Bundesverwaltungsgericht W296 2345174-1

W296 2345174-1Tribunale amministrativo federale6 ago 2026

Regest

achtungsvoller Umgang Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Dienstwaffe Disziplinarverfahren Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Suspendierung Verdacht Verdachtslage wesentliche Interessen des Dienstes

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W296 2345174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2345174.1.00

Spruch

W296 2345174-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die WIDTER MAYRHAUSER WOLF Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , XXXX , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für die Disziplinarbeschuldigte, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX

Z1

XXXX

Z2

XXXX

Z3

XXXX

JA

XXXX

StA

XXXX

J

I. Verfahrensgang:

1. Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Justizwachebedienstete in der JA verwendet.

2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.04.J, Zl J-0.268.361, wurde die Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Dies wurde damit begründet, dass die Dienstbehörde mit Bericht der JA vom 25.03.J Kenntnis über diverse gegen die Disziplinarbeschuldigte gerichtete Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen erlangt habe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass diese am 02.03.J bei einer Ausführung gegenüber einem Untergebrachten angedeutet habe, dass der ebenso anwesende Z1 „einen großen Penis bzw. Kurac habe und sie diesen bereits gespürt hätte“. Kurz darauf habe die Disziplinarbeschuldigte ein privates Videotelefonat geführt, wobei sie dabei zwei Mal ihre geladene Dienstwaffe aus dem Holster genommen und auf ihr Mobiltelefon gerichtet habe. Der Untergebrachte habe zudem Z1 und sie gefragt, ob sie beide miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten, was die Disziplinarbeschuldigte mit der Anmerkung, dass „sie jetzt große Schmerzen in ihrer Vagina hätte“, bejaht habe. Am selben Tag habe sich die Disziplinarbeschuldigte auf den Schoß des Z1 gesetzt, diesen umarmt und gesagt, dass dieser „ein Herz aus Gold habe“. Am 23.03.J habe die Disziplinarbeschuldigte zudem in Anwesenheit von vier Insassen und Z3 den Z1 mehrmals umarmt und angedeutet, dass sie ihn küssen wolle, sowie gesagt, dass sie seinen „Bauchspeck liebe“. Abschließend habe die Disziplinarbeschuldigte am 24.03.J ihre Hände um den Kopf des Z1 gelegt, diesen zu ihren Brüsten geführt und diese hin und her geschüttelt.

Die JA habe ob der Vorwürfe eine Sachverhaltsdarstellung an die StA erstattet. Es handle sich auch nicht um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen, da Z1 seine Wahrnehmungen glaubwürdig dargelegt habe, zumal diese zum Teil durch andere Bedienstete bestätigt worden wären. Das vorgehaltene Verhalten begründe schwere Dienstpflichtverletzungen, die eine Suspendierung rechtfertigten und ein Belassen im Dienst unmöglich erscheinen ließen.

3. Dieser Bescheid wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 10.04.J, Zl J-0.268.361, an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt, wo er am selben Tage einlangte.

4. Nach Parteiengehör seitens der belangten Behörde vom 13.04.J übermittelte die nunmehr rechtsvertretene Disziplinarbeschuldigte am 15.04.J eine Stellungnahme. In dieser wurde vorweg festgehalten, dass sie ob der gegen sie erhobenen Vorwürfe tief betroffen und ihr der Eindruck einer von Z1 ausgehenden Freundschaft unter Kollegen vermittelt worden sei. Zu den Vorfällen am 02.03.J sei eine auf Penisse bezogene Unterhaltung weder von ihr ausgegangen noch habe sie sich über das Geschlechtsteil des Z1 geäußert. Bestritten werde zudem der Vorwurf bezüglich eines Videotelefonates, zumal sie den vorgeschriebenen Umgang mit der Dienstwaffe einhalte. Eine Umarmung und die Äußerung, Z1 habe „ein Herz aus Gold“, habe im freundschaftlichen Sinne stattgefunden. Zu den Vorwürfen am 23.03.J und 24.03.J wurde dargelegt, es sei tatsächlich zu einer Umarmung mit Z1 gekommen, jedoch wiederum im freundschaftlichen Sinne. Ein (beabsichtigtes) Küssen habe nicht stattgefunden und sei vielmehr Z1 auf ihre Brüste zu sprechen gekommen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.J, Zl J-0.316.023, zugestellt am 04.05.J, wurde die Disziplinarbeschuldigte vom Dienst suspendiert.

Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die im Bescheid über die vorläufige Suspendierung näher ausgeführten und als schwerwiegend einzustufenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dieser Verdacht gründe sich im Wesentlichen auf den Angaben von Z1 sowie weiterer Bediensteter. Die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten in der Stellungnahme vom 15.04.J sei nicht geeignet, den Verdacht in diesem Verfahrensstadium gänzlich zu entkräften.

Die gegenständlichen Verdachtsmomente seien ihrer Art nach geeignet, bei einer Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Würde nämlich bekannt werden, dass eine Justizwachebedienstete, die mit ihrer Schusswaffe in der Öffentlichkeit in der vorgeworfenen Art und Weise hantiere, gegenüber einem Untergebrachten solche sexuell anzüglichen Äußerungen tätige und einen Kollegen wiederholt auch in Gegenwart von Insassen und Bediensteten sexuell belästige, wäre das Ansehen des Amtes gefährdet. Zudem seien derartige Verhaltensweisen geeignet, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören und könnte auch der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen auf andere Weise nicht ausreichend entgegengewirkt werden.

6. Gegen den Suspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 28.04.J brachte die Disziplinarbeschuldigte am 29.05.J fristgerecht Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe bei der Durchführung der ihr anvertrauten Arbeiten stets größte Sorgfalt an den Tag gelegt und auch kein unangemessenes Verhalten gesetzt. Die genannten Dienstverfehlungen hätten sich tatsächlich anders als dargestellt zugetragen.

Zu den Vorfällen am 02.03.J habe ein Untergebrachter gemeinsam mit Z1 begonnen, sich darüber auszutauschen, „wer den größeren ‚Kurac‘ habe“, wobei sich die anwesende Disziplinarbeschuldigte an dieser Unterhaltung nicht beteiligt habe und ihr diese derart unangenehm gewesen sei, dass sie Z1 bat, aufzuhören, über Derartiges zu sprechen; zudem möge er aufhören zu verbreiten, die beiden hätten ein sexuelles Verhältnis. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt über den Penis des Z1 geäußert. Auch habe vielmehr Z1 gegenüber einem Untergebrachten den Eindruck vermittelt, er habe mit der Disziplinarbeschuldigten Geschlechtsverkehr. Ein angeblich von der Disziplinarbeschuldigten durchgeführtes Videotelefonat, währenddessen sie auch ihre Dienstwaffe nicht ordnungsgemäß verwahrt bzw. verwendet haben solle, werde bestrittet. Einerseits wäre ihre Handykamera zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen, andererseits pflege sie einen sorgsamen und vorschriftsgemäßen Umgang mit ihrer Dienstwaffe. Eine an diesem Tag ebenso stattgefundene Umarmung mit Z1 sowie die Aussage, er habe „ein Herz aus Gold“ habe einen rein kollegial-freundschaftlichen Hintergrund. Zu den Vorwürfen am 23.03.J und 24.03.J würde dargelegt, dass die Umarmungen mit Z1 bloß freundschaftlich gedacht bzw. rein platonischer Natur gewesen wären, wobei Z1 am 24.03.J angefangen habe, über die Brüste der Disziplinarbeschuldigten zu sprechen, was ihr unangenehm gewesen sei.

Ein durch die unrichtigen Vorwürfe eingeleitetes, strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte gemäß §§ 105 Abs. 1, 218 Abs. 1 StGB sei eingestellt worden.

