Bundesverwaltungsgericht L501 2325532-1

L501 2325532-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L501 2325532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2325532.1.00

Spruch

L501 2325532-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 06.10.2025 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 08.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-016331-sw, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge „AMS“ oder „belangte Behörde“) wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) ab 08.09.2025 für 42 Bezugstage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die bP sich bei einer näher bezeichneten Firma nicht beworben habe. Ihre vorgebrachten Gründe könnten nicht berücksichtigt werden, da die Beschäftigung sowohl in Hinsicht auf das Entgelt als auch auf die Entfernung zumutbar gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das angebotene Gehalt von rund 2.000 € brutto deutlich unter dem üblichen Niveau für eine Nachtschichttätigkeit liege, insbesondere wenn man die Mehrbelastung und die Erschwerniszulagen berücksichtige. Sie habe ein fünf Monate altes Kind, welches sie mitbetreue, weshalb die angebotene, mit niedriger Entlohnung und Nachtarbeit verbundene Tätigkeit auch familiär schwer vereinbar sei. Mit Schreiben vom 23.10.2025 beantragte die bP gänzliche Nachsicht, da sie ab 13.11.2025 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen werde. Für diese Stelle habe sie sich bereits am 02.10.2025 beworben und am 08.10.2025 die Zusage erhalten.

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde der bP seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.10.2025 Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen. Sie wurde informiert, dass die angebotene Vollbeschäftigung zumutbar sei, zumal die Entlohnung dem anzuwendenden Kollektivvertrag entspreche, die Entfernung von der Wohnadresse zur Adresse des Arbeitsorts in XXXX laut Routenplaner 22 km betrage, mit dem PKW sohin für Hin- und Rückfahrt eine Zeit von 40 Minuten zu veranschlagen sei, die lt. AlVG zumutbare Wegzeit von 3 Stunden folglich nicht überschritten werde und die Kinderbetreuung durch die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht berufstätige Kindesmutter gesichert sei.

Eine Stellungnahme langte der bP nicht ein.

In der Folge wurde die Beschwerde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP die Annahme der ihr zugewiesenen Stelle aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung vereitelt habe. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Die Beschäftigung als Sortiererin von Briefen und Katalogen sei ihr sowohl hinsichtlich Wegzeit als auch Entlohnung zumutbar.

Mit Schreiben vom 30.10.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie nur erneut eine gänzliche Nachsicht beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

II.1.1.Die bP lebt mit ihrem am XXXX 2025 in Linz geborenen Kind und der Kindsmutter in XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kinderbetreuung war im Jahr 2025 durch die damals nicht berufstätige Kindsmutter sichergestellt.

II.1.2.Die bP war im Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.07.2025 bei einem Post-, Kurier- und Expressdienst als Zustellerin tätig. Ab dem 01.08.2025 bezog sie Arbeitslosengeld; die Bemessungsgrundlage hierfür betrug EUR 2.971,74.

II.1.3.Mit Schreiben vom 04.09.2025 wurde der bP eine Stelle als „Sortiererin von Briefen und Katalogen“ bei einer näher bezeichneten Firma in XXXX in Vollbeschäftigung und einem Stundenlohn von mindestens EUR 13,59 brutto plus Nachtzulage von EUR 2,07 samt Bereitschaft zur Überzahlung verbindlich angeboten. Gefordert wurde körperliche Fitness und Deutschkenntnisse. Die Bewerbung inkl. Lebenslauf möge lt. Ausschreibung an eine näher bezeichnete E-Mailadresse gesandt werden. Im Begleitschreiben wurde die bP aufgefordert, sich umgehend und so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben; des Weiteren wurde über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung gemäß § 10 AlVG aufgeklärt.

Der Mindeststundenlohn gemäß dem zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung beträgt für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer EUR 13,59, die Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden.

