Bundesverwaltungsgericht W207 2333166-1

W207 2333166-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W207 2333166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2333166.1.00

Spruch

W207 2333166-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der damals elfjährigen Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines in einem Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellten Sachverständigengutachtens (so genanntes FLAG-Gutachten) eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 30.01.2014, in dem das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Psoriasis vulgaris“, bewertet mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. bescheinigt. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem damaligen Sachverständigengutachten in drei Jahren wegen Verbesserungsmöglichkeit für erforderlich erachtet. Bisher nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) bzw. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführte Verfahren sind nicht aktenkundig.

Am 06.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 24.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2025, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Antragsleiden: kein

Vorgutachten:

2014-01 Ärztlich Sachverständigengutachten ( FA für Haut und Geschlechtskrankheiten)

FLAG

Psoriasis vulgaris

Richtsatzposition: 010103 Gdb: 050% ICD: L40.9

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Derzeitige Beschwerden:

Sie leide jetzt unter einer Psoriasisarthritis. Sie habe daher immer wieder Schmerzen v.a. in

den Füßen bis zum Knöchel. Diese kommen Schubweise, dann sein sie teils so schimm, dass

sie gar nicht auftreten könne für 3-4 Wochen.

Seit ca. 3 Wochen, nachdem sie bei einer Angina tonsillaris die Immuntherapie pausieren

musste, da hatte sie zuletzt einen Schub.

Sie fühle sich noch immer krank, musst daher auch letzte Woche und diese Woche mit der

Spritze pausieren. Bis zum letzten Schub war eigentlich nur der linke Fuß betroffen, seit

dem letzten Schub spüre sie die Schmerzen zunehmend aber auch im rechten Fuß.

Auch die Finger der linken Hand (v.a. der linke Zeigefinger) sein im Schub betroffen, so dass

der Finger geschwollen sei und in vollständiger Flexionsstellung fixiert bis sich die

Entzündung wieder bessere.

Sie habe bereits viele Immuntherapien durchprobiert, aber musste viele wieder wechseln.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

2025-10 X Abteilung Rheumatologie ( Dr. D.)

Aprednsilon 25mg

Cimzia 200mg

Vimovo 500/20mg

Sozialanamnese:

Lebt mit Eltern, Kindergartenassistentin, Haushalt und Körperpflege im Schub mit Hilfe der

Mutter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2024- 12 bis 2025-10 X Abteilung Rheumatologie ( Dr. D.)

Psoriasis vulgaris ( ED 2003- im ersten Lebensjahr)

-St.p. PUVA

-St.p. Enbrel 07/2012-06/2017 abg. wegen Wirkunsverlust

-St.p. Humira 07/2017 - 12/2017 abg. wegen ?

-Ustekinumab seit 04/18

2025-09 CRP 0,9mg/dl

Cimzia seit Februar. Deutliche Plaque im Bereich Hals, thorakal, Läsionen Ellbogen

Unterschenkel.

Hauptproblem derzeit Arthralgien in den Füssen (Zehengrundgelenk und Sprunggelenk).

Ansprechen auf

Cortison. Deutliche Morgensteifigkeit von 20 Minuten. Pat. kann derzeit der Arbeit nicht

nachgehen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 161,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck: 154/99

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine sichtbaren Narben

Psoriasis Plaques Nacken sowie Sternal mit deutlicher Rötung und nässend, sowie

Ellenbogen bds.

Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig

Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche

Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine

Defense,

Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich

unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich,

die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität

seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersenstand nur mit Anhalten und beschmerzt

möglich, Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,

Wirbelsäule: gerade, LWS leicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 20 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,

Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage

angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Psoriasis-Arthritis

Oberer Rahmensatz - Cimzia seit Februar derzeit Arthralgien in den

Füssen (Zehengrundgelenk und Sprunggelenk). Ansprechen auf

Cortison. Deutliche Morgensteifigkeit von 20 Minuten. Regelm.

Schubhafter Verlauf. Cimzia seit Februar. Deutliche Plaque im Bereich Hals, thorakal, Läsionen Ellbogen Unterschenkel mitberücksichtigt.

02.02. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstgutachten im Verfahren zur Beurteilung der Zugehörigkeit der begünstigt behinderten.

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Frau X. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme

von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 07.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte Gutachten vom 24.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid abermals übermittelt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2026 ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine (als Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid bezeichnete) Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form in inhaltlicher Hinsicht vollständig wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…]

Laut Sachverständigengutachten Beträgt mein GdB 50 %. Ich bitte um Korrektur des Bescheids und um Bestätigung meiner Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten.

Datum: 19.01.2026 Unterschrift der Beschwerdeführerin“

Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des ihr übermittelten Sachverständigengutachtens vom 24.11.2025 (welches einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ausweist) bei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.01.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierten Funktionseinschränkung:

1. Psoriasis-Arthritis; Cimzia seit Februar, derzeit Arthralgien in den Füssen (Zehengrundgelenk und Sprunggelenk). Ansprechen auf Cortison. Deutliche Morgensteifigkeit von 20 Minuten. Regelm. schubhafter Verlauf. Deutliche Plaque im Bereich Hals, thorakal; Läsionen Ellbogen Unterschenkel mitberücksichtigt

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Zwar steht die Beschwerdeführerin (seit 19.06.2026) aktuell in Wochengeldbezug, jedoch spricht dies nicht gegen ein aufrechtes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Abgesehen davon aber ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben; dies ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des vorliegenden Leidens konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.

Führendes (und aktuell einziges) Leiden der Beschwerdeführerin ist eine Psoriasis-Arthritis. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Diese Einstufung (es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen) wird bestätigt durch die Ergebnisse der - oben wiedergegebenen - Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.11.2025, die zeigen, dass Funktionseinschränkungen, die dauerhaft über funktionelle Auswirkungen mittleren Grades hinausgehen, bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht objektiviert sind, zumal für eine Einstufung unter der nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 („Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades“) mit 50 v.H. dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen müssten, was aber nicht der Fall ist, und zudem eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vorliegen müsste, die beigezogene ärztliche Amtssachverständige aber ausführte, dass die Beschwerdeführerin auf Cortison anspricht.

Insofern die Beschwerdeführerin aber (als einziges Argument) in ihrer Beschwerde anführt, laut Sachverständigengutachten betrage ihr GdB 50 %, sie bitte um Korrektur des Bescheids und um Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das eingeholte Sachverständigengutachten eben keinen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben hat, sondern einen Grad der Behinderung von 40 v.H. Sollte die Beschwerdeführerin aber Bezug nehmen auf das FLAG-Gutachten eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 30.01.2014 betreffend die damals elfjährige Beschwerdeführerin, so kommt dem damaligen Gutachten keine Aktualität zu bzw. ist das nunmehrige Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025 um beinahe 12 Jahre aktueller.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.

Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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