Die Disziplinarbeschuldigte beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle 1. in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den Bescheid über die Suspendierung der belangten Behörde vom 28.04.J ersatzlos aufheben und „das Disziplinarverfahren zur Einstellung bringen“; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, „dass von einer Suspendierung Abstand genommen wird und eine Bewährung eingeräumt wird“, in eventu 3. eine mündliche Verhandlung anberaumen und anschließend nach Einvernahme der Disziplinarbeschuldigten und Beischaffung des Strafaktes wie unter 1., eventualiter 2., vorgehen.

7. Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.J dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 10.06.J samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.

8. Am 16.06.J ergingen die Ladungen an die Parteien.

9. Am 07.07.J gab die belangte Behörde bekannt, aus Termingründen nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.08.J eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zu ihrer Beschwerde befragt und mit den Parteien die maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:

Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Justizwachebedienstete in der JA dienstverwendet.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2.2. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, die nachfolgenden gegen sie erhobenen Vorwürfen begangen zu haben:

1.2.2.1. So soll die Disziplinarbeschuldigte am 02.03.J während einer dienstlichen Ausführung eines Untergebrachten mit ihrem Mobiltelefon ein privates Videotelefonat geführt haben, wobei sie dabei zwei Mal ihre geladene Dienstwaffe aus dem Holster genommen und auf ihr Mobiltelefon gerichtet habe, während der Abzugsfinger entlang des Abzugsbügels gestreckt gewesen sei. Dieses Verhalten habe sie erst nach Aufforderung durch den anwesenden Z1 verwundert eingestellt.

1.2.2.2. Zudem steht die Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, im Rahmen dieser Ausführung am 02.03.J gegenüber einem Untergebrachten angedeutet zu haben, Z1 habe „einen großen Penis“ und „sie hätte diesen schon gespürt“. Darüber hinaus habe sie die Frage des Untergebrachten, ob Z1 und die Disziplinarbeschuldigte auf der Toilette miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten, mit einem Lachen bejaht und gesagt, dass „sie jetzt große Schmerzen in ihrer Vagina hätte“. Nach der Rückkehr in die JA am selben Tag habe sich die Disziplinarbeschuldigte auf den Schoß des Z1 gesetzt, diesen umarmt und gesagt, er „habe ein Herz aus Gold“. Zudem bestehen stichhaltige Anhaltspunkte, wonach die Disziplinarbeschuldigt am 23.03.J in Anwesenheit von vier Insassen und Z3 den Z1 in der Anstaltskantine der JA umarmt, angedeutet, dass sie diesen küssen wolle, und gesagt habe, dass sie dessen „Bauchspeck liebe“, sowie am 24.03.J in Anwesenheit von Z2 den Kopf von Z1 umklammert und diesen zu ihren Brüsten geführt habe.

1.2.3. Betreffend den Vorfall am 24.03.J wurde ein gegen die Disziplinarbeschuldigte geführtes Ermittlungsverfahren wegen §§ 105 Abs. 1, 218 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Z1 seitens der StA am 04.05.J eingestellt, da ein Schuldnachweis nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erbringen war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen die Person der Disziplinarbeschuldigten betreffend:

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten samt ihrer Verwendung in der JA ergeben sich aus dem Suspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 28.04.J.

2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Suspendierungsbescheid sowie der Aktenlage.

2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. beruhen auf dem Aktenvermerk von Z1 vom 25.03.J (Vorakt S 17-18), dem 1. Aktenvermerk von Z1 vom 24.03.J (Vorakt S 19), dem 2. Aktenvermerk von Z1 vom 24.03.J (Vorakt S 20), dem Aktenvermerk von Z2 vom 24.03.J (Vorakt S 21), der Einvernahme von Z1 am 30.03.J (Vorakt S 22-26) sowie der Einvernahme von Z3 vom 30.03.J (Vorakt S 29-32).

