Bundesverwaltungsgericht W154 2344447-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2344447.1.00
Spruch
W154 2344447-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.05.2026 wurde über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit 18.05.2026 durchgehend in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wird.
Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 29.05.2026 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel sowie der mangelnden Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom Bundesamt (BFA) die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
Am 02.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Das Erkenntnis wurde wie im Spruch festgehalten gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2026 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat bislang kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt, er konnte jedoch mittels der der Behörde vorliegenden Passkopie identifiziert werden.
Der BF reiste legal in Besitz eines Studentenvisums am 12.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitel endete mit 31.05.2025. Ein eingebrachten Verlängerungsantrag konnte seitens der Behörde nicht eruiert werden. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verbliebe unerlaubt in den Schengenstaaten.
Der BF ist offensichtlich unerlaubt nach Deutschland eingereist, zumal er dort am 01.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Deutschland erlangte er offensichtlich keinen Schutzstatus oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Seine Überstellung aus Deutschland nach Österreich war für den 10.11.2025 angekündigt, doch musste diese in weiterer Folge storniert werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war. Die Überstellungsfrist wurde bis 29.03.2027 ausgeweitet.
Offensichtlich reiste der BF in Folge unerlaubt in die Schweiz weiter, dort stellte er am 19.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Offensichtlich erhielt er auch in der Schweiz keinen Schutzstatus noch ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht.
Nach einem Konsultationsverfahren wurden der BF am 18.02.2026 aus der Schweiz nach Österreich überstellt.
Am 18.02.2026 stellte der BF in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seinem Asylgrund befragt, gab er im Wesentlich an, dass ihm das Geld für sein Studium in Österreich ausgegangen sei und er auch nicht mehr von seinen Eltern unterstützt werden könne. Er habe versucht, in Deutschland und der Schweiz sein Studium fortzusetzen und Geld zu verdienen, doch sei ihm dies nicht gelungen. Nach Marokko wolle er nicht zurück, da er in Armut leben würde.
Am 24.03.2026 hat er die ihm zugewiesene Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen unentschuldigt verlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2026 wurde der Asylantrag vom 18.02.2026 gemäß §§ 3 und 8 AsylG, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht zuerkannt und erhielt er auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Diese Entscheidung wurde dem BF samt Nebenschriftstücken zunächst am 30.03.2026 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF vom Verfahren in Kenntnis war, doch zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung verfügte und auch keine Kontaktadresse bekanntgeben hatte.
Am 03.04.2026 erschien der BF wieder in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen und wurden ihm der Bescheid samt Nebenschriftstücken nachweislich und persönlich übergeben, jedoch erfolgte keine neue Zustellung. Die Entscheidung erwuchs am 28.04.2026 in Rechtskraft.
Der BF wurden mit 05.04.2026 erneut von der Bundesbetreuungsstelle abgemeldet, zumal er über 24 Stunden unentschuldigt abwesend war.
Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich bzw. in den Schengenstaaten.
Am 17.05.2026 wurde der BF in XXXX von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX betreten und in weiterer Folge einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er legitimierte sich mit seiner bereits ungültigen Asylkarte. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG iVm § 34 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Der BF wurde mit € 132,67 an Geldmittel in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert, ein Reisedokument führte er nicht mit.
Am 18.05.2026 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Während der Einvernahme stellte der BF einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz.
Mit begründetem Aktenvermerk vom 18.05.2026 wurde die Anhaltung des BF aufgrund des Festnahmeauftrages aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF persönlich am selben Tag zugestellt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 18.05.2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit 18.05. 2026 durchgehend in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wird.
Gegen den Beschwerdeführer bestand bei Festnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der Beschwerdeführer weist gegenwärtig im Inland keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war von 14.09.2023 - 16.09.2025 durchgehend behördlich gemeldet. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine amtlichen Meldungen auf und war für die Behörde nicht greifbar.
Die vom BF genannten gesundheitlichen Einschränkungen (Depressionen) schließen die Hafttauglichkeit nicht aus. In der mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 sagte der BF sogar aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er unter keinen gesundheitlichen Problemen leide und keine Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls im Polizeianhaltezentrum medizinisch versorgt. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist gewährleistet (s. dazu das amtsärztliche Gutachten der Sanitätsstelle XXXX vom 02.06.2026).
Der BF ist nicht kooperationswillig. Er legte in den Unterkünften der Betreuungsstelle Traiskirchen ungebührliches Verhalten an den Tag. Am 18.05.2026 musste die Einvernahme zur Schubhaftanordnung um 12:18 Uhr aufgrund schlechten Verhaltens des BF abgebrochen werden (laut Verwaltungsakt störendes Verhalten während der Rückübersetzung). Er führte in Österreich in den letzten Monaten ein Leben im Verborgenen. Er reiste in verschiedene europäische Staaten und stellte in diesen Anträge auf internationalen Schutz. Seinen Reisepass unterdrückt er wissentlich.
Er stellte im Stande der Anhaltung der Festnahme einen weiteren Asylantrag, was ebenfalls in keiner Weise für die Vertrauenswürdigkeit des BF spricht.
Der BF ging zumindest in der letzten Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Wovon der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügt lediglich über geringes Barvermögen.
Der BF ist ledig und kinderlos, ein Familienleben liegt nicht vor.
Der BF verfügt über lediglich solche sonstigen soziale Anknüpfungspunkte im Inland, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichen.
