Bundesverwaltungsgericht W124 2276963-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W124.2276963.3.00
Spruch
W124 2276963-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF ), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am XXXX statt.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF erteilt (Spruchpunkt VIII.).
1.1.3. Der Bescheid des BFA vom XXXX sei ex lege außer Kraft getreten. Begründet wurde dies damit, dass von Seiten des zuständigen Sachbearbeiters es vor der Expedierung des Bescheides keine weitere Zentralmelderegisterabfrage gegeben habe. Im Hinblick dessen, dass der BF seit dem XXXX in der Grundversorgung wieder aktiv gewesen sei, habe man den Bescheid ex lege außer Kraft gesetzt.
1.1.4. Am XXXX wurde der BF durch das BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen (vgl. Erstverfahren, AS 119).
1.1.5. Mit Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG werde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt , dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Dem BF wurde zudem eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.), (vgl. Erstverfahren, AS 127f).
1.1.7. Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX (AS 223) wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
1.2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
1.2.1. Der BF stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt (vgl. Zweitverfahren, AS 19f).
1.2.2. Am XXXX wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die belangte Behörde von einer entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG ausgehe. Die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens gelte durch diese Mitteilung nicht. Er wurde auch darüber informiert, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte (vgl. Zweitverfahren, AS 37).
1.2.3. Am XXXX erfolgte durch das BFA im Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz die niederschriftliche Einvernahme des BF (vgl. Zweitverfahren, AS 67f).
1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG werde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Dem BF wurde zudem keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX (vgl. Zweitverfahren, 227f) wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1.1. Am XXXX brachte der BF mittels Schriftsatz durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Beiliegend legte der BF eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 und seiner Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 vor. Ferner legte der BF einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister vom XXXX , einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom XXXX , ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom XXXX und einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX sowie eine Bestätigung über einen Wartelistenplatz für einem Deutschkurs auf dem Niveau Alphabetisierung
2.1.2. Das BFA erteilte dem BF am XXXX einen Verbesserungsauftrag, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57, gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 persönlich beim BFA einzubringen seien. Um dem Verbesserungsauftrag des BFA nachzukommen, wurde dem BF ein persönlicher Termin beim BFA am XXXX zugeteilt.
2.1.3. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Zusammenhang mit den zuvor ausgeführten Sachentscheidungen, ein neuer Sachverhalt nicht hervorgehe. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung sei der BF im Bundesgebiet verblieben und sei darüber hinaus auch der Schwarzarbeit nachgegangen. Den BF treffe in Österreich keine Obsorgepflichten und bestehe kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Den Beschwerdeführer träfen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Die Feststellungen zu den Gründen für die Zurückweisung des Antrages ergäben sich aus dem zuvor ergangenen Erkenntnis des BVwG GZ:: XXXX sowie dem gesamten Akteninhalt zu IFA: XXXX .
Rechtlich wurde diesbezüglich ausgeführt, dass unter Bedachtnahme dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung derart geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
2.1.4. Im Schriftsatz vom XXXX brachte die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin des BF vor, er lebe seit dem Jahr XXXX in Österreich und sei bereits gut integriert. Seinen Lebensunterhalt finanziere der BF selbst, er betreibe ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, derer höchst zulässiges Gesamtgewicht mit grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt) und sei im Bundesgebiet aufrecht krankenversichert. Die geringen Deutschkenntnisse des BF seien auf seinen Analphabetismus zurückzuführen. Der BF stehe zurzeit auf einer Warteliste für einen Alphabetisierungskurs. Ferner verfüge der BF im Bundesgebiet über ein ausgeprägtes Netzwerk an Freunden, welches für den BF das schützenswerte Privatleben iSd. Art. 8 EMRK darstelle.
2.1.5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den oa. Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung. Gemäß § 52 Abs. 11 FPG habe die Behörde eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung vorzunehmen. Im Umkehrschluss sei eine Abwägung zugunsten des BF möglich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich insoweit geändert, als der BF im Bundesgebiet über ein schützenswertes soziales Umfeld verfüge sowie seine Integration in Österreich vertieft habe. Überdies gehe der BF einer selbstständigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, wobei das BFA dem BF zu Unrecht einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zuschreibe. Darüber hinaus sei bei dem BF auch eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und damit auch nachgewiesen worden. Aus der Diagnose gehe auch die Erforderlichkeit einer entsprechenden, fachgerechten Behandlung hervor. Dies habe die belangte Behörde in Ihrer Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Schließlich wird darauf verwiesen, dass der BF daran bemüht sei, seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern.
