Bundesverwaltungsgericht W217 2347794-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2347794.1.00
Spruch
W217 2347794-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.05.2026, OB: XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag in der Beschwerde vom 14.07.2026 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unbenutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 26.01.2026 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge „belangte Behörde“) eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: …." unter Punkt 2. des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb leer und wurde keine Zusatzeintragung genannt. In dem ausgefüllten Formular zu dieser Antragstellung schien kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auf.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie ein. In ihrem Gutachten vom 28.04.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.04.2026, stellt Frau Dr.in XXXX Folgendes fest:
„Anamnese:
Antragsleiden: N. bronchi ED 12/25, Rheumatische Arthritis, St.p. Hüftprothese rechts, St.p. 3xiger WS- OP mit Versteifung, COPD II
Allergien: keine
Nikotin: 4-5 Zigaretten pro Tag (in Reduktion)
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich habe seit Dezember die Diagnose Lungenkarzinom; die Chemo wurde abgebrochen wegen Tumor Wachstum. Ich hatte dann in der Klinik XXXX Bestrahlung + bekomme jetzt die Immunspritze (seit letzter Woche).
Ich habe keine Ausdauer mehr, keine Leistung. Ab und zu ist das Luftholen sehr schwierig. Nach 7 Treppen fange ich schon an zu pumpen.
Ich habe stark abgenommen -15kg seit kurz vor Diagnose. Keine Schmerzen
Bzgl. der rheumatoiden Arthritis bin ich beschwerdefrei
Seit 3 Jahren bin ich in Pension (jahrelange Morphium Therapie) wegen der Wirbelsäule.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Spiolto (2-0-0)
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt in einer WG und nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch.
Beruf: Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Histologischer Befund BSK RF li zentral 22.12.25: Formationen eines Plattenepithelkarzinoms - PE Hauptbronchus links
Ambulanzdekurs 17.12.25: hochgradigem V. a. ein Lungenkarzinom -Möglicherweise auch eine Rekanalisation erforderlich daher Planung einer Bronchoskopie mit anschließender stationärer Aufnahme
ND: Rheumatische Arthritis (Seronegative - MTX 2021 erhalten für etwa 2 Jahre bis 2022 keine Medikamente und Patient diesbezüglich komplett beschwerdefrei) Z. n. Hüftoperation rechts mit Hüftprothese sowie 3-malige Wirbelsäulenoperation zur Versteifung COPD II -2023 - derzeit Lufu Mitarbeit schwer wegen ausgeprägtem Hustenreiz
Mitgebrachter ambulanter Patientenbrief 16.4.26: NSCLC links zentral PEC T4 N1 M0, PDL 1 neg. St.p. 3 Zyklen Carbo/Paclitaxel/Pembro: darunter PD, St.p. Bestrahlung, Erhaltungstherapie mit Pembro weiter
Mitgebrachter Patientenbrief 31.3.26: Vorstellung zur Radiotherapie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 179,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/70
Klinischer Status – Fachstatus:
SO2 RL: 98%
HF: 97/min
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich
Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS
Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch
Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei
Haut: blande Narbe im Bereich der LWS nach Versteifung, blande Narbe rechte Hüfte nach Hüft- OP
Wirbelsäule: L4 – S 1 versteift
UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar
OE: frei beweglich
grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung
Untersuchung im Sitzen, selbstständiges An und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
N. bronchi ED 12/25
eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Chemotherapie progredient
13.01. 04
60
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II
unterer Rahmensatz, da unter inhalativer Dauertherapie stabil.
06.06. 02
30
3
Rheumatische Arthritis
unterer Rahmensatz, da ohne Therapie stabil.
02.02. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöhen den GdB nicht weiter, da dies von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
St.p. Hüftprothese rechts und St.p. 3xiger WS- OP mit Versteifung, da bereits abgeheilte Leiden und diesbezüglich beschwerdefrei.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
XNachuntersuchung 01/2031 - Nach Ablauf der Heilungsbewährung.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.“
3. Mit Schreiben vom 28.05.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde mit 30.04.2031 befristet. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen:
"Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial"
"Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese"
"Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
4. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 29.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der bis 30.04.2031 befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
5. Aus Anlass der Übermittlung dieses in Form der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er vor, sein Onkologe habe ihn darauf hingewiesen, klimatisierte Räume zu meiden, da bei ihm andernfalls eine Pneumonie ausgelöst werden könnte, was bei ihm schon 2 mal passiert sei. Auch fahre an seinem Wohnort täglich morgens und am Nachmittag lediglich ein Schulbus, die Haltestelle sei für ihn jedoch so weit entfernt, dass es ihm nicht möglich sei, diese zu erreichen. Deshalb sei er auf sein Kfz angewiesen und bitte um Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
6. Die belangte Behörde legte am 16.07.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte am 26.01.2026 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihm am 29.05.2026 befristet bis zum 30.04.2031 mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch am 26.01.2026 keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 14.07.2026 hat der Beschwerdeführer kundgetan, dass er die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
1. 2) Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 26.01.2026 sowie dessen Ausstellung am 29.05.2026 gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Daraus ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 14.07.2026 kundgetan hat, dass er die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet er kein Vorbringen -, sondern eine Zusatzeintragung („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) begehrt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3.1.2. Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 26.01.2026:
Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188).
Der Antrag des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.01.2026 umfasst keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Eine solche wurde auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformulars unter Punkt 2. angeführt. Der bei der belangten Behörde am 26.01.2026 eingelangte Antrag umfasst sohin kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung in den Behindertenpass.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Beschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da der Beschwerdeführer nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war der Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers vom 26.01.2026 in Kombination mit dem konkreten Antrag in der Beschwerde.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.