Bundesverwaltungsgericht W229 2332872-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2332872.1.00
Spruch
W229 2332872-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf vom 21.11.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (im Folgenden: AMS) vom 21.11.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 13.11.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 13.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Mechatroniker beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Bescheid auf einem Tatsachenirrtum beruhe, da seine Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe das AMS ihn beim Kontrolltermin am 19.11.2025 nicht auf das laufende Sanktionsverfahren hingewiesen und sei sein rechtliches Gehör verletzt und gegen die Ermittlungspflicht verstoßen worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 sprach das AMS im Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, und schloss im Spruchpunk II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Zur Abweisung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages eingewandt habe, dass gegen den potentiellen Dienstgeber ein Datenschutzverfahren bei der Datenschutzbehörde anhängig sei und zudem ein 3-Schichtbetrieb nicht mit seinen Betreuungspflichten vereinbar sei. Hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen Datensatz zu übermitteln, er habe allerdings mitgeteilt, dass dies dem Amtsgeheimnis unterliegen würde. Das AMS habe den Beschwerdeführer überdies bereits mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass seine eingewandten Betreuungspflichten nicht berücksichtigt werden könnten. Eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung liege nicht vor. Durch die nicht vorgenommene Bewerbung habe der Beschwerdeführer kausal und vorsätzlich eine Beschäftigungsaufnahme vereitelt.
4. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er ergänzend ausführte, dass keine nachvollziehbaren Feststellungen zu den im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Betreuungspflichten sowie zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls getroffen worden seien. Es werde nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine Einwendungen als unbeachtlich angesehen werden würden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2026 einlangend vorgelegt.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W229 am 01.07.2026 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 26.01.2024 Arbeitslosengeld. Nach einer vollversicherten Beschäftigung von 24.06.2024 bis 22.07.2024 und dem Bezug einer Urlaubsersatzleistung von 23.07.2024 bis 24.07.2024 bezog er von 25.07.2024 bis 09.08.2024 neuerlich Arbeitslosengeld. Seit 10.08.2024 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Mechatroniker.
Von 10.04.2024 bis 21.05.2024 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 10 AlVG gesperrt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 04.11.2025 ein Stellenagebot als Mechatroniker samt Begleitschreiben des Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren.
Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt:
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XXXX […]“
Am 05.11.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Stellungnahme betreffend den Vermittlungsvorschlag, in welchem er ausführte, dass seine zuständige regionale Geschäftsstelle das AMS Stegersbach/Jennersdorf sei, der Vermittlungsvorschlag allerdings von der Zweigstelle XXXX übermittelt worden sei. Zudem laufe gegen den potentiellen Dienstgeber derzeit ein anhängiges Datenschutzverfahren gemäß Art. 77 DSGVO, eine erneute Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe an denselben Betrieb würde eine potentielle Kollision mit dem anhängigen Datenschutzverfahren begründen und sei daher bis zur abschließenden Entscheidung der Datenschutzbehörde zu unterlassen. Zudem sei das angeführte Beschäftigungsausmaß mit der (fach-)ärztlich bestätigten Betreuungssituation des Beschwerdeführers nicht vereinbar und würde die Betreuungspflichten unmöglich machen, was eine Unzumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG darstelle. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin für zumutbare, teilzeitnahe Beschäftigungen im regionalen Bereich zur Verfügung.
Mit Nachricht vom 06.11.2025 forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, den Datensatz der anhängigen Datenschutzbeschwerde gegen den potentiellen Dienstgeber zu übermitteln.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Inhalt eines anhängigen Datenschutzverfahrens nach § 24 Abs. 6 DSG iVm Art. 58 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 8 Abs. 1 GRC dem Amtsgeheimnis unterliege. Eine Anforderung der Beschwerdeunterlagen durch das AMS stünde im Widerspruch zum Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und zur funktionellen Trennung zwischen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit Nachricht vom 13.11.2025 mit, dass, da er sich nicht innerhalb der Bewerbungsrückmeldefrist auf die offene Stelle beworben habe, der Sachverhalt beim bereits vereinbarten Termin mit ihm abgeklärt werde.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Nachricht vom 13.11.2025, dass er seine schriftliche Begründung fristgerecht übermittelt habe und um eine Berichtigung der unrichtigen Aktenlage ersuche.
Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf die gegenständliche Stelle als Mechatroniker, ein Dienstverhältnis mit der XXXX kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer bringt vor, regelmäßig seine minderjährige Schwester zu medizinischen Terminen, etwa ins LKH XXXX , begleiten zu müssen, da seine Mutter derzeit krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage sei.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS mehrmals mitgeteilt, dass bei der Arbeitsvermittlung nicht auf Betreuungspflichten gegenüber Geschwistern Rücksicht genommen werden könne.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zu seinem Leistungsbezug gründen sich auf dem Versicherungs- sowie Bezugsverlauf jeweils vom 15.01.2026. Die sechswöchige Ausschlussfrist ab 10.04.2024 ist ebenso aus dem Bezugsverlauf ersichtlich, wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 angeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX vom 04.11.2025 liegt im Akt ein, ebenso die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der darauffolgende Nachrichtenverlauf zwischen AMS und Beschwerdeführer. Zur vorgebrachten Datenschutzbeschwerde machte der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Stelle beworben hat, ist unstrittig.
