Bundesverwaltungsgericht W108 2338687-1

W108 2338687-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2026

Regest

Anrechnung Arzt Ärztekammerpräsident Ausbildungszeit Facharzt Facharztausbildung Gleichwertigkeit Gutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W108 2338687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2338687.1.00

Spruch

W108 2338687-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch BRENNER KLEMM Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17.12.2025, Zl. XXXX /AW/27-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer gerichtetem Antrag vom 06.07.2025, eingelangt am 07.07.2025, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Innere Medizin, die Anrechnung folgender Ausbildungszeiten auf die Facharztausbildung im Sonderfach „Medizinische und Chemische Labordiagnostik“ gemäß § 14 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) und §§ 27 Abs. 2 sowie § 36 Ärztinnen- /Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015):

neun Monate auf die Basisausbildung

07.05. 2012 bis 31.07.2013, Krankenhaus der XXXX , Innere Medizin I

17 Monate auf die Sonderfach-Grundausbildung

01.10. 2008 bis 30.09.2018 [2 Monate], Medizinische Universität XXXX / XXXX , Forschungstätigkeit im Rahmen des PhD-Studiums; 07.05.2012 bis 31.07.2013 (1 Monat), Krankenhaus der XXXX , Innere Medizin I; 02.11.2018 bis 31.08.2019 (4 Monate) und 01.12.2021 bis 31.03.2024 (4 Monate), XXXX , 3. Medizinische Abteilung; 01.08.2022 bis 31.07.2023 (richtigerweise: 31.10.2022) (0,5 Monate), XXXX , 1. Medizinische Abteilung; 01.08.2022 bis 31.10.2022 (0,5 Monate), XXXX , 2 Medizinische Abteilung und 01.09.2024 bis 31.01.2025 (5 Monate), Universitätsklinikum XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin

11 Monate auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung

07.11. 2018 bis 31.08.2019 (6 Monate) und 01.12.2021 bis 31.03.2024 (3 Monate), XXXX , 3. Medizinische Abteilung und 01.10.2008 bis 30.09.2018 (2 Monate), Medizinische Universität XXXX / XXXX , Forschungstätigkeit im Rahmen des PhD-Studiums

In ihrem Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei Fachärztin für Innere Medizin mit klinischem und wissenschaftlichem Schwerpunkt in Hämatologie und habe in ihrer bisherigen beruflichen und akademischen Laufbahn umfassende diagnostische Erfahrungen gesammelt. Den beigefügten Rasterzeugnissen und Nachweisen sei zu entnehmen, dass sie u.a. über eine strukturierte hämatologische-diagnostische Ausbildung, praktische Erfahrung in der Transfusionsmedizin, fundierte Kenntnisse in molekularbiologischer Diagnostik und klinisch orientierter Diagnostik aus allgemein-internistischen Stationen verfüge. Auch die Relevanz ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit für die Facharztausbildung in der Labordiagnostik sei durch beigelegte Bestätigungen ausdrücklich belegt. Die beantragte Anrechnung orientiere sich am aktuellen Ausbildungsplan für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik. Bereiche ohne ausreichende Vorerfahrung habe sie explizit – wie aufgrund der beantragten Ausbildungszeiten und im Evaluierungsbogen ersichtlich – nicht beantragt.

Dem verwendeten Anrechnungsformular gemäß § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 waren als Beilagen das angeführte Begleitschreiben, eine Reisepasskopie, ein Evaluierungsbogen gemäß ÄAO 2015 Anlage 19, ein Facharztdiplom für Innere Medizin vom 26.03.2025, insgesamt sechs Rasterzeugnisse (1. des Krankenhauses der XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin im Hauptfach „Innere Medizin“ von 07.05.2012 bis 31.07.2013, 2. des XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin im Hauptfach „Innere Medizin“ von 01.05.2022 bis 31.07.2022, 3. des XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin im Hauptfach „Innere Medizin“ von 01.08.2022 bis 31.10.2022, 4. des XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin im Hauptfach „Innere Medizin“ [Deckblatt doppelt mit Korrektur] von 02.11.2018 bis 30.11.2021, 01.04.2022 bis 30.04.2022, 01.04.2023 bis 31.12.2023 und 28.07.2024 bis 31.08.2024, 5. des XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin in einem Pflicht- oder Wahlnebenfach [Deckblatt doppelt mit Korrektur] von 01.12.2021 bis 31.03.2022 in Teilzeit und 01.11.2022 bis 31.03.2023, 6. des Universitätsklinikums XXXX für die Ausbildung zur Fachärztin im Hauptfach „Medizinische und Chemische Labordiagnostik“ von 01.09.2024 bis 31.01.2025), Bestätigungen vom 12.02.2025 (von der Beschwerdeführerin im Antrag irrtümlich mit 12.03.2025 bezeichnet), 20.09.2024, 11.09.2024, 24.09.2024, 12.09.2024 und 14.09.2024 sowie eine Publikationsliste (in zweifacher Ausfertigung) angeschlossen.

1.2. Die Österreichische Ärztekammer führte zum Antrag der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie zur Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin zur Anrechnung beantragten Ausbildungen ein Fachgutachten einholte.

Aus der hierzu eingelangten fachgutachtlichen Beurteilung durch XXXX vom 16.07.2025 ergibt sich, dass mit Ausnahme der Anrechnung von neun Monaten auf die Grundausbildung und fünf Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung (01.09.2024 bis 31.01.2025, Universitätsklinikum XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin) die durch die Beschwerdeführerin beantragten Ausbildungszeiten als nicht mit der ÄAO 2015 und dem Rasterzeugnis für Medizinische und Chemische Labordiagnostik in Kenntnissen und Fertigkeiten übereinstimmend anzusehen seien.

1.3. Mit Parteiengehör vom 25.08.2025 teilte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten auf die Facharztausbildung für Medizinische und Chemische Labordiagnostik nur im Ausmaß von neun Monaten auf die Basisausbildung (unter Anwendung des § 36 ÄAO 2015, da die Beschwerdeführerin bereits über eine Berufsberechtigung als Fachärztin für Innere Medizin verfüge) und fünf Monaten (01.09.2024 bis 31.01.2025, Universitätsklinikum XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin) auf die Sonderfach-Grundausbildung erfolgen könne. Eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung scheide hingegen aus.

Für den beantragten Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.07.2023, XXXX , 1. Medizinische Abteilung, habe die Beschwerdeführerin kein Rasterzeugnis vorgelegt. Die durch die belangte Behörde ermittelten Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstellenverwaltung (ASV) vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 und 01.11.2022 bis 31.03.2023 könnten im Sinne der Gleichwertigkeit nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um Ausbildungszeiten handle, die in einem Pflicht- oder Wahlnebenfach gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) absolviert worden seien und keine Meldung auf einer Ausbildungsstelle im beantragten Sonderfach vorgelegen habe. Auch die ermittelten Ausbildungszeiten vom 02.11.2018 bis 31.08.2019, 01.04.2022 bis 31.10.2022, 01.04.2023 bis 31.10.2023 sowie 29.07.2024 bis 31.03.2024 (richtigerweise: 31.08.2024) seien auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2015 bzw. ÄAO 2006 absolviert worden. Nach fachgutachtlicher Beurteilung handle es sich bei den soeben angeführten Zeiträumen um Ausbildungszeiten, welche im Rahmen der Facharztausbildung für Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 absolviert worden seien. Diese könnten im Sinne der Gleichwertigkeit nicht auf die Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach- Schwerpunktausbildung für Medizinische und Chemische Labordiagnostik angerechnet werden, da es sich um keine strukturierte Ausbildung handle, welche auf die Vermittlung der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im beantragten Sonderfach, nach einem spezifischen Ausbildungskonzept, abstelle. Zudem sei die Ausbildung nicht an einer zur Ausbildung berechtigten Ausbildungsstätte unter Aufsicht eines Facharztes des einschlägigen Sonderfaches erfolgt. Die vorgebrachte wissenschaftliche Tätigkeit (PhD-Studium) könne – bei entsprechender Antragsabänderung durch die Beschwerdeführerin – ausschließlich auf das wissenschaftliche Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 9 Monaten berücksichtigt werden.

