Bundesverwaltungsgericht I413 2344522-1

I413 2344522-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I413 2344522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2344522.1.00

Spruch

I413 2344522-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.04.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026 uns am 09.07.2026 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.08.2023 legal mit einem nationalem Visum D, zum Zwecke des Studiums, in das Bundesgebiet ein und war bis 14.06.2025 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student.

2. Mit Bescheid vom 20.06.2025 wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers von der MA35 abgewiesen, da er keinen Nachweis über die Zulassung als ordentlicher Student einbringen konnte. Dieser Bescheid erwuchs am 09.10.2025 in Rechtskraft.

3. Am 06.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, da er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG stellte.

4. Ebenso am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass in Nigeria ein Genozid bei den Christen stattfinde. Sein Bruder und sein Vater seien entführt worden. Sie seien gestorben, da sie gefoltert worden seien.

5. Am 10.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst aus, dass er hauptsächlich deswegen nach Österreich gekommen sei, um zu studieren. Als er dann seinen Vater verloren habe, habe er sich jedoch nicht mehr konzentrieren können und habe er den Deutschkurs nicht absolvieren können. Aufgrund der Unsicherheit in Nigeria könne er nicht zurückkehren. Wenn er Österreich verlassen und nach Lagos oder Abuja kommen würde, müsse er einen Bus nehmen, welcher zu seiner Gegend führte. Auf dieser Straße seien viele Menschen entführt worden und hätten tausende Menschen ihr Leben verloren. Auch wenn er mit einem Flugzeug zurückreisen würde, könne er nicht sicher ans Ziel gelangen. Viele Leute würden wissen, dass er in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würden diese Leute versuchen ihn zu entführen und Geld von ihm zu erpressen. In den meisten Fällen sei es so, dass man, selbst wenn man das Geld zahle, nicht mehr lebend aus dieser Sache rauskomme. Auch wenn man lebend davonkomme, könne es sein, dass man ein Bein oder einen Arm verliere.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2026 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit monierte.

8. Am 29.05.2026 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 06.07.2026 fand aufgrund der den Parteien am 02.06.2026 zugestellten Ladung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Rechtsvertretung und der Beschwerdeführer erschienen nicht bei Aufruf der Rechtssache. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb den Verhandlungen fern. Der Beschwerdeführer erschien knapp 2 Stunden verspätet zur mündlichen Verhandlung und erklärte, nicht ohne seine – ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschiene – Rechtsvertretung nicht einvernommen werden zu wollen. Darauf wurde die mündliche Verhandlung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer auf 09.07.2026 vertagt.

10. Am 09.07.2026 fand die weitere mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer in Gegenwart einer Vertreterin der Rechtsvertretung und einer nichtamtlichen Dolmetscherin sowie in Abwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der belangten Behörde befragt wurde. Zudem wurde die Situation im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer erörtert. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren im Anschluss daran geschlossen.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige und ledige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger. Er bekennt sich zum Glauben der Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Isoko an. Seine Muttersprache ist Englisch. Daneben spricht er Soko und nigerianisches Pidgin-Englisch. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Benin City, Edo State, geboren und aufgewachsen. Er hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus Nigeria auf. An anderen Orten in Nigeria hat er nie gelebt. Er besuchte für die Dauer von zwölf Jahren eine Schule und verfügt über Berufserfahrung als Installateur.

Der Beschwerdeführer hat einen im Jahr 2023, nach seiner Ausreise aus Nigeria geborenen Sohn, welcher in Nigeria bei seiner Mutter lebt und für welchen der Beschwerdeführer obsorgepflichtig ist. Seiner Obsorgepflicht kommt der Beschwerdeführer durch gelegentliche Unterstützungsleistungen nach. Zu seinem Sohn besteht ein täglicher Kontakt über Whats-App. Zum ersten Mal sah der Beschwerdeführer seinen Sohn persönlich, als er sich im Jänner 2025 in Nigeria aufgehalten hatte.

Die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria in einem eigenen Haus. Mit diesen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben.

Am 29.08.2023 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem nationalem Visum D, zum Zwecke des Studiums, in das Bundesgebiet ein und war bis 14.06.2025 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student. Sein Verlängerungsantrag wurde mangels eines Nachweises über die Zulassung als ordentlicher Student am 09.10.2025 durch die MA 35 abgewiesen.

Am 01.01.2025 reiste der Beschwerdeführer für mehrere Wochen nach Nigeria, wo er seinen Sohn und seine Familie besuchte. Am 07.02.2025 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem dort auf.

Der Beschwerdeführer wollte in Österreich Computerwissenschaften an der TU Wien studieren, scheiterte aber an seinen mangelhaften Deutschkenntnissen und am Erreichen der für das Studium erforderlichen Deutschkenntnissen des Referenzrahmens B1. Der Beschwerdeführer hatte nicht vor, nach Beendigung seines Studiums nach Nigeria zurückzukehren, sondern wollte sich in Österreich integrieren und ein neues Leben beginnen.

Der Beschwerdeführer reiste nach Ablauf seines Visums nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb ohne Aufenthaltsberechtigung weiterhin in Österreich und hielt sich dort unrechtmäßig auf, bis er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte. Er führt einer Partnerschaft mit einer in Österreich lebenden Frau, die er über Facebook Dating vor etwa einem Jahr kennengelernt hatte, und wird von dieser auch finanziell unterstützt.

Er besuchte einen Online-Deutschkurs und verfügt über nur mangelhafte Deutschkenntnisse, die auch eine einfache Konversation in der deutschen Sprache nicht zulassen. Derzeit besucht der Beschwerdeführer keinen weiterführenden Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer ging von November 2023 bis Oktober 2025 einer Erwerbstätigkeit in einem Hotel nach. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Übernahme von Reinigungsarbeiten für seine Freunde und durch Unterstützungen seines Freundes Bright und seiner Partnerin.

Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht krankenversichert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um sich ein besseres Leben zu verschaffen.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria

1.3. 1Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

1.3.2. Sicherheitslage

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025).

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.10.2024): Briefing Notes KW 41 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw41-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 13.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW 37 2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024a): Briefing Notes KW 36 2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (13.6.2025): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 23.6.2025

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025

NiWa - Nigeria Watch (2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024

1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.4. Religiöse Gruppen

53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 30.6.2024).

2010 und 2012 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als „etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als „Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 Prozent (USDOS 30.6.2024).

Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord- Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Nach Angaben von Sicherheitsbehörden, NGOs, Medien, Akademikern und anderen Beobachtern hat sich das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität im Laufe des Jahres 2023 weiter verschärft. Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, viele Vorfälle ausschließlich oder sogar hauptsächlich auf die religiöse Identität zurückzuführen. Wie in den Vorjahren kam es im Laufe des Jahres in der Nordzentral-Region zu zahlreichen tödlichen Zusammenstößen zwischen überwiegend christlichen Bauern verschiedener ethnischer Gruppen und überwiegend muslimischen Hirten. Auch in der Nordwest-Region kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen überwiegend muslimischen Hirten und christlichen oder muslimischen Bauern. Die Medien berichteten über zahlreiche Angriffe von „Banditen" oder bewaffneten kriminellen Banden auf religiöse Stätten, darunter Moscheen und Kirchen. Mehrere akademische und Medienquellen gaben an, dass Banditentum und ideologisch neutrale Kriminalität und nicht religiöse Differenzen die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwest-Region waren (USDOS 30.6.2024).

Die Lage ist für alle Zivilisten, insbesondere für Christen, sehr schwierig geworden. Nigeria hat sechs geopolitische Zonen. Früher hatte jede dieser Zonen ihr eigenes Profil hinsichtlich Feindseligkeiten gegen Christen (und andere). Im Nordosten ging die Gewalt vor allem von Boko Haram und ISWAP aus, im Nordwesten von den unterschiedlichen Gruppen bewaffneter Krimineller und im zentralen Norden - einschließlich des Bundesstaates Kaduna - von militanten Fulani. Nun ist im Norden die Gruppe Lakurawa in Erscheinung getreten. Lakurawa ist mit der expansionistischen Aufstandsbewegung Dschamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin verbunden, die ihren Ursprung in Mali hat und al-Qaida nahesteht. Jedenfalls ist die Gewalt nicht mehr länger auf die drei nördlichen geopolitischen Zonen beschränkt, sondern hat sich auf die drei südlichen Zonen ausgeweitet. Gleichzeitig haben sich die Einflussbereiche der verschiedenen Gruppen zu überschneiden begonnen, und es wird zunehmend schwieriger zu unterscheiden, welche gewalttätige Gruppe für welche Taten verantwortlich ist und welche spezifische Zugehörigkeit eine bestimmte Gruppe hat. So gehen Gebiete, in denen militante Fulani und bewaffnete Kriminelle operieren, ineinander über und überschneiden sich teilweise (OpD 2025).

Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme von Gewalt zu verhindern, die von islamisch-extremistischen Milizen ausgeht (OpD 2025).

Quellen

OpD - Open Doors (2025): Nigeria - Weltverfolgungsindex, https://www.opendoors.de/christenver folgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 6.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024

1.3.5. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.6. Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Üblicherweise dienen bei Wegbeschreibungen und Adressangaben bedeutende Gebäude oder Wegpunkte in der Nähe (z. B. Kirchen, Moscheen oder Kreuzungen) als Orientierungspunkte. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lokalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich (AA 8.1.2025).

Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Verschiedene staatliche nigerianische Behörden führen eigene Strafverfolgungsdatenbanken, die untereinander nicht adäquat vernetzt sind, um effektiv Informationen zwischen ihren Strafregisterdatenbanken auszutauschen (AA 8.1.2025). Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2024).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.7. Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und ergänzend dazu in die Berichte der EuAA: Nigeria Country Focus (November 2025) und Security Situation (November 2025). Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt.

Weiters fanden am 06.07.2026 und am 09.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, in welchen im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei aufgenommen wurde.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie zur Glaubenszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu den Lebensumständen basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 06.03.2026, S 1f; niederschriftliche Einvernahme am 10.04.2026, S 3 f; Niederschrift vom 09.07.2026, S 4 ff).

Aufgrund des vorliegenden nigerianischen Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 10.04.2026, S 2) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 09.07.2026, S 4). Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters sowie seiner in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 eigenen Einschätzung (Niederschrift, aaO, S 4) war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten.

Die Feststellungen hinsichtlich des Heimatortes sowie der Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme am 10.04.2026, S 4 f) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom 09.07.2026, S 4).

Dass der Beschwerdeführer einen im Jahr 2023 geborenen Sohn hat, welcher in Nigeria bei seiner Mutter lebt, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.04.2026, S 6) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom 09.07.2026, S 5). Dieser Sohn wurde nach der Ausreise seines Vaters geboren; der Beschwerdeführer lernte ihn erst persönlich anlässlich seines Besuches in Nigeria im Jänner 2025 kennen (Niederschrift vom 09.07.2026, S 6). Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer kryptisch, es sei seine Pflicht, sich um seinen Sohn zu kümmern; würde er dessen Unterstützung verweigern, hätte das staatliche Konsequenzen. Gesetzlich besteht – hierauf spielt der Beschwerdeführer an – eine Obsorgepflicht eines Elternteils gegenüber dessen Kindern. Der Beschwerdeführer verneint zwar vor der belangten Behörde seine Obsorgepflicht (Protokoll vom 10.04.2026, S 6), meinte aber zugleich er praktiziere co-parenting (= gemeinsame Obsorge) mit der Kindesmutter und müsse sich um das Kind kümmern. Dass er co-parenting aufgrund seiner räumlichen Distanz nicht betreiben kann, ist offensichtlich. Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller diesbezüglicher Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Kindesvater für seinen Sohn zur Obsorge verpflichtet ist. Die Feststellungen zu den Kontakten mit seinem Sohn ergeben sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 09.07.2026 S 5).

