Bundesverwaltungsgericht W260 2301727-1

W260 2301727-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2026

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W260 2301727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2301727.1.00

Spruch

W260 2301727-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Favoritenstraße vom 13.09.2024, VSNR XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß an Bezugstagen (Leistungstagen) verloren. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen)verlängert sich um jene Tage an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. 56 Bezugstage (Leistungstage)ab 14.08.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Favoritenstraße (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) vom 10.07.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine neue Arbeitsstelle als Medienfachmann – Online-Marketing oder im Bereich durch Kursangebote oder Förderangebote in WIEN, MÖDLING und SCHWECHAT im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch die Teilnahme an dem Kurs XXXX (im Folgenden XXXX ) vereinbart.

2. Mit Schreiben vom 10.07.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur Informationsveranstaltung XXXX , veranstaltet von XXXX Bildungs-GmbH (im Folgenden XXXX ) am 14.08.2024 um 8:00 Uhr geladen.

3. Am 22.07.2024 meldete er der belangten Behörde, dass er die Möglichkeit habe an einem Workshop an der Kunstuniversität XXXX von 05.08.2024 bis 17.08.2024 teilzunehmen. Es würden Theorie- und Praxisaufgaben im Bereich Medien/Foto/Video/Grafik erlernt werden. Es würde sowohl seinen Lebenslauf als auch sein Fachwissen bereichern. Er erkundigte sich, ob er einen neuen Termin für den Informationstag erhalten könne. Der Beschwerdeführer legte dazu Unterlagen vor.

4. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer am 23.07.2024 die Auskunft, dass es keinen anderen Termin für den Informationstag gäbe. Die Teilnahme an XXXX sei verbindlich. Wenn er sich weigere an dem Kurs teilzunehmen, erhalte er für mindestens sechs Wochen keine Notstandshilfe.

5. Am 14.08.2024 meldete die Veranstaltungsbetreuung, dass der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung nicht erschienen sei.

6. Am 12.09.2024 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die einmalige Chance gehabt habe, eine Weiterbildung im Ausland zu besuchen. Er habe sich dafür angemeldet und auch eine Aufnahmeprüfung absolviert. Da er das XXXX bereits kenne, habe er gedacht, dass er die Kursmaßnahme dort nachträglich besuchen könne. Leider sei der Workshop eben nur einmal im Jahr möglich und dies habe sich leider mit dem Termin bei XXXX überschnitten. Er habe diesen Workshop unbedingt absolvieren wollen, da es im Lebenslauf gut ankomme.

7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.08.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme XXXX ohne triftigen Grund nicht erschienen sei. Fünf Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern. Die Wiederanweisung erfolge voraussichtlich ab 30.09.2024. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

8. In der fristgerechten Beschwerde, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem angebotenen Kurs um eine Maßnahme gehandelt habe, wie sie vielfach angeboten werde. Es wäre daher auch leicht möglich gewesen, diese Maßnahme auf die Zeit nach seiner Rückkehr zu verschieben. Von der WKO sei im versichert worden, dass er vor Herbst keinen neuen Termin für seine Lehrabschlussprüfung erhalten werde und habe er sich deshalb entschieden an dem Workshop teilzunehmen. Er habe bereits Erfahrungen mit XXXX -Kursen gemacht und habe nie Einsprüche oder Probleme damit gehabt.

Der Workshop habe von 05.08.2024 bis 17.08.2024 stattgefunden. Während der Wartezeit, ob er aufgenommen werde, habe er vom AMS die Einladung zu XXXX erhalten. Der Workshop habe sich auf die Bereiche Fotografie, Medien und Video konzentriert und habe theoretische (technische und kreative Aspekte) als auch praktische Aufgabenstellungen (ADOBE PHOTOSHOP und ADOBE INDESIGN) umfasst. Die Teilnahme an dem Workshop habe seine Fähigkeiten und Kenntnisse in diesen Bereichen erheblich erweitert und ihm die Möglichkeit gegeben, seine Sprachkenntnisse in Rumänisch und Englisch zu verbessern.