Die Feststellungen zum Vorbringen der Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gründen sich insbesondere auf seiner Stellungnahme vom 05.11.2025 und der Beschwerdevorentscheidung in Zusammenschau mit der Einsicht in den Verfahrensakt zu W229 XXXX . Ebenso liegt eine diesbezügliche Korrespondenz des AMS mit dem Beschwerdeführer im Akt ein. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell Fahrten seiner minderjährigen Schwester zu medizinischen Kontrollterminen übernehme, da seine Mutter momentan aufgrund ihrer psychischen Situation nicht fahrfähig sei (vgl. etwa Ärztliche Mitteilung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin vom 09.07.2025). Konkretere Angaben, wie etwa das Alter seiner Schwester, deren Diagnose(n) oder die Häufigkeit der tatsächlich durchzuführenden Fahrten, ergeben sich daraus nicht, vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen keine weiteren Angaben machen wolle (vgl. dazu auch Stellungnahme des AMS an die Datenschutzbehörde vom 26.11.2025).
Aus den Verfahrensakten ergibt sich ebenso, dass dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt wurde, dass, wenn keine Obsorgepflicht vorliege, die Betreuung seiner Schwester nicht berücksichtigt werde (vgl. etwa Mitteilung des AMS an den Beschwerdeführer vom 27.08.2025).
Dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) – (6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Eingangs wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt I. (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe) festhält, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung ein Vorlageantrag eingebracht werden könne, und in der gesonderten Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) ausgeführt wird, dass binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.01.2026 einen Vorlageantrag ein, der eindeutig als solcher bezeichnet war und kein Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung enthielt. Dass er eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erhoben hätte, ist nicht hervorgekommen, und ist Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher ist gegenständlich nur über Spruchpunkt I. abzusprechen.
3.3.2. Zu den Betreuungspflichten und der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers:
Eine arbeitslose Person muss zur Erfüllung der Mindestverfügbarkeit nach § 7 Abs. 7 AlVG zumindest eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden beginnen können (vgl. dazu Hinterberger in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (26. Lfg 2025) § 7 AlVG Rz 162a).
Das Beschäftigungsausmaß wird jedoch auf 16 Wochenstunden eingeschränkt, wenn eine Betreuungspflicht für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder ein behindertes Kind besteht. Es darf allerdings nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit existieren (Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 7 AlVG Rz 20).
Grundsätzlich sind nur eingeschränkt verfügbare Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen (Hinterberger in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (26. Lfg 2025) § 7 AlVG Rz 163).
Daraus, dass Arbeitslose für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden verfügbar sein müssen, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht auch für mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen, da es sich um die Mindestverfügbarkeit handelt. Bei der Frage zur Bereitschaft, über das Mindestmaß der Verfügbarkeit hinausgehend eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, handelt es sich jedoch um eine der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (VwGH 23.10.2002, 2000/08/0086 mwN.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine (fach)ärztlich bestätigte Betreuungspflicht betreffend seine minderjährige Schwester bestehe und daher die gegenständliche Beschäftigung nicht zumutbar sei. Dem Inhalt nach bringt der Beschwerdeführer damit eine eingeschränkte Verfügbarkeit seinerseits aufgrund von Betreuungspflichten vor.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich allerdings, dass eine eingeschränkte Verfügbarkeit vom System der Arbeitslosenversicherung nur in einem engen Rahmen akzeptiert wird, da auch bei Personen mit Betreuungspflichten nur dann ein geringeres Beschäftigungsausmaß ausreicht, wenn sie das Fehlen einer längeren Betreuungsmöglichkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer wurde nicht mit der Obsorge über seine Schwester betraut, auch ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, ob seine Schwester das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allfällige Betreuungstätigkeiten des Beschwerdeführers erfolgen somit nicht aufgrund von gesetzlichen Betreuungs- und Sorgepflichten. Dafür, dass es eine eingeschränkte Verfügbarkeit des Beschwerdeführers bestehen würde, gibt es gegenständlich keine Anhaltspunkte. Die gegenständliche Arbeitszeit im Schichtbetrieb steht im Einklang mit dem Verfügbarkeitsrahmen des Beschwerdeführers.
3.3.3. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (siehe etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Zuständigkeitsübertragung auf das AMS XXXX nicht bekannt sei und er um Mitteilung der Grundlage für die Vermittlung durch eine andere regionale Geschäftsstelle ersucht, ist festzuhalten, dass die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice der Privatwirtschaftsvermittlung zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mit Verweis auf ErlRV 464 BlgNR 22. GP, 9), weshalb es auf die Zuständigkeit im behördlichen Verfahren nicht ankommt. Dementsprechend ist der Formulierung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG „von der regionalen Geschäftsstelle […] zugewiesene zumutbare Beschäftigung“ nicht zu entnehmen, dass die Zuweisung der Beschäftigung durch die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle erfolgen müsse (vgl. demgegenüber bspw. § 46 AlVG, in welchem hinsichtlich Antragstellung auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf die ‚zuständige regionale Geschäftsstelle‘ abgestellt wird).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ein Datenschutzverfahren gegen den potentiellen Dienstgeber bei der Datenschutzbehörde anhängig und würde eine neuerliche Kontaktaufnahme eine Kollision begründen, ist festzuhalten, dass mit der bloßen Anhängigkeit eines Datenschutzverfahrens eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht dargelegt wird. Nicht jede Rechtsverletzung während eines aufrechten Dienstverhältnisses berechtigt zu einem sofortigen Austritt, sondern muss es sich, soweit für die Auflösung eines Dienstverhältnisses als triftiger Grund das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, um Umstände handeln, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 AngG, die zu einem vorzeitigen Austrittberechtigen) zumindest nahekommen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060). Aus Sicht des erkennenden Senats muss dies umso mehr für die Bewerbungs- und Auswahlphase gelten, sodass für eine evidente Unzumutbarkeit, welche den Beschwerdeführer zur Setzung von Bewerbungsschritten gänzlich entbindet, eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden muss. Dies wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht substantiiert dargelegt. Gegenständlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar und der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen und seine Fähigkeit bzw. Willigkeit in einem Vorstellungsgespräch zu klären (vgl. VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mwN.).
Zur vorgebrachten Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Schichtbetreib aufgrund seiner Betreuungssituation, ist zunächst nochmals festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine eingeschränkte Verfügbarkeit vorliegt, weshalb die Arbeitswilligkeit Beschäftigungen mit mindestens 20 Wochenstunden sowie Vollzeitstellen umfassen muss. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach § 7 AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen – wie etwa geringfügige Beschäftigungen –, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 27/1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen Betreuungstätigkeiten gegenüber von Geschwistern keine gesetzliche Betreuungspflichten iSd § 9 Abs. 2 AlVG dar, zumal eine wechselseitige Unterhalts- und Beistandspflicht wie in der Eltern-Kind-Beziehung nicht vorliegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhalten hinausgehende, väterliche Beziehung vorgebracht. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das konkrete Ausmaß der Betreuungs- und Fahrtätigkeiten nicht dargelegt hat. Die gegenständliche Beschäftigung als Mechatroniker war dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich zumutbar. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in einer belastenden familiären Situation befindet und diese, auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, gewiss eine Herausforderung darstellt. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung vermag dies allerdings nichts zu ändern.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt es an der arbeitslosen Person, die nähere Ausgestaltung eines nicht von Vornherein als unzumutbar anzusehenden Beschäftigungsverhältnisses zu erörtern. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, auch seine Betreuungstätigkeiten mit dem potentiellen Dienstgeber zu besprechen.
3.3.4. Zur Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Es ist gegenständlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung durchführte. Dies war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.). Das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich von einer Bewerbung gänzlich Abstand zu nehmen – kann auch nicht anders gedeutet werden, als dass er mit der Nichtbewerbung bewusst die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert bzw. in Kauf genommen hat, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt.
3.3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Im vorliegenden Fall wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2024 eine Ausschlussfrist verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen erweist sich als zulässig.
3.3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.).
Grundsätzlich können dauerhaft vorliegende Umstände keinen Nachsichtsgrund darstellen, sondern wären in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen. Das schließt allerdings nicht aus, bei der Beurteilung eines konkreten Verhaltens die Gesamtsituation des Betroffenen miteinzubeziehen und dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen. Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). In dem zugrundeliegenden Fall hat der Arbeitslose schließlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.
Wie bereits mehrfach festgehalten, informierte das AMS den Beschwerdeführer dahingehend, dass auf die Betreuung von Geschwistern keine Rücksicht genommen werde, weshalb in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers von einer verminderten subjektiven Vorwerfbarkeit nicht gesprochen werden kann, da er aufgrund seines damaligen Kenntnisstandes nicht davon ausgehen konnte, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Vorstellungstermin nicht bestehe.
Mit den vorgebrachten Betreuungstätigkeiten legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er durch den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart getroffen würde (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236 zum Nichtvorliegen eines Nachsichtsgrundes bei Betreuungsbedarf der Mutter des Betroffenen; VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071 betreffend Betreuungspflichten gegenüber der Ehefrau).
Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine neue Beschäftigung aufgenommen und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vom Anspruchsverlust gesehen werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.