Bundesverwaltungsgericht W255 2348215-1

W255 2348215-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2348215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2348215.1.00

Spruch

W255 2348215-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.07.2026, SVNR: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmals im Jahr 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seither wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 2011 in Form der Notstandshilfe. Zuletzt wurden seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ab 24.01.2024, ab 16.04.2024 und ab 25.08.2025 jeweils Ausschlussfristen gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) über die BF verhängt und ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Kontrollterminversäumnisses vom 21.05.2026 bis 07.06.2026 eingestellt.

1.2. Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 21.07.2026, SVNR: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die BF für den Zeitraum 15.06.2026 bis 14.07.2026 keine Notstandshilfe erhalte, da sie den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 15.06.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 15.07.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 21.07.2026, SVNR: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehmen. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

1.3. Gegen Spruchpunkt B) des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Die BF führt darin zusammengefasst aus, dass sie seit längerer Zeit an einer Angst- und Panikstörung leide und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befinde. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei es ihr nicht möglich gewesen, die Kontrollmeldung wahrzunehmen. Die BF legte ihrer Beschwerde keine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Krankenstandsbestätigungen oder andere medizinische Dokumente bei.

1.4. Am 15.07.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zum versäumten Kontrolltermin vom 15.06.2026 einvernommen. Sie gab an, dass es ihr am 15.06.2026 nicht gutgegangen sei. Sie habe erst am 16.06.2026 zum Arzt gehen können und lege eine Krankenstandsbestätigung für 16.06.2026 bis 17.06.2026 vor. Eine Krankmeldung für den 15.06.2026 könne sie nicht vorlegen.

1.5. Am 24.07.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 24.06.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF stand im Jahr 2010 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und bezieht seit dem Jahr 2011 wiederkehrend Notstandshilfe. Sie war das letzte Mal vom 25.01.2011 bis 22.03.2011 mehr als geringfügig beschäftigt.

2.1.3. Zuletzt wurden seitens des AMS ab 24.01.2024, ab 16.04.2024 und ab 25.08.2025 jeweils Ausschlussfristen gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG über die BF verhängt und ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Kontrollterminversäumnisses vom 21.05.2026 bis 07.06.2026 eingestellt.

2.1.4. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 21.07.2026, SVNR: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Gegen Spruchpunkt B) des Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

2.1.5. Die BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2 uns 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.5. Die Feststellung, dass die BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.5.), gründet sich auf das Beschwerdevorbringen der BF. Die Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen auf die Feststellung der Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG. Zwar bringt die BF vor, aufgrund einer schwierigen gesundheitlichen Situation stark belastet gewesen zu sein; der Beschwerde ist jedoch kein Vorbringen zu entnehmen, dass sich im Speziellen gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.07.2026 richtet. Die BF machte in ihrer Beschwerde keine Angaben darüber, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könne. Auch machte sie keinerlei konkrete Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse oder führte sonst aus, dass sie der sofortige Vollzug des Verlustes des Leistungsanspruchs finanziell besonders treffe.

Seitens der BF wurden sohin keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessensabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028).

Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3 f und 19 zu § 56). Wirkt der Leistungsbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (vgl. Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

2.3.2.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So führt das AMS aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit vorläge und aufgrund der wiederholten Sanktion gemäß § 10 AlVG die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis und das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

2.3.2.3. Die BF hat im vorliegenden Fall keinen sie besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern ausschließlich Gründe gegen die Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 AlVG vorgebracht. Die BF machte keine konkreten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder sonstige Angaben, die substantiiert genug wären, um das Bundesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF mit sich brächte.

Auch eine wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich ist.

2.3.2.4. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich nur über Spruchpunkt B) des Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2026 ausgeschlossen wurde, zu entscheiden war und das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen hat.

2.3.2.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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