Er habe sich bereits Ende Juni für diesen Workshop angemeldet. Dies bedeute, dass bereits vor Zuweisung der Kursmaßnahme die Anmeldung zu diesem Workshop vorlegen sei. Es schade daher nicht, dass er dem AMS die Teilnahme an diesem Kurs erst nach der Kurszuweisung mitgeteilt habe.

9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.

10. Am 08.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen, binnen zwei Wochen etwaige Unterlagen zum Beweis seiner Anmeldung und Bestätigung für den Kurs in XXXX zu übermitteln.

11. Der Beschwerdeführer übermittelte keine weiteren Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 27.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er seit 28.07.2024 Notstandshilfe.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.09.2017 wurde eine Sanktion gemäß § 10 AlVG von sechs Wochen, vom 05.09.2017 bis 03.10.2017, gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und wurde seitdem von diesem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.

In der am 10.07.2024 einvernehmlich zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Medienfachmann – Online-Marketing oder im Bereich durch Kursangebote oder Förderangebote in WIEN, MÖDLING und SCHWECHAT im Ausmaß von Voll-/Teilzeit festgehalten. Zudem wurde unter anderem die Teilnahme an dem Kurs XXXX ab 14.08.2024 aufgrund der nichterfolgten Aufnahme einer Beschäftigung wegen der bisherigen Bewerbungsstrategie vereinbart.

Am 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zur Maßnahme/Veranstaltung XXXX , veranstaltet durch XXXX , am 14.08.2024 um 08:00 Uhr persönlich ausgehändigt.

Auf der Ladung wurde über den Inhalt und die Ziele der Maßnahme informiert. Es befinden sich folgende Informationen auf dem Schreiben:

„Das Kursangebot XXXX unterstützt Sie auf dem Weg zur aktiven Arbeitsplatzsuche durch den Einsatz vielfältiger Tools bei der Information, Orientierung, Beratung und Bewerbung.

Inhalt Der Aktivierungs- und Berufsorientierungskurs XXXX unterstützt bedarfsorientiert bei der beruflichen (Neu-)Orientierung und aktiven Arbeitsplatzsuche. Aktivierungs- und Orientierungswochen wechseln sich hierbei wöchentlich ab und beinhalten nach dem 3- Säulenmodell aktivierende, orientierende und mobilisierende Inhalte.

Sie lernen alle Bewerbungsportale das AMS wie z.B. die "AMS-Job APP", "alles Job" u.a. relevante Bewerbungsportale kennen, erstellen ihren persönlichen Bewerbungsplan sowie eine Bewerbungsmappe, erwerben digitale Grundkompetenzen für das zeitgemäße Bewerben uvm. Job- Agent_innen begleiten sie bei der aktiven Arbeitsplatzsuche. Eine Bewerbungslounge steht für Bewerbungsaktivitäten außerhalb der Kurszeit zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es bei Interesse eine soziale Beratung sowie Nachbetreuung.

Die Dauer beträgt 6 Wochen zu je 15,5 Wochenstunden sowie optional 12 Wochen Nachbetreuung.

Ziel Das primäre Ziel des Kurses ist die Arbeitsaufnahme bzw. die Suche nach einer weiterführenden, berufsrelevanten Schulung.

Voraussetzungen Zielgruppen Bei den regionalen Geschäftsstelle 967 vorgemerkte Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr mit einem Orientierungs- oder Vermittlungsbedarf insbesondere nach einer Schulung.

Einstiegsvoraussetzungen:

  • Deutschkenntnisse, mind. Niveau A2

  • keine gravierenden gesundheitlichen oder sozialen Einschränkungen

  • keine akute Suchtproblematik“

Der Beschwerdeführer wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.

Der Beschwerdeführer hatte keine Einwendungen gegen die Maßnahme.

Erst am 22.07.2024 erkundigte er sich nach einem neuen Termin für die Veranstaltung XXXX und meldete er der belangten Behörde die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Workshop an der Kunstuniversität XXXX mit Theorie- und Praxisaufgaben im Bereich Medien/Foto/Video/Grafik von 05.08.2024 bis 17.08.2024, auf welchen er sich bereits im Juni 2024 angemeldet hatte.