Der Arbeitsplatz ist von der Wohnadresse der bP in Linz mit dem PKW in etwa 20 Minuten erreichbar. Seitens des Dienstgebers wird auch ein Shuttlebus ab der BH Linz Land angeboten.

Mit Schreiben vom 08.09.2025 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass sie sich nach sorgfältiger Überlegung entschieden habe, das Stellenangebot nicht anzunehmen und sich daher nicht zu bewerben.

Die bP hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis kam daher nicht zustande.

II.1.4.Die bP bewarb sich fast vier Wochen nach der mit 08.09.2025 begonnenen Ausschlussfrist bei einem näher bezeichneten Unternehmen. Das Bewerbungsgespräch fand am 14.10.2025 statt, die Information über den Dienstantritt erfolgte am 29.10.2025. Am 13.11.2025 nahm die bP diese neue Beschäftigung auf, welche eine Woche andauerte. Von 24.11.2025 bis 25.01.2026 bezog sie erneut Arbeitslosengeld.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

Die Daten der Beschäftigungen der bP sowie ihrer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf im Zusammenhalt mit einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die zeitliche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes von der Wohnadresse in Linz, XXXX in etwa 20 Minuten mit dem PKW ergibt sich aus einer online durchgeführten Routenberechnung, welche der bP seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.10.2025 vorgehalten und von ihr in der Folge auch nicht bestritten wurde. Die Verfügbarkeit der bP über einen PKW findet sich in der Betreuungsvereinbarung vom 19.08.2025.

Der im Schreiben vom 15.10.2025 gleichfalls festgehaltenen Sicherstellung der Betreuung des Kindes durch die Kindsmutter wurde von der bP nicht entgegengetreten.

Dass sich die bP nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, folgt aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.09.2025 sowie ihrer E-Mail an das AMS vom 08.09.2025. Die Nichtbewerbung wird von ihr auch nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend das am 13.11.2025 von der bP aufgenommene Beschäftigungsverhältnis gründen hinsichtlich der Daten zum Bewerbungsgespräch und der Information über den Dienstantritt auf eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Information beim Dienstgeber. Dieses Schreiben des Dienstgebers vom 28.01.2026 wurde der bP mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vorgehalten; eine Stellungnahme langte nicht ein. Dass sich die bP fast vier Wochen nach der mit 08.09.2025 begonnenen Ausschlussfrist bei diesem Unternehmen beworben hat, ist dem Schreiben der bP vom 23.10.2025 zu entnehmen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

[...]

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[...]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) – (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

2. – 4. […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

II.3.2. Einschlägige Rechtsprechung

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.06. 2013, 2011/08/0052, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).

II.3.4. Zum gegenständlichen Verfahren

II.3.4.1.Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176, mwN).

Im vorliegenden Fall ergaben sich für das AMS keine Hinweise auf das Vorliegen eines die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand. Die angebotene Stelle entsprach offenkundig den körperlichen Fähigkeiten der bP und gefährdete auch nicht ihre Gesundheit oder Sittlichkeit. Mit einer Fahrzeit von insgesamt etwa 40 Minuten wurde gegenständlich zudem die gemäß § 9 Abs. 2 AlVG vom Gesetzgeber bei einer Vollzeitbeschäftigung als zumutbar angesehene Wegzeit von „zwei Stunden“ jedenfalls nicht überschritten (vgl. VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/08/0079). Im Hinblick auf die Sicherstellung des Kinderbetreuung durch die Kindsmutter ist auch in diesem Zusammenhang keine Unzumutbarkeit zu erblicken.

Gemäß § 9 Abs 3 AlVG darf die vermittelte Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschweren. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1998, 98/08/0348, ist bei bisherigen Tätigkeiten (zB Reinigungskraft, Hausmädchen), die aufgrund ihrer Natur keine „Verschlechterung“ zulassen, die Frage eines beruflichen Nachteils durch bestimmte Zuweisungen (etwa als Küchenhilfe) von vornherein nicht gegeben. Im Hinblick darauf, aber insbesondere, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung eine künftige Beschäftigung der bP im bisherigen Beruf als Zustellerin durch die Ausübung einer Beschäftigung als Sortiererin von Briefen und Katalogen keinesfalls wesentlich erschwert wird, steht der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG der Zuweisung gegenständlich nicht entgegen.