Auch wenn der BF nicht verkenne, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren über einen Zurückweisungsbescheid idR mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht in der Sache selbst entscheiden könne ( sondern den angefochtenen Bescheid nur beheben und der belangten Behörde die Entscheidung in der Sache auftragen könne), weise er auch daraufhin, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 31.10.2025 auch inhaltlich berechtigt gewesen wäre.
2.1.6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
2.1.7. Nach dem Übermittlungsersuchen durch das BVwG der Verwaltungsakten zu Zlen. XXXX , langten die oa. Akten am XXXX beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Indiens. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er bekennt sich zum hinduistischen Glauben. Der BF spricht als Muttersprache Hindi. Darüber hinaus spricht er auch Punjabi. Beide Sprachen beherrscht er in Wort und Schrift. Der BF verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er besuchte keine Deutschkurse und befindet sich derzeit auf einer Warteliste für einen Alphabetisierungskurs. Der BF stammt aus dem indischen Bundesstaat Haryana. Er ist ledig und kinderlos. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher nach unrechtmäßiger Einreise, spätestens am XXXX , gestellt wurde, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und verfügte in der Zeit vom XXXX bis dato durchgehend über eine durchgehende Meldung im zentralen Melderegister.
Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG stellte der BF am XXXX durch seine Rechtsvertretung per Email. Beiliegend legte der BF jeweils eine Kopie seiner Asylberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 sowie seiner Verfahrenskarte gemäß § 50 AslyG 2005 vor. Des Weiteren legte der BF einen Auszug aus dem zentralen Melderegister vom XXXX , einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vor, worin der Beginn des Versicherungsschutzes des BF ausgewiesen wird. Außerdem legte der BF einen klinisch-psychologischen Befundbericht vor, wonach der BF an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen einen persönlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen. Zu diesem Zweck erhielt der BF einen persönlichen Termin beim BFA, wo er neben der Antragstellung auch diverse Unterlagen mitzubringen hatte. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX begründete der BF durch seine Rechtsvertretung seinen Antrag. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Der BF verfügt seit XXXX über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe mit der Bezeichnung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mit grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt”. Im Bundesgebiet ging er seit dem XXXX einer selbstständigen Tätigkeit nach und ist auch seit diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen aufrecht versichert.
Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse) ergeben sich aus den Feststellungen der Entscheidungen der vorangegangenen Asylverfahren des BF (vgl. Ausfertigung des Erkenntnisses vom XXXX Ausfertigung des Erkenntnisses vom XXXX Der Familienstand des BF beruht auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 3). Die festgestellten Deutschkenntnisse beruhen einerseits aus den Feststellungen der vorangehenden Entscheidungen aus den Asylverfahren des BF sowie aus dem Umstand, dass der BF in seinem Antrag keine nennenswerten Deutschkenntnisse anführte (AS 6). Der BF besuchte auch keine Deutschkurse und absolvierte auch keine Deutschprüfungen.
2.3. Es ist aktenkundig, dass der BF im spätestens am XXXX in das Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des BVwG am XXXX abgewiesen wurde. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass der BF am XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, welcher vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen wurde. Dass er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, konnte aufgrund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt werden. Hinweise darauf, dass der BF nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG und der zuletzt, am XXXX ergangenen, rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte oder sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und behauptete der BF dies auch nicht.
2.4. Die Feststellungen zu den, im Zuge der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, vom BF vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 10 bis 24).
Die Feststellungen, wonach der BF in Österreich seit XXXX einer selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerde, dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB (AS 16, 49; OZ 2).
Der BF legte einen klinisch psychologischen Befundbericht vor, wonach er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide (AS 20f). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht. (AS 18, 42, 49).
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund der Einsicht in dessen Strafregister festgestellt werden (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 17.12.2025 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am 02.01.2026 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden.
Zu Spruchteil A)
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 AsylG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A)
3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG in der maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbingen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).
3.2. Demnach ist zuerst festzulegen welcher Abspruch als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Dieser ist bei § 58 Abs. 10 AsylG der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).
Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF zuletzt mit dem seine Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom XXXX als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben habe.
Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde, wurde am XXXX erlassen und dem BF am XXXX zugestellt. Ob sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat und das BFA folglich den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen hat, ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu beurteilen.
Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN). Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Im Lichte dieser Judikatur ist gegenständlich jedenfalls der vorliegende Zeitablauf zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides nicht dazu geeignet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen.