Daraufhin verneinte das AMS die Möglichkeit eines anderen Termins und verwies auf die Verbindlichkeit des Termins am 14.08.2024 und nochmals auf die Folgen bei Nichtteilnahme.

Er nahm an der Informationsveranstaltung am 14.08.2024 nicht teil. Er befand sich zu dieser Zeit im Ausland, um dort den oben genannten Workshop zu besuchen. Er verweigerte damit die Teilnahme an der Informationsveranstaltung XXXX und die Teilnahme an der Maßnahme an sich.

Der Beschwerdeführer hat damit billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Maßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen.

Der Beschwerdeführer hat sich vom 01.08.2024 bis 18.08.2024 im Ausland aufgehalten.

Er hat innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 14.08.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und zur Sanktion gemäß § 10 AlVG ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszügen vom 28.10.2024 (vgl. VwAkt Nr. 2 und 5 lt Bvz).

2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. VwAkt Nr. 29 lt Bvz). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, dass eine Teilnahme an der Maßnahme XXXX vereinbart wurde.

2.4. Aus dem Einladungsschreiben vom 10.07.2024 (vgl. VwAkt Nr. 28 Bvz 28) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Maßnahme bzw. Informationsveranstaltung XXXX am 14.08.2024 um 08:00 Uhr geladen wurde. Dem Einladungsschreiben sind sowohl der Inhalt als auch die Zielsetzung der Maßnahme zu entnehmen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung zur Teilnahme sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme, insbesondere auf den drohenden Verlust der Notstandshilfe, hingewiesen.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters nicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Beratungsgesprächs mit seiner AMS-Beraterin oder nach Erhalt der Einladung Einwendungen oder Bedenken gegen die Zuweisung zur Maßnahme erhoben hätte. Insbesondere brachte er weder vor, dass die Maßnahme für ihn ungeeignet sei, noch machte er geltend, dass bereits andere verbindliche Verpflichtungen bestünden, die einer Teilnahme entgegenstünden.

2.5. Erst mit Nachricht über sein eAMS-Konto vom 22.07.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die Möglichkeit habe, an einem Workshop an der Kunstuniversität XXXX teilzunehmen. Dabei führte er aus, dass in diesem Workshop Theorie- und Praxiskenntnisse im Bereich Medien, Fotografie, Video und Grafik vermittelt würden und dass die Teilnahme sowohl seinen Lebenslauf als auch sein Fachwissen bereichern würde. Gleichzeitig gab er an, dass der Intensivkurs von 05.08.2024 bis 17.08.2024 stattfinde und sich der Termin daher mit dem Informationstag am 14.08.2024 überschneide. Aus diesem Grund fragte er an, ob die Möglichkeit eines anderen Termins bestehe (vgl. VwAkt Nr. lt. 25 Bvz).

Im Verwaltungsakt befinden sich das in rumänischer Sprache verfasste Anmeldeformular vom 17.07.2024, eine Zahlungsbestätigung vom 18.07.2024 sowie eine in rumänischer Sprache verfasste Bestätigung betreffend den Workshop (vgl. VwAkt Nr. 17, 23 und 24 lt. Bvz 17, 23).

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass sich der Workshop auf die Bereiche Fotografie, Medien und Video konzentriert habe und sowohl theoretische Inhalte – insbesondere technische und kreative Aspekte der Fotografie sowie Mediengestaltung und Kunsttheorie – als auch praktische Aufgabenstellungen, unter anderem zu ADOBE PHOTOSHOP und ADOBE INDESIGN, umfasst habe (vgl. VwAkt Nr. 12 lt. Bvz). Weitere Unterlagen über den konkreten Inhalt, den Umfang oder die Struktur des Workshops legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Insbesondere wurden keine Lehrpläne, Teilnahmebedingungen, Kursprogramme oder sonstige Nachweise über die konkrete Ausgestaltung des Workshops vorgelegt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Workshops auch keine ECTS-Punkte vergeben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgetragen, weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Anmeldung und seiner Teilnahmebestätigung für den Workshop vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach und brachte keine weiteren Beweismittel in Vorlage (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).

Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass er sich bereits im Juni 2024 für den Workshop angemeldet hatte (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 12). Dennoch informierte er seine AMS-Beraterin im Rahmen der Betreuungsvereinbarung nicht über diese bereits bestehende Absicht oder Anmeldung. Ebenso erkundigte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht danach, ob gegebenenfalls ein anderer Termin für die Informationsveranstaltung möglich wäre, und unternahm auch keine Bemühungen, gemeinsam mit der Beraterin eine alternative Lösung zu finden. Vielmehr akzeptierte er die Betreuungsvereinbarung, in der die Teilnahme an der Maßnahme bereits vorgesehen war, ohne irgendwelche Einwendungen zu erheben. Auch nach Erhalt der Einladung zur Maßnahme brachte er zunächst keinerlei Bedenken vor.

Erst am 22.07.2024, somit zu einem Zeitpunkt, als die Teilnahme am Workshop in XXXX bereits geplant und die Anmeldung bereits erfolgt war, informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde über die Terminüberschneidung und erkundigte sich nach einem Ersatztermin. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme am Workshop von vornherein priorisierte und die Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme lediglich von der Möglichkeit eines Ersatztermins abhängig machen wollte.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, der Workshop in XXXX sei für seine berufliche Entwicklung sinnvoller gewesen und stelle eine größere Bereicherung für sein Fachwissen dar als die vom AMS angebotene Maßnahme, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Maßnahme keinerlei Einwendungen hinsichtlich deren Zweckmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit erhoben hatte. Vielmehr führte er in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass er grundsätzlich kein Problem damit gehabt hätte, später in den vom AMS angebotenen Kurs einzusteigen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Dieses Vorbringen verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme nicht etwa als ungeeignet oder unzumutbar erachtete, sondern lediglich seine Teilnahme am Workshop in XXXX bevorzugte.

Zudem ist aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Ausland noch in einem zeitlichen Naheverhältnis zum besuchten Workshop ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Teilnahme an dem Auslandsworkshop zu einer konkreten und zeitnahen Eingliederung in den Arbeitsmarkt geführt hätte.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht darlegen, dass der Workshop in einem konkreten Zusammenhang mit einer bereits in Aussicht stehenden Beschäftigung gestanden wäre oder dass sich daraus unmittelbar eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass die Teilnahme am Workshop zu einer konkreten Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen in Form eines zeitnahen Beschäftigungsantritts geführt hätte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach Absolvierung des Workshops weiterhin arbeitslos blieb und kein Dienstverhältnis einging, spricht daher gegen sein Vorbringen, wonach der Workshop gegenüber der zugewiesenen Maßnahme des AMS einen unmittelbar größeren Nutzen für seine berufliche Integration gehabt hätte. Zwar ist für die Beurteilung der Sinnhaftigkeit einer Bildungsmaßnahme nicht allein entscheidend, ob diese tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme führt, der fehlende Eintritt eines zeitnahen Beschäftigungserfolges stellt jedoch ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der vom Beschwerdeführer behauptete besondere arbeitsmarktbezogene Nutzen des Workshops nicht objektiv nachvollzogen werden kann.

Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner seit Jahren bestehenden und lediglich durch kurze Unterbrechungen unterbrochenen Arbeitslosigkeit die wesentlichen Vermittlungshemmnisse nicht primär im fachlichen Bereich zu erblicken sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer grundlegende fachliche Qualifikationen in seinem Berufsfeld fehlen oder dass eine ausschließlich fachbezogene Weiterbildung zur Behebung seiner Arbeitslosigkeit erforderlich gewesen wäre.

Vielmehr ist bei einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt typischerweise von einem erhöhten Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Orientierung, der aktiven Arbeitssuche sowie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auszugehen.

2.6. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 26.07.2024 mitteilte, sich ab dem 01.08.2024 im Ausland aufzuhalten (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 19).

Die diesbezügliche Feststellung ist unbestritten.