2.2.2.1. Betreffend die Feststellungen in Punkt 1.2.2.1. habe die Disziplinarbeschuldigte dem Aktenvermerk von Z1 vom 25.03.J (Vorakt S 17) sowie seiner Einvernahme am 30.03.J (Vorakt S 23) nach im Rahmen einer Ausführung vorab „abgecheckt“, ob sie nicht beobachtet werde und anschließend während eines privaten Videotelefonates zwei Mal ihre geladene Dienstwaffe in die Handykamera gerichtet. Auf die Aufforderung seitens Z1, dies zu unterlassen, habe sie ihn „erst verwundert angesehen“, jedoch erst im Anschluss die Waffe versorgt.

In ihrer Stellungnahme vom 15.04.J (Vorakt S 40), in der gegenständlichen Beschwerde (S 3) und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestreitet die Disziplinarbeschuldigte derartiges Verhalten, zumal ihre Handykamera im inkriminierten Zeitpunkt defekt gewesen sein soll, sie folglich (siehe Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung:) „zwar tatsächlich telefoniert, jedoch nicht videotelefoniert habe und zum gegenständlichen Zeitpunkt ihr Handy zersprungen gewesen wäre; sie habe Ende März Geburtstag und gewartet, dass sie zum Geburtstag Geld bekäme, um ein neues Handy schlussendlich am 26.03.J zu kaufen. Abgesehen davon wäre ihre Waffe geholstert gewesen.“ (VHNS 10, 13).

Ohne dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorzugreifen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu im Stadium der Verdachtslage anzumerken, dass aufgrund der Angaben von Z1 von einem begründeten Verdachtsmoment hinsichtlich schwerer Dienstpflichtverletzungen auszugehen ist.

2.2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2.2. zu einer begründeten Verdachtslage betreffend die seitens der Disziplinarbeschuldigten gegenüber Z1 gesetzten Handlungen am 02.03.J, 23.03.J und 24.03.J ergeben sich aus den Aktenvermerken von Z1 vom 24.03.J und 25.03.J (Vorakt S 17-20) sowie seiner Einvernahme am 30.03.J (Vorakt S 22-26).

Demnach habe die Disziplinarbeschuldige am 02.03.J zwei Mal gegenüber einem Untergebrachten Andeutungen betreffend das Geschlechtsteil des Z1 bzw. Geschlechtsverkehr mit diesem gemacht und sich bei der Rückkehr in die Anstalt vor einem Insassen auf seinen Schoß gesetzt und gesagt, er habe ein Herz aus Gold (Vorakt S 17 und 23). Am 23.03.J habe die Disziplinarbeschuldigte in Anwesenheit von vier Insassen und Z3 den Z1 in der Anstaltskantine umarmt und angedeutet, dass sie diesen küssen wolle, wobei sich Z1 mit seinem Kopf nicht in ihre Richtung gedreht habe, aus der Sorge, dass sich dabei vielleicht ihre Lippen berührten. Dabei habe die Disziplinarbeschuldigte seinen Bauchspeck gestreichelt und gesagt, dass sie diesen liebe (Vorakt S 19 und 23). Darüber hinaus habe die Disziplinarbeschuldigte am 24.03.J in Anwesenheit von Z2 und Z3 den Kopf des Z1 mit beiden Händen umklammert, diesen zu ihren Brüsten geführt und dort hin und her geschüttelt (Vorakt S 20 und 23f).

Die Disziplinarbeschuldigte brachte dahingehend in ihrer Stellungnahme vom 15.04.J und der Beschwerde vor, ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis zu Z1 unterhalten zu haben, und wären stattgefundene Umarmungen sowie die Aussage, er habe „ein Herz aus Gold“, in diesem Sinne zu deuten. Ausdrücklich bestritten würden Äußerungen betreffend das Geschlechtsteil des bzw. Geschlechtsverkehr mit Z1. Zu einem (beabsichtigten) Küssen sei es nicht gekommen und sei vielmehr Z1 auf die Brüste der Disziplinarbeschuldigten zu sprechen gekommen.