1.4. Mit Stellungnahme vom 08.10.2025 führte die fortan anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens – nach Darstellung des Sachverhalts – zusammengefasst aus, dass gemäß § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 eine inhaltliche und qualitative Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildungsinhalte ausschlaggebend sei, entsprechende Nachweise vorliegen würden und die belangte Behörde sich ausschließlich auf formale Kriterien wie eine „strukturierte praktische Ausbildung“ sowie ein „spezifisches Ausbildungskonzept“ stütze, ohne die geforderte Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, da auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rasterzeugnisse und Bestätigungen überhaupt kein Bezug genommen werde. Die ÄAO 2006 habe sowohl die Innere Medizin als auch die Transfusionsmedizin ausdrücklich – teilwiese verpflichtend – als Wahlfach vorgesehen, wodurch die Relevanz dieser Fächer für die labormedizinische Ausbildung unterstrichen werde. Im Rasterzeugnis der Labormedizin des XXXX seien die Ausbildungsinhalte der Hämatologie, Hämostaseologie und Klinischen Chemie als vollständig absolviert bestätigt. Dass ein solches Zeugnis bereits nach fünf Monaten in der Abteilung Labormedizin ausgestellt worden sei, zeuge von den umfassenden Vorqualifikationen der Beschwerdeführerin. Auch das Fehlen einer entsprechenden Meldung auf einer Ausbildungsstelle ändere daran nichts, da eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung absolviert worden sei. Insgesamt müsse den vorgelegten Nachweisen, betreffend eine – unabhängig der organisatorischen Zuordnung – inhaltlich gleichwertige Ausbildung, eine vollständige Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten entnommen werden. Eine Nichtanrechnung würde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Berufsausübung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Soweit die belangte Behörde ein fehlendes Rasterzeugnis moniere, liege ein Tippfehler der Beschwerdeführerin vor, da es sich in Wahrheit um den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.10.2022 handle, für welchen ein Rasterzeugnis bereits bei Antragstellung vorgelegt worden sei.

Der Eingabe war der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.07.2025 samt den bereits vorgelegten Nachweisen als Beilage angeschlossen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG iVm § 15 und Anlage 19 ÄAO 2015 teilweise statt, als Ausbildungszeiten im Ausmaß von neun Monaten auf die Basisausbildung und von fünf Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet wurden. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zum Sachverhalt aus:

Nach Einsicht in die ASV mit Stand vom 10.12.2025 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin wie folgt gemeldet gewesen sei:

-02.11.2018 bis 11.05.2020, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle in der Sonderfach-Grundausbildung Innere Medizin gemäß ÄAO 2015

-15.03.2021 bis 30.11.2021, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.12.2021 bis 31.03.2022, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Gegenfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.04.2022 bis 30.04.2022, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.05.2022 bis 31.07.2022, 1. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.08.2022 bis 31.10.2022, 2. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.11.2022 bis 31.03.2023, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Gegenfach Transfusionsmedizin gemäß ÄAO 2006

-01.04.2023 bis 31.10.2023, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-29.07.2024 bis 31.08.2024, 3. Medizinische Abteilung – Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006

-01.09.2024 bis 31.01.2025, XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin – Ausbildungsstelle im Hauptfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2006

-Seit 01.02.2025, XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin – Ausbildungsstelle im Hauptfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2006

Die Beschwerdeführerin sei mit Diplom der Österreichischen Ärztekammer mit Wirkung vom 01.02.2025 als Fachärztin für Innere Medizin anerkannt worden. Zur Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin für Innere Medizin sei gemäß Anlage 15 ÄAO 2006 eine Ausbildung im Ausmaß von 60 Monaten im Hauptfach Innere Medizin sowie 12 Monaten in freien Nebenfächern nachzuweisen gewesen.

Für die Ausstellung des genannten Diploms seien nachfolgende Ausbildungszeiten herangezogen worden:

-Krankenhaus der XXXX : 07.05.2012 bis 31.07.2013 (Hauptfach Innere Medizin)

  • XXXX : 02.11.2018 bis 30.11.2021, 01.04.2022 bis 31.10.2022, 01.04.2023 bis 31.12.2023 und 28.07.2024 bis 31.08.2024 (Hauptfach Innere Medizin) sowie 01.12.2021 bis 31.03.2022 und 01.11.2022 bis 31.03.2023 (freies Wahlnebenfach)

  • XXXX : 01.09.2024 bis 31.01.2025 (freies Wahlnebenfach)

Für die Facharztausbildung Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 19 ÄAO 2015 sei eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von insgesamt 72 Monaten nachzuweisen. Diese gliedere sich in 9 Monate in der Basisausbildung, 36 Monate in der Sonderfach-Grundausbildung und 27 Monate in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung.

Auf Basis der vorgelegten Unterlagen könne eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Ausmaß von 9 Monaten auf die Basisausbildung gemäß § 36 ÄAO 2015, da eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin nachgewiesen werden konnte, und von 5 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung (01.09.2024 bis 31.01.2025, Universitätsklinikum XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin) erfolgen.

Es seien Ausbildungszeiten gemäß ÄAO 2006 bis zur Antragstellung berücksichtigt worden.

Rechtlich erwog die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen auszugsweise Folgendes (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):

Eingangs wird ausgeführt, dass bei der Antragstellung zwar das Antragsformular für die Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten gemäß § 27 Abs 2 ÄAO 2015 verwendet wurde.

Zum Anwendungsbereich des § 27 ÄAO 2015 wird allerdings festgehalten, dass diese Regelung eine Übergangsbestimmung zum Abschluss einer nach den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung 2006 (ÄAO 2006) begonnenen Ausbildung darstellt und daher ausschließlich für noch nicht abgeschlossene Ausbildungen zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches bzw zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 27 Abs 1 ÄAO 2015 können Personen, die bis 31.05.2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, diese Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄA0 2006 bis längstens 30.06.2030 abschließen (Z 1) oder durch einen Übertritt ab dem 01.03.2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2015 abschließen (Z 2).

Bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2006 absolvierte Ausbildungszeiten können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit gemäß § 27 Abs 2 ÄAO 2015 im Rahmen eines Übertritts in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2015 angerechnet werden.

Da die Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2006 bereits abgeschlossen wurde und der gegenständliche Antrag ausschließlich auf die Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik abzielt, ist die Bestimmung des § 27 Abs 1 und Abs 2 ÄAO 2015 nicht einschlägig und daher nicht anwendbar.

Für ein Verfahren zum Übertritt in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2015 gemäß § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 könnte daher lediglich der Zeitraum ab 01.02.2025, der nach Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin für lnnere Medizin im Hauptfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß AAO 2006 absolviert wurde, herangezogen werden. Der Zeitraum ab 01.02.2025 im XXXX wurde allerdings im Rahmen der Antragstellung nicht für die Anrechnung von Ausbildungszeiten beantragt.

Die gegenständliche Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgte daher unter Anwendung des § 14 ÄrzteG 1998 sowie § 36 ÄAO 2015. Die Bestimmung des § 27 Abs 2 ÄAO 2015 kommt, wie bereits oben erläutert, hingegen nicht zur Anwendung.

