Bundesverwaltungsgericht W227 2327917-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2327917.1.00
Spruch
W227 2327917-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 1. Juli 2025, Zl. 79/18-24/25, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist Studierende des Bachelorstudiums „Deutsche Philologie“ und nahm im Wintersemester 2024/2025 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur (LV-Nr. 100140, WiSe 2024)“ bei der Lehrveranstaltungsleiterin Assoz. Prof. Mag. Dr. XXXX teil. Sie wurde mit „5 [nicht genügend]“ beurteilt.
2. Am 23. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Beurteilung und führte zusammengefasst aus:
Sie habe ihre Bachelorseminararbeit fristgerecht am 27. März 2025 abgegeben, jedoch erst sieben Wochen später, am 11. Mai 2025, die Beurteilung „nicht genügend“ erhalten. Die schriftliche Rückmeldung der Lehrveranstaltungsleiterin habe lediglich wie folgt gelautet:
„Liebe XXXX , ich kann Ihre Arbeit leider nicht positiv beurteilen, Sie zitieren kein einziges Mal die Seitenzahl… ich weiß…“.
Dies stelle keine ausreichende und differenzierte Begründung im Sinne einer nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung dar. Auf den Inhalt ihrer Arbeit sei nicht eingegangen und auch nicht dargelegt worden, weshalb das Fehlen von Seitenzahlen eine negative Beurteilung rechtfertige. Zudem habe die Lehrveranstaltungsleiterin keinen Kontakt mit ihr aufgenommen.
Es liege daher ein schwerwiegender Mangel in der Durchführung der Beurteilung vor. Es habe weder ein transparentes Punktesystem noch ein Prozentschema, einen Notenschlüssel oder einen Bewertungskatalog gegeben. Auch sei nicht angekündigt worden, dass das Fehlen von Seitenzahlen in Zitaten – unabhängig von der Qualität der Arbeit – automatisch zu einer negativen Beurteilung führe.
Andere Studierende hätten ebenfalls von Problemen mit der Lehrveranstaltungsleiterin berichtet; dennoch seien alle anderen Arbeiten mit „1 [sehr gut]“ beurteilt worden. Der Beschwerdeführerin sei unklar, inwiefern sich ihre Arbeit von jenen ihrer Mitstudierenden unterscheide. Ihre Arbeit sei inhaltlich fundiert, strukturiert und wissenschaftlich argumentiert. Sie erfülle alle formalen Voraussetzungen mit Ausnahme der fehlenden Seitenzahlen. Darin sehe sie einen Formfehler, nicht jedoch einen gravierenden Mangel, der ein „nicht genügend“ rechtfertige.
Im Zusammenhang mit der Primärliteratur sei es zu einer inhaltlich begründeten Unsicherheit gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin einmal in einem direkten Zitat anstelle des Jahres 1941 das Jahr 2020 verwendet. Es handle sich dabei jedoch um einen unglücklichen Formfehler und nicht um eine inhaltliche Schwäche.
Auch der deutlich überschrittene Beurteilungszeitraum stelle ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar. In der gegenständlichen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung seien zentrale Aspekte wie die Erwartungshaltungen und die Beurteilungsmaßstäbe offen und unklar geblieben.
3. Die Lehrveranstaltungsleiterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auch nach neuerlicher Durchsicht an der negativen Beurteilung fest, räumte jedoch ein, keine Prozentangaben zur Gewichtung der Beurteilung angeführt zu haben.
Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei sehr mangelhaft gewesen. Sie habe viel Zeit am Laptop verbracht und sich nur wenig mündlich beteiligt.
Das Thema der Arbeit sei zwar gut. Die Arbeit wirke jedoch KI-generiert, weil auf 29 Seiten kein einziges Zitat unter Angabe der konkreten Seitenzahl erfolgt sei. Eine solche Arbeit habe sie in ihrer gesamten Laufbahn noch nie erhalten.
