Bundesverwaltungsgericht L515 2314134-1

L515 2314134-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L515 2314134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2314134.1.00

Spruch

1. ) L515 2314134-1/11E

2. ) L515 2314134-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.05.2025, OB: 51457043300059, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Demir Ali SEAMAT, geb. am 01.07.1955, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.05.2025, OB: 51457043300059 betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die männliche beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist Inhaber eines Behindertenpasses (Festgestellter Grad der Behinderung [„GdB“] 50 %) und beantragte mit Eingabe vom 5.6.2024 beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde („bB“) die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO. Dieser Antrag inkludierte auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behin-dertenpasses.

I.2. Auf Basis eines im Akt ersichtlichen Gutachtens ging die bB davon aus, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, und der Antrag wurde mit im Spruch genannten Bescheid der bB abgewiesen.

I.3. Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“:

„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

I.3. Seitens der bP wurde eine Beschwerde eingebracht, in welcher sie vorbrachte und bescheinigte, dass in Bezug auf ihre Person inzwischen ein Magenkarzinom diagnostiziert wurde, welches auch die bereits im Administrativverfahren vorgebrachte, jedoch nicht beachtete ausgeprägte allgemeine Schwäche der bP, auf deren Basis sie lediglich eine Wegstrecke von 50 m zurücklegen könne, erklären würde.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB war dieser die zwischenzeitig erfolgte Diagnose eines Magenkarzinoms noch nicht bekannt.

Die bB legte in weiterer Folge die Akte dem ho. Gericht vor.

I.4. Seitens des ho. Gerichts wurde auf Basis der nunmehrigen Befund- und Kenntnislage ein Sachverständiger mit der Erstellung eines weiteren medizinisches Gutachtens beauftragt, worauf von diesem im Gutachten vom 27.2.2026 ausgeführt wurde, dass die bP lediglich in der Lage ist, eine Wegstrecke von ca. 50 m zurückzulegen und dass auch das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel, sowie die gefahrlose Beförderung in einem solchen erheblich eingeschränkt ist.

I.5. Den Verfahrensparteien wurde das Gutachten vom 27.2.2026 zur Kenntnis gebracht, wogegen Sie keine Einwände erhoben.

I.6. Der erkennende Senat beschloss in Bezug auf Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses mit im Akt ersichtlichen Umlaufbeschluss der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

I.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses, in welchen ein GdB von 50 % vermerkt ist.

I.2. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde bis dato nicht vorgenommen. Ebenso erfolgte die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht.

I.3. Die bP ist lediglich in der Lage ist, eine Wegstrecke von ca. 50 m zurückzulegen und ist auch das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel, sowie die gefahrlose Beförderung in einem solchen erheblich eingeschränkt und es deutet nichts darauf hin, dass sich an diesem Umstand innerhalb von 6 Monaten etwas ändern würde.

Beweiswürdigung:

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. Aufgrund dessen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen zum hier relevanten Gesundheitszustand der bP basieren auf medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.2.2026, welches ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Da es sich um die aktuellste und auf der breitesten Kenntnislage basierende Erkenntnisquelle handelt und seitens der bP keine Einwände erhoben wurden, schließt sich das ho. Gericht diesen Ausführungen an.

1. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1.) zuständig.

In Bezug auf Spruchpunkt 2.) entscheidet gem. § 6 BVwGG der Einzelrichter.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig.

Zu 1.)

3.4.1. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.4.2. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z

1 lit. b oder d

vorliegen.

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktions-beeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...“

Gemäß Abs 5 der genannten VO bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.

Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachver-ständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheinen lassen, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben ist.

Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraus-setzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu 2.)

3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO

§ 29b StVO lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2 – (6) …

Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:

Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56 Rz 10) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).

Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.

Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor und ist der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.

3.6. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu erörtern.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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