Zu den von der Antragstellerin in der Stellungnahme vorgebrachten Ausführungen wird zunächst festgehalten, dass im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit für eine Anrechnung von absolvierten Zeiten sowohl die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen als auch die Erfüllung der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität nachzuweisen sind.

Nach den Bestimmungen des § 36 ÄAO 2015 entfällt für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, die nach Erlangung einer entsprechenden Berufsberechtigung eine weitere Ausbildung nach Maßgabe des § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 beginnen, jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.

Nachdem die Antragstellerin die Berufsberechtigung als Fachärztin für Innere Medizin erworben hat, kann 9-monatige Basisausbildung unter Anwendung des § 36 ÄAO 2015 zur Gänze angerechnet werden.

Die Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeilen setzt gemäß § 14 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 zudem voraus, dass die jeweiligen Ausbildungszeiten gemäß der jeweils anzuwendenden Ausbildungsordnung absolviert wurden.

Daraus ist abzuleiten, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von absolvierten Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG 1998 auch die Einhaltung von berufsrechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in Bezug auf die Absolvierung einer Ausbildung zu prüfen sind.

Die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ist insbesondere auch bei Sachverhalten anzuwenden, bei denen in Österreich absolvierte Ausbildungszeiten für den Erwerb eines anderen Diploms zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches bzw zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin angerechnet werden sollen. Durch die bereits oben erfolgten Erläuterungen zu den absolvierten Ausbildungszeiten der Antragstellerin sowie dem Anwendungsbereich des § 27 ÄAO 2015 ist abzuleiten, dass ein derartig gelagerter Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

Der oben beschriebene Anwendungsfall ist allerdings aufgrund der fachlich-medizinischen Gleichwertigkeit aus Sicht der zuständigen Behörde auf die Anrechnung von fachgleichen Ausbildungszeiten eingeschränkt.

Diese Ansicht ergibt sich aus der in der ÄAO 2006 normierten Systematik der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, bei der entsprechend den Anlagen der Verordnung neben der Absolvierung der Ausbildung im jeweils gewählten Hauptfach die Absolvierung von sogenannten Gegenfächern (Pflicht- und Wahlnebenfächer) erforderlich war. Durch die in den Anlagen der Verordnung vorgesehene Mindestdauer und vorgesehenen Ausbildungsfächer in der fachärztlichen Ausbildung bestehen bereits gewisse fachlich-medizinische Überschneidungen in den Sonderfächern, weshalb eine Anrechenbarkeit zwischen fachgleichen Gegenfächern zur Erlangung mehrerer Diplome möglich ist.

Eine Anrechnung von fachfremden Ausbildungszeiten auf das jeweilige Hauptfach kann der oben beschriebenen Systematik der Ausbildung aus Sicht der zuständigen Behörde allerdings nicht entnommen werden, da eine derartige Anrechnung zu einer weiteren Verkürzung der Ausbildungsdauer im gewählten Sonderfach führen würde und damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der ÄAO 2006 vorgesehene Ausbildungsqualität für eine fachärztliche Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches vollständig gegeben ist.

Von der oben beschriebenen Ausbildungssystematik der ÄA0 2006, wonach während der fachärztlichen Ausbildung fachfremde Ausbildungszeiten in einem gewissen vorgeschriebenen Ausmaß (Pflicht- und Wahlnebenfächer) zu absolvieren waren, wurde klar erkennbar im Rahmen der ÄA0 2015 Abstand genommen.

So ist seit Inkrafttreten der ÄAO 2015 mit Ausnahme der gemeinsamen 9-monatigen Basisausbildung zum Erwerb klinischer Basiskompetenzen zu Beginn einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches keine Absolvierung von fachfremden Ausbildungszeiten und -inhalten im jeweiligen Sonderfach vorgesehen.

Betont wird diese geänderte Ausbildungssystematik durch die in § 8 Abs 2 ÄrzteG 1998 festgelegten Voraussetzungen zur Absolvierung der fachärztlichen Ausbildung, wonach die Ausbildung in Ausbildungsstätten gemäß § 10 und in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat.

lm gegenständlichen Verfahren ist daher insbesondere auf die formellen Umstände der Ausbildung zur Wahrung der ärztegesetzlich normierten Ausbildungsqualität in den beantragten Zeiträumen abzustellen.

Die Ausbildungszeiten aus dem XXXX im Zeitraum von 01.12.2021 bis 31.03.2022 und 01.11.2022 bis 31.03.2023 können daher im Sinne der Gleichwertigkeit nicht auf die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 angerechnet werden, da es sich hierbei um Ausbildungszeiten handelt, die im Wahlnebenfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin gemäß ÄAO 2006 absolviert wurden. Ausbildungsinhalte (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten inkl. Leistungszahlen) im beantragten Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 22 KEF und RZ-VO 2006 bzw Anlage 19 KEF und RZ-V 2015 gehen aus dem für diese Zeiträume vorgelegten Rasterzeugnis ebenfalls nicht hervor.

Für die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten aus den Zeiträumen von 02.11.2018 bis 11.05.2020, 15.03.2021 bis 30.11.2021, 01.04.2022 bis 31.10.2022, 01.04.2023 bis 31.10.2023, 29.07.2024 bis 31.08.2024 wurden Rasterzeugnisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Hauptfach „Innere Medizin“ vorgelegt. Ausbildungsinhalte (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten inkl. Leistungszahlen) im beantragten Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 22 KEF und RZ-VO 2006 bzw Anlage 19 KEF und RZ-V 2015 gehen aus dem für diese Zeiträume vorgelegten Rasterzeugnis ebenfalls nicht hervor.

Nach Einsicht in die ASV mit Stand vom 10.12.2025 wurde zudem festgestellt, dass die Antragstellerin im Zeitraum von 02.11.2018 bis 31.08.2019 an einer Ausbildungsstelle in der Sonderfach-Grundausbildung Innere Medizin gemäß ÄAO 2015 und in den Zeiträumen von 01.04.2022 bis 31.10.2022, 01.04.2023 bis 31.10.2023 sowie 29.07.2024 bis 31.08.2024 im XXXX auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 gemeldet war.

Eine Meldung auf einer Ausbildungsstelle im beantragten Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2006 liegt hingegen nicht vor.

Nach fachgutachterlicher Beurteilung der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass es sich bei den oben angeführten Zeiten um Ausbildungszeiten handelt, die im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 absolviert worden sind.

Die im Rahmen der Facharztausbildung Innere Medizin gemäß ÄA0 2006 absolvierten Ausbildungszeiten können im Sinne der Gleichwertigkeit nicht auf die Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Scherpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄA0 2015 angerechnet werden, da es sich hierbei um keine strukturierte praktische Ausbildung handelt, die auf die Vermittlung der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten im beantragten Sonderfach nach einem spezifischen Ausbildungskonzept abstellt. Zudem erfolgte diese nicht an einer zur Ausbildung berechtigten Ausbildungsstätte unter Anleitung und Aufsicht einer Fachärztin/eines Facharztes des einschlägigen Sonderfaches.

Bei der beantragten Ausbildungszeit im Zeitraum von 01.10.2008 bis 30.09.2018 auf die Sonderfach-Grundausbildung und das Modul 2 Spezielle Klinische Chemie / Immunologie / Molekulargenetik in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung handelt es sich um eine Forschungstätigkeit, die im Rahmen des PhD-Studiums absolviert wurde.

Gemäß § 3 Z 5 iVm Anlage 19 ÄAO 2015 kann eine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik allerdings nur auf das wissenschaftliche Modul in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 9 Monaten angerechnet werden.

Eine Anrechnung der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit auf die Sonderfach-Grundausbildung und das Modul 2 Spezielle Klinische Chemie / Immunologie / Molekulargenetik in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 ist daher nicht möglich.