Dass die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria in einem eigenen Haus leben und der Beschwerdeführer zu diesen in aufrechtem Kontakt steht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme am 10.04.2026, S 5 f). Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, ergibt sich ebenso aus dessen Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme am 10.04.2026, S 7). Diese Angaben sind glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer am 29.08.2023 legal mit einem nationalen Visum D, zum Zwecke des Studiums, in das Bundesgebiet einreiste, bis 14.06.2025 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student war und der Verlängerungsantrag abgewiesen wurde, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde am 06.03.2026 (Protokoll S 3). In der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, welches Studium er in Österreich angestrebt hatte und teilte die Gründe mit, weshalb er keinen Studienerfolg hatte (Niederschrift am 09.07.2026, 8). Der von Ihm angegebene Grund mangelnder Deutschkenntnisse des Niveaus B1 ist angesichts des persönlich in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 erhaltenen Eindrucks von den Kenntnissen des Beschwerdeführers von der deutschen Sprache glaubhaft und überzeugend. Ebenso überzeugt die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage, was er nach Abschluss seines Studiums geplant habe. Hierauf teilte er mit, er habe sich hier integrieren und ein neues Leben beginnen wollen (Protokoll vom 09.07.2026, S 10). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Nigeria nach Abschluss des Studiums zurückkehren wollte, sondern von Beginn an den Plan hatte, ein neues Leben in Österreich zu beginnen.

Dass der Beschwerdeführer am 01.01.2025 aus Österreich ausgereist ist, um einige Wochen in Nigeria zu verbringen und am 07.02.2025 wieder ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Passkopie mit den diesbezüglichen Aus- und Einreisestempeln (AS 13 f). Zudem steht dieser Aufenthalt in Nigeria aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 06.03.2026 (Protokoll S 4) und am 10.04.2026 (Protokoll S 8) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom 09.07.2026, S 6) fest.

Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 06.03.2026, S 2).

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Kontakte verfügt, steht aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Niederschrift vom 09.07.2026, S 7). Die Feststellungen zu seiner Partnerschaft ergeben sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.04.2026, S 13) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 09.07.2026, S 5).

Dass der Beschwerdeführer einen Online Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.04.2026, S 12). Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 und dem dort vom Beschwerdeführer erhaltenen persönlichen Eindruck ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrscht und auch eine einfache Konversation in der deutschen Sprache nicht führen kann.

Dass der Beschwerdeführer von November 2023 bis Oktober 2025 einer Erwerbstätigkeit in einem Hotel nachging, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug und deckt sich mit dem diesbezüglichen, glaubhaften, Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 09.07.2026, S 8). Aus seiner diesbezüglichen Aussage ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen Lebensunterhalt mit – nicht gemeldeten – Reinigungsarbeiten für Freunde bestreitet) Niederschrift vom 10.07.2026, S 9). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner offiziellen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich ebenso aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 09.07.2026, S 8).

Aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem steht fest, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

2.3.1. Fluchtgründe

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass in Nigeria ein Genozid bei den Christen stattfinde. Sein Bruder und sein Vater seien entführt worden. Sie seien gestorben, da sie gefoltert worden seien (Protokoll vom 06.03.2026, S 7).

Vor der belangten Behörde führte er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass er vorwiegend deswegen in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier studieren zu können. Als er dann seinen Vater verloren habe, habe er sich nicht mehr konzentrieren können und habe er den Deutschkurs nicht absolvieren können. Aufgrund der Unsicherheiten in seinem Heimatland könne er nicht nach Nigeria zurückkehren. Wenn er Österreich verlassen und nach Lagos oder Abuja kommen würde, müsse er einen Bus nehmen, welcher zu seiner Gegend führte. Auf dieser Straße seien viele Menschen entführt worden und hätten tausende Menschen ihr Leben verloren. Auch wenn er mit einem Flugzeug zurückreisen würde, könne er nicht sicher ans Ziel gelangen. Viele Leute würden wissen, dass er in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würden diese Leute versuchen ihn zu entführen und Geld von ihm zu erpressen. In den meisten Fällen sei es so, dass man, selbst wenn man das Geld zahle, nicht mehr lebend aus dieser Sache rauskomme. Auch wenn man lebend davonkomme, könne es sein, dass man ein Bein oder einen Arm verliere (Protokoll vom 10.04.2026, S 7 ff).

