Bundesverwaltungsgericht W229 2322880-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2322880.1.00
Spruch
W229 2322880-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag. Thorsten BERK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 28.08.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung ab dem 12.07.2025 gebührt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 28.08.2025 wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Notstandshilfe gemäß § 58 AlVG iVm § 46 AlVG ab dem 06.08.2025 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich erst am 06.08.2025 per eAMS-Konto wiedergemeldet. Ihr Krankenstand habe vom 04.07.2025 bis 11.07.2025 (Krankengeldbezug vom 07.07.2025 bis 11.07.2025) gedauert. Eine Wiedermeldung sei erst am 06.08.2025 erfolgt, wodurch erst ab diesem Datum die Leistung wieder gebühre. Am 07.07.2025 sei sie informiert worden, dass nach einem Krankenstand eine sofortige Wiedermeldung am ersten Werktag erfolgen müsse.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie ausführte, sie sei am Freitag, dem 04.07.2025, erkrankt. Da ihre Hausärztin an diesem Tag nicht mehr offen gehabt habe, sei sie am nächstfolgenden Werktag, dem 07.07.2025, zur Ärztin gegangen und habe sich von 04.07.2025 bis zum 11.07.2025 krankschreiben lassen. Diese Krankmeldung mit dem Ende am 11.07.2025 habe sie noch am 07.07.2025 per eAMS dem AMS übermittelt. Sie habe daher dem AMS die Dauer ihres Krankenstandes und somit auch das Ende der Unterbrechung (11.07.2025) am 07.07.2025 per eAMS gemeldet und somit ihre gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten nach § 46 Abs. 5 AIVG erfüllt. Es sei ihr die Notstandshilfe ab dem Ende des Krankenstandes, somit am dem 12.07.2025 zu gewähren.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Anspruch auf Notstandshilfe habe aufgrund des Krankengeldbezugs und der daraus resultierenden Unterbrechung des Leistungsbezuges von 07.07.2025 bis 11.07.2025 geruht. Da die Beschwerdeführerin sich nach der Unterbrechung erst am 06.08.2025 beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet habe, gebühre ihr die Notstandshilfe erst (wieder) ab 06.08.2025. Ihr Vorbringen, sie habe bereits vorab dem AMS die Dauer des Krankenstandes und somit auch das Ende der Unterbrechung (11.07.2025) am 07.07.2025 per eAMS gemeldet und somit ihre gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten nach § 46 Abs. 5 AIVG erfüllt, könne zu keiner Änderung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen. Sie sei am 07.07.2025 über die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen informiert.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ausführt, die Bestimmung, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche ausreiche, sei gestrichen worden. Jedoch enthalte die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung, die besagt, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe; dass eine Bekanntgabe vor Ende der Unterbrechung, wenn das Ende der Unterbrechung bereits feststeht, nicht möglich sei, sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf § 46 Abs. 6 AIVG verwiesen, welcher für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns eines Unterbrechungsgrundes vorsehe, dass das AMS den Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen habe. Eine neuerliche Meldung durch die arbeitslose Person sei dafür nicht notwendig. Diese müsse sich jedoch dann melden, wenn der vorzeitig bekanntgegebene Unterbrechungsgrund unerwartet doch nicht eintrete. Dass diese Regelung nur für das Datum des Beginns einer Unterbrechung jedoch nicht für deren Ende gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Analog sei aus dieser Regelung zu schließen, dass dem AMS das Ende des Krankenstandes bereits am 07.07.2025 mitgeteilt worden sei und die Leistung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes - wie gemeldet - am 12.07.2025 wieder anzuweisen gewesen wäre.
Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch auch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2025 einlangend vorgelegt.
6. Am 21.11.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 08.02.2023 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 02.04.2024 in einer Ausbildung zur operationstechnischen Assistenz beim XXXX Wien. Sie hat hierfür um ein Fachkräftestipendium angesucht und bezieht seither Schulungsgeld/Notstandshilfe.
Am 07.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS via eAMS-Nachricht mit krank zu sein. Unter einem teilte sie dem AMS das Ende des Krankenstandes mit 11.07.2025 mit.
Das AMS informierte die Beschwerdeführerin via eAMS-Nachricht vom selben Tag, dass sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden muss und ihr Geld erst ab dem Tag der (Wieder)Meldung ausbezahlt wird. Diese Nachricht enthielt am Ende den Hinweis, dass eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung nicht möglich ist. Die Nachricht wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem eAMS-Konto am 07.07.2025 um 12:41 Uhr empfangen und am 20.07.2025 um 11.06. Uhr von ihr gelesen.
Nach Ende des Krankenstandes setzte die Beschwerdeführerin ihr Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung zur operationstechnischen Assistenz fort.
Am 06.08.2025 fragte die Beschwerdeführerin via eAMS-Nachricht beim AMS nach, weshalb sie nur € 321 „AMS-Geld“ bekommen habe.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 14.08.2025 einen Antrag auf Feststellungsbescheid über ihren Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit von 07.07.2025 bis 05.08.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug beruhen insbesondere auf dem Bezugsverlauf vom 16.10.2025, welcher im Akt einliegt, ebenso liegen die eAMS-Nachrichten vom 07.07.2025 und 06.08.2025 sowie der Antrag auf Feststellungsbescheid vom 14.08.2025 im Akt ein.
Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe-Schulungsgeld beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin ein Fachkräftestipendium in dieser Form erhält. In der Stellungnahme vom 17.02.2026 teilte die belangte Behörde die konkrete Ausgestaltung dieser Ausbildung in der festgestellten Form mit.
Dass die Beschwerdeführerin das AMS über ihre Erkrankung informiert hat, gründet auf der eAMS-Nachricht vom 07.07.2025. Dass sie dabei das AMS unter einem über das Ende des Krankenstandes informiert hat, beruht auf den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.07.2025 angegebenen Enddatum. So ist darin als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 11.07.2025 klar und eindeutig ausgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
Die belangte Behörde hat somit implizit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 12.07.2025 bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 06.08.2025, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum.
3.2.1.1. Mit 01.07.2025 ist § 46 AlVG in umfassend novellierter Form in Kraft getreten. Die Novelle erfolgte durch BGBl. I Nr. 66/2024.
Das AMS geht davon aus, dass nunmehr eine Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes in jedem Fall, nämlich auch dann, wenn das Ende des Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes im Vorhinein bekannt ist, erforderlich und erst nach Wegfall somit frühestens am ersten Werktag nach dem Ende des Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes möglich ist.
Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Bestimmung, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche ausreiche, gestrichen worden sei, jedoch enthalte die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung, die besagt, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen darf.
3.2.2.1. § 46 Abs. 5 AlVG in der Fassung von BGBl. I Nr. 118/2018, lautete wie folgt:
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
§ 46 Abs. 5 AlVG in der nunmehr geltenden Fassung von BGBl. I Nr. 66/2024 lautet wie folgt:
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 66/2024, ErlRV 2550 BlgNR 27. GP 3 lauten hinsichtlich der relevanten Bestimmung wie folgt:
„Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. (…)“
3.2.3. Mit der der Novelle, BGBl. I Nr. 66/2024, welche mit 01.07.2025 in Kraft getreten ist, hat die Regelung des § 46 Abs. 5 AlVG eine umfassend veränderte Textierung erhalten. Aus dem Wortlaut des ersten Satzes ergibt sich, dass bei Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 leg. cit. zu beantragen ist. Für kürzere Unterbrechungen ist im zweiten Satz vorgesehen, dass eine Mitteilung, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, für die Fortsetzung des Bezuges ausreichen soll. Nicht mehr abgestellt wird darauf, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes im Vorhinein bekannt war. Die Mitteilung kann nach dem Wortlaut telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erfolgen.
Der ursprünglich mit BGBl. Nr. 412/1990 erfolgten Einfügung des § 46 Abs. 5 AlVG kam klarstellende Funktion dahingehend zu, als im Interesse des Arbeitslosen klargestellt werden soll, dass im Falle von Unterbrechungen oder Ruhen des Leistungsbezuges eine weitere formelle Geltendmachung nur zu erfolgen hat, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist und der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum zwei Monate übersteigt (vgl. RV 1302 Blg. NR XVII. GP, 6).
Anhand der Erläuterungen zur nunmehrigen Novelle des § 46 AlVG, BGBl. I Nr. 66/2024, ErlRV 2550 BlgNR 27. GP, 3, ist ersichtlich, dass die Neuregelung einerseits dem AMS eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen soll und andererseits die Vermeidung von Lücken im Leistungsbezug bezweckt. Ein Hinweis, wonach die Mitteilung über das Ende eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes ausschließlich „erst ab“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich sein soll, enthalten die Erläuterungen nicht. Zumal sich die Wendung „Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen“, wohl auf den mit der Novelle ebenfalls vorgenommenen Entfall der Wochenfrist zur Wiedermeldung bezieht.
Die Formulierung des § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG bringt – entgegen der Ansicht des AMS –zudem nicht zwingend zum Ausdruck, dass eine Mitteilung, der Unterbrechungsgrund liege zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vor, ausgeschlossen ist. Vielmehr ist durch die Verwendung des Präsens bei der Wortfolge „nicht mehr vorliegt“, sowohl die vor als auch die nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgte Mitteilung über dessen Ende erfasst. Entspricht doch die Verwendung des Präsens statt des Futurs für klar bestimmte in der Zukunft liegende Ereignisse dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Unter Berücksichtigung des in den Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungszweckes der Vermeidung von Lücken im Leistungsbezug sowie dem Umstand, dass der Wortlaut einer weiten Auslegung zugänglich ist, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 07.07.2025 erfolgten Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung via eAMS, womit sie das Ende des Ruhenstatbestandes mit 11.07.2025 dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der nunmehr geltenden Fassung entsprechende Mitteilung und damit Wiedermeldung erstattete.
Die vorgenommene Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben, um Lücken im Leistungsbezug zu vermeiden. Der vom AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird aus den dargelegten Erwägungen nicht beigetreten.
Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer rechtzeitigen Wiedermeldung die Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024, insbesondere zur Frage, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt, liegt nicht vor.