Ein in Österreich abgeschlossenes naturwissenschaftliches Doktorats- oder PhD-Studium mit direktem Bezug zur Humanmedizin kann allerdings nach Vorlage von entsprechenden Unterlagen im Rahmen des Mitgliederservice der zuständigen Landesärztekammer für die Anrechnung auf das wissenschaftliche Modul im Sinne des § 3 Z 5 ÄAO 2015 in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 9 Monaten herangezogen werden.

Selbst wenn der Ansicht gefolgt wird, dass eine inhaltliche Prüfung im gegenständlichen Verfahren möglich ist, ist ausgehend von den Ausbildungsinhalten des Hauptfaches Innere Medizin gemäß Anlage 15 KEF und RZ-VO 2006 bzw des Sonderfaches Innere Medizin gemäß Anlage 12.1 KEF und RZ-V 2015 und des Sonderfaches Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 19 KEF und RZ-V 2015 keine Gleichwertigkeit bzw keine Überschneidung der einzelnen Ausbildungsinhalte erkennbar.

Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass sich die Sonderfächer Innere Medizin gemäß Anlage 15 KEF und RZ-VO 2005 bzw Anlage 12.1. KEF und RZ-V 2015 und Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 19 KEF und RZ-V 2015 im jeweiligen Aufgabengebiet deutlich voneinander unterscheiden.

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wo hingegen das Sonderfach Innere Medizin die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebeapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin umfasst. Das Gebiet Innere Medizin umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

Es war daher aufgrund der Sach- und Rechtslage zu entscheiden und dem Antrag auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 teilweise stattzugeben und Ausbildungszeiten im Ausmaß von 9 Monaten auf die Basisausbildung und 5 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 anzurechnen.

Zur Erlangung der Facharztberechtigung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik wären daher noch weitere 31 Monate in der Sonderfach-Grundausbildung und 27 Monate in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung auf entsprechend anerkannten Ausbildungsstellen gemäß ÄAO 2015 zu absolvieren.

Darüber hinaus ist der Nachweis über die positiv absolvierte Facharztprüfung Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß der Prüfungsordnung 2015 zu erbringen.

Die Facharztausbildung gemäß ÄAO 2015 hat in streng chronologischer Reihenfolge zu erfolgen, d.h. jeder Ausbildungsabschnitt muss sowohl zeitlich als auch inhaltlich zur Gänze abgeschlossen werden, bevor mit dem nächsten Ausbildungsabschnitt begonnen werden kann.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie (nach Darstellung des Sachverhalts und Wiederholung des wesentlichen Inhalts ihrer Stellungnahme vom 08.10.2025) zusammengefasst ausführte, dass sowohl ein Verfahrensmangel als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegen würde. Die belangte Behörde gehe im Wesentlichen davon aus, dass Ausbildungszeiten im Hauptfach Innere Medizin und die wissenschaftliche Tätigkeiten im Bereich Medizinische Chemie / Labordiagnostik nicht oder nur in minimalen Umfang auf das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 angerechnet werden könnten, da es sich um verschiedene Sonderfächer mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen handle. Diese Sichtweise verkenne den gesetzlichen Maßstab der Gleichwertigkeit gemäß § 14 ÄrzteG und § 36 ÄAO 2015, wonach auf den Inhalt, Umfang und das Ausbildungsziel der absolvierten Ausbildung abzustellen sei. Es gebe keine Beschränkung auf identische Sonderfächer und fehle es insbesondere an einer inhaltlichen Gegenüberstellung der durch die Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungszeiten mit jenen des beantragten Sonderfaches. Eine dadurch erlangte Berufserfahrung werde nicht angesprochen und ebenso wenig gewürdigt. Selbst wenn § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 aufgrund einer formalistischen Sichtweise keine Anwendung finden sollte, wäre die Gleichwertigkeit aufgrund §§ 14 ÄrzteG und 36 ÄAO 2015 zu prüfen. Die beigelegten Zeugnisse würden sämtliche Nachweise beinhalten und führe die belangte Behörde auch nicht aus, worin die mangelnde Struktur der praktischen Ausbildung zu ersehen wäre. Mit der rechtsgrundlos unterlassenen Gleichwertigkeitsprüfung verletze die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht und sei aufgrund der heranzuziehenden Rechtsgrundlagen ausschließlich eine inhaltlich und qualitativ gleichwertige Ausbildung gefordert. Dies könne auch der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Gegenüberstellung der gemäß ÄAO 2015 geforderten Inhalte mit konkreten Verweisen auf die vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Die vorgelegten Rasterzeugnisse würden inhaltlich den Anforderungen an das Sonderfach der Medizinischen und Chemischen Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 – teilweise sogar wortident – entsprechen. Auch auf das sehr ausführliche Zeugnis eines Professors für Labormedizin, dass die in der Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin vermittelten Inhalte unmittelbar der Ausbildung in Labormedizin entsprechen würden, sei bisher kein Bezug genommen worden, obwohl diese überwiegend postpromotionell, nach Abschluss des PhD-Studiums, absolviert worden sei. Ebenso zeige das nach fünf Monaten ausgestellte Rasterzeugnis des Universitätsklinikums XXXX für Labormedizin die umfassende Vorerfahrung der Beschwerdeführerin. Weitere inhaltlich gleiche, jedoch aus organisatorischen Gründen an anderen Ausbildungsstätten absolvierte, Ausbildungsinhalte (z.B. klinische Hämatologie im XXXX ) seien ebenfalls vor dem Hintergrund der inhaltlichen Abdeckung entsprechend der ÄAO 2015 als gleichwertig zu betrachten. Auch eine durch die belangte Behörde befürchtete Verkürzung der Ausbildungszeit der Beschwerdeführerin und eine damit einhergehende mangelnde Ausbildungsqualität werde nicht ausreichend begründet und führe nach dieser Rechtsauffassung jede Verkürzung der Ausbildungszeit (Anrechnung) zu einer mangelnden Ausbildungsqualität. Ebenso unrichtig sei die Auffassung, dass eine fehlende Meldung bei einer Ausbildungsstätte (trotz vorgelegter Zeugnisse) bereits eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten verunmögliche, da dies aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Alle absolvierten Ausbildungen hätten zudem durchgehend unter der Aufsicht von Fachärzten stattgefunden. Zudem bestünden umfassende Überschneidungen, sogar faktische Identität von wesentlichen Ausbildungsteilen, im Fachgebiete der Inneren Medizin sowie der Medizinischen Chemie bzw. Labordiagnostik. Eine Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsinhalte liege – wie in der Beschwerde umfassend dargestellt wurde – im Zusammenhang mit der Anlage 19 der ÄAO 2015 vor.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten stattgegeben werde und, in eventu, den angefochten Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid, werden festgestellt.

Somit steht insbesondere auch fest:

Das XXXX (Österreich), die XXXX (Kanada), die XXXX (Japan), das XXXX (USA) sind im Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer nicht gelistet.

Die Beschwerdeführerin ging an der XXXX (Kanada), XXXX (Japan), und dem XXXX (USA) einer Forschungstätigkeit nach.

Am XXXX (Österreich) war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Senior postdoc fellowships tätig.

