM/C [Q12-2023], 25 April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092137/2023_04_EUAA_COI_Query_Response_Q12_Somalia_FGM-C.pdf [accessed 20 July 2026]). Laut UNICEF sind allein im Jahr 2026 schätzungsweise 4,5 Millionen Mädchen durch weibliche Genitalverstümmelung gefährdet. Viele von Ihnen sind jünger als fünf Jahre
(https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/millionen-maedchen-von-genitalverstuemmelung-bedroht/391028, abgerufen am 20.07.2026).
Nach den (aktuellen) Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia ist FGM/C in der somalischen Tradition tief verwurzelt. Anhand der soeben angeführten Zahlen ist anzunehmen, dass Eltern die eine solche Praxis an ihrer Tochter verweigern, einem enormen sozialen Druck durch das familiäre, lokale und gesellschaftliche Netzwerk ausgesetzt sind. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen. Kulturell gilt die Klitoris als „schmutzig“. Folglich werden unbeschnittene Frauen mitunter als schmutzig oder unsomalisch, als abnormal und schamlos oder aber als unislamisch bezeichnet. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass die „Sunna“ von Eltern und den Betroffenen selbst als harmlos erachtet wird, da mit dieser Form nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht werden. De facto kann laut Quellen unter dem Begriff „Sunna“ jede Form - von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung - gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht. Bei einer Studie aus Somaliland wird die Sunna als WHO Typ IV bezeichnet ("... andere verletzende Prozeduren an den weiblichen Genitalien für nicht-medizinische Zwecke, z. B. einstechen, durchstechen, einritzen, ausschaben, verätzen."). Teilnehmer der Studie beschreiben zwei Arten der Sunna: Einerseits jene Form, bei welcher eine eingeschränkte Beschneidung ("Small Cut") sowie ein Vernähen mit ein oder zwei Stichen erfolgt; andererseits eine mildere Form, bei welcher die Klitoris mit einer Nadel eingestochen wird und keine weiteren Misshandlungen erfolgen - insbesondere kein Vernähen. Vor allem in städtischen Gebieten werden extremere Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel erachtet, es wird jedoch an der Sunna Typ 1 „Sunna Saghir“ (teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris und/oder der Klitorisvorhaut, nach HEART/Crawford/Ali S. 66 ff) festgehalten.
Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 76% der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen geben sollte. In Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für „FGM Clinics“. Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen. Es gibt keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert. Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments. Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna. Es gibt keine Strafverfolgung. Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia; aus dem COI-CMS; Version 8, 7. August 2025 https://www.ecoi.net/de/dokument/2128262.html [Zugriff am 17. Juli 2026]).
Mit diesem Hintergrund und dem Vorbringen der Mutter der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.03.2024 und in der mündlichen Verhandlung ist glaubhaft, dass sie und ihr Mann zwar die Zustimmung einer FGM/C verweigern würden, sie jedoch nicht die Kraft hätten sich der Haltung ihrer lokalen und gesellschaftlichen sowie vor allem familiären Netzwerke (Familie mütterlichseits sowie väterlichseits) zu widersetzen. Zudem bestünde auch die Gefahr, dass sich ihre Mutter doch noch umstimmen lassen würde, da ihre unbeschnittene Tochter von der somalischen Gesellschaft nicht akzeptiert werde. In Somalia gelten nur beschnittene Mädchen als züchtig und können verheiratet werden. Eine Beschneidung gewährleistet die voreheliche Jungfräulichkeit.
Weder aus diesem Verfahren noch aus dem vorangegangenen rechtskräftigen Verfahren der Mutter der BF ist hervorgekommen, dass diese in Somalia derart gut situiert wäre und die Ressourcen hätte, eine FGM/C an ihrer Tochter zu verhindern. So geht aus dem (vorangegangenen) Verfahren der Mutter hervor, dass diese von ihren Eltern erhalten wurde. Sie weist eine Grundschulausbildung von zwei Jahren auf, hat keine Berufsausbildung absolviert und war nie erwerbstätig. Die Mutter der BF wurde selbst als Kind einer FGM/C ausgesetzt und litt aufgrund einer solchen Beschneidung an rezidivierenden Unterbauchschmerzen.
Gegenständlich erlauben die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren nicht, ein entsprechendes Risiko betreffend die BF, in Somalia eventuell auch gegen den Willen ihrer Mutter einer Genitalbeschneidung unterzogen zu werden, ausreichend gering einzuschätzen. Die Prävalenz von weiblicher Genitalbeschneidung in Südsomalia und der soziale und wirtschaftliche Hintergrund der Familie deuten auf einen entsprechend starken sozialen Druck hin.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Version 8. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln, zumal auch im Beschwerdeschriftsatz diesen Länderfeststellungen nicht ausreichend konkret sowie substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.
Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.
Rechtlich folgt daraus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, läuft die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr, verfolgt zu werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihre Eltern sie vor einer Genitalverstümmelung bewahren können. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die nächsten Jahre nichts an dieser Praxis ändert, da die Genitalverstümmelung nicht von staatlicher Seite ausgeht, sondern tief mit dem Denken der somalischen Gesellschaft verwurzelt ist. Demzufolge kann bei der BF mit ihrem Alter von drei Jahren und ca. fünf Monaten nicht von einem lediglich in ferner Zukunft liegenden theoretisch denkbaren Szenario einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Die zuständige Richterin wertet eine FGM/C als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Frauen, auszugehen. Dabei ist unzweifelhaft, dass diese Gruppe nicht dazu gezwungen werden sollte, an sich eine Genitalverstümmelung durchführen zu lassen. Zudem stellt die soziale Gruppe der unbeschnittenen Frauen/Mädchen in Somalia eine deutlich abgegrenzte Gruppe dar. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, werden unbeschnittene Frauen/Mädchen in Somalia gesellschaftlich stigmatisiert und als schmutzig bzw. abnormal betrachtet.
Die zuständige Richterin geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist im Falle der BF aufgrund der Unfähigkeit des somalischen Staates, die Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, ausgeschlossen.
Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht der BF, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen, konkret aus dem Grund einer Genitalverstümmelung, verfolgt zu werden, ist aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Mutter in Zusammenschau mit den genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen sowie mangels Vorliegens einer internen Schutzalternative daher begründet.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und der BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der BF wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).