In der Beschwerde wurde nun im Wesentlichen moniert, dass das angebotene Gehalt von rund 2.000 € brutto deutlich unter dem üblichen Niveau für eine Nachtschichttätigkeit liege.

Eingangs ist festzuhalten, dass der in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Stundenlohn in der Höhe von EUR 13,59 der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung entspricht und sohin grundsätzlich als zumutbar zu beurteilen ist.

Da die vermittelte Beschäftigung als Sortiererin von Briefen und Katalogen jedoch von dem „bisherigen Tätigkeitsbereich“ der bP als Zustellerin abweicht, ist der Individuelle Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG zu prüfen; d.h. das sozialversicherungspflichtige Entgelt muss mindestens 80% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts betragen: Im Falle der bP hat das Entgelt daher mindestens EUR 2.377,39 zu betragen (Bemessungsgrundlage von EUR 2.971,74 x 0,8).

Zum Entgelt der zugewiesenen Stelle: Der kollektivvertragliche Mindestlohn ergibt sich aus dem für das Jahr 2025 geltenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Das angebotene Monatsentgelt basiert auf dem dort normierten Mindeststundenlohn.

EUR 13,59 x 38,5 x 4,33 = EUR 2.265,52 : 6 x 7 = EUR 2.643,10 monatlich inklusive Sonderzahlungen

Die zugewiesene Stelle weist folglich ein monatliches Entgelt von EUR 2.643,10 auf und liegt somit über dem im Rahmen des individuellen Entgeltschutz geforderten Entgelts. Die verbindlich angebotene Stelle war daher auch hinsichtlich der Entlohnung zumutbar.

II.3.4.2.Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029, unter Hinweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100).

Die bP hat nicht bereits anlässlich der Zuweisung gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen. Sie war daher verpflichtet, zunächst die erforderlichen Bewerbungsschritte in geeigneter Form zu setzen und in einem Vorstellungsgespräch die näheren Umstände der Beschäftigung zu klären.

Dies hat die bP jedoch unterlassen. Sie hat sich weder in der lt. Stellenangebot vorgeschriebenen Form beworben und die Bewerbungsunterlagen übermittelt noch die erforderliche Rückmeldung innerhalb von acht Tagen durchgeführt. Vielmehr hat die bP der belangten Behörde mittels E-Mail vom 08.09.2025 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, sich nicht zu bewerben. Mangels evidenter Unzumutbarkeit ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu werten (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).

Die nicht erfolgte Bewerbung in der vorgeschriebenen Form ist jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungs-verhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung obiger Ausführungen zweifelsfrei ausgegangen werden muss.

In Ansehung der Unterlassung der Bewerbung hat die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Der belangten Behörde kann folglich vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitelung nach § 10 AlVG ausging.

II.3.4.3.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 01.0. 2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

Die bP nahm am 13.11.2025 und somit erst etwa zwei Monate nach Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung auf. Sie bewarb sich erst fast vier Wochen nach der vorgeworfenen Ablehnung des verbindlich zugewiesenen Stellenangebots beim späteren Dienstgeber und mangelt es diesem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der bloß einwöchigen Dauer zudem an Nachhaltigkeit; anschließend stand die bP erneut im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Das von der bP angetretene Dienstverhältnis liegt sohin nicht nur außerhalb der Ausschlussfrist, sondern fehlt es auch an den von der Judikatur in diesem Zusammenhang geforderten ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen. Es kann daher nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer Nachsicht rechtfertigen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Das Vorbringen war zudem nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Es wurden sohin für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

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