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2026 auf die Frage, warum er Nigeria verlassen habe, an, er habe ursprünglich Schutz gewollt und studieren wollen. Aufgrund der Situation sei es ihm nicht möglich gewesen, das Studium fortzusetzen. Mit Situation habe er den Genozid an den Christen in Nigeria gemeint (Niederschrift vom 09.07.2026, S 10). Hierzu ist festzuhalten, dass nach den vorliegenden Länderberichten ein Genozid an Christen in Nigeria nicht nachweisbar ist. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria Spannungen zwischen Christen und Moslems gibt, jedoch sind solche Spannungen nicht auf Fragen der Religion allein zu beschränken, sondern häufig mit ethnischer Zugehörigkeit, mit Fragen des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität verknüpft. Der sich eingehend mit der Sicherheitslage in Nigeria beschäftigende Bericht der EuAA, Security Situation vom November 2025 zeigt im Norden Nigerias Attacken islamistischer Gruppen (Boko Haram und ISWAP) auf, wobei tödliche Attacken nicht ausschließlich gegen Christen, sondern auch gegen Schiiten geführt werden (EuAA, aaO, 28). Dieser überwiegend auf den Norden Nigerias beschränkte islamistische Terror erreicht nach den dortigen Schilderungen nicht den Charakter einer systematischen, auf die generelle Beseitigung aller Christen in Nigeria gerichteten Verfolgung und schon gar nicht die Ausmaße eines Genozids. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass diese "Situation" den Beschwerdeführer an der Fortführung seines Studiums gehindert hätte. Vielmehr steht – aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 fest, dass er wegen massiver Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache – seine Deutschkenntnisse reichten nicht aus (Niederschrift vom 09.07.2026, S 8) – sein Studium gar nicht beginnen konnte, womit eine wie immer geartete Situation in Nigeria keine Auswirkungen auf seinen Studienerfolg haben konnte. Somit erweist sich dieser angegebene Grund als nicht tragfähig und ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Nigeria wegen eines Genozids an den dort lebenden Christen verlassen hat.

Auf die ergänzende Frage, warum er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, meinte er, er sei 2023 als Student nach Österreich gekommen. Als er im Oktober oder November 2023 seinen Vater verloren habe, hätte er sich nicht mehr konzentrieren können bzw sei depressiv gewesen. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach seinem Besuch in Nigeria gestellt und nicht gleich am Anfang, als er gekommen sei (Niederschrift vom 09.07.2026, S 10). Weiter befragt, was er nach erfolgreichem Studium geplant habe, gab er an: "Ich wollte mich integrieren und hier ein neues Leben beginnen." Er habe gedacht bzw wusste, dass man nach dem Abschluss eines Studiums in Europa viele Chancen habe und kenne Leute, die nach Deutschland gegangen seien und dort nach dem Studium zu arbeiten begonnen hätten. Außerdem habe er feststellen müssen, dass sich die Lebenssituation in Österreich stark von der in Nigeria unterscheide und er denke nicht, dass jemand, der hier in Österreich lebe, eine Rückkehr nach Nigeria wollen würde (Niederschrift vom 09.07.2026, S 10 f). Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist, um sich ein aus seiner Sicht besseres Leben zu ermöglichen, in Österreich Fuß zu fassen und nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren. Jedoch macht der Beschwerdeführer damit keine Gefahr einer Verfolgung aus den Konventionsgründen glaubhaft. Auch schlechtere Lebensbedingungen im Herkunftsstaat bescheinigen keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität, Rasse, politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Ebensowenig ist eine solche Gefahr einer Verfolgung mit dem Ableben seines Vaters verbunden.

Er verneinte auch, die Verfolgung von staatlicher Seite wegen seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Niederschrift, aaO S. 10).

Der Beschwerdeführer verneinte im Rahmen der Befragung am 10.04.2026 die Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Akteure wegen seiner politischen Gesinnung (Niederschrift vom 10.04.2026, S. 10). Hingegen vermeinte er, dass er von politischen Aktivisten wegen seiner Rasse/Ethnie verfolgt werde (Niederschrift aaO S. 10). Allerdings vermochte er nicht diese Verfolgung näher zu spezifizieren oder zu substantiieren. Der Beschwerdeführer verneinte auch in der mündlichen Verhandlung die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse oder Nationalität in Nigeria (Niederschrift vom 09.07.2026, S 11), weshalb das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund, aber auch im Lichte der Länderfeststellungen, denen nicht eine Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse oder Nationalität im Vielvölkerstaat Nigeria entnommen werden kann, davon überzeugt ist, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht droht.