Fußnoten stünden häufig nebeneinander; über mehrere Seiten fehlten teilweise jegliche Angaben. Auch der Primärtext werde nie unter Angabe einer Seite zitiert. Die Fußnotenzeichen hätten unterschiedliche Größen; teilweise seien Zitate als Kurzzitate in den Text aufgenommen worden.
Die Arbeit sei insgesamt inkohärent, unprofessionell und unwissenschaftlich und könne keinesfalls positiv beurteilt werden.
4. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 führte die Beschwerdeführerin dazu, soweit relevant, im Wesentlichen aus:
Sie habe ihre Bachelorarbeit ohne Zuhilfenahme von KI-Tools verfasst. Sie habe bereits erläutert, dass sie die Zitate aus Stefan Zweigs „Die Welt von Gestern“ deshalb ohne Seitenzahl angegeben habe, weil sie sich an der Originalausgabe aus dem Jahr 1941 orientiert, jedoch nur die „Reclam-Ausgabe“ aus dem Jahr 2020 gelesen habe. Sie sei unsicher gewesen, welche Seitenangabe die richtige sei.
Sie habe mit großem Einsatz gearbeitet und lediglich formale Details übersehen. Formale Unzulänglichkeiten und die Kritik an den Fußnoten räume sie ein. Eine negative Benotung allein deshalb sei jedoch unverhältnismäßig, zumal Thema und Grundstruktur als gut bezeichnet worden seien. Die Lehrveranstaltungsleiterin scheine nachträglich Argumente zur Rechtfertigung ihrer Beurteilung zu konstruieren.
Der Behauptung, sie habe viel Zeit am Laptop verbracht, trat die Beschwerdeführerin entgegen. Sie sei ausschließlich mit Papier und Stift zur Lehrveranstaltung gekommen.
Sie habe kein differenziertes und konstruktives Feedback erhalten. Auch sei trotz ausdrücklicher Nachfrage weder ein Mindestmaß an Quellen noch eine Quote an Sekundärquellen vorgegeben worden.
Die Bezeichnung ihrer Arbeit als unwissenschaftlich sei auch deshalb widersprüchlich, weil die Studierenden ausdrücklich aufgefordert worden seien, ihre eigene Perspektive einzubringen. Die Bezeichnung der Arbeit als inkohärent, unprofessionell und unwissenschaftlich sei verletzend, höchst unangemessen und eine persönliche Herabwürdigung. Die drastische Bewertung lasse auf ein Defizit in der didaktischen Begleitung schließen.
Die Gewichtung und die Kriterien der Beurteilung seien weder angekündigt noch transparent kommuniziert worden. Außerdem sei die Benotung erst sieben Wochen nach der Abgabe und damit drei Wochen nach Ablauf der vorgesehenen Frist erfolgt. Darauf sei die Lehrveranstaltungsleiterin nicht eingegangen.
Die Beschwerdeführerin habe um ein Gespräch ersucht. Den vorgeschlagenen Termin am 10. Juni 2025 habe sie nicht wahrnehmen können. Auf ihren Gegenvorschlag für den 3. Juni 2025 habe sie keine Antwort erhalten.
Mitstudierende hätten ferner berichtet, die Benotungen der Lehrveranstaltungsleiterin wirkten willkürlich und sie habe bereits in der Vergangenheit Studierenden die Nutzung von KI unterstellt. Dies sei einem „WhatsApp“-Chat zu entnehmen. Die genannten Gründe rechtfertigten insgesamt keine negative Beurteilung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur (LV-Nr. 100140, WiSe 2024)“ gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz – UG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Überprüfung einer Prüfung sei auf schwerwiegende Fehler i.S.e. „Exzesskontrolle“, insbesondere Verstöße gegen Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften, beschränkt. Die inhaltliche Beurteilung falle hingegen in den Beurteilungsspielraum des Prüfers.
