Bundesverwaltungsgericht I422 2296896-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2296896.2.00
Spruch
I422 2296896-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch KAPFERER LECHNER DELLASEGA Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2026, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 17.12.2025 (eingelangt am 22.12.2025) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und führte begründend aus, dass er aus Mali stamme und keinerlei Dokumente habe.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.04.2026, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ab.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 20.05.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026 vorgelegt und langten am 02.06.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über den Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024, Zl. XXXX, sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, Zl. I413 2296896-1/22E, negativ entschieden.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und kam er der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.08.2024 und dem in Folge der Vorstellung vom 13.09.2024 erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Honorarkonsulat Mali, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/9) ein Reisedokument einzuholen. Die gegen den Bescheid vom 16.09.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W184 2299541-1/8E, vom 13.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Fehlen der Vorlage eines Reisedokuments und damit, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an die Vertretungsbehörden in Mali gewandt hat.
Am 17.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang – trotz der Aufforderung, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde zu beantragen – kein Reisedokument vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hätte sich proaktiv an der Beseitigung des Abschiebehindernisses beteiligen und dies dem Bundesamt nachweisen müssen.
Mit der gegen den Bescheid vom 17.04.2026 erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem für den Beschwerdeführer zuständigen Honorarkonsulat in Wien und seiner Rechtsvertretung von September 2024 vor. Demnach wurde der Beschwerdeführer persönlich beim zuständigen Honorarkonsulat vorstellig und bekam die Auskunft, dass für einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses die Botschaft Mali in Berlin zuständig ist.
Die E-Mail-Korrespondenz wurde bereits im Asylverfahren als auch im Verfahren infolge des Mandatsbescheids in Vorlage gebracht.
In weiterer Folge kontaktierte der Beschwerdeführer die Botschaft in Berlin, welche dem Beschwerdeführer telefonisch mitteilte, dass für die Ausstellung eines Reisepasses ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde notwendig ist. Um auch einen schriftlichen Nachweis über den Inhalt des Telefonats zu erlangen, kontaktierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Botschaft am 05.05.2026 neuerlich per E-Mail, um die Erfordernisse der Ausstellung eines Reisepasses in Erfahrung zu bringen. Die E-Mail wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt, eine Antwort der zuständigen ausländischen Behörde langte bislang nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Einsicht genommen wurde in die zu GZ: I413 2296896-1 und W184 2299541-1 geführten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines im Original in Vorlage gebrachten Identitätsdokuments nicht fest und führte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens glaubhaft aus, über keine persönlichen Dokumente zu verfügen.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurden mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2026 sowie im Asylverfahren zu I413 2296896-1 festgestellt und in weiterer Folge nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grundlage der im Akt einliegenden Entscheidung der Behörde vom 02.07.2024, Zl. XXXX, sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025 zu Zl. I413 2296896-1/22E.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde zuletzt auch in der Beschwerde vom 20.05.2026 entsprechend angeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2022 im Bundesgebiet aufhältig ist. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer dies im Rückkehrberatungsgespräch der BBU zeigte.
Der Verfahrensverlauf rund um den Mandatsbescheid und den infolge der Vorstellung des Beschwerdeführers erlassenen Bescheid sowie der dagegen erhobenen Beschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025 zu Zl. W184 2299541-1/8E.
Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte und die diesbezüglich negativ getroffene Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag sowie dem im befindlichen Bescheid vom 17.04.2026.
Die Feststellungen hinsichtlich der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem zuständigen Honorarkonsulat und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerde vom 20.05.2026 und wurde die Korrespondenz mit der Beschwerde als Beweismittel in Vorlage gebracht. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die E-Mail-Korrespondenz bereits im Asylverfahren sowie im späteren Mandatsverfahren vorgelegt wurde und konnte dies durch Einsichtnahme in die Verfahren I413 2296896-1 und W184 2299541-1 vom erkennenden Gericht bestätigt werden.
Die Feststellungen in Bezug auf die telefonisch eingeholte Auskunft der Botschaft von Mali in Berlin basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde. Darüber hinaus wurde die E-Mail vom 05.05.2026, mit dem Ansuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Botschaft, mit der Beschwerde in Vorlage gebracht. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebene telefonische Auskunft hinsichtlich der für den Erhalt eines Reisedokuments notwendigen Dokumente ist aus Sicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung einer Online-Recherche und der entsprechenden Durchsicht der Homepage der Botschaft in Berlin (https://ambassademali.de/) nicht in Zweifel zu ziehen. Auf dieser werden die Geburtsurkunde und die Kopie des alten Reisepasses als notwendige Unterlagen für eine Antragstellung angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des FPG 2005, tituliert mit „Abschiebung“ und „Duldung“, lauten auszugsweise:
„§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. […]“
„§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 gestützt, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG 2005 jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identität verschleiert, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).
§ 46a Abs. 3 FPG 2005 normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).
Nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Für Handlungen iSd. § 46 Abs. 2 FPG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FPG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208; 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).
Das BFA hat dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 28.08.2024 und dem in Folge der Vorstellung vom 13.09.2024 erlassenen Bescheid vom 16.09.2024 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Honorarkonsulat Mali, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/9) ein Reisedokument einzuholen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde infolge als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer der Aufforderung des Mitwirkungsbescheids vom 16.09.2024 nicht nachgekommen sei und bislang keine Dokumente vorgelegt worden seien.
Das erkennende Gericht kommt jedoch nach Einsichtnahme in die Akten hinsichtlich des Asylverfahrens und des infolge des Mandatsbescheids geführten Verfahrens sowie auch dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens zum Schluss, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein Reisedokument beim zuständigen Honorarkonsulat einzuholen, sehr wohl nachgekommen ist. Das Honorarkonsulat Wien teilte dem Beschwerdeführer jedoch nach persönlichem vorstellig werden mit, dass für die Ausstellung von Reisedokumenten die Botschaft Mali in Berlin zuständig ist. Die entsprechende Auskunft bestätigte das Honorarkonsulat auf E-Mail-Anfrage auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und verweist die E-Mail zudem auf das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers. Darauffolgend erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Botschaft in Berlin telefonisch nach Auskunft, welche Anforderungen für die Ausstellung eines Reisepasses notwendig sind und wurde ihm mitgeteilt, dass er eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass brauche. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht im Besitz persönlicher Dokumente und verfolgte das Einholen von Reisedokumenten entsprechend nicht weiter. Um auch die Auskunft der Botschaft von Mali in Berlin schriftlich vorweisen zu können, ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.05.2026 neuerlich um die notwendigen Informationen und legte mit der Beschwerde die E-Mail-Anfrage an die Botschaft vor. Auf die E-Mail folgte bislang keine Rückmeldung.
Bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer bei dem am 30.08.2024 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch der BBU gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung eine kausale Verknüpfung gefordert wird (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).
Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher gegenständlich nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung und folgt das erkennende Gericht dementsprechend nicht den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Umstand, dass die Abschiebung bislang nicht durchgeführt werden konnte, im Einflussbereich des Beschwerdeführers liege.
Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Duldung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208; VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.