Er brachte gegenüber der belangten Behörde jedoch nicht zum Ausdruck, nach seiner Rückkehr an der Maßnahme teilnehmen oder in diese einsteigen zu wollen. Darüber hinaus war aufgrund dieser Mitteilung für das AMS nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer tatsächlich zurückkehren würde. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn des Workshops ins Ausland reisen und sich auch nach dessen Ende weiterhin dort aufhalten würde.

Auch nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen, an der Maßnahme doch noch teilzunehmen. Laut Wiedermeldungsnotiz teilte er dem AMS am 18.08.2024 seine Rückkehr mit, brachte jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht zum Ausdruck, in die Maßnahme einsteigen zu wollen, und unternahm keinerlei Schritte, um einen Platz in der Maßnahme zu erhalten (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 16).

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich schließlich eindeutig, dass der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung XXXX am 14.08.2024 nicht erschienen ist. Dieses Fernbleiben wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Im Rahmen der Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich, am 14.08.2024 deshalb nicht erschienen zu sein, weil er die aus seiner Sicht einmalige Chance gehabt habe, eine Weiterbildung im Ausland zu besuchen. Er habe sich dafür angemeldet und auch eine Aufnahmeprüfung absolviert. Da er den vom AMS angebotenen Kurs bereits kenne, sei er davon ausgegangen, die Kursmaßnahme später nachholen zu können. Der Workshop finde jedoch nur einmal jährlich statt und habe sich der Termin mit dem Informationstag überschnitten. Er habe den Workshop unbedingt absolvieren wollen, da dieser seinem Lebenslauf zugutekomme (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 15).

Gerade diese Angaben des Beschwerdeführers verdeutlichen, dass sein Fernbleiben nicht auf ein Missverständnis, auf eine Unkenntnis der Rechtsfolgen oder auf sonstige unvorhersehbare Umstände zurückzuführen war, sondern auf eine bewusste und eigenverantwortliche Entscheidung, dem Workshop in XXXX den Vorrang gegenüber der ihm verbindlich zugewiesenen Maßnahme einzuräumen.

2.7. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, eine Aufnahmeprüfung absolviert zu haben, nicht nachweisen konnte (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 15).

Er legte lediglich das Anmeldeformular, die E-Mail betreffend die Übermittlung eines Portfolios sowie eine Bestätigung über den Workshop vor. Auf Nachfrage des AMS gab er an, dass die „Prüfung“ in der Übermittlung des Portfolios bestanden habe (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 3), während er diesen Vorgang in einer anderen Nachricht an das AMS selbst als „Anmeldung“ bezeichnete (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 7). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insoweit als widersprüchlich und vermögen daher seine Darstellung, wonach es sich um eine besondere und nur unter erschwerten Bedingungen zugängliche Ausbildungsmöglichkeit gehandelt habe, nicht zu untermauern.

2.8. In einer Gesamtschau liegt für den erkennenden Senat zweifelsfrei vor, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und nachweislicher Zuweisung zur Maßnahme, trotz ausdrücklicher Belehrung über die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme, sowie trotz Kenntnis, dass kein Ersatztermin angeboten wird, bewusst der Informationsveranstaltung am 14.08.2024 fernblieb, um stattdessen am Workshop in XXXX teilzunehmen.

Er setzte somit keinerlei ernsthaften Schritte, um seine Teilnahme an der Maßnahme zu ermöglichen, brachte keine rechtzeitigen Einwendungen gegen die Zuweisung vor und zeigte auch nach seiner Rückkehr kein Interesse an einer nachträglichen Teilnahme.

2.9. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt war für ihn erkennbar, dass das AMS im Rahmen seiner arbeitsmarktpolitischen Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen setzen würde.

Dazu zählen insbesondere Schulungsmaßnahmen, Wiedereingliederungsmaßnahmen, aber auch Vermittlungsversuche in Beschäftigungen, die nicht zwingend den individuellen Berufswünschen entsprechen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfahrensgegenständliche Maßnahme als sachlich nachvollziehbarer und zweckmäßiger Bestandteil der Integrationsstrategie des AMS. Zweifel an der Zweckmäßigkeit oder Plausibilität der Maßnahme sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.