Im Vorlesungsverzeichnis seien neben den Zielen, der Form, den Inhalten, den Terminen und den Methoden auch die Teilleistungen bekannt gegeben worden. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Teilleistungen positiv zu absolvieren seien und das Hauptaugenmerk auf der Bachelorarbeit liege. Das Fehlen eines Prozentschemas oder Notenschlüssels begründe daher keinen schweren Mangel.
Die Lehrveranstaltungsleiterin habe außerdem nachvollziehbare Gründe und mehrere glaubhafte Aspekte für die negative Beurteilung genannt. Die Beschwerdeführerin habe auch ein ausführlicheres Feedback erhalten, als sie in ihrem Antrag angegeben habe.
Weder ihr Vorbringen noch die verspätete Beurteilung seien daher geeignet, einen schweren Mangel gemäß § 79 Abs. 1 UG darzulegen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin, soweit hier relevant, zusammengefasst vor:
Im gesamten Verfahren sei es nie um die Frage gegangen, ob die Teilleistungen positiv absolviert worden seien. Vielmehr fehle ein nachvollziehbarer und transparenter Notenschlüssel für die Arbeit selbst. Eine Prüfung sei anfechtbar, wenn kein transparentes und im Vorfeld kommuniziertes Notenschema für eine Prüfung oder Arbeit existiere. Genau dies sei hier der Fall.
Die Behauptung, sie habe ein ausführlicheres Feedback erhalten, sei „geradezu zynisch“. Eine knappe Stellungnahme, in der ihre Arbeit als „nicht wissenschaftlich“ eingestuft werde, sei weder ausführlich noch ersetze sie ein argumentatives Feedback.
Die fehlenden Seitenzahlen in den Zitaten seien im Bescheid als „mitverantwortlich“ für die negative Beurteilung bezeichnet worden. Dazu sei auszuführen, dass die Zitate – abgesehen von den fehlenden Seitenzahlen – vollständig seien. Das Hinzufügen von Seitenzahlen sei zwar wünschenswert; das punktuelle Fehlen von Seitenzahlen sei jedoch kein Grund für eine negative Beurteilung.
Dass die Arbeit erst nach sieben Wochen anstatt innerhalb der vorgesehenen vier Wochen beurteilt worden sei, sei jedenfalls relevant. Darin liege ein Eingriff in ihre Rechte als Studierende, der sich auf Fristen für die Weiterverwendung des Abschlusses beziehungsweise auf Bewerbungen für Masterstudien nachteilig auswirken könne.
Der fehlende Notenschlüssel und die inkonsistente Begründung stellten jedenfalls zentrale Anfechtungsgründe dar. Gleiches gelte für das „wiederholte Kleinreden mehrerer konkreter Fehler“ der Lehrveranstaltungsleiterin im angefochtenen Bescheid.
Insgesamt sei die Begründung des Bescheides in keiner Weise ausreichend, um die Durchführung der Bachelorarbeit gerechtfertigt erscheinen zu lassen, weder inhaltlich noch formell.
Zum Nachweis bereits früher aufgetretener Probleme mit der Lehrveranstaltungsleiterin legte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Screenshots von „WhatsApp“-Chats vor.
7. Mit Stellungnahme vom 3. September 2025 führte die Lehrveranstaltungsleiterin zur Beschwerde zusammengefasst aus:
Trotz mehrmaliger Durchsicht sei eine positive Beurteilung nicht möglich. Das Hauptaugenmerk liege, wie auch aus dem Vorlesungsverzeichnis hervorgehe, auf der schriftlichen Arbeit.
Die Arbeit sei thematisch interessant. Es sei jedoch keine einzige Seitenzahl zitiert worden, auch nicht bei direkten Zitaten. Häufig würden Fußnoten nebeneinanderstehen, sodass andere Fußnotenzeichen wie Seitenzahlen erscheinen würden. Die Fußnotenzeichen im Text hätten unterschiedliche Größen. Teilweise erfolgten Zitate in Form von Kurzzitaten im Text.