Dagegen bejahte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 die Gefahr, wegen seiner politischen Überzeugung in Nigeria verfolgt zu werden (Niederschrift S 11), wobei er keine konkreten Angaben zu seinen Befürchtungen gab. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er die Furcht hat, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung verfolgt zu werden, meinte er, er habe die Labour Party unterstützt, es sei aber aktuell die APC an der Macht. Diese wolle nicht, dass man schlecht über ihre Regierung spreche; mache man das im Internet, würde man sofort verhaftet. Das sei seine Befürchtung (Niederschrift vom 09.07.2026, S 11). Weiter gab er an, er habe mit den Führungspersonen zusammengearbeitet; sie hätten gemeinsam an Kundgebungen teilgenommen und Bewusstsein dafür geschaffen, was eine bestimmte Partei nicht gut mache und weshalb man sich ihrer Partei anschließen solle (Niederschrift, aaO, S 12). Demgegenüber verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde, ein aktives Mitglied in einer Partei gewesen zu sein (Protokoll vom 10.04.2026, S 10). Er habe den Wahlkampf der anderen Partei unterstützt und habe auch für die anderen gestimmt. Ein aktives Mitglied sei er nirgends gewesen (Protokoll vom 08.07.2026, S 10). Mit diesem Widerspruch in seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, meinte er, er habe einen Fehler gemacht, er erinnere sich daran, dass er über politische Parteien gesprochen habe (Niederschrift vom 09.07.2026, S 12). Damit erklärt sich freilich dieser Widerspruch nicht befriedigend auf. Vielmehr gibt dieser Widerspruch in seinen Aussagen und seine wenig befriedigende Erklärung dazu, Anlass zu Zweifeln an seinen diesbezüglichen Aussagen. Diese Zweifel werden im Weiteren verstärkt, wenn er vorbringt, er habe konkret Peter OBI unterstützt, er sei immer noch Präsidentschaftskandidat der Labour Party und werde wieder antreten, während der Beschwerdeführer etwas später sich korrigierte und angab, dass Peter OBI nicht mehr in der Labour Party sei, sondern für die ADC kandidiere, da sich die Labour Party mit der Regierungspartei zusammengeschlossen habe. Die 2002 als Party for Social Democracy gegründete und seit 2003 als Labour Party bezeichnete Partei (vgl dazu Oke OGUNDE, 15.03.2007, Nigerian Labour Party: What manner of Workers‘ Party, https://marxist.com/labour-workers-party-nigeria150307.htm, Zugriff am 14.07.2026) ist eine von sieben im Parlament Nigerias vertretenen Parteien. Es trifft zu, dass der frühere Gouverneur des Bundesstaates Anambra, Peter OBI, im Präsidentschaftswahlkampf 2023 als Kandidat der Labour Party angetreten ist. Allerdings trifft seine Angabe nicht zu, dass die Labour Party mit der Regierungspartei (All Progressives Congress - APC) zusammengeschlossen wäre. So gab beispielsweise die Labour Party kürzlich die Ernennung ihres Präsidentschaftskandidaten für 2027 bekannt (https://www.premiumtimesng.com/news/top-news/884063-2027-labour-party-announces-presidential-candidate.html, Zugriff am 14.07.2026). Ebensowenig trifft es zu, dass Peter OBI jetzt für den African Democratic Congress (ADC) kandieren würde. Vielmehr sind er und ein weiterer vormaliger Präsidentschaftskandidat dem Nigeria Democratic Congress (NDC) beigetreten (https://www.bbc.com/news/articles/c0q20xzwppdo, Zugriff am 14.07.2026). Bereits diese offenkundig dem Beschwerdeführer nicht bekannten Tatsachen geben zu Zweifeln Anlass, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Nigeria politisch aktiv gewesen ist, zumal anzunehmen ist, dass solche Ungereimtheiten einer politisch involvierten Person, wie sie der Beschwerdeführer gewesen sein will, nicht unterlaufen wären. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten macht der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft, dass er einer Gefahr einer Verfolgung in Nigeria wegen seines politischen Engagements ausgesetzt wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, das Problem sei, wenn er die andere Partei unterstütze, dann würden sie Märsche, Veranstaltungen und Kampagnen durchführen. Wenn man das tue, dann werde man von anderen attackiert und müsse ums Leben laufen (Protokoll vom 10.04.2026, S 10). Im Lichte der Länderfeststellungen kann diese Aussage nicht bestätigt werden. Diesen ist zu entnehmen, dass die Präsidentschaftswahlen 2023 von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt waren, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Auch der Bericht der EuAA: Nigeria Country Focus vom November 2025 beschreibt diese Wahl als von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet. An zahlreichen Wahllokalen seien Gewaltvorkommnisse berichtet worden (EuAA, aaO, S 17 f). Eine systematische Verfolgung von politischen Gegnern, wie dies der Beschwerdeführer beschreibt, ist hingegen diesen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, sich an der Wahlkampagne der Labou Party maßgeblich beteiligt zu haben, beantwortete aber die Frage, wie er für die Führungsperson, die er unterstützt habe, gearbeitet habe und wie es dazu gekommen sei, dass er für diese gearbeitet habe, nur ausweichend dahingehend, dass sie für ihn [gemeint Peter OBI] Wahlkampf und auch eine Wahlkarte gemacht hätten, um dann auszuführen, dass viele Menschen keine Wahlkarte hätten und auch nicht zu Wahlen gehen würden, da sie meinten, ihre Stimme würde nichts bewirken. Sie hätten diese Menschen aufzuklären versucht, welche Partei sie wählen sollten. Es habe immer die Partei gesagt, was zu tun sei (Niederschrift vom 09.07.2026, S 12). Mit dieser ausweichenden Antwort bestätigte der Beschwerdeführer nicht, dass er – entgegen seiner Angabe – nicht mit einer Führungsperson gearbeitet hatte und zeigte der Beschwerdeführer letztlich auf, dass er – wenn überhaupt – auf niedrigster Ebene als Handlanger für diese Partei tätig geworden sein könnte, jedoch in keiner Weise für eine Führungspersönlichkeit gearbeitet hatte. Hieraus ist zu schließen, dass ihm keine bedeutsame, sondern höchstens eine völlig untergeordnete Rolle im letzten Präsidentschaftswahlkampf zugekommen sein könnte. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise Angaben zur Organisation der Labour Party geben konnte und mit seiner ausweichenden Antwort zur Frage nach der Organisation dieser Partei, wonach man in jedem Wahljahr für die Labour Party zur Wahl des Gouverneurs antreten könne und er nicht genau wisse, inwiefern sich die aktuelle Regierung mit der Labour Party zusammengeschlossen habe, jedenfalls sei letztere nicht so korrupt wie die Regierungspartei, weshalb jetzt viele zur ADC liefen (Niederschrift vom 09.07.2026, S 13), offenbarte, keine Ahnung von der Organisation der Labour Party zu haben. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich, wie er vermeinte, mit Führungspersonen dieser Partei zusammengearbeitet und sich solchermaßen politisch betätigt, hätte er diese Frage zumindest in groben Zügen beantworten können. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Person mit den Führungspersönlichkeiten einer Partei zusammenarbeitet, ohne die Organisation und den Aufbau dieser Partei kennenzulernen. Dementsprechend zweifelhaft erscheint auch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er sei ein registriertes Mitglied der Labour Party gewesen (Niederschrift vom 09.07.2026, S 13), zumal ein Parteimitglied zumindest ansatzweise die Organisation seiner Partei, zumindest soweit sie diese Mitgliedschaft betrifft, kennen müsste, was aber bezüglich des Beschwerdeführers nicht der Fall ist. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich in Nigeria nicht politisch betätigt hat und seine Aussage vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.04.2026, S 10), ein aktives Mitglied sei er nirgends gewesen, der Wahrheit entspricht. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht aber auch im Lichte dieser Aussagen und der Länderinformationen davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung in Nigeria trifft.

