Bundesverwaltungsgericht W298 2328672-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2328672.1.00
Spruch
W298 2328672-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Mag. Florian Schultes MA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.10.2025, Zl. D124.1864 25,2025-0.847.349, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 11.08.2025, rügte die Beschwerdeführerin, eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dazu brachte sie vor, dass sie an die mitbeteiligte Partei ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gerichtet habe, mit welchem sie im Wesentlichen wissen wollte, was in einem bestimmten Aktenvermerk stehen würde. Dieser sei der Beschwerdeführerin ohne stichhaltige Begründung nicht herausgegeben worden. Die Beschwerdeführerin brauche aber den genauen Inhalt, um gegen sie gerichtete Maßnahmen nachvollziehen zu könen
2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24.09.2025 vor, dass den Anträgen der Beschwerdeführer soweit nicht Rechte Dritter entgegengestanden hätten, die Auskunft erteilt habe. Insbesondere habe die mitbeteiligte Partei alle erforderlichen Informationen, die zur Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erforderlich seien, an die Beschwerdeführerin herausgegeben. Sie könne aufgrund der erteilten Auskunft die Reche, welche ihr aus der DSGVO zustünden, geltend machen. Es sei zwar richtig, dass der inredestehende AV nicht an die Beschwerdeführerin herausgegeben worden sei, aber habe die mitbeteiligte Partei alle Informationen erhalten, die herausgegeben werden hätten können ohne Rechte Dritter – so zum Beispiel von Lehrpersonal – zu kompromittieren.
3. Die Beschwerdeführerin führte im dazu gewährten Parteienegehör aus, dass sie ihre Rechte nicht ohne Kenntnis des genauen Inhalts des AV durchsetzen könne und, dass sich aus der DSGVO ergäbe, dass die mitbeteiligte Partei den AV herauszugeben habe.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass das Recht auf Datenschutz nicht unbeschränkt sei, dass die mitbeteiligte Partei alle wesentlichen Informationen herausgegeben habe, sowie, dass jene Teile, die der Beschwerdeführerin nicht herausgegeben worden seien, berechtigter Weise mit überwiegenden berechtigten Interessen Dritter nicht beauskunftet worden seien, weshalb die erteilte Auskunft als vollständig anzusehen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
5. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde und rügte, dass sie ohne Kenntnis des genauen Inhalts des AV ihre Rechte nicht geltend machen könne und, dass der Inhalt zweifelsohne weitergeleitet worden sei. Um ihre Rechte zu wahren und sich zu verteidigen, müsse sie zumindest den Inhalt kennen.
8. Am 27.11.2025 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt mitsamt der Bescheidbeschwerde vor.
9. Nach Aufforderung zur Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei den AV dem BVwG vor und führte wieder aus, dass eine Schwärzung von Namen den Personenzug der im AV erwähnten Personen nicht entfernen würde, weil für die Beschwerdeführerin, welche dort anwesend gewesen sei, ohnehin klar sei, welche Personen damals beteiligt gewesen sein. Die mitbeteiligte Partei wiederholte auch, dass der AV – wie beauskunftet – nicht weitergeleitet worden sei, der internen Dokumentation diene und die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Verhalten gesetzt habe, welches für die Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei schädlich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.10.2024 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei.
1.3. Die mitbeteiligte Partei beantwortete das Auskunftsbegehren wie folgt:
1.4. Der Aktenvermerk (in der Folge AV) im Zusammenhang mit einer Situation an der Filmakademie Wien wurde der Beschwerdeführerin nicht beauskunftet.
1.5. Der Aktenvermerk liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hier gegenständlichen Gerichtsakt sowie den beigebrachten Unterlagen und Stellungnahmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
Art. 5 Z 1 lit. a, Art. 12, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO). Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO lautet:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
Art. 12 Abs. 3 DSGVO lautet:
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.
Art. 15 DSGVO lautet:
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:
Artikel 58
Befugnisse
(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
3.3. 2 Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person (die Mitbeteiligte) das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und Informationen. Die mitbeteiligte Partei verarbeitet als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin .
Verfahrensgegenständlich ist fraglich, ob die mitbeteiligte Partei zurecht die Auskunft über personenbezogene Daten nur teilweise erteilt hat und, ob berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
3.3.2.1. Zum eingeschränkten Parteiengehör beim BVwG:
Der VwGH vertritt in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass einzelne Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden können und dadurch nicht zwingend eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG einhergeht, wenn das Gericht die Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Demnach kann in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen es zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen (vgl EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA; weiters Hanslik, aaO, 139 ff.) (vgl. VwGH 17.6.2004, 2003/03/0157; 25.9.2014, 2011/07/0006 sowie VwGH 03.05.2021, Ra 2021/03/0002)
Auch hier liegt ein solcher Fall vor: Die Parteien des Verfahrens sind in eine Reihe von Verfahren verwickelt. Die Informationen die von der mitbeteiligten Partei auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht bereitgestellt wurden, sind Faximile Auszüge aus den AV, welchen die mitbeteiligte Partei nicht herausgeben kann ohne den Verfasser bzw. die daran beteiligten Personen zu relevieren oder, dass durch die beschriebenen Umstände klar würde, wer an der Situation beteiligt war. Der AV beinhaltet sensible Informationen über Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei. Die Ausnahme von der Einsicht durch den Beschwerdeführer erweist sich daher zum Schutze der Rechte der Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Ausmaße als erforderlich.
3.3.2.2. Zum Auskunftsanspruch und dessen Schranken:
Die mitbeteiligte Partei verweigerte die Auskunft nicht gänzlich, sondern beauskunftete die Speicherdauer, Empfänger der Daten, Kategorie der Daten, Rechte der betroffenen Person, die Daten zum Verantwortlichen der Verarbeitung sowie die Grundlage der Datenverarbeitung.
Die Beschwerdeführerin möchte mit ihrem Auskunftsersuchen aber auch eine Kopie des Inhalts des AV erlangen.
Der EuGH hat in C-487/21 vom 04.05.2023 festgehalten, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie aus Art 15 DSGVO ableitbar ist und weit auszulegen ist. Demnach umfasse eine „Kopie“ nicht ein Dokument als solches, sondern beziehe sich auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind. Eine Kopie müsse somit alle personenbezogenen Daten beinhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das Recht, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller betreffenden personenbezogenen Daten ausgefolgt zu bekommen, umfasst somit auch das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten, von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dabei sind allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen.
Bei einer Kollision mit den Rechten Dritter ist eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen (EuGH vom 12.01.2023 C-154/21).
3.3.2.3. Interessenabwägung:
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 mwN). Der Verantwortliche kann einen Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt (vgl Haidinger aaO Rz 14).
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (EuGH C-307/22 Rn 38, 43, 51f).
Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (Haidinger aaO Rz 1 mwN).
Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn die auskunftsberechtigte Beschwerdeführerin mit ihrem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt (vgl insgesamt auch OLG Linz 1 R 83/24t, 4 R 57/24s, 4 R 157/24x, 6 R 171/24w; OLG Wien 14 R 48/24t).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag aber genau mit der Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere damit, dass sie davon ausgehe, dass der AV weitergeleitet wurde.
Zur mitbeteiligten Partei ist auszuführen, dass sie den Anträgen der Beschwerdeführerin insoweit nachgekommen ist, als dass sie die Auskunft nicht komplett verweigerte, sondern nur insoweit als die Antwort auf die Auskunft nicht ersichtlich ist oder wird, wer Verfasser des AV ist und durch die Schilderung des Inhalts auch kein Rückschluss auf beteiligte Personen möglich ist.
Durch die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Daten wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin also insoweit nachgekommen als eine datenschutzrechtliche Kontrolle durch die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht wurde.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Inhalts des AV und ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass der AV an Dritte herausgegeben worden sei, zumal dahingehend ja insoweit eine Auskunft erteilt wurde, als, dass der inredestehende AV für interne Zwecke dient und nicht zur Offenlegung und Übermittlung vorgesehen ist.
Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO ist daher dahingehend nicht zu erkennen.
Was das Recht auf Erhalt einer Kopie betrifft, ist auf das oben Gesagte sowie auf die Ausführungen hinsichtlich des eingeschränkten Parteiengehörs zu verweisen: Weil nämlich verfahrensgegenständlich schon die strengen Voraussetzungen für das Einschränken des Parteiengehörs vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine diesem Zweck zuwiderlaufende Auskunft ebenso nicht zu erteilen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die BF hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere, weil die Datenschutzauskunft über die zu erkennen ist, vollständig im Akt aufliegt und deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.