Die Arbeit genüge wissenschaftlichen Standards schlichtweg nicht.
Überdies habe die Beschwerdeführerin keine Einsicht genommen und auch kein Gespräch eingefordert.
8. Der Senat der Universität Wien führte in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2025 im Wesentlichen Folgendes aus:
In der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnis sei zwar verabsäumt worden, die einzelnen Teilleistungen prozentuell zu gewichten. Daraus sei jedoch klar hervorgegangen, dass einerseits sämtliche Teilleistungen positiv zu absolvieren seien und andererseits das Hauptgewicht auf der Beurteilung der schriftlichen Bachelorarbeit liege.
Die Beschwerdeführerin sei daher ausreichend darüber informiert worden, dass eine negative Beurteilung der Bachelorarbeit zu einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung führe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine detailliertere Information über die genauen Prozentsätze an der Beurteilung selbst nichts geändert hätte.
Auch wenn ein nachvollziehbarer und transparenter Notenschlüssel für die Arbeit selbst gefehlt habe, sei die Einhaltung einer korrekten Zitierweise jedenfalls Voraussetzung. Den Studierenden sei es zumutbar, sich eigenverantwortlich über die Regeln korrekten Zitierens zu informieren.
Die Arbeit enthalte eine Vielzahl von Stellen, die überhaupt keine Zitate aufwiesen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Quellen die Beschwerdeführerin ihre Überlegungen und Gedankengänge ableite. Soweit Zitate vorhanden seien, fehle bei einigen die Seitenzahl.
Es sei nachvollziehbar, dass die Lehrveranstaltungsleiterin zum Ergebnis gelangt sei, die Arbeit entspreche nicht den Standards guten wissenschaftlichen Arbeitens.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Ausgabe von Stefan Zweigs „Die Welt von Gestern“ nicht gewusst, welche Jahreszahl zu zitieren sei, ändere nichts daran, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Arbeit zahlreiche Stellen den Leser im Unklaren darüber ließen, aus welchen Quellen die jeweiligen Äußerungen abgeleitet worden seien.
Auch eine ungenaue Zitierweise lasse eine negative Beurteilung als gerechtfertigt oder zumindest vertretbar erscheinen. Darin könne daher kein schwerer Mangel erblickt werden.
Darüber hinaus bestehe bei Beurteilungen ein gewisser Spielraum. Beurteilungen, die innerhalb dieses Spielraums getroffen würden, hätten Bestand. Ob die Beurteilung zu Recht erfolgt sei, sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die verspätete Beurteilung habe keinen Einfluss auf die Note selbst. Auch insoweit könne nicht von einem schweren Mangel ausgegangen werden. Gleiches gelte für eine möglicherweise unzureichende Begründung der negativen Beurteilung.
Es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführerin keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Da die Satzung zum Zeitpunkt der Benotung eine solche jedoch nicht verpflichtend vorgesehen habe, könne auch dieser Umstand keine Aufhebung begründen.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. November 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 23. Oktober 2025.
10. Mit unbegründetem Vorlageantrag vom 13. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin studiert das Bachelorstudium „Deutsche Philologie“ an der Universität Wien. Im Wintersemester 2024/2025 besuchte sie die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur (LV-Nr. 100140, WiSe 2024)“ und verfasste die Bachelorarbeit „Identität im Wandel: Kosmopolitismus, Subjektivität und narrative Konstruktion in Stefan Zweigs ,Die Welt von Gestern‘“.