Der Beschwerdeführer äußerte mehrfach – erstmals im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2026 (Protokoll S 7) – die Gefahr seiner Verfolgung als Christ in Nigeria. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde am 10.04.2026 gab er – im Zusammenhang mit dem Risiko entführt zu werden – an als Christ habe man es in Nigeria gegenüber Moslems noch schwerer. Die Terroristen von Boko Haram wollten ihn entführen (Protokoll vom 10.04.2026, S 8). Dagegen brachte er keine Bedrohung oder Verfolgung als Anhänger der Zeugen Jehovas vor (Protokoll, aaO, S 9) und verneinte in weiterer Folge eine solche Verfolgung (Protokoll, aaO, S 10). In der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 gab er an, er sei als Zeuge Jehovas nicht bedroht worden, aber er sei als Christ diskriminiert worden. Betreffend die Behauptung eines Genozids an Christen in Nigeria wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und nochmals festgehalten, dass im Lichte der vorliegenden Länderinformationen eine solche Bedrohungssituation nicht besteht. Nach den Länderinformationen ist Nigeria in religiöser Hinsicht sehr divers und bestehen verschiedene religiöse Gruppen im Land. Während der Norden überwiegend muslimisch ist, ist der Süden, woher der Beschwerdeführer stammt, mehrheitlich von Christen bewohnt. Christen sind mit rund 48 % der Bevölkerung die zweitgrößte religiöse Gruppe nach den Moslems in Nigeria. Auch wenn nicht verkannt wird, dass das politische System in Nigeria von Klientelwirtschaft geprägt ist und damit Angehörige desselben Volkes wie die führenden Regierungsmitglieder hierdurch Vorzüge zum Nachteil anderer Bevölkerungsgruppen genießen, ist eine gezielte Diskriminierung einer religiösen Gruppe oder einer Volksgruppe in Nigeria nicht nach den Länderinformationen nachzuweisen. Daher ist die Behauptung, als Christ in Nigeria diskriminiert zu werden, nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere für den Beschwerdeführer, der aus einem mehrheitlich von Christen bewohnten Bundesstaat stammt und damit nach den vorliegenden Länderinformationen keiner Diskriminierung als Christ ausgesetzt ist. Individuelle Umstände, die auf eine Diskriminierung des Beschwerdeführers als Christ hindeuten könnten, brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Daher bestehen keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus Gründen seines religiösen Bekenntnisses in Nigeria drohen.