Nach der weiteren Judikatur des VwGH stellen weder ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentliche Änderungen des Sachverhalts dar. Zu Patenschaftserkärungen führte der VwGH im Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017, aus, dass hiermit lediglich eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt werde (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
Das BFA führt im angefochtenen Bescheid explizit aus, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
Eine entscheidende Neuerung im Vergleich zur zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung vom XXXX liegt nunmehr allerdings darin, dass der BF zwischenzeitlich einer selbstständigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet nachgeht. Der BF legte beiliegend zu seinem eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vor. Aus ersterem ist eine Gewerbeanmeldung des BF am XXXX zu entnehmen. Aus zweitgenanntem Schreiben ergibt sich der Beginn des Versicherungsschutzes des BF am XXXX . Ein aktueller Auszug aus dem AJ-WEB ergibt, dass der BF auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen aufrecht versichert war. In der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG vom XXXX findet die Gewerbeanmeldung sowie der Versicherungsschutz des BF keine Berücksichtigung, dies auch zumal die Gewerbeanmeldung des BF erst zwei Tage vor der Erlassung des Erkenntnisses vorgenommen wurde.
Sowohl die Anmeldung des Gewerbes des BF als auch dessen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufrechter Versicherungsschutz findet in der gegenständlichen Entscheidung des BFA keine Beachtung. Vielmehr wird stets darauf verwiesen, dass der BF im Bundesgebiet der „Schwarzarbeit“ nachgehe. Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose, sofern die GewO nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. § 7 Abs. 2 GVG 2005 bestimmt die Unzulässigkeit einer Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von Asylwerbern in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 [2011], § 14 Rz 9 a.E.). Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des BF wurde die selbstständige Erwerbstätigkeit des BF im Sinne des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, Punkt 5.1. der Begründung), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Gleichwohl, blieben die Behörden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFA untätig. Zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einem solchen Fall zu erfolgen hätte, ist es nicht gekommen. Ebenso ist eine Verständigung der Gewerbebehörden durch die Fremdenbehörde aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine selbstständige Tätigkeit, wenngleich diese als unrechtmäßig einzustufen ist, Einfluss, ungeachtet dessen Intensität, auf das private Interesse an einem Verbleich in Österreich nimmt.
Ferner legte der BF im Zuge seines Antrages einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 19.09.2025 vor. Eine Berücksichtigung im hier als Vergleichsmaßstab dienenden Erkenntnis war daher nicht möglich. Inhaltlich ist diesem zu entnehmen, dass der BF an einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gemäß ICD-10, F43.1.“ leide. Da der BF den entsprechenden Befundbericht gleichzeitig mit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vorlegte, war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, daher erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit des BF zumindest möglich ist. Folglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA feststellte, es würden beim BF keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden bestehen, ohne hierbei in der Beweiswürdigung der Entscheidung weder näher auf dessen Gesundheitsstand einzugehen noch den vom BF vorgelegten Befundbericht zu behandeln. Insoweit behandelte das BFA den die Gesundheit des BF betreffenden Befundbericht nicht.
Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 mit Verweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH Ra 2014/22/0115).
Angesichts der zitierten Rechtsprechung kann, vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen, welche in der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 22.08.2025 keine Berücksichtigung gefunden haben, eine andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Umstände, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ist somit zumindest möglich (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039).
Im Lichte dieser Judikatur trat daher seit der zuletzt am XXXX ergangenen Rückkehrentscheidung somit eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein, zumal bei Berücksichtigung des aufrechten Gewerbes des BF, seinem aufrechten Versicherungsschutz sowie des den BF betreffenden klinisch-psychologischen Befundberichts, nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass durch diesen Umstand keine Neubeurteilung geboten wäre, zumal diese genannten Umstände in der Entscheidung des BFA unberücksichtigt blieben.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit seiner ersten, bzw. jedoch spätestens seit seiner zweiten gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Indien bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat-, und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Auch wenn dies umso mehr für Integrationsaspekte gilt, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen und dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190), so kann dies nichts daran ändern, dass der Gesundheitszustand des BF sowie seine berufliche Ausübung seines Gewerbes berücksichtigt werden muss.
Den Feststellungen der belangten Behörde, es seien im gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, kann daher nicht gefolgt werden.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003), (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
3.1.3. Insgesamt liegt daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderungen vor, die bereits für sich allein bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.
Das BFA hätte daher den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückweisen dürfen, sondern darüber inhaltlich absprechen müssen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.