Bundesverwaltungsgericht W289 2347101-1

W289 2347101-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2026

Regest

Anspruchsverlust Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W289 2347101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2347101.1.00

Spruch

W289 2347101-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.07.2026, VN: XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.06.2026, Zl. XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.10.2025, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von XXXX ab dem 09.09.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG wie folgt: die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision erklärte es nicht für zulässig.

Mit Bescheid vom 02.07.2026, VN: XXXX , verpflichtete das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2026, weshalb die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 09.09.2025 bis zum 20.10.2025 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid vom 02.07.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde den Rückforderungsbetrag mit einem allfälligen AMS-Bezug gegenrechnen und sohin seinen AMS-Bezug kürzen wolle. Es werde aber nicht angegeben, in welcher Höhe eine monatliche Gegenaufrechnung erfolgen werde. Diese Unbestimmtheit sei rechtswidrig. Außerdem sei es rechtswidrig, dass dadurch der AMS-Bezug unter sein pfändungsfreies Existenzminimum fallen würde. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsfreiheit dar. Eine nähere Interessenabwägung sei daher gar nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, und aussprechen, dass die Gegenverrechnung mit einem AMS-Bezug rechtswidrig sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2026 zur Entscheidung vor und gab an, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Diese langten am 07.07.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.06.2026, Zl. XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.10.2025, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von XXXX ab dem 09.09.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG wie folgt: die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision erklärte es nicht für zulässig. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2026 rechtswirksam zugestellt.

Dem Beschwerdeführer war aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum vom 09.09.2025 bis zum 20.10.2025 vorläufig weiterhin Notstandshilfe iHv XXXX ausbezahlt worden.

Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.07.2026, VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde den Rückforderungsbetrag mit einem allfälligen AMS-Bezug gegenrechnen und sohin seinen AMS-Bezug kürzen wolle. Es werde aber nicht angegeben, in welcher Höhe eine monatliche Gegenaufrechnung erfolgen werde. Diese Unbestimmtheit sei rechtswidrig. Außerdem sei es rechtswidrig, dass dadurch der AMS-Bezug unter sein pfändungsfreies Existenzminimum fallen würde. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsfreiheit dar. Eine nähere Interessenabwägung sei daher gar nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, und aussprechen, dass die Gegenverrechnung mit einem AMS-Bezug rechtswidrig sei.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidung und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes.

So ist diesem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 09.09.2025 bis zum 20.10.2025 Notstandshilfe iHv XXXX zur Auszahlung gebracht wurde.

Die Feststellung, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2026 rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den im Akt zum abgeschlossenen Verfahren XXXX einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein, woraus sich ergibt, dass das Erkenntnis am 26.06.2026 an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.

Der Gegenstand des Bescheides vom 02.07.2026 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls Bestandteile des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN; vgl. dazu auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent. Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung ein (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet, mit dem die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 am 26.06.2026 an sich bestritten würde. Mit der nachweislichen Zustellung mittels RSb gilt das Erkenntnis als erlassen und wurde in weiterer Folge somit auch rechtskräftig.

Es steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum 09.09.2025 bis zum 20.10.2025 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.

Somit erweist sich eine Rückforderung aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 als zulässig.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im gegenständlichen Fall auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Aufgrund der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers (gegen den Bescheid vom 02.10.2025) wurde – wie festgestellt – für den Zeitraum vom 09.09.2025 bis zum 20.10.2025 XXXX die Notstandshilfe in der Höhe von täglich XXXX (insgesamt sohin XXXX ) vorläufig weiterhin ausbezahlt, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte.

Daher erfolgte die nunmehr gegenständliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz dieses Betrages zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache.

Insofern der Beschwerdeführer monierte, nicht im Stande zu sein, die Rückforderung zu begleichen bzw. dass eine Aufrechnung rechtswidrig sei, ist er darauf zu verweisen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Recht in der ausgesprochenen Höhe besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG zu stellen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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