An der Medizinischen Universität XXXX absolvierte sie ein PhD-Studium in Hämatologie.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den amtswegigen Erhebungen der belangten Behörde in der ASV und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im Rahmen des Antrages vom 07.07.2025 vorgelegten Rasterzeugnissen und Bestätigungen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

So steht der sich aus dem angefochtenen Bescheid bzw. den behördlichen Ermittlungsergebnissen ergebende Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin genannten (oben angeführten) Einrichtungen im Ausbildungsstätten-Verzeichnis der Österreichischen Ärztekammer nicht gelistet sind, im Einklang mit der amtswegigen Nachschau des erkennenden Gerichtes; Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, dass – mit Ausnahme des durch die belangte Behörde anerkannten Zeitraums vom 01.09.2024 bis 31.01.2025 – keine Meldung der Beschwerdeführerin auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik vorgelegen hat, die ÄAO 2015 das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik in streng chronologische Ausbildungsabschnitte gliedert, welche in der vorgegebenen Reihenfolge vollständig zu absolvieren sind, die in der ASV ersichtlichen und beantragten Ausbildungszeiten bis 31.01.2025 beim Erwerb des Facharztdiploms der Inneren Medizin gemäß ÄAO 2006 berücksichtigt wurden sowie die Tatsache, dass es sich bei den vorgelegten Bestätigungen vom 12.02.2025, 20.09.2024, 11.09.2024, 24.09.2024, 12.09.2024 und 14.09.2024 um Zeiten eines PhD-Studiums und – wenn auch fachspezifische – Forschungstätigkeiten handelt.

Im Zusammenhang mit der durch die belangte Behörde verwehrten Anrechnung von (weiteren) 12 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung und von 11 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Medizinische und Chemische Labordiagnostik stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgehe, dass formale Aspekte im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung gemäß §§ 27 ÄAO 2015, 14 ÄrzteG bzw. 36 ÄAO 2015 zu berücksichtigen wären, obwohl das Gesetz ausschließlich auf die inhaltliche und qualitative Gleichwertigkeit von Ausbildungsinhalten abstelle, welche den beigelegten Rasterzeugnissen und Bestätigungen entnommen werden könne. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es nicht ausschließlich auf rein inhaltliche Aspekte von Ausbildungsinhalten zur Wahrung einer hohen Ausbildungsqualität ankommt, sondern diese durch berufsrechtliche Bestimmungen des ÄrzteG bzw. durch die in der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 festgelegten Ausbildungsabläufe flankiert werden. Somit fehlt es dem Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich die (inhaltliche) Gleichwertigkeit von durch die Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsinhalten ins Treffen führt, aber an einem substantiierten Kern (vgl. die rechtliche Beurteilung). Das Fehlen von Ermittlungen/Feststellungen zu den hier maßgeblichen Fragen (im Tatsachenbereich) und eine Unschlüssigkeit der Ermittlungsergebnisse und der behördlichen Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt. Aus diesen Gründen ist eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der Ermittlungspflicht (aufgrund einer aus der Sicht der Beschwerdeführerin von der Behörde unterlassenen inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung) durch die belangte Behörde nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt vielmehr bereits aufgrund der Aktenlage und auch des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß § 14 leg. cit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Rechtsgrundlagen

3.3.1.1. Die relevanten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten:

§ 8 – Ausbildung zum Facharzt

„§ 8. (1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung

1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und

2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie

3. die Facharztprüfung

zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).

(2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs. 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.

(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens vierundzwanzig Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.

(5) Die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

§ 10 – Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

„§ 10. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind

1. Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,

2. Sonderkrankenanstalten,

3. unbeschadet der §§ 12a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),

4. Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,

5. arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,

6. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie

7. Krankenabteilungen in Justizanstalten,

die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Einschränkung des Anerkennungsausmaßes gemäß Abs. 9 ist für Ausbildungsstätten gemäß Z 3 nicht zulässig.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich

1. über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Abs. 4 gewährleistet ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärztinnen/Turnusärzte eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,

2. über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu vermitteln,

3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,

4. sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie

5. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 13 die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 3 ist zur unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfachs in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche gemäß § 11 Abs. 3.

(4a) Der Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Abs. 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Abs. 3 zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4b) Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 2 ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Z 1 und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind

1. eine vollständig befüllte Schablone, in der,

a) bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,

b) gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1,

c) die Leistungszahlen gemäß Abs. 4c,

d) den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Richtzahlen

gegenübergestellt werden, sowie

2. die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Abs. 4c über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.

(4c) Als Leistungszahlen gemäß Abs. 4b Z 1 lit. c sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr

1 die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,

2. soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten

heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Z 1, zur Verfügung zu stellen.

(5) Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b im Rahmen der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs. 4 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 17/2023)

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder

4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.

(9) Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(11) Die Ausbildungsstätten sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(12) Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (§ 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(13) Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 vorzulegen.“

§ 13a – Ausbildungsstellenverwaltung

„§ 13a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die

1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),

2. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie

3. Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b

nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.

(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:

1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,

2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,

3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,

4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,

5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,

6. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:

a) Beginn der Basisausbildung,

b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,

c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,

d) Unterbrechung der Basisausbildung,

e) Abschluss der Basisausbildung,

7. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:

a) Beginn der Ausbildung,

b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,

c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,

d) Unterbrechung der Ausbildung,

e) Abschluss der Ausbildung,

8. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:

a) Beginn der Ausbildung,

b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,

c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,

d) Unterbrechung der Ausbildung,

e) Abschluss der Ausbildung,

9. hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:

a) Beginn der Weiterbildung,

b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,

c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,

d) Unterbrechung der Weiterbildung,

e) Abschluss der Weiterbildung,

10. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:

a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,

b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,

c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,

d) Wechsel der Lehrpraxis,

e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,

f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,

11. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:

a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,

b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,

c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,

d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,

e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,

f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,

12. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:

a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,

b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,

c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,

d) Wechsel des Lehrambulatoriums,

e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,

f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.

(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von

1. Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,

2. Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,

3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,

4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie

5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13

unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.

(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“

§ 14 Abs. 1 Z 1 – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten

„§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,

auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.“

3.3.1.2. Die relevanten Bestimmungen der ÄAO 2015 lauten:

§ 3 Z 1, 2, 3 und 5 – Begriffsbestimmungen

„1. „Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.

2. „Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.

3. „Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.

5. „Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.“

§ 27 Abs. 1 bis 2 – Abschluss begonnener Ausbildungen:

„§ 27 (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung

1. gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder

2. durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.“

§ 36 – Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

„§ 36. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.“

Anlage 12.1 – Internistische Sonderfächer

„A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

1. 9 Monate Basisausbildung

2. 27 Monate Sonderfach–Grundausbildung

3. 36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.“

Anlage 19 – Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik

„A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte.

B. Mindestdauer der Ausbildung

1. 9 Monate Basisausbildung

2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung

3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.“

3.3.1.3. Die relevanten Bestimmungen der ÄAO 2006 lauten:

Anlage 15 – Sonderfach Innere Medizin:

„A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und onkologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten sowie der Vergiftungen einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1. Hauptfach:

Fünf Jahre

2. Pflichtnebenfächer:

Keine

3. Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

Keine

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist.“

3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.2.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Gründe sowohl für die Bewilligung als auch für die Versagung der von der Beschwerdeführerin begehrten Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten offengelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den ausführlichen und schlüssigen (oben unter Punkt I.2. wiedergegebenen) Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum eine andere rechtliche Sichtweise geboten sein sollte:

3.3.2.2. Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzuhalten, dass Antrag der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG iVm § 36 ÄAO 2015 – und nicht nach § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ÄAO 2015 – zu beurteilen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 27 ÄAO 2015 – ohne substantiierte Begründung – vermeint, ist sie auf die Ausführungen der belangten Behörde hinzuweisen, dass diese Bestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig und daher nicht anwendbar ist, weil die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2006 bereits abgeschlossen hat und mit dem gegenständlichen Antrag ausschließlich die Anrechnung von - vor diesem Abschluss absolvierten - Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik begehrt.

Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang ausschließlich vor, dass ihr Antrag aufgrund der Bestimmung des § 27 ÄAO 2015 zu beurteilen sei, da die belangte Behörde rechtsirrig von einer rein formalistischen Sichtweise im Verfahren zur Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgehe. Jedoch kommt nach dem klaren Wortlaut des § 27 ÄAO 2015 eine Anrechnung nach § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 nur für Personen in Betracht, die eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches bis zum 31.05.2015 begonnen haben, diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und ein Übertritt in die ÄAO 2015 erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin unterfällt diesem Personenkreis jedoch nicht, da sie bereits am 01.02.2025 ihr Diplom als Fachärztin für Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 erlangte und sich ihr verfahrensgegenständlicher Antrag auch nicht auf die Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten auf dieses Sonderfach, sondern auf eine andere Facharztausbildung, nämlich im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik, bezieht.

Die belangte Behörde hat zudem zutreffend ausgeführt, dass eine Anrechnung gemäß § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 iVm § 27 Abs. 1 Z 2 ÄAO 2015 im Fall der Beschwerdeführerin lediglich für Ausbildungszeiten, die nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Fachärztin für lnnere Medizin ab 01.02.2025, im Hauptfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2006 absolviert wurden, in Betracht kommen würde, eine Anrechnung von Ausbildungszeiten ab dem 01.02.2025, so der Zeitraum ab 01.02.2025 im XXXX , von der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich allerdings nicht begehrt wurde. Auch dem setzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen.

3.3.2.3. Auch die behördliche Beurteilung nach § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG iVm § 36 ÄAO 2015 ist nicht zu beanstanden:

3.3.2.3.1. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach diesen Bestimmungen setzt zunächst einmal voraus, dass diese den im ÄrzteG bzw. der Ärzteausbildungsordnung normierten Ausbildungsvoraussetzungen gleichwertig sind (vgl. Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] Berufsrecht der Ärzte, Rz 137). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 04.02.2026, Ra 2024/11/0193, in Bezug auf § 14 ÄrzteG klargestellt hat und von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach angerechnet werden. Aufgrund des in § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG enthaltenen Verweises auf die ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 sind ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen, welche unter Wahrung der Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und folglich auch den diesen Verordnungen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG absolviert worden sind. Wie sich auch aus der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – betreffend § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG in der Fassung vor dem 31.12.2014 – ergibt, sind neben dem Kriterium der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit auch formale Aspekte der geleisteten Ausbildungszeiten (zwingend) einzuhalten (etwa VwGH 25.05.2012, 2010/11/0004, und 26.06.2012, 2010/11/0208 betreffend das Erfordernis der Absolvierung der Ausbildungszeiten auf einer genehmigten Ausbildungsstelle).

Eine Anrechnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn Ausbildungszeiten absolviert wurden, die den (formalen) Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2015 bzw. der ÄAO 2006 entsprechen.

Damit ist aber dem zentralen Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der heranzuziehenden Rechtsgrundlagen ausschließlich eine inhaltlich und qualitativ gleichwertige Ausbildung gefordert sei, der Boden entzogen, und das Schicksal der Beschwerde beschieden.

Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die von der belangten Behörde aufgezeigten formalen Voraussetzungen nach dem ÄrzteG und der ÄAO 2015 bzw. der ÄAO 2006, die für eine Anrechnung von absolvierten Zeiten erforderlich sind, aber im vorliegenden Fall fehlten, tatsächlich erfüllt seien.

3.3.2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung von insgesamt 11 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung begehrt, ist grundlegend auszuführen, dass gemäß § 3 Z 1 bis 3 ÄAO 2015 die Basisausbildung, die Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung ausschließlich in der dort normierten Reihenfolge zu absolvieren sind, sodass der jeweils vorherige Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen sein muss, um den nächsten beginnen zu können. Schon dieses rechtliche (formale) Erfordernis steht der von der Beschwerdeführerin begehrten Anrechnung von insgesamt 11 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung entgegen, will sie doch 9 Monate im Modul 1 (Blutdepotleitung/Blutgruppenserologie/Hämatologie/Hämostaseologie) und 2 Monate im Modul 2 (Spezielle Klinische Chemie/Immunologie/Molekulargenetik) der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015, die dritte Stufe ihrer Facharztausbildung und folglich Ausbildungszeiten zum letzten Ausbildungsabschnitt, angerechnet haben, ohne die Sonderfach-Grundausbildung, den zweiten Ausbildungsabschnitt – selbst bei Berücksichtigung aller beantragten Ausbildungszeiten in diesem Abschnitts (17 Monate von 36 Monaten) – vollständig absolviert zu haben. Demnach kommt schon aufgrund dieser in der ÄAO 2015 normierten (formalen) Ausbildungsvoraussetzung, die von der Beschwerdeführerin begehrte Anrechnung auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – wie bereits von der belangten Behörde dargelegt wurde – nicht in Betracht.

Mit der Zuordnung des dritten Ausbildungsabschnittes innerhalb des beantragten Sonderfaches wird überdies nicht bloß eine formale Voraussetzung erfüllt, sondern ist dies für die ärztliche Ausbildungsqualität ausschlaggebend: Die strikte Gliederung der Ausbildung in drei Abschnitte dient der strukturierten Aufarbeitung sowie dem Erwerb von aufbauenden Fähigkeiten und Kenntnissen des jeweiligen Sonderfachs, so vermittelt der erste Abschnitt die klinischen Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten (§ 3 Z 1 ÄAO 2015). Dieser soll dazu befähigen, Notfallsituationen zu erkennen und Erstmaßnahmen zu setzen bzw. die häufigsten Krankheitsbilder zu diagnostizieren und diese der weiteren Behandlung zuzuführen (vgl. ErläutRV 268 BlgNR 25. G). Der zweite Abschnitt vermittelt die grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches (§ 3 Z 2 ÄAO 2015) und der dritte Abschnitt eine vertiefende Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches (§ 3 Z 3 ÄAO 2015), wobei eine vertiefende Ausbildung ohne eine fundierte und vollständige Vermittlung von fachspezifischen Grundlagen nicht das durch das ÄrzteG sowie die ÄAO 2015 geforderte Ausbildungsniveau erreichen kann.

Daraus folgt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung beantragten Ausbildungszeiten bereits um keine solchen handelt, welche den Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2015 im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik entsprechen, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Anrechnung von jeglichen Ausbildungszeiten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung verweigert hat.

3.3.2.3.3. Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine Anrechnung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres PhD-Studiums (01.10.2008 bis 30.09.2018 [2 Monate]) wie von ihr beantragt auf die Sonderfach-Grundausbildung und das Modul 2 Spezielle Klinische Chemie / Immunologie / Molekulargenetik in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß der ÄAO 2015 nicht möglich ist, zumal gemäß § 3 Z 5 iVm Anlage 19 ÄAO 2015 eine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik nur auf das wissenschaftliche Modul in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 9 Monaten angerechnet werden kann.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang – entgegen dem ausdrücklichen Anraten der belangten Behörde – keine Antragsänderung vorgenommen hat.

Darüber hinaus stellt die beantragte Anrechnung von Ausbildungszeiten im Rahmen des PhD-Studiums, der Forschungsaufenthalte und eines Senior postdoc fellowships auf die Sonderfach-Grundausbildung des Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015 eine wissenschaftliche Tätigkeit dar, welche in der genannten Sonderfach-Grundausbildung nicht vorgesehen ist, da die – den vorgelegten Bestätigungen unstrittig zu entnehmende – Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin keine (dem ÄrzteG oder der ÄAO 2006 bzw. 2015) entsprechende strukturierte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder ÄAO 2015 darstellt, welche entsprechend diesen Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG angerechnet werden könnte. Auch die in den vorgelegten Bestätigungen genannten Forschungseinrichtungen erfüllen die Voraussetzung des §§ 8 Abs. 2 iVm 10 ÄrzteG, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, nicht, sodass die begehrte Anrechnung aufgrund fehlender (formaler) Voraussetzungen nicht erfolgen kann.