Aus dem Vorlesungsverzeichnis zur gegenständlichen Lehrveranstaltung ergibt sich Folgendes:
„Ziele, Inhalt und Methode der Lehrveranstaltung
Gegenstand des Seminars ist das theoretisch-begriffliche Instrumentarium der niederländischen Theoretikerin Mieke Bal, deren transdisziplinär angelegte Kulturanalyse für unsere literaturwissenschaftlichen Anwendungen erarbeitet wird. Die im deutschsprachigen Raum bisher kaum rezipierte Methodik wird anhand von Standardtexten und jüngeren Arbeiten Bals erschlossen und bildet die Grundlage für theoriegeleitete Forschungsarbeiten, deren Themenstellungen individuell gewählt werden. Zentrale Hinsichten bilden die thematischen Felder: Begriffsarbeit, Subjekt Fokalisierung, Identität(en), Hetero-Chronien, Gender Feminismus sowie Migration Ästhetik.
Das anspruchsvolle Seminar ist als kooperatives Forschungsprojekt angelegt: Voraussetzung ist daher eine solide Sprachkompetenz im Englischen, da die meisten Primärtexte unübersetzt sind, wie auch die Bereitschaft, sich intensiv mit theoretischen Texten auseinander zu setzen. Da im Rahmen von AKA-Arbeitskreis Kulturanalyse (https://www.kulturanalyse.at/) geplant ist, Bals Travelling Concepts für unsere Reihe aka-texte ins Deutsche zu übersetzen, könnten übersetzungswillige Studierende in die Planung und Durchführung miteinbezogen werden.
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Regelmäßige und aktive Teilnahme an der LV, selbständige Arbeit in einer Gruppe, Abgabe einer schriftlichen Arbeit gemäß den entsprechenden Anforderungen).
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der SPL1.0 sind grundsätzlich anwesenheitspflichtig.
Schriftliche Beiträge aller Lehrveranstaltungstypen der SPL 10 können einer automatischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; dazu zählen insbesondere Arbeiten der Pro-, Bachelor- und Masterseminarstufe, aber auch Lehrveranstaltungsprüfungen (z.B. Vorlesungsprüfung) und Teilprüfungen (z.B. Zwischentest, ‚Hausübungen‘).
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der SPL10 sind grundsätzlich anwesenheitspflichtig. Maximal zweimaliges Fehlen ist erlaubt. Eine konsequenzlose Abmeldung ist bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen bis vor der dritten LV-Einheit möglich, bei 14-tägigen Lehrveranstaltungen und Blöcken bis vor dem zweiten Termin.
Umfang der Abschlussarbeiten: Bachelorarbeiten 30 Seiten Haupttext
Das Hauptgewicht der Beurteilung liegt auf der schriftlichen Bachelorarbeit.
Prüfungsstoff
Regelmäßige Anwesenheit
Diskussionen im Plenum
Lektüreprotokoll
Präsentation
Bachelorarbeit
alle Teilbereiche müssen positiv absolviert werden.“
In der Bachelorarbeit der Beschwerdeführerin finden sich teilweise über mehrere Seiten hinweg keine Zitate. Bei den vorhandenen Zitaten fehlen die Seitenzahlen. Daher ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welcher Quelle die jeweils wiedergegebene Information stammt. Zudem sind die Fußnoten teilweise neben- anstatt untereinander angeordnet.
Am 11. Mai 2025 beurteilte die Lehrveranstaltungsleiterin die Bachelorarbeit mit „nicht genügend“ und begründete dies wie folgt:
„Liebe XXXX , ich kann Ihre Arbeit leider nicht positiv bewerten, Sie zitieren kein einziges Mal die Seitenzahl… Ich weiß nicht, woher Sie Ihre Erkenntnisse haben… so kann man keine Arbeit schreiben, Teile davon lesen sich auch wie von ChatGPT generiert… es fehlt an Kohärenz und Zusammenhang, die Theorien, die Sie am Anfang nennen werden nicht wirklich angewandt… tut mir leid!“
Am 23. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beurteilung wegen behaupteter schwerer Mängel bei der Durchführung der Prüfung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts, dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom 2. Juli 2026 (OZ 3), dem am 27. Juli 2026 eingesehenen Vorlesungsverzeichnis zur Lehrveranstaltung „SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur (LV-Nr. 100140, WiSe 2024)“ („u:find – 100140 SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur [2024W]“) sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bachelorarbeit der Beschwerdeführerin mit dem Titel „Identität im Wandel: Kosmopolitismus, Subjektivität und narrative Konstruktion in Stefan Zweigs ,Die Welt von Gestern‘“.
