Bundesverwaltungsgericht W621 2348174-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W621.2348174.1.00
Spruch
W621 2348174-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I., zweiter Absatz, zu lauten hat:
Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO (EU 604/2013) iVm Art. 84 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (EU 2024/1351) und § 5 Abs. 1 AsylG idgF der Mitgliedstaat Deutschland zuständig.
2. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgelehnt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 11.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
In der am 12.05.2026 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland geboren worden sei und sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht habe. Er sei kriminell geworden und habe vor etwa zwei bis drei Wochen einen Brief mit der Aufforderung erhalten, Deutschland zu verlassen. Er sei daher am 11.05.2026 illegal von Deutschland nach Österreich gereist, weil sich sein Bruder hier aufhalte und hier auch Deutsch gesprochen werde. In Deutschland würden seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben.
2. Mit Schreiben vom 02.06.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 05.06.2026 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu.
3. Am 02.07.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen. Er gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe.
Er sei in Deutschland geboren und habe dort über eine Duldungskarte verfügt. Nachdem er straffällig geworden und aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er ein Schreiben erhalten, dass er Deutschland verlassen müsse. Er sei daraufhin nach Österreich gereist, weil er nicht gewusst habe, wo er sonst hingehen solle. In Deutschland würden seine Mutter und seine Schwester leben, in Österreich halte sich ein Bruder von ihm auf. Er stehe zu keinem seiner Familienangehörigen in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Angesprochen auf die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands gab der Beschwerdeführer an, dass er schon nach Deutschland gehen und alles dort durchlaufen würde, aber er wisse, dass es nichts bringe. Er und seine Mutter hätten schon so viel versucht, aber auch seine Mutter habe die Abschiebung erhalten. Sie hätten in Deutschland einen Anwalt eingeschaltet, der versuche, das zu regeln. Sein Vater sei bereits vor zehn Jahren aus Deutschland abgeschoben worden, weil er seine Familie immer geschlagen habe. Er schicke ihnen auch immer Morddrohungen und würde sie umbringen wollen, wenn sie nach Russland kommen würden.
4. Mit Bescheid vom 10.07.2026 sprach das Bundesamt aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers in Österreich nicht auf dessen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werde und für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO iVm Art. 84 Abs. 2 AMMVO und § 5 Abs. 1 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ es gemäß Art. 42 AMMVO gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung.
5. Gegen diesen am 14.07.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde vom 21.07.2026 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung eingebracht.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 23.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde in Deutschland geboren und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde und nach Verbüßung seiner Haftstrafe eine Aufforderung zum Verlassen des Landes erhielt, reiste er unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am 11.05.2026 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Deutschland stimmte mit Schreiben vom 05.06.2026 der Wiederaufnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu; die Überstellungsfrist ist offen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Ebenso liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ihn dem Risiko einer Kettenabschiebung aussetzen würde oder gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde.
Zur Lage in Deutschland wird Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
[…]
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
Quellen:
[...9
Dublin-Rückkehrer
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
Quellen:
[...]
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
[…]
Non-Refoulement
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
Quellen:
[...]
Versorgung
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):
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(Quelle: AIDA 4.2023)
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
Quellen:
[...]
Unterbringung
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
Gemeinschaftsunterkünfte
Dezentrale Unterbringung
Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).
In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).
Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).
Quellen:
[...]
Medizinische Versorgung
Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).
Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
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Schutzberechtigte
[…]
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hält sich der volljährige Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, auf. Dessen Asylverfahren wurde im XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen und es besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Ausreiseverpflichtung. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht kein gemeinsamer Haushalt, beide sind in Grundversorgungseinrichtungen des Bundes untergebracht und halten sich jeweils in anderen Bundesländern auf. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Auch darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet auf, er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine Integrationsverfestigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dessen Angaben im Verfahren sowie einem Auszug aus dem ECRIS.
Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Deutschlands basieren auf einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung vom 05.06.2026, welche Teil des Verwaltungsaktes ist.
2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme. Medizinische Unterlagen wurden im Verfahren keine vorgelegt.
2.3. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation, die dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und von ihm nicht bestritten wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland im Wesentlichen unverändert darstellt.
Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das deutsche Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Deutschland einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Im Gegenteil erstattete weder der Beschwerdeführer selbst ein fundiertes Vorbringen zum Asylwesen oder zur Versorgungslage in Deutschland noch wurde ein solches in der Beschwerde erstattet.
Soweit der Beschwerdeführer das Risiko einer (Ketten-)Abschiebung nach Russland ins Treffen führt, wurden keine Berichte vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass Deutschland entgegen seiner internationalen und innerstaatlichen Verpflichtungen Überstellungen in Staaten vornehmen würde, ohne zuvor das Risiko einer relevanten Grundrechtsverletzung (insb. des Art. 3 EMRK) einer Überprüfung zu unterziehen.