Vor diesem Hintergrund wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht die im Akt aufliegende Einvernahme des Z3 vom 30.03.J (Vorakt S 29-32) verkannt, wonach das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gegenüber Z1 seiner Ansicht nach freundschaftlich gewesen sei, grundsätzlich auf Gegenseitigkeit beruht habe und er – zusammengefasst – keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Vorwürfe am 23.03.J und 24.03.J habe bzw. seine Wahrnehmung erst nach Bekanntwerden der Vorfälle sensibilisiert (worden) sei. Auch gab die Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt zusammengefasst an, dass „[eigentlich] Z1 mit dem bei dieser Szene anwesenden, untergebrachten Insassen ein vulgäres Gespräch gehabt habe; ihr sei es an diesem Tag aufgrund starker Unterleibsschmerzen nicht gut gegangen, sie habe schlechte Laune gehabt bzw. sei genervt gewesen, weswegen sie auch das Ansinnen des Z1, sie solle bejahen, wenn sie vom Untergebrachten Insassen gefragt werde, ob sie (i.e. Z1 und die Disziplinarbeschuldigte) am Klo Sex gehabt hätten, abgelehnt habe“ (VHNS 12). Betreffend den Ausspruch mit dem Bauchspeck gab die Disziplinarbeschuldigte hierzu befragt zusammengefasst zu Protokoll, „Z1 habe [in Wahrheit] unpassender Weise vor Insassen, Strafgefangenen bzw. Freigängern zu ihr gesagt: „Du schaust auf deinen Körper, du gehst immer trainieren“ und habe sie hierauf erwidert: „Und du bist klein und musst paar Fruchtzwerge essen, damitst noch ein bissl wächst“. In Folge habe sie auch gesagt, dass Z1 einen speckigen Bauch habe, sie habe dann jedoch gemerkt, dass er sich dadurch gekränkt gefühlt habe und gesagt: „aber dafür hast du ein Herz aus Gold“ bzw. „Der Bauchspeck ist eh lieb“. Die Szene mit dem Zu-sich-ziehen des Kopfes des Z1 an ihre Brüste bestreite sie (VHNS 13f). Auch äußerte die Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerdeverhandlung den Verdacht, dass unter Umständen „ein anderer Hintergrund hinter der Vorgehensweise von Z1 und Z2 vermutet werden könne, nämlich, dass Erstgenannter Geldsorgen habe, folglich von irgendwo Geld herbekommen wolle und auch schon herumgesudert habe, dass strafrechtlich nichts herausgekommen sei“ (VHNS 15).

Dem sind jedoch die Angaben von Z1 gegenüberzustellen, wonach sich „die Dynamik bezüglich des sexualisierten Verhaltens von [der Disziplinarbeschuldigten] im März entwickelt hat“ und er „dazwischen auch immer wieder von ihr etwa an der Schulter oder im Bereich des Rumpfes berührt“ worden sei (Vorakt S 22). Zum Vorfall in der Anstaltskantine am 02.03.J sei er „in dieser Situation wirklich maßlos überfordert“ gewesen (Vorakt S 23) und möchte er „ausdrücklich betonen, dass er sich durch das Verhalten von [der Disziplinarbeschuldigten] sexuell belästigt fühle“ (Vorakt S 24). Auch im Aktenvermerk von Z2 vom 24.03.J (Vorakt S 21) wird dahingehend festgehalten, dass Z1 „das ein oder andere Mal von [der Disziplinarbeschuldigten] in für ihn unangenehme Situationen gebracht wird, heute [Anm.: am 24.03.J] hat sie ihre Hände um seinen Kopf gelegt und ihm ihre Brüste vor das Gesicht gehalten, letztens hat sie sich auf seinen Schoß gesetzt“.

Zusammenfassend schilderte Z1 mehrere Vorfälle mit der Disziplinarbeschuldigten, welche er dezidiert als sexuelle Belästigung wahrgenommen habe und