Dass die Durchführung der Lehrveranstaltung keine schweren Mängel aufwies, folgt aus den nachvollziehbaren und zutreffenden Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiterin vom 26. Mai 2025 und vom 3. September 2025 sowie dem umfassenden Gutachten des Senats der Universität Wien vom 23. Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in den wesentlichen Punkten – soweit überhaupt – lediglich unsubstantiiert entgegengetreten (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte).
Aus der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnis geht eindeutig hervor, dass die Studierenden vorab über die Anmeldung, die Ziele, die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien informiert wurden. Darin waren sämtliche Teilbereiche der Leistungskontrolle, der Umfang der schriftlichen Arbeit sowie das Erfordernis der positiven Absolvierung aller Teilleistungen angeführt. Ebenso wurde klargestellt, dass der Bachelorarbeit „das Hauptgewicht“ zukam. Das Fehlen einer darüber hinausgehenden genauen prozentuellen Gewichtung ändert – wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte – daran nichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 UG ist vor Beginn jedes Semesters ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben die Leiter der Lehrveranstaltungen, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satzung der Universität Wien – Studienrecht (MBl. der Universität Wien vom 28. August 2025, 32. Stück, Nr. 220) sind die einzelnen Teilleistungen von den Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Studierenden von den Lehrenden vor dem Beginn der Anmeldefrist über u:find über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (§ 76 UG), über die Festlegungen auf Grundlage dieser Bestimmung und über die erlaubten Hilfsmittel für jede Teilleistung zu informieren.
3.1.2. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR XX. GP , S. 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand – auch wenn sie fehlerhaft sind – und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00 § 79 Rz 5 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.).
Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit)“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP , S. 96 f; vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. etwa VwGH 31.03.2009, Zl. 2007/10/0187; 14.06.2012, Zl. 2009/10/0191; 18.06.2013, Zl. 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (vgl. VwGH 04.07.2005, Zl. 2003/10/0079).
Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht [1999] S. 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (vgl. VwGH 14.06.2012, Zl. 2009/10/0191).
Andere („leichte Mängel“) sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften etwa VwGH 04.07.2005, Zl. 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (vgl. VwGH 04.07.2005, Zl. 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, Zl. 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00 § 79 Rz 7 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie oben dargelegt, ist gegen die inhaltliche Beurteilung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer kein Rechtsmittel zulässig. Die Kontrolle einer Prüfung ist vielmehr auf gewichtige Fehler im Sinne einer „Exzesskontrolle“ beschränkt. Eine Aufhebung kommt daher nur bei einem schwerwiegenden Mangel in Betracht, der einen unmittelbaren Einfluss auf das Prüfungsergebnis hatte (vgl. erneut VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Gegenstand des Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob bei der Durchführung der Prüfung ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist und ob sich dieser auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu zunächst vor, sie sei vor Beginn der Lehrveranstaltung nicht ausreichend und nachvollziehbar über die Beurteilungskriterien informiert worden.
Aus dem in den Feststellungen wiedergegebenen Vorlesungsverzeichnis zur Lehrveranstaltung „SE-B Bachelorseminar Neuere deutsche Literatur (LV-Nr. 100140, WiSe 2024)“ geht jedoch eindeutig hervor,
welche Teilleistungen zu erbringen waren,
dass sämtliche Teilleistungen positiv absolviert werden mussten und
dass der Hauptfokus auf der Bachelorarbeit lag.
Damit war die Beschwerdeführerin ausreichend über die maßgeblichen Beurteilungskriterien informiert.
