Bundesverwaltungsgericht L515 2315046-1

L515 2315046-1Tribunale amministrativo federale6 ago 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L515 2315046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2315046.1.01

Spruch

1. ) L515 2315046-1/34E

2. ) L515 2320739-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zahl XXXX und

XXXX am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Republik Armenien (syrische StA ungeklärt), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zahl XXXX

zu Recht:

A) Den Beschwerden wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), brachten anlässlich ihrer Einreise im Jahre 2014 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP1 erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der rechtskräftigen bescheid-mäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde und besitzt auch jene der Arabischen Republik Syrien.

Die bP2 besitzt die armenische Staatsbürgerschaft seit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit der Republik Armenien, zuvor was sie sichtlich StA der UdSSR. Ob sie auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde seitens der bB nicht abgeklärt.

I.2. Die bP1 und bP2 reisten am XXXX 2014 mittels eines von Dubai nach Minsk führenden Fluges mit armenischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein (diese Einreise wurde im Fluginfor-mationssystems des Flughafens Wien-Schwechat dokumentiert), indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion Nieder-österreich in Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.

I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie. Sie brachte vor, mittels eines vom Schlepper zur Verfügung gestellten armenischen Reisepass die letzte Etappe ihrer Reise angetreten zu haben. Ob es sich um einen echten oder falschen Reisepass gehandelt hätte, könne sie nicht angeben.

Die bP2 brachte vor, einen armenischen Reisepass besessen zu haben.

Die bP legten im Rahmen des Administrativverfahrens ein Konvolut von seitens der bB nicht als Fälschung qualifizierten Dokumenten syrischen Ursprungs in Bezug auf ihre Person vor. Unterlagen armenischen Ursprungs wurden nicht vorgelegt.

I.4.1.In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.

In Bezug auf die bP2 ging die bB vom Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft aus.

1.4.2. Im weiteren Verlauf wurden der bP1 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien originär und der bP2 hiervon abgeleitet im Familienverfahren gem. § 34 AsylG der Status von Asylbe-rechtigten zuerkannt.

I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP1 über einen armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge der bP auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürger waren.

In Bezug auf die bP1 wurde festgestellt, dass dieser im Jahre 2024 erstmalig ein armenischer Reisepass von der Passbehörde 001 ausgestellt wurde, welcher das Folgedokuments eines im Jahre 2023 abgelaufenen Reisepasses sei (Anm.: armenische Reisepässe sind idR 10 Jahre lang gültig). Die bP1 sei in Armenien auch an einem Wohnsitz gemeldet.

Der erstgenannte Reisepass wurde von der Passbehörde „001“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die zentrale Pass- und Visastelle der Polizei in Jerewan.

In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass sie ebenfalls armenische Staatsbürgerin ist und ihr bereits im Jahr 2009 ein 10 Jahre gültiger Reisepass von der XXXX ausgestellt wurde.

I.5.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte die bP1 vor, der armenische Reisepass sei vom Schlepper besorgt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dieser fände ausschließlich im Rahmen der bereits beschriebenen Reisebewegung seine Verwendung. Sie hätte in diesem Zusammenhang nie Kontakt mit armenischen Behörden gehabt und hätte keine Kenntnis über die armenische Staatsbürgerschaft. Der gemeldete Wohnsitz in Armenien befinde sich im Herkunftsdort der bP2.

I.5.3. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abge-schlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt.

In Bezug auf die bP1 wurde die Wiederaufnahme bereits im Mai 2025 in Bezug auf die bP2 jedoch erst im September 2025 verfügt und erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise der bB im Spannungsfeld zu Art. 8 EMRK bzw. insbesondere zu § 34 AsylG steht. Seitens des ho. Gerichts wurde im Hinblick auf diesen Umstand die Vorgangsweise gewählt, dass mit der Entscheidung in Bezug auf die bP1 -nachdem mit der bB ein entsprechender Schriftverkehr folgte- bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme in Bezug auf die bP2 zugewartet wurde.

I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP1 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staatsbür-gerschaft verfügte, sie diesen Umstand der bB bis dato wider besseres Wissen verschwieg.

Im Hinblick auf die bP2 ging die bB von der armenischen Staatsbürgerschaft aus. In Bezug auf die Frage, ob die bP2 auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich keine Ausführungen im Akt bzw. in den behördlichen Bescheiden.

I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheiden der bB vom wurden die Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.

Die bB ging davon aus, dass die bP1 ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwieg. Die hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von Asylberechtigten (sei es originär oder abgeleitet) zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP1 in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.

I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.

Es hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung genügend Hinweise gegeben, welche die bB hätte veranlassen können, weitere Ermittlungen in Bezug auf die armenische Staatsbürger-schaft der bP1 zu tätigen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur könne von keinem Erschleichen ausgegangen werden.

Die bP1 legte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vor, wonach sie am 23.6.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen worden sei. Dieser Bescheid werde laut Bestätigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) seitens der bP bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien in Kraft treten.

Ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt im Akt.

Mit ho. Erkenntnis vom 23.10.2025, L515 2315046-1/8E und L515 2320739-1/3E wies das ho. Gericht die Beschwerden ab und ging ua. von den nachfolgenden Umständen aus:

„II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Die bP1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status sowohl armenischer als auch syrischer Staatsbürger und hat sie gegenüber der Asylbehörde die armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseres Wissen ver-schwiegen.

Nebenbei sei angemerkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob die bP1 inzwischen tatsächlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied.

Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft der bP1 davon ausging, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und ihr in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.

II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Es wäre in weiterer Folge weder zu einem originären noch zu einem abgeleiteten Status von international Schutzberechtigten gekommen. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihnen maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, Rückkehren-scheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.

Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunfts-staat Armenien stattgefunden.

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).

II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verborgenen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Dokumente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.

Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.

II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Mehrzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.

II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch)

II.1.8. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffent-lichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hier-durch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.

Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Belarus zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.

II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP die gegenständlichen Anträge einbrachten, bzw. der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände weder der bB noch dem ho. Gericht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.

Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status on Asylberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.

II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.“

Beweiswürdigend führte das ho. Gericht Folgendes aus:

„…

Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen, sowie die Wiedergabe von notorisch bekannten Umständen dar.

II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussage-kern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.

II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP1 erstmals im Jahre 2013 und wiederholt im Jahre 2024 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde und mit armenischen Reisepässen einreisten, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese neben der vorgetragenen syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Ebenso ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die bP1 die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegte, dass sie diese zuvor innehatte.

Die armenische Staatsbürgerschaft der bP2 wurde nie angezweifelt und steht auf Basis der beschriebenen Aktenlage ebenfalls fest.

Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache der bP1 bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staats-bürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.

Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.

Wie bereits angemerkt wurde, steht aktuell nicht fest, ob die bP1 inzwischen tatsächlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Nachweis, dass bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt und das Ausscheiden aus dem Staatsverband erst mit diesem Nachweis in Kraft tritt. Letztlich bedarf dieser Umstand im Lichte des Beschwerdegegenstandes keiner weiteren Erwägungen.

Fakt ist, dass die bP1 im Rahmen einer offenen Fragestellung angab, syrischer Staatsbürger zu sein und die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg. Wenn sie vorbrachte, sie wisse nicht, ob der von ihr mitgeführte Reisepass echt oder falsch gewesen wäre, kann ebenfalls nicht das Gegenteil hergeleitet werden. Viel mehr deutet dies darauf hin, dass die bP1 bewusst Unwissenheit hinsichtlich dessen Echtheit und Authentizität vortäuschte um so den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP zeigt sich, dass diese einerseits bestrebt sind bzw. waren, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereits sind bzw. waren, zur Erreichung des angestrebten Zwecks ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].

Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.

Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.

Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP1 einem armenischen Pass reiste, dass die bP1 jedenfalls bewusst Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr die Erlangung auch bekannt war. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP1 im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigte, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.

II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist und sich die Argumente der rechtsfreundlichen Vertretung auf jene ex post beziehen.

Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung des Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB führte auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.

II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die bP1 vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlassten, dass sie armenischer Staatsbürger wird um einen armenischen Reisepasse zu erhalten, welcher ihr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentischen Reisepass besaß in Kenntnis war und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwieg.“

I.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2026, Ra 2026/14/0087 bis 0088-1 wurde das ho. Erkenntnis mit der Begründung aufgehoben, dass das ho. Gericht mit der bP die als notorisch angenommenen Umstände (hier insbesondere als notorisch bekannt anzusehendes Schlepperverhalten [vgl. hierzu im aufgehobenen Erkenntnis: rechtswidrige Grenzübertritte, Transport der Geschleppten im Verborgenen, keine Weitergabe von Informationen über die Reiseberoute, Abnahme von Dokumenten der Geschleppten, Verlangen von erheblichen Geldsummen für die Schleppung, Verwenden von seitens der Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten Dokumenten] nicht mit der bP in einer Verhandlung erörterte und seitens der bP in der Beschwerdeschrift den behördlichen Ausführungen substantiiert entgegengetreten worden wäre (vgl. jedoch VwGH 08.09.2025, Ra 2025/20/0353; Zurück-weisung der Revision in einem nach ho. Ansicht vergleichbaren Fall).

I.9. Zur Vertretung im Revisionsverfahren wurde die im oa. Erkenntnis genannten Rechts-anwältin ermächtigt, eine darüberhinausgehende Vertretungsvollmacht liegt nicht vor. Das Vertretungsverhältnis mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen wurde nie widerrufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sacherhalt steht auf Basis der außer Streit stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

II.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheide

II.3.2.1. Die bB sah im gegenständlichen Fall den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG erfüllt, da den beschwerdeführenden Parteien der Asylstatus ausschließlich zuerkannt wurde, weil sie im Rahmen des Asylverfahrens wissentlich falsche Angaben gegenüber der bB machten.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014).

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) gilt gemäß ihrem Artikel 42 ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit c der Statusverordnung entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

Die Erläuterungen zum AMPAG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 9.) führen dazu aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Konkret ist festgehalten:

„Zu § 7

Entfall des Abs. 1:

Abs. 1 hat vor folgendem Hintergrund zur Gänze zu entfallen:

Die bisherige Z 1, die den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe des vormaligen § 6 vorgesehen hat, ergibt sich nunmehr aus Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a (Gründe des Art. 1 Abschnitt D der GFK), Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c (Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK) und Art. 14 Abs. 1 lit. d (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) bzw. lit. e (Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat).

Der Inhalt der vormaligen Z 2 wird künftig durch Art. 11 der Statusverordnung abgedeckt, der sämtliche Erlöschensgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der GFK (verschiedene Varianten der Unterschutzstellung unter einen anderen Staat) widerspiegelt.

Z 3, wonach der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat begründet hat, ist nicht in der Statusverordnung abgebildet. Da Art. 14 der Statusverordnung jedoch sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles. Z 3 hat aus diesem Grund zu entfallen.

Der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) hat bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und stellt nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund dar, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG unterliegt, fallen damit weg.

…“

Das Bundesamt ist daher gemäß Erläuterungen künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antrag-stellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim ho. Gericht zu stellen.

Unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 14 der Statusverordnung und den Erläuterungen zum AMPAG geht das ho. Gericht davon aus, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation inzwischen nicht mehr mit einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG vorzugehen ist, sondern nunmehr allenfalls ein Entzugsverfahren einzuleiten ist.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlag-gebend war, würde demnach im Entscheidungszeitpunkt dem Unionsrecht widersprechen. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben und wird die bB in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass durch das ho. Erkenntnis keine res iudicata geschaffen wurde, sodass es der bB nunmehr frei steht, zu prüfen, ob den bP die Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 14 der StatusVO zu entziehen ist und gem. Art. 14 Abs. 4 der StatusVO die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nach-weist, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 leg. cit. genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen (Anm.: Unterstreichung nicht um Originaltext vorhanden) oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Basierend hierauf steht im Raum -ohne die bB präjudizieren zu wollen- dass im Falle eines Entzuges der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c der StatusVO diese mit der Wirkung ex tunc zu entziehen sein würde.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Beschwerde stattgegeben wurde, der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die bB trotz Inkrafttretens der StatusVO berechtigt ist, in einer wie hier vorliegenden Konstellation ein Wiederauf-nahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG einzuleiten bzw. fortzuführen, oder ob in jedem Fall zwingend ein Entzugsverfahren auf Basis des Art. 14 Abs. 1 lit c StatusVO durchzuführen ist und stellt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen auch nicht als eindeutig dar.

Trotz der hier vertretenen Rechtsmeinung sei darauf hingewiesen, dass Art. 14 der StatusVO den Entzug des Status des Asylberechtigten regelt, nicht jedoch die ergebnisoffene Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Es bestehen sichtlich keine unionsrechtlichen Bestimmungen, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der hier vorliegenden Konstellation regeln bzw. untersagen und somit zur Unanwendbarkeit nationaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf Basis des Anwendungsvorranges unionsrechtlicher Bestimmungen führen könnten. Dieser Umstand ließe die Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen dahingehend zu, dass aus den genannten Bestimmungen nicht die Unionsrechtswidrigkeit von § 69 AVG im Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz bzw. dessen Entzug gem. Art. 14 Abs. 1 lit c der StatusVO zu erschließen wäre, weil hier verschiedene Rechtsinstitute geregelt werden, welche nebeneinander bestehen. Während die Art. 14 der StatusVO die endgültige Beendigung des dort genannten Status im Rahmen eines Entzuges zum Zweck haben, dient § 69 Abs. 1 Z1 AVG dazu, den maßgeblichen Sachverhalt – wie bereits erwähnt- ergebnisoffen nochmals zu prüfen. Das hießt, dass die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht per se zum endgültigen Verlust des Status eines international Schutzberechtigten führt (wie dies bei Art. 14 der der StatusVO Fall ist), sondern lediglich neuerlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status tatsächlich vorliegen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in C-18/20 vom 9.7.2021 (umgesetzt im nationalen Recht vom VwGH in Ro 2019/14/0006 vom 19.10.2021) die Führung von Wiederaufnahmeverfahren nach nationalem Recht im Verfahren in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten im Falle einer neuen Kenntnislage nicht kategorisch ausschließt, obwohl bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt mit Art. 14 der damals gültigen StatusRL eine mit Art. 14 der StatusVO vergleichbare Rechtsnorm auf europäischer Ebene vorlag, welche vom nationalen Gesetzgeber rechtlinienkonform umzusetzen war bzw. deren direkte Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist uU geboten war und jene einzelfallspezifischen Konstellationen im nationalen Recht, welche in der genannten Judikatur mit Unionsrecht als nicht vereinbar erkannt wurden, im gegenständlichen Sachverhalt nicht vorliegen (vgl. auch die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007, wo dieser sichtlich keine Europarechtswidrigkeit der Anwendung des § 69 Abs. 1 Z1 AVG im Lichte des Art. 14 der StatusRL thematisierte).

Auf Basis der im Vorabsatz angestellten Überlegungen liegt nach Ansicht des ho. Gerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision zuzulassen war.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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