2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienstandes des Beschwerdeführers sowie zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Aufenthaltsstatus ergeben sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Femdenregister betreffend den Bruder des Beschwerdeführers. Das Nichtvorliegen von besonderen privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich beruht ebenso auf seinem Vorbringen und seiner nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde gemäß § 5 AsylG und Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMMVO:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 11.05.2026 gestellt und damit vor dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsames Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026.
3.1. Zum anzuwendenden Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 73 Abs. 28, 2 Z 20 und 5 AsylG und § 9 BFA-VG, jeweils idF BGBl. I Nr. 39/2026; unionsrechtlich sind primär Art. 16, 24, 34, 35, 42, 43, 84 und 85 AMMVO sowie Art. 3, 7, 13 und 18 Dublin-III-VO relevant.
Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden.
Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag, der vor dem 12.06.2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin-III-VO.
Eine nationale Übergangsbestimmung im Asylgesetz im Hinblick auf Anträge, die vor dem 12.06.2026 registriert werden und nunmehr der Zuständigkeitsprüfung nach der AMMVO unterliegen, wurde nicht getroffen (vgl. § 75 Abs. 32 AsylG, der nur auf Asylverfahren und Aberkennungsverfahren Bezug nimmt). Daher sind jene Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in Verbindung mit dem Asylgesetz in der geltenden Fassung, zum Entscheidungszeitpunkt idF BGBl. I Nr. 39/2026, zu führen.
Demzufolge ist gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der AMMVO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 AMMVO) zu erledigen. Mit der Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
3.2. Zum zuständigen Mitgliedstaat:
Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO ausdrücklich genannten und damit jedenfalls anzuwendenden Art. 34 (abhängige Personen) und auch aus Art. 35 (Ermessensklausel) AMMVO – gleiches gilt für die Art. 16 und 17 Dublin-III-VO, wenn man diese noch zu den „Zuständigkeitskriterien“ zählen wollte – ergibt sich mangels schutzwürdiger Gesamtumstände keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags. Dem Bundesamt kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
3.3. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK:
3.3.1. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Die gegenständlich herangezogenen Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Behandelt wird etwa den Zugang zum Asylverfahren in Deutschland sowie die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“ und deren Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung.
Schon vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMMVO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seine Abschiebung nach Russland befürchte, ist dem entgegenzuhalten, dass es seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn Antragsteller nach ordnungsgemäßer Durchführung ihrer Asylverfahren und negativem Abschluss derselben letztlich gehalten sind, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Wie oben dargelegt, wurde kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet, dass Deutschland entgegen seiner internationalen und innerstaatlichen Verpflichtungen Überstellungen in Staaten vornehmen würde, ohne zuvor das Risiko einer relevanten Grundrechtsverletzung (insb. des Art. 3 EMRK) einer Überprüfung zu unterziehen.
Lebensbedrohliche, gesundheitliche Probleme, die überdies in Deutschland nicht behandelbar wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die psychische Belastung bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Deutschland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, oder auf einen Verstoß iSd lit. c gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO sind nicht gegeben.
3.3.2. Zum Privat- und Familienleben:
Gemäß § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der AMMVO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 AMMVO) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 AMMVO) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, sollten die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben, der insbesondere mit Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht (vgl. Erwägungsgrund 62 zur AMMVO).
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In Österreich hält sich der volljährige Bruder des Beschwerdeführers auf, dessen Asylverfahren im XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und gegenüber dem eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Ausreiseverpflichtung besteht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder lag zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet vor und wurde ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme explizit verneint. Es ist daher nicht von einem schützenswerten Familienleben besonderer Intensität im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.
Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer über sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel.
Daraus ergibt sich, dass die Überstellungsentscheidung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 8 EMRK und im Sinne der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, da dem Privatinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zur Führung seines Asylverfahrens weniger Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der AMMVO (gegenständlich iVm der Dublin-III-VO). Der durch die normierte Überstellungsentscheidung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
Zu A) 2. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.
Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz vom 21.07.2026 einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO.
Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass nunmehr bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang 23.07.2026, demgemäß Fristende Ablauf 23.08.2026) eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) 1. – wie oben dargelegt – verwiesen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – das ein Konsultationsverfahren mit Deutschland durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Deutschland zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Grundrechtsverletzung auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil fallbezogen keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die sich durch die neue Rechtslage ergebenden Auslegungsfragen sind im konkreten Fall des gesunden, volljährigen Beschwerdeführers, für dessen Asylverfahren unzweifelhaft eine Zuständigkeit Deutschlands vorliegt und der im Bundesgebiet über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, lediglich theoretisch-abstrakter Natur (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078). Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung von individuellen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen, die im konkreten Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwerfen.