Bundesverwaltungsgericht W298 2341062-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2341062.1.00
Spruch
W298 2341062-1/10E
Teilerkenntnis
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Fleissner Künstl Rechtsanwälte, Kärntner Straße 21-23, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom, GZ: (Beschwerdegegnerin: XXXX ), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde zu Recht erkannt:
A) Die Datenschutzbeschwerde der XXXX (Beschwerdeführerin) vom 11.01.2024 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde und führte darin aus, trotz fortgeführter Korrespondenz mit ausführlicher Darstellung der wechselseitigen Standpunkte habe die Beschwerdegegnerin ohne weitere Information im September 2016 die Eintragung der Beschwerdeführerin in die Warnliste der Banken veranlasst, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen der Restschuld bestritten habe. Nach einem rechtskräftigen Urteil habe die Beschwerdeführerin ohne Verzug am 30.12.2020 den zugesprochenen Klagsbetrag bezahlt. Erst als die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2023 bei ihrer Hausbank die Einräumung eines Kredites beantragt habe, habe sie im Sommer 2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der von der Beschwerdeführerin „begründet bestritten gewesenen“ und nach vorliegendem rechtskräftigen Urteil im Dezember 2020 anstandslos zur Gänze bezahlten Kreditrestschuld bereits im September 2016 einen Eintrag in die Warnliste veranlasst und außerdem auch noch fälschlicherweise eine Bürgenhaftung der Beschwerdeführerin für einen bereits 2010 zurückgeführten Kredit an die Kreditauskunftsdienste gemeldet. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Hausbank erklärt worden, dass sie einen weiteren Kredit erst erlangen könne, wenn ihre Bonität durch Löschung der Eintragung in die Warnliste wiederhergestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihr gemäß Artikel 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche auf sie bezogenen Daten, zu welchen Zwecken von ihr verarbeitet worden seien, welchen Empfängern gegenüber diese Daten offengelegt worden seien und für welche geplante Dauer die Daten gespeichert worden seien. Weiters habe sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert gemäß Artikel 17 DSGVO sämtliche sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, da sie sämtliche ihr gegenüber bestandenen Verbindlichkeiten vollumfänglich erfüllt habe.
2. In der Stellungnahme vom 26.02.2024 führte die Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin begehrten Löschung aus, dass es in der Zwischenzeit in der Warnliste zur automatischen Löschung des zur Beschwerdeführerin bestehenden Eintrags gekommen sei aufgrund von Zeitablauf. Als Nachweis werde auch auf das Schreiben des KSV vom 21.02.2024 verwiesen. Der „Warnliste – Eintrag“ sei bereits gelöscht worden. Der „KKE – Eintrag“ (Eintrag in der KonsumentenKreditEvidenz) werde nach Ablauf von 5 Jahren, also im Februar 2026 gelöscht werden. Somit liege kein Grund für eine Löschung gem. Art. 17 DSGVO oder für einen Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO vor.
3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungahme vom 22.04.2024 bezüglich ihres Löschbegehrens aus, die Meldung in die Warnliste und die KKE wären spätestens mit dem Erlag einer Bankgarantie über die gesamte Klagsforderung samt Zinsen und Kosten nach Vorliegen des zweitinstanzlichen Urteils zu löschen gewesen. Vorliegend sei seitens der Beschwerdegegnerin weder eine Prüfung der Bonität der Beschwerdeführerin erfolgt, noch habe es Zahlungsprobleme im Sinne einer Risikoerhöhung gegeben. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Begehrens auf Löschung durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.07.2023 habe kein berechtigtes Interesse zum Gläubigerschutz und zur Risikominimierung bestanden, den Eintrag der Beschwerdeführerin in Warnliste und KKE aufrechtzuerhalten.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Anschluss der Verfahrensakten mit Schreiben vom 10.04.2026 zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Parteiengehör vom 14.04.2026 bekanntzugeben, ob die laut Schriftsatz vom 26.02.2024 an die belangte Behörde mit Februar 2026 avisierte Löschung der verfahrensgegenständlichen Eintragungen in der KKE erfolgt ist und entsprechende Beweismittel vorzulegen (Bestätigung der Löschung durch die Beschwerdegegnerin) bzw. Gründe für ein etwaiges Unterbleiben der Löschung zu nennen.
7. Mit Stellungnahme vom 27.04.2026 (eingelangt am 04.05.2026) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Eintrag beim KSV mittlerweile gelöscht sei.
8. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz vom 18.05.2026, sie nehme zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 14.04.2026 mit Schreiben vom 27.04.2026 zur Kenntnis gebracht habe, dass der Eintrag, dessen Löschung die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben im Februar 2026 aus eigenem zu veranlassen und die Beschwerdeführerin darüber zu informieren gehabt hätte, laut Bestätigung des KSV vom 16.04.2026 in der vom KSV geführten KKE gelöscht worden wäre, sodass aktuell kein Anspruch auf Löschung mehr bestehe. Im Übrigen würden die in der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe, dass die Eintragung in die KKE im September 2016 rechtswidrig gewesen sei und die Einträge unverzüglich gelöscht hätten werden müssen, sowie die daraus abgeleiteten Ansprüche vollumfänglich und uneingeschränkt weiterhin aufrecht.
