Bundesverwaltungsgericht W220 2216753-3

W220 2216753-3Tribunale amministrativo federale28 lug 2026

Regest

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Recht auf Verbleib Spruchpunktbehebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W220 2216753-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W220.2216753.3.00

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

W220 2216753-3/2Z

(bitte bei allen Eingaben anführen)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt, belangte Behörde) vom 22.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 03.07.2025 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.06.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2016 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, welche ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2019 wiederum aberkannt wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ua. eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan jedoch für unzulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 27.05.2019, Zl. XXXX , die Entscheidung des Bundesamtes.

In der Folge stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte, gültig von 09.06.2020 bis 08.06.2021, aus. Diese wurde folglich bis zum 07.08.2025 verlängert.

Am 03.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 03.07.2025 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass er seit 2014 in Österreich lebe, Deutsch spreche und im Falle seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Taliban befürchte. Eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot laufe daher Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK zuwider. Des weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerdeführer verfügt über fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen in der Beschwerde und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister sowie in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute auch keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse und insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers geboten.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2.2. Zur Sache:

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen befristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130).

Im Hinblick auf den mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner Straffälligkeit, erweist sich die zur Verfügung stehende Aktenlage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als ausreichend, um eine (allenfalls) abschließende Beurteilung für die gemäß Art. 8 EMRK erforderliche Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sowie dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Es erscheint daher erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und mit diesem die Intensität seines Familien- und Privatlebens in Österreich und in Afghanistan sowie sein straffälliges Verhalten zu erörtern.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und Art. 3 EMRK vorgebracht, die einer eingehenderen Prüfung bedarf.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Nach Durchführung einer Grobprüfung kann gegenständlich eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

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