3.3.2.3.4. Die Beschwerdeführerin war zudem – mit Ausnahme des beantragten und angerechneten Ausbildungszeitraums vom 01.09.2024 bis 31.01.2025 – unstrittig nicht auf einer Ausbildungsstelle des Sonderfaches Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemeldet. Damit hat sie aber auch in dieser Hinsicht eine Facharztausbildung absolviert, die nicht den Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2015 bzw. der ÄAO 2006 im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik entsprochen hat, sieht doch § 8 Abs. 2 ÄrzteG u.a. für die Facharztausbildung ausdrücklich die Absolvierung der Ausbildung in Ausbildungsstätten gemäß § 10 ÄrzteG und zudem in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle vor. Es wurde allerdings bereits oben unter Punkt 3.3.2.3.1. unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen sind, bei denen die Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und des ÄrzteG, so vorliegend insbesondere des § 8 Abs. 2 ÄrzteG, wonach die Absolvierung der Ausbildung auf einer festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, eingehalten worden sind. Daher ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Meinung, aus dem Gesetz lasse sich eine Voraussetzung der Meldung bei einer Ausbildungsstelle für die Anrechnung nicht ableiten, nicht im Recht. Eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten, welche nicht auf einer Ausbildungsstelle des Sonderfaches Medizinische und Chemische Labordiagnostik erfolgten, scheidet somit bereits mangels Vorliegens der (formalen) Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 ÄrzteG aus.

Zudem übersieht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass mit der Besetzung einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Sonderfachs in einer gemäß § 10 anerkannten Ausbildungsstätte nicht bloß eine formale Voraussetzung erfüllt wird, sondern dies darüber hinaus für die ärztliche Ausbildungsqualität ausschlaggebend ist: Die Ärzteausbildungsordnung kann je nach Sonderfach zulassen, dass bis zu 24 Monate in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden (§ 8 Abs. 2, 4 ÄrzteG). Für Sonderfächer, deren Ausbildung die Betreuung stationärer Patienten nicht erfordert (konkret im ÄrzteG genannt ist das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik) können auch ärztliche Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien als Ausbildungsstätten für die vollständige Facharztausbildung anerkannt werden (§ 10 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG; vgl. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht3 [2024], Seite 74). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 ÄrzteG bedarf die Absolvierung der Facharztausbildung – unabhängig von der Wahl der soeben genannten Ausbildungsstätten – zwingend einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle, um den entsprechenden Umfang sowie die Aufsicht und Qualität der Ausbildung (vgl. § 17 ÄAO 2015) zu gewährleisten. Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte (vgl. VwGH 25.05.2012, 2010/11/0004).

Insofern ist für die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht mit ihrem Standpunkt, dass § 14 ÄrzteG nicht auf eine Meldung auf eine Ausbildungsstelle des jeweiligen Sonderfachs abstelle, nichts zu gewinnen.

3.3.2.3.5. Der belangten Behörde ist darüber hinaus zuzustimmen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG – Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer – auch jene Fallkonstellationen erfasst, dass eine Anrechnung von inländischen Ausbildungszeiten zwischen verschiedenen Sonderfächern (hier: Innere Medizin und Medizinische und Chemische Labordiagnostik) begehrt wird.

Die belangte Behörde vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass nur eine Anrechnung von fachgleichen Ausbildungszeiten erfolgen könne, da die Systematik der ÄAO 2006 und der ÄAO 2015 einen anderen Anwendungsbereich nicht zulasse. Dem ist zu folgen:

Die alte, noch für vor dem 01.06.2015 begonnene Ausbildungen anwendbare ÄAO 2006 sah Pflicht- und Nebenfächer für jedes Sonderfach vor. Das neue, seit 01.06.2015 gültige Ausbildungskonzept für Fachärzte nach der ÄAO 2015 unterscheidet zwischen einer (an die neue Basisausbildung anschließenden und für das jeweilige Sonderfach einheitlichen) Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von mindestens 27 Monaten (für die chirurgischen Fachgebiete mindestens 15 Monate) und einer mindestens 27-monatigen Schwerpunktausbildung, für die wahlweise mehrere Module zur Verfügung stehen (§ 8 ÄrzteG). Die Ausbildungsinhalte für Fachärzte finden sich zunächst grob in den Anlagen 2–32 der ÄAO 2015. In diesen Anlagen ist allerdings nur die Dauer der Ausbildung, gegliedert in Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung, beschrieben. Die genauen Ausbildungsinhalte, sowohl für die Grundausbildung als auch für die zur Auswahl stehenden Schwerpunkt-Module, sind in den Anlagen 2–32 der KEF und RZ-V der ÖÄK aufgezählt (vgl. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht3 [2024], Seite 74).

Im Rahmen der Systematik der ÄAO 2006 war neben der Absolvierung der spezifischen Ausbildung im jeweiligen Hauptfach entsprechend den Anlagen der ÄAO 2006 auch die Absolvierung von vorgegeben Gegenfächern (Pflicht- und Wahlnebenfächern) vorgesehen. Im Fall der Beschwerdeführerin waren dies gemäß Anlage 15 der ÄAO 2006 (Sonderfach Innere Medizin) freie Wahlnebenfächer im Ausmaß von einem Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten absolviert werden musste. Daraus ergibt sich unweigerlich eine Überschneidung mit Ausbildungsinhalten von anderen Sonderfächern, weshalb eine Anrechenbarkeit zwischen fachgleichen Gegenfächern (Pflicht- und Wahlnebenfächern) zur Erlangung von mehreren Diplomen unstrittig möglich ist. Hingegen kann nach diesem System eine fachfremde Ausbildungszeit nicht auf die fachspezifische Ausbildung des jeweiligen Haupt- bzw. Sonderfaches (im Fall der Beschwerdeführerin nunmehr das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß ÄAO 2015) angerechnet werden, da dies schlichtweg aufgrund der Natur der Tätigkeit eines Facharztes bzw. einer Fachärztin in einem Sonderfach – welche gemäß § 31 Abs. 3 ÄrzteG auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist – und folglich auch in der jeweils vorgesehenen und fachspezifischen Ausbildung nicht vorgesehen ist. Die belangte Behörde argumentiert zu Recht, dass die Anrechnung von fachfremden Ausbildungszeiten auf eine Sonderfachausbildung zur Folge hätte, dass erhebliche Ausbildungszeiten (wie hier noch beschwerdegegenständlich 11 von 36 Monaten der Sonderfach-Grundausbildung und 11 von 27 Monaten der Sonderfach-Schwerpunktausbildung gemäß ÄAO 2015) eines für die Beschwerdeführerin neuen Sonderfaches entfallen würden und im Ergebnis das die Ausbildungsqualität sichernde System von fachspezifischen Ausbildungsinhalten für jedes Sonderfach unterwandern würde. Es kann bereits in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der hohen Anforderungen sowie der erheblichen Risiken im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit, ein Facharzt bzw. eine Fachärztin umfassende Teile einer fachfremden Sonderausbildung mit der notwendigen Qualität beherrscht. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr umfassendes Vorwissen, ihre externe Vorqualifikation und ihre Berufserfahrung nichts an dieser durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgenommen Systematik zu ändern vermag. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise steht zudem im Widerspruch mit Anlage 15 der ÄAO 2006, da diese im Sonderfach Innere Medizin den Erwerb von fachfremden Ausbildungsinhalten im Ausmaß von maximal einem Jahr vorsah.