9. In der Stellungnahme vom 16.07.2026 (eingelangt am 22.07.2026) wiederholte die Beschwerdegegnerin, die Löschung sei mit Schreiben vom 27.04.2026 bestätigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdegegnerin ist ein Kreditinstitut und bietet ihren Kund:innen unter anderem Kredite an. Die Beschwerdeführerin war Kundin der Beschwerdegegnerin.
1.2. Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom 19.07.2023 folgendes Begehren an die Beschwerdegegnerin:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass wende ich mich wie folgt an Sie:
Durch Zufall habe ich Kenntnis davon erlangt, dass Sie unzulässigerweise an Kreditauskunftsdienste seit langer Zeit mich betreffend falsche Informationen bezüglich angeblich aushaftender Kreditverbindlichkeiten gemeldet haben, wodurch ich in meinem Ansehen als Anwältin denunziert und in meinem Kredit geschädigt wurde. Erwiesenermaßen hat dies Auswirkungen auf meine Geschäftstätigkeit bewirkt.
Aus dargestellten Gründen fordere ich Sie hiermit auf, mir gemäß Artikel 15 DGSVO Auskunft darüber zu erteilen, welche auf mich bezogenen Daten, zu welchen Zwecken von Ihnen verarbeitet wurden, welchen Empfängern gegenüber diesen Daten offengelegt wurden und für welche geplante Dauer die Daten gespeichert wurden. Weiters fordere ich Sie auf, gemäß Artikel 17 DSGVO sämtliche mich betreffende Personen- bezogene Daten unverzüglich zu löschen, da ich sämtliche Ihnen gegenüber bestandenen Verbindlichkeiten vollumfänglich erfüllt habe, meine mit Ihnen bestandenen Geschäftsbeziehungen seit Langem beendet sind und die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Ich stelle hiermit klar, dass Sie mich betreffende personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet haben.
Durch Ihre rechtswidrige Verwendung mich betreffender personenbezogener Daten wurde ich in meinem höchstpersönlichen Recht auf Datenschutz verletzt, die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
[…]“
1.3. Mit Schreiben vom 31.07.2023 teilte die Beschwerdegegenerin der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr begehrten Löschung folgendes mit: „die Daten sind aktuell, die Speicherung der Daten ist für Gläubigerschutzzwecke notwendig und zulässig […] Somit liegt kein Grund für eine Löschung gem. Art 17 DSGVO oder für einen Widerspruch gem. Art 21 DSGVO vor. Daher wird die Löschung von uns abgelehnt“.
1.4. Mit Schreiben vom 27.04.2026 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Eintrag in die vom KSV geführte KKE gelöscht wurde. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin lautete auszugweise wie folgt:
Somit sind sowohl der Eintrag in der Warnliste als auch der Eintrag in der „KonsumentenKreditEvidenz“ gelöscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin gerichteten Datenschutzbegehren vom 19.07.2023 und dem Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 31.07.2023 sowie der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.01.2024.
Die vollständige Löschung der Kreditdaten war dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 27.04.2026 und dem darin enthaltenen Auszug „KSV Antwort“ zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall erhob die Beschwerdeführerin am 11.01.2024 eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Der Antrag zielte dabei eindeutig darauf ab, dass die belangte Behörde darüber zu entscheiden habe. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2026 eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Vielmehr legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 17
Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
...
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
...“
3.2. Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer Datenschutzbeschwerde unter anderem, sämtliche sie betreffende personenbezogene Daten gemäß Artikel 17 DSGVO unverzüglich zu löschen, da sie sämtliche ihr gegenüber bestandenen Verbindlichkeiten vollumfänglich erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin weigerte sich die Löschung durchzuführen und führte aus, der Eintrag in der „KonsumentenKreditEvidenz“) werde nach Ablauf von 5 Jahren, also im Februar 2026 gelöscht werden.
Die Beschwerdegegnerin löschte die Kreditdaten der Beschwerdeführerin nachweislich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist (vgl. wiederum VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).
Die Beschwerdegegnerin kam dem Löschbegehren vollständig nach. Die Beschwerdeführerin führte selbst in ihrer Stellungnahme aus, dass laut Bestätigung des KSV vom 16.04.2026 der Eintrag gelöscht worden ist, sodass kein Anspruch auf Löschung mehr besteht. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihres Löschbegehrens somit ausschließlich vor, dass die Eintragung in die KKE im September 2016 unverzüglich gelöscht hätte werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof bejahte einen Feststellungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG auch für Rechtsverletzungen, welche in der Vergangenheit liegen. Eine erfolgte Verletzung durch unzulässige Ermittlung könne demnach auch nicht durch eine Handlung (zum Beispiel durch eine Löschung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden und unterscheidet sich damit von den datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten, denen durch eine bestimmte Leistung entsprochen werden kann (VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).
Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung im Recht auf Löschung unterscheidet sich somit von der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dahingehend, dass die Verletzung durch eine Leistung (im konkreten Fall durch die Löschung) beseitigt werden kann. Ein Feststellungsanspruch besteht, anders als beim Recht auf Geheimhaltung, daher bei der vorliegenden nachträglichen Löschung nicht.
Die Beschwerdegegnerin ist dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich und nachweislich nachgekommen, weshalb kein Anspruch auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO (mehr) besteht. Ein Eingehen auf die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrungsdauer und, ob die Eintragung ursprünglich zurecht erfolgte, kann daher unterbleiben.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung bildet ein Teilerkenntnis. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO. Die Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ergeht mit separatem Erkenntnis.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.