Zwar wurde die genaue prozentuelle Gewichtung der einzelnen Teilleistungen nicht veröffentlicht. Darin liegt grundsätzlich ein Mangel. Dieser konnte sich jedoch nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken. Da sämtliche Teilleistungen positiv zu absolvieren waren, hätte die negative Beurteilung der Bachelorarbeit auch bei Veröffentlichung eines genauen Prozentschemas zwingend zur negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung geführt.
Ein schwerer Mangel i.S.d. oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher insoweit nicht vor.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte sich auch das Fehlen eines ausdrücklichen Notenschlüssels für die Bachelorarbeit nicht auf deren Beurteilung auswirken.
Die Lehrveranstaltungsleiterin stützte die negative Beurteilung primär darauf, dass bei sämtlichen Zitaten die Seitenzahlen fehlten und über weite Teile der Arbeit überhaupt keine Zitate vorhanden waren. Dadurch war die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit der in der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse nach ihrer Beurteilung nicht gewährleistet.
Für die Lehrveranstaltungsleiterin waren die Einhaltung formaler Zitierregeln und die Angabe der zur Erkenntnisgewinnung verwendeten Quellen unabdingbare Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Arbeit. Nach ihrer Beurteilung entsprach die Bachelorarbeit aufgrund der festgestellten Mängel nicht diesen Anforderungen. Eine positive Beurteilung war daher ungeachtet der inhaltlich interessanten Themenstellung ausgeschlossen.
Die Bekanntgabe eines Notenschlüssels hätte an dieser Beurteilung nichts geändert. Auch bei vorheriger Darstellung eines solchen Schlüssels wäre die Lehrveranstaltungsleiterin aus den genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis gelangt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht erkennbar, inwiefern das Fehlen eines Notenschlüssels einen Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt haben könnte. Ein schwerer Mangel liegt auch insoweit nicht vor (vgl. abermals VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, bei den fehlenden Seitenzahlen handle es sich lediglich um einen Formfehler, der eine negative Beurteilung nicht rechtfertige.
Dieses Vorbringen richtet sich gegen die inhaltliche Bewertung der Bachelorarbeit. Eine solche Überprüfung ist der Behörde und dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt. Zu prüfen ist ausschließlich, ob das Prüfungsergebnis in der vom Gesetz oder einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrveranstaltungsleiterin den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Ihre Beurteilung stützt sich auf Umstände, die unmittelbar aus der Bachelorarbeit hervorgehen, insbesondere auf die fehlenden Seitenangaben und die über weite Teile fehlenden Quellenhinweise.
Die Beurteilung kam daher in der gesetzlich vorgesehenen Art zustande. Ob die Lehrveranstaltungsleiterin diese Mängel inhaltlich zu Recht als ausreichend für ein „nicht genügend“ erachtete, ist der Überprüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts entzogen.
Auch das Fehlen eines detaillierten Feedbacks, die verspätete Korrektur und allfällige kommunikative Schwierigkeiten mit der Lehrveranstaltungsleiterin begründen keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung.
Keiner dieser Umstände war geeignet, einen unmittelbaren Einfluss auf das Prüfungsergebnis zu haben. Sie können daher eine Aufhebung der Prüfung nicht rechtfertigen.
Die verspätete Korrektur mag zwar Auswirkungen auf andere, vom Prüfungsergebnis verschiedene Umstände haben. Solche Folgen sind im Rahmen der Prüfungsanfechtung jedoch nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein, ob der betreffende Umstand das Prüfungsergebnis selbst beeinflussen konnte. Der Zeitpunkt, zu dem die Korrektur vorgenommen wurde, vermochte die inhaltliche Beurteilung der bereits erbrachten Leistung nicht zu verändern.
Zusammengefasst zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen schweren Mangel bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung auf.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; zu Verfahren nach dem UG vgl. auch VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0167, m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein schwerer Mangel vorliegt, der die Aufhebung der Prüfung rechtfertigt, steht im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.