Noch klarer wird dies bei Betrachtung der nunmehr in Geltung stehenden Ausbildungssystematik der ÄAO 2015, welche grundsätzlich keine fachfremden Ausbildungsinhalte mehr im Rahmen der jeweiligen Sonderfachausbildung vermittelt. So wurde eine einheitliche Basisausbildung in der Dauer von 9 Monaten geschaffen, um Notfallsituationen, welche im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Facharzt auftreten, zu erkennen und Erstmaßnahmen setzen bzw. die häufigsten Krankheitsbilder diagnostizieren und der weiteren Behandlung zuzuführen zu können, weshalb der Verordnungsgeber diesem Spezifikum mit der Bestimmung des § 36 ÄAO 2015 – wonach die Basisausbildung im Wesentlichen für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches entfällt – explizit Rechnung getragen hat. Die an die neue Basisausbildung anschließende und für das jeweilige Sonderfach einheitliche Sonderfach-Grundausbildung und eine daran anschließende Schwerpunktausbildung machen deutlich, dass die Absolvierung von fachfremden Ausbildungszeiten bzw. Inhalten im Rahmen einer konkreten Sonderfachausbildung nicht vorgesehen ist, weshalb keine Anrechenbarkeit zwischen unterschiedlichen Sonderfach-Grundausbildungen und Sonderfach-Schwerpunktausbildungen bei formal gleichwertiger Betrachtung bestehen kann. Wie zuvor ausgeführt normiert § 8 Abs. 2 ÄrzteG für den Erwerb von Ausbildungszeiten gemäß der ÄAO 2015 eine (zwingende) Meldung auf einer Ausbildungsstelle des konkreten Sonderfaches in einer anerkannten Ausbildungsstätte, womit auch das dieser Verordnung zu Grunde liegende ÄrzteG diese Ausbildungssystematik (und Qualitätssicherung) in den jeweiligen Sonderfächern abbildet.

Daraus folgt, dass die beantragten Ausbildungszeiten 01.12.2021 bis 31.03.2022 (Gegenfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006) und 01.11.2022 bis 31.03.2023 (Gegenfach Transfusionsmedizin gemäß ÄAO 2006) nicht auf die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung für die Facharztausbildung Medizinische und Chemische Labordiagnostik gemäß Anlage 19 ÄAO 2015 anrechenbar sind, da es sich bei diesen Ausbildungszeiten – nach der oben beschrieben Systematik – um freiwillige Wahlnebenfächer im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin gemäß der ÄAO 2006 handelt.

Bezüglich der weiteren Ausbildungszeiträume 02.11.2018 bis 11.05.2020 (Sonderfach-Grundausbildung Innere Medizin gemäß ÄAO 2015), 15.03.2021 bis 30.11.2021 (Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006), 01.04.2022 bis 31.10.2022 (Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006), 01.04.2023 bis 31.10.2023 (Hauptfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006) sowie 29.07.2024 bis 31.08.2024 (Hauptfach Innere Medizin ÄAO 2006) liegen ausschließlich Ausbildungen im Hauptfach Innere Medizin vor, weshalb sich – nach der oben beschrieben Systematik – keine Anrechenbarkeit auf die Sonderfach-Grundausbildung bzw. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Medizinische und Chemische Labordiagnostik ergibt.

Daher liegen – wie durch die fachgutachterliche Beurteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestätigt – bei den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungsumfanges weiterhin beantragten Ausbildungszeiten (mit Ausnahme der wissenschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin) ausschließlich solche Ausbildungszeiten vor, welche der Facharztausbildung für Innere Medizin zuzuordnen sind und in der Folge bereits dem Grunde nach nicht auf die Vermittlung der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im beantragten Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik nach einem spezifischen Ausbildungskonzept abstellen. Eine wissenschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann zudem nur gemäß § 3 Z 5 iVm Anlage 19 ÄAO 1015 Berücksichtigung finden. Dem setzte die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts Substantiiertes entgegen.

3.3.2.3.6. Wie die belangte Behörde zudem umfassend dargestellt hat, handelt es sich bei den im Rahmen der Facharztausbildung Innere Medizin gemäß ÄA0 2006 absolvierten Ausbildungszeiten (somit) auch inhaltlich nicht um eine mit der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Scherpunktausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik gleichwertige Ausbildung, die auf die Vermittlung der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten im beantragten Sonderfach nach einem spezifischen Ausbildungskonzept abstellt, abgesehen davon, dass diese nicht an einer zur Ausbildung berechtigten Ausbildungsstätte unter Anleitung und Aufsicht einer Fachärztin/eines Facharztes des einschlägigen Sonderfaches erfolgte. Bereits aus den Aufgabengebieten der Anlage 12.1 der ÄAO 2015 (Innere Medizin) sowie Anlage 15 der ÄAO 2006 (Innere Medizin) in Zusammenschau mit Anlage 19 der ÄAO 2015 (Medizinische und Chemische Labordiagnostik) ist zu erkennen, dass – im Einklang mit der oben aufzeigten Systematik der ÄAO 2006 und ÄAO 2015 – keine Ähnlichkeit der zu praktizierenden Aufgaben besteht und sich die Sonderfächer Innere Medizin und Medizinische und Chemische Labordiagnostik im jeweiligen Aufgabengebiet deutlich voneinander unterscheiden, sodass auch aus diesem Grund eine (inhaltliche) Gleichwertigkeit nicht besteht.

Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der von der belangten Behörde eingeholten fachgutachterliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin vermochten eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit der fachgutachterlichen Beurteilung nicht substantiiert darzulegen und auch keine begründeten Umstände darzutun, die gegen die fachliche Qualifikation bzw. Heranziehung des konkreten Sachverständigen zur Gutachtenserstellung sprechen würden. Die Ausführungen des Sachverständigen erweisen sich als plausibel.

3.3.2.3.7. Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall vorgenommene, auf der fachgutachterlichen Beurteilung basierende Beurteilung (der Gleichwertigkeit) ist daher nicht als unschlüssig oder unrichtig zu erkennen. Dieser Beurteilung vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, so zu einer von ihr vermissten detaillierten Darstellung von – in ihren Augen – umfassenden Überschneidungen, sogar dem Vorliegen von faktischer Identität von wesentlichen Ausbildungsteilen, zwischen den Sonderfächern der Inneren Medizin sowie der Medizinischen Chemie bzw. Labordiagnostik, nichts Taugliches entgegenzusetzen. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine – mit der höchstgerichtlichen Judikatur nicht im Einklang stehende – Erforderlichkeit einer rein auf den erworbenen Ausbildungsinhalten abstellenden Betrachtungsweise nicht dargelegt.

Dem Beschwerdevorbringen, für die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten auf das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik reiche die Vorlage von Rasterzeugnissen des Sonderfaches Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 und 2015 sowie gemäß ÄAO 2006 absolvierter Gegenfächer bzw. die Vorlage von Bestätigungen über ihre „gleichwertige“ wissenschaftliche Tätigkeit in externen Einrichtungen und Universitäten sowie die Berufung auf ihre Vorerfahrungen aus und komme es im Ergebnis weder auf die Besetzung einer konkreten Ausbildungsstelle, dem Vorliegen einer Ausbildungsstätte, die weiteren berufsrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG sowie die formalen Ausführungsbestimmungen der ÄAO 2006 und 2015 an, ist entgegenzuhalten, dass dieses keine Deckung im Gesetz findet.

Darüber hinaus ist auch eine von der Beschwerdeführerin mehrfach monierte Verletzung ihres Rechts auf Berufsausübung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde eine (inhaltliche) Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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