2.10. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 28.10.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von (richtig) 56 Tagen ab 14.08.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 2 und 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]“

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) bis (6) […]

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Arbeitswilligkeit:

3.2.1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3.3. Zur Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme:

3.3.1. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse der arbeitslosen Person für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH vom 02.01.2023, Ra 2021/08/0136).

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden kann. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS „dokumentiert“ wurden (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025, mit Hinweis auf VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).

Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Generell hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielten, bereits festgehalten, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit einer solchen Maßnahme offenkundig erhöht, sodass sie jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall lag eine solche Problemlage – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – vor. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde ausdrücklich festgehalten, dass durch die bisherige Bewerbungsstrategie keine Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt sei und deshalb die Maßnahme XXXX vereinbart worden sei.

Die dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgte Ladung zur Maßnahme enthielt detaillierte Informationen über Inhalt und Zielsetzung des Projekts. Danach umfasste die Maßnahme insbesondere Unterstützung bei der beruflichen (Neu-)Orientierung und aktiven Arbeitsplatzsuche, Kennenlernen aller Bewerbungsportale des AMS, Erstellen eines Bewerbungsplanes sowie einer Bewerbungsmappe sowie der Erwerb digitaler Grundkompetenzen für das zeitgemäße Bewerben. Darüber hinaus beinhaltete die Maßnahme auch bei Interesse eine soziale Beratung sowie Nachbetreuung. Als Ziel wurde die Arbeitsaufnahme bzw. die Suche nach einer weiterführenden, berufsrelevanten Schulung definiert.

Unabhängig davon wäre nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung tatsächlich vorlagen; eine allenfalls unzureichende Dokumentation stünde der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen, sofern die bestehende Problemlage und die prognostische Eignung der Maßnahme im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt werden können (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025; VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG zur Behebung einer bestehenden Problemlage notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045, mwN). Maßgeblich ist somit nicht, ob die Maßnahme tatsächlich und unmittelbar zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt, sondern ob sie ex ante betrachtet geeignet erscheint, die Vermittlungschancen der arbeitslosen Person zu verbessern. Eine Maßnahme ist daher nicht bereits deshalb als ungeeignet oder nicht zielführend anzusehen, weil frühere Maßnahmen oder Integrationsversuche nicht zu einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme geführt haben oder weil der angestrebte Erfolg letztlich ausbleibt.

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – bereits seit dem 27.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 28.07.2024 Notstandshilfe.

Zu berücksichtigen, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Vermittlungshemmnisse angesichts seiner seit Jahren andauernden und lediglich durch kurze Unterbrechungen unterbrochenen Arbeitslosigkeit nicht primär im fachlichen Bereich gelegen sind. Vielmehr besteht ein erhöhter Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Orientierung, der aktiven Arbeitsplatzsuche sowie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Maßnahme setzte gerade an diesen Defiziten an, indem sie insbesondere die Vermittlung von Bewerbungsstrategien, digitalen Bewerbungskompetenzen, die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie die begleitete Arbeitssuche zum Inhalt hatte.

Demgegenüber diente der vom Beschwerdeführer besuchte Workshop im Ausland nach seinen eigenen Angaben vorwiegend der Erweiterung fachlicher Kenntnisse in den Bereichen Fotografie, Medien und Grafik. Selbst wenn dieser Workshop geeignet gewesen sein sollte, das Fachwissen des Beschwerdeführers zu vertiefen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die zugewiesene Maßnahme im Hinblick auf die konkrete Problemlage des Beschwerdeführers der geeignetere und zielgerichtetere Ansatz zur Verbesserung seiner Beschäftigungschancen war.