Der BF ist nicht rückkehrwillig.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko konnte aufgrund der Asylantragstellung des BF vom 18.05.2026 seitens des BFA noch nicht eingeleitet werden. Das Verfahren zur Asylantragstellung wird seitens des BFA zügig geführt. Die Ersteinvernahme erfolgte – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - umgehend. Die niederschriftliche Einvernahme im Antragsverfahren im Asylverfahren wäre seitens des BFA für heute 9:00 Uhr angesetzt gewesen. Aufgrund der heutigen Schubhaftverhandlung war das BFA auf telefonisches Ersuchen des erkennenden Gerichts bereit, die Einvernahme auf morgen Mittwoch 03.06.2026, 9:00 Uhr, zu verlegen, zumal es sich bei Schubhaftverfahren um Fristverfahren handelt, die in einem engen Zeitfenster von lediglich wenigen Tagen abzuschließen sind, die Einbringung der Beschwerde erfolgte am Freitag, den 29.05.2026, das Fristende ist der 05.06.2026, wobei der 04.06.2026 ein Feiertag ist.
Von der Abschiebung des BF ist gegenwärtig zeitnah auszugehen. Da das BFA über eine Passkopie des BF verfügt, wird das HRZ-Verfahren nach baldigem Abschluss des Asylverfahrens insgesamt zügig geführt und der BF zeitnah in sein Heimatland verbracht werden können.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde hierzu und der hg. mündlichen Verhandlung vom 02.06.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Zum Schubhaftbescheid und zur bisherigen Anhaltung in Schubhaft
Der BF wird seit 18.05.2026 auf Grundlage des im Spruch angegebenen Bescheides zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Festnahme zur Schubhaftanordnung insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der marokkanischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Marokko laufend stattfinden. Auch der Gesundheitszustand des BF steht einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.
Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 lit a-c sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer verfügte in der Vergangenheit lediglich über eine gewisse Zeit über eine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde Monate vor seiner Festnahme im Grunde nicht greifbar, so konnte ihm auch sein Asylbescheid vom 30.03.2026 lediglich nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden und ihm erst Tage später, als er wieder einmal zur Betreuungsstelle Traiskirchen kam, ausgehändigt werden.
Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2026, rechtskräftig am 28.04.2026, wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die BF erlassen und seine Abschiebung nach Marokko als zulässig erklärt. Der BF stellte am 18.05.2026 einen Asylfolgeantrag, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG als erfüllt anzusehen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat in Österreich, Deutschland und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren zumindest in Deutschland entzogen und ist in die Schweiz weitergereist. Durch seine Mobilität, in verschiedene Mitgliedsstaaten zu reisen und sich durch das Stellen von Asylanträgen in den Mitgliedsstaaten niederzulassen, sind die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG als erfüllt anzusehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und lediglich lose soziale Anknüpfungspunkte, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Der BF geht zumindest seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz keiner legalen beruflichen Tätigkeit in Österreich nach und verfügt über kein feststellbares Vermögen und keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausführlich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen.
Der BF war bei Schubhaftanordnung haftfähig, was durch die belangte Behörde im ausreichenden Maß ausgeführt wurde.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer unterdrückt seinen Reisepass wissentlich und war auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat sich durch ungebührliches Verhalten massiv gegen die Rechtsordnung jenes Landes gestellt, dessen Schutz er durch Stellung sogar zweier Anträge auf internationalen Schutz gesucht hat. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedarf.
Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).
Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie sich aus dem Verfahren ergibt, besteht kein Zweifel, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug seiner Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht zumindest seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen, gesicherten Wohnsitz.
Das nunmehrige Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den marokkanischen Behörden hätte zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet werden können, hätte der BF nicht im Stande der Anhaltung zur Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er erst wenige Monate zuvor, einen solchen Antrag erfolglos gestellt hat und auch vor seiner Festnahme einen Folgeantrag hätte stellen können. Das BFA führt das gegenwärtige Asylverfahren – wie oben dargelegt – äußerst zügig. Dass das Verfahren zur HRZ- Beschaffung nach Beendigung des Asylverfahrens Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der BF durch das Vorenthalten identitätsbezeugender Dokumente durch wissentliche Unterdrückung seines Reisepasses und der Nichtinanspruchnahme der freiwilligen Ausreise selbst zu verantworten.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur neuerlichen Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zügig und kontinuierlich führt. Möglicherweise wird das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch selbst zu verantworten hat.
Die in § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, befindet sich der BF doch erst seit 2 Wochen in Schubhaft.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie auch die heutige Verhandlung ergeben hat - lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die belangte Behörde hat sich bei Schubhaftanordnung diesbezüglich ausreichend auseinandergesetzt.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF führt seit längerem ein Leben im Verborgenen, um für die Behörde nicht greifbar zu sein, und unterdrückt seinen Reisepass wissentlich, um so einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.
Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 lit a und c sowie Z. 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.
Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels – und daran hat auch die in wesentlichen Punkten widersprüchliche Zeugeneinvernahmen der Freundin des BF nichts geändert - nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF. Wie sich aus dem vorgelegten amtsärztlichen Gutachten vom 02.06.2026 und der heutigen mündlichen Verhandlung ergibt, scheinen beim BF zum Entscheidungszeitpunkt keine wesentlichen gesundheitlichen Auffälligkeiten gegeben zu sein. Sollten sich Änderungen den Gesundheitszustand des BF betreffend ergeben, ist die Haftfähigkeit durch den Amtsarzt der Sanitätsstelle ohnedies neu zu bewerten.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenersatz):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das BFA diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.