Der Beschwerdeführer verneinte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Niederschrift vom 09.07.2026, S 14), jedoch macht er geltend, dass er als im Ausland wohnender Bürger einem erhöhten Entführungsrisiko ausgesetzt sei – er habe einige Jahre in Europa gelebt und vermutlich wüssten sie [gemeint: potentielle Entführer] davon und gingen davon aus, dass er eine Menge Geld besitze, weshalb sie ihn entführen wollten (Niederschrift, aaO, S 15). Dieses Entführungsrisiko vermischt der Beschwerdeführer mit der von Boko Haram ausgehenden Gefahr (Niederschrift, aaO, S 15; Protokoll vom 10.04.2026, S 8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Lichte der Länderberichte nicht schlüssig, zumal eine wahrscheinliche Bedrohung durch Boko Haram im Edo-State nicht gegeben ist. Boko Haram operiert im Wesentlichen in den nördlichen Bundesstaaten und in den angrenzenden Zentralstaaten Nigerias, weniger hingegen in Edo-State. Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang von einem Genozid an Christen bzw seiner Bedrohung als Christ spricht, so deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den Berichten und Analysen über Nigeria. Es wird nicht verkannt, dass gerade Boko Haram und der islamische Staat Westafrika Provinz (ISWAP) den christlichen Glauben ablehnen und mit Terror unter anderem auch gegen Christen in ihren Operationsgebieten (Nordosten, Nordwesten und Zentrum Nigerias) vorgehen, jedoch trifft dieser Terror gleichermaßen auch Angehörige des Islam, sodass eine spezifisch auf die religiöse Überzeugung abstellende Gewalt durch diese Terrororganisationen auf Basis der Berichte und Analysen nicht angenommen werden kann. Dieser Terror trifft vielmehr Personen aller Glaubensgruppen gleichermaßen. Für Edo-State kann eine gegen Christen gerichtete Verfolgung bzw. Gewalt nach den Länderfeststellungen des Länderinformationsblatts, die wiederum auf neutralen Quellen basieren, sowie aufgrund der vorliegenden Analysen der EuAA (Nigeria Country Focus und Nigeria Security Situation, beide vom November 2025) nicht erschlossen werden. Es wird nicht verkannt, dass auch in Edo-State sicherheitsrelevante Vorfälle vorkommen, jedoch können diese nicht einer gegen das Christentum gerichteten Gewalt zugeordnet werden. Ebensowenig kann eine den Beschwerdeführer treffende besondere Entführungsgefahr durch Boko Haram im Lichte der genannten Länderberichte und Länderanalysen angenommen werden. Die Gefahr von Entführungen ist in Nigeria aufgrund der grassierenden Kriminalität grundsätzlich gegeben. Es gibt solche Entführungen nach den einschlägigen Berichten. Sie sind darauf gerichtet, Lösegeld zu erpressen und richten sich nach den Berichten vor allem gegen Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats. Der Beschwerdeführer lebte im Ausland und könnte in diesem Sinne als Expat verstanden werden. Freilich kann im Lichte der genannten Berichte und Analysen zu Nigeria nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Person, die einige Zeit im Ausland gelebt hat, als Expat einer erhöhten Entführungsgefahr in Nigeria ausgesetzt wäre. Vielmehr trifft dies wohl eher auf solche Expats zu, die es im Ausland geschafft haben, zu Wohlstand zu kommen und diesen Wohlstand auch in Nigeria zeigen. Hingegen kann nicht jeder Rückkehrer aus der Fremde als reich oder als wohlhabend gelten, zumal es viele Beispiele rückgeführter Personen gibt, auf die dies nicht zutrifft. Nur weil er in Europa gelebt habe, gingen "sie" davon aus, dass er eine Menge Geld besäße, vermeinte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass gerade ein Grund dafür, dass in der Praxis die Rückkehr nach Nigeria gescheut wird, im Gesichtsverlust liegt, es in Europa nicht geschafft zu haben und damit in den Augen derer, die in Nigeria geblieben sind, versagt zu haben. Zudem ist das Risiko von Entführungen nicht derart groß, dass gleichsam jede Person, die sich in Nigeria aufhält, hiervon betroffen wäre. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er sich vor Entführungen auf der Straße zwischen Abuja oder Lagos und seinem Heimatort fürchte, da jene Entführungen, über die berichtet werde, vor allem auf dieser Straßen passierten. (Niederschrift vom 10.04.2026, S. 7). Damit spricht der Beschwerdeführer die allgemeine Unsicherheit auf Straßen in Nigeria durch Bandenkriminalität an – eine Problematik, die jede Person in Nigeria gleichermaßen betrifft. Hierbei betont der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, dass er im Ausland gewesen sei und dies ja bekannt sei. (Niederschrift vom 10.04.2026, S. 8) Er gab an, dass sie (sc. potenzielle Entführer) glaubten, dass man sehr viel Geld mitnimmt, wenn sie wüssten, dass man im Ausland lebe. Hierbei konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, woher potenzielle Entführer die Information haben könnten, dass der Beschwerdeführer überhaupt im Ausland gewesen sei. Seine weitere Erklärung dazu, Boko Haram habe überall Informanten, vermag im Lichte der vorliegenden Länderberichte nicht standzuhalten. Vielmehr erscheint der Einfluss von Boko Haram im Süden Nigerias, woher der Beschwerdeführer stammt, nicht derart groß, dass man befürchten müsste, deren Informanten säßen überall. Zudem ist Nigeria ein dicht bevölkertes Land, womit es unwahrscheinlich ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer aus der Masse derart heraussticht, um potentiellen Entführern einen Grund für seine Entführung zu geben. Insgesamt erscheint es als nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einem erhöhten Entführungsrisiko ausgesetzt wäre. Es ist aufgrund des mangelnden Meldewesens und der großen Bevölkerungszahl nicht wahrscheinlich, dass eine auf der Straße geschehende Entführung, welche nicht zielgerichtet eine bestimmte Person betrifft, sondern letztlich Zufälligkeiten abhängt, welche Person entführt wird, ausgerechnet den Beschwerdeführer trifft. Schließlich wird ein Wegelagerer, der über eine Entführung Lösegeld erpressen möchte, in der Regel keine Kenntnis haben, ob eine Person im Ausland lebt oder im Ausland studiert. Daher trifft den Beschwerdeführer nur dieselbe Wahrscheinlichkeit wie andere in Nigeria lebende Personen Opfer von Kriminalität zu werden. Ein erhöhtes Risiko hinsichtlich des Beschwerdeführers kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen durch die belangte Behörde und im Lichte der erörterten Berichte und Analysen nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem spricht gegen eine solche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt wäre, dass er selbst freiwillig im Jänner 2025 nach Nigeria zurückgekehrt ist. Das Problem der Entführungen besteht seit langem und war auch bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Nigeria 2023 ein in den einschlägigen Länderberichten angeführtes Problem (vgl Länderinformationsblatt der Staatendokumentation idF 20.5.2020 S 9 und Berufung auf Österreichische Botschaft Abuja [10.2019]: Asylländerbericht Nigeria). Damit ist es nicht glaubhaft anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte von diesem Entführungsrisiko erst bei seinem Besuch im Jahr 2025 Kenntnis erhalten. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme (Niederschrift vom 10.04.2026, S. 7) gab der Beschwerdeführer unsubstantiiert an, er sei fast entführt worden und hätte nur mit Mühe entkommen können. Dazu in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 befragt, was konkret vorgefallen sei, konnte er nur oberflächliche Angaben machen, man hätte sie entführen wollen und er habe als Fahrer das Fahrzeug zurücklassen und flüchten müssen (Niederschrift vom 09.07.2026 S 6). Diese alle Realkriterien vermissende Antwort auf die Frage nach dem konkreten Vorfall zwingt zum Schluss, dass die behauptete Entführung lediglich ein Gedankenkonstrukt des Beschwerdeführers ist und es daher nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer in der behaupteten Situation einer gerade nicht geglückten Entführung befunden habe. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich nach Nigeria im Jänner 2025 zurückgekehrt ist und ohne weiteres im Feber 2025 nach Österreich wieder ausreisen konnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine Person, die aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes davon ausgehen muss, entführt zu werden, weil sie für reich gehalten wird, dieses Risiko nicht eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich im August 2023 durchgehend in Nigeria, wo er aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund war er auch bestens über die Verhältnisse in Nigeria informiert. Nachdem bereits 2023 ein solches Entführungsproblem in Nigeria bestand, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis eines erhöhten Entführungsproblems aufgrund seines Auslandaufenthaltes von einer Reise nach Nigeria Abstand genommen hätte. Dies umso mehr, als keine zwingenden Gründe für diese Reise nach Nigeria ersichtlich sind. Nach seinen Angaben ist sein Vater 2023 verstorben. Damals ist er nicht zur Beerdigung nach Nigeria zurückgereist. Seine Angaben, er sei wegen seines Sohnes zurückgereist und hätte innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall vor Ort sein müssen, erscheinen reichlich unspezifisch und vage und vermögen nicht das vom Beschwerdeführer angegebene Risiko einer Entführung ernstlich aufzuwiegen. Würde das Entführungsrisiko tatsächlich so bestehen, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, hätte er diese Reise nach Nigeria aus den genannten Gründen wohl nicht angetreten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch das Risiko, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Entführung werden könnte, nicht ausgeprägter ist, als bei anderen in Nigeria lebenden Personen.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.03.2026 gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm finanziell nicht so gut gegangen und er sei von Vater und Bruder unterstützt worden, nachdem diese verstorben seien, sei die finanzielle Situation schwieriger geworden (Niederschrift vom 06.03.2026, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Aussage für glaubhaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte, welche hohe Armut in Nigeria bestätigen und auch aufzeigen, dass für viele Menschen in Nigeria die finanzielle Situation schwierig ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich nach Abschluss seines Studiums integrieren und ein neues Leben beginnen wollen (Niederschrift vom 09.07.2026, S 10), womit der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck brachte, dass er wirtschaftliche Gründe hatte, nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren und deswegen auch Nigeria verlassen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Nigeria sich wirtschaftliche Vorteile erhofft hat und hierin ein wesentliches Motiv für seine Ausreise liegt.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer daher zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. Eine spezifische, seine Person betreffende Gefahr einer Verfolgung durch politische Aktivisten wegen seiner Rasse/Ethnie kann seinen Vorbingen zu den Fluchtgründen nicht entnommen werden. Daher ist auch das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass den Beschwerdeführer keine solche Gefahr einer Verfolgung in Nigeria droht.

Hingegen ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Nigeria verlassen hat, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.

2.3.2. Individuelle Rückkehrsituation

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw. einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit umfassender Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem leben nach wie vor seine Mutter sowie seine Schwester in Nigeria, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen.

Aufgrund seines Vorbingens vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 10.04.2026, S. 7) ergibt sich, dass er wegen der allgemeinen Unsicherheit in Nigeria nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne. Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass nach den Länderberichten eine derartige Unsicherheit, die gleichsam jede Person, die nach Nigeria zurückkehrt, in ihrer persönlichen Integrität verletzen würde, nicht abzuleiten ist. Der Analyse der EuAA (Nigeria Security Situation, Nov. 2025) ist zu entnehmen, dass es eine Reihe von sicherheitsrelevanten Herausforderungen in Nigeria gibt und es eine Sicherheitskrise seit 2 Dekaden gibt, wobei im Niger Delta die Kriminalität und die Aktivitäten gewalttätiger Banden eine sicherheitsrelevante Herausforderung darstellen. Auch ist nicht zu verkennen, dass die UN eine Erhöhung der Unsicherheit in der ersten Hälfte 2024 beobachtete und Nigeria einen hohen Grad der Korruption, Armut, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung erreicht hat. Andererseits hält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation fest, dass kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden kann, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Im Ergebnis kann somit nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig machen könnten.

2.4. Zum Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Abweisung der Beschwerde

Gemäß Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, ABl L 1347 idF der Berichtigung ABl L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß Art 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art 4 Abs 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art 4 Abs 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, brachte der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Nigeria vor.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art 3 Nr 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art 17 Abs 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit c).

Die Art 15 lit a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art 15 lit b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, zB Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art 15 lit a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art 15 lit c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr 51; vgl EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art 15 lit c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr 50; vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art 15 lit c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr 52; vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria drohender ernsthafter Schaden gemäß Art 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Nigeria in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 125 Abs 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er aktuell eine Österreicherin treffe, bei der er auch wohne. Er bezeichnete sie auch als Partnerin. Diese Beziehung wird von ihm als seit einem Jahr bestehend bezeichnet.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dar:

Sein Privat- und Familienleben in Österreich entstand im Wissen um den bloß vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführe reiste mit Studentenvisum ein, womit ihm von vornherein klar sein musste, dass der Aufenthalt in Österreich von beschränkter, nur seine Studienzeit umfassender Dauer sein wird. Zudem wurde seins Aufenthaltsberechtigung nicht mehr erneuert, nachdem der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid der Aufenthaltsbehörde erhalten hatte. Dennoch verblieb er in Österreich und entstand in dieser Zeit seine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen. Damit relativiert sich sein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens angesichts des ihm bekannten unsicheren Aufenthaltsstatus – der Beschwerdeführer war seit Auslaufen seines Visums bis zur Asylantragstellung am 06.03.2026 illegal aufhältig – maßgeblich.

Der Beschwerdeführer nutzte seine Zeit in Österreich nicht, um Deutsch auf einem Niveau zu erlernen, das ihn zu einem Studium (der vorgebliche Grund seiner Einreise nach Österreich) zu befähigen. Er ging eine Zeit lang einer legalen Arbeit nach, jedoch ist er aktuell ohne Erwerbstätigkeit und nicht selbsterhaltungsfähig. Seine sozialen Kontakte sind nicht von derartiger Bedeutung, dass damit – angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren – ein entscheidendes Gewicht zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegeben wäre.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs 9 FPG in der Fassung BGBl I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK, entgegenstehe (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtslage in einigen Bereichen geändert hat, bedeutet nicht bereits automatisch die Zulässigkeit der Revision. Vielmehr müsste damit zusammenhängend die Lösung einer Rechtsfrage von Bedeutung abhängen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Vielmehr konnte auf die bestehende, nicht divergente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur bisherigen Rechtslage ergaben ist und auch im Lichte der aktuell anzuwendenden Rechtslage unverändert ihre Gültigkeit hat, sinngemäß herangezogen werden, sodass es weder an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens fehlt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende, auf die nunmehrige Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Einzelfallentscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter maßgeblicher Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und EGMR.

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