Dem Beschwerdeführer wurden die Inhalte und Ziele der Maßnahme bereits im Einladungsschreiben ausführlich zur Kenntnis gebracht. Danach unterstützt der Aktivierungs- und Berufsorientierungskurs die Teilnehmer bei der beruflichen (Neu-)Orientierung und aktiven Arbeitsplatzsuche und vermittelt insbesondere Kenntnisse über Bewerbungsportale des AMS und andere relevante Bewerbungsplattformen, die Erstellung eines persönlichen Bewerbungsplanes und einer Bewerbungsmappe sowie digitale Grundkompetenzen für zeitgemäße Bewerbungsprozesse. Darüber hinaus werden die Teilnehmer durch Job-Agentinnen und Job-Agenten bei der aktiven Arbeitssuche begleitet; zusätzlich stehen eine Bewerbungslounge sowie soziale Beratung und Nachbetreuung zur Verfügung.

Primäres Ziel der Maßnahme ist die Arbeitsaufnahme beziehungsweise die Vermittlung in eine weiterführende, berufsrelevante Schulung. Die Maßnahme richtet sich ausdrücklich an Personen mit Orientierungs- oder Vermittlungsbedarf und ist damit auf jene Personengruppe zugeschnitten, der aufgrund bestehender Vermittlungshemmnisse besondere Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt benötigt.

Vor dem Hintergrund der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der mit der Maßnahme verfolgten Ziele kann nicht gesagt werden, dass die Zuweisung von vornherein ungeeignet oder nicht zielführend gewesen wäre. Vielmehr erscheint die Maßnahme im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls geeignet, die Chancen des Beschwerdeführers auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Vermittlung von Bewerbungskompetenzen, digitalen Grundkenntnissen, Orientierungshilfen und die begleitete Arbeitssuche stellen Maßnahmen dar, die typischerweise dazu dienen, Vermittlungshemmnisse zu reduzieren und die Beschäftigungschancen zu verbessern.

Die Zuweisung zur Maßnahme XXXX erweist sich daher als sachlich gerechtfertigt, notwendig und nützlich im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG und war somit rechtmäßig.

Ebenso wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – über die Folgen bei einer Weigerung einer Teilnahme der Maßnahme ausführlich informiert.

3.4. Zum Vorliegen der Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme:

3.4.1. Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Maßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG).

Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Maßnahme nicht teilzunehmen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).

Im Falle einer Maßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04. 2004, 2001/08/0224).

3.4.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung XXXX im Rahmen der Maßnahme nicht teilnahm.

Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme lag nicht vor.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – die Teilnahme an der Informationsveranstaltung XXXX am 10.07.2024 vorgeschrieben. Er wurde sowohl über Inhalt und Zielsetzung der Maßnahme als auch ausdrücklich über die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme informiert. Der Beschwerdeführer erschien dennoch nicht zur Veranstaltung am 14.08.2024, obwohl ihm zuvor mitgeteilt worden war, dass kein Ersatztermin angeboten werde.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer der Teilnahme am Workshop im Ausland bewusst den Vorrang gegenüber der ihm zugewiesenen Maßnahme eingeräumt hat. Sein Fernbleiben beruhte somit auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung und nicht auf Umständen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten gelegen wären. Er brachte weder rechtzeitig Einwendungen gegen die Zuweisung vor noch setzte er ernsthafte Schritte, um seine Teilnahme an der Maßnahme zu ermöglichen oder nach seiner Rückkehr an dieser teilzunehmen.

Der vom Beschwerdeführer besuchte Workshop im Ausland stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Dass der Beschwerdeführer den Workshop für seine persönliche und berufliche Entwicklung als sinnvoller erachtete oder ihm einen größeren Nutzen für seinen Lebenslauf beimaß, vermag die Nichtteilnahme an der verbindlich zugewiesenen Maßnahme nicht zu rechtfertigen.

Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zuweisung, Kenntnis seiner Teilnahmepflicht und Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme der Maßnahme bewusst fernblieb, ist sein Verhalten als Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG lag daher nicht vor.

Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme verweigerte und dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht eintreten konnte. Er hat dies in Kauf genommen und ist daher der erforderliche Vorsatz gegeben.

Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der zugewiesenen Maßnahme ist somit als Verweigerung der Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu qualifizieren.

3.5. Zur Rechtsfolge der Weigerung der Maßnahme:

3.5.1. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).

3.5.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 14.08.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

3.6. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.09.2017 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG von sechs Wochen verhängt und war somit der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuändern.

3.7. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.

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