Bundesverwaltungsgericht W624 2281498-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2281498.2.00
Spruch
W624 2281498-2/6E
W624 2281498-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien, vom 08.05.2026, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als gegenstandslos zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein Staatsbürger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 13.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde wurde dem BF vom BVwG mit Erkenntnis vom 18.04.2024, GZ XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2022 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
3. Am 12.11.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien, vom 08.05.2026, zur Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 16.06.2026 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, von Anfang Mai bis 04.06.2026 im Ausland aufhältig gewesen und daher von seiner Abgabestelle abwesend gewesen zu sein. Er habe erst bei seiner Rückkehr von der Hinterlegung erfahren, wobei die Abholfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund einer Systemumstellung in Zusammenhang mit der Reform des Asylwesens habe ihm der Bescheid bei seinem ersten Aufsuchen des BFA nicht ausgehändigt werden können, sondern erst bei seinem zweiten Besuch am 16.06.2026. Das Hindernis zur Beschwerdeerhebung sei daher erst am 16.06.2026 weggefallen.
6. Mit am 30.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien vom 08.05.2026, zur Zl. XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde am 16.06.2026 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 30.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der eingebrachten Beschwerde vom 16.06.2026 und dem Schreiben vom 30.07.2026, mit dem die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I.) Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde explizit mit Schreiben vom 30.07.2026 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu A II.) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
In Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist festzuhalten, dass kein fortsetzungsfähiger Verfahrensstand mehr vorhanden ist. Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, erübrigt sich die Frage, ob diese ursprünglich rechtzeitig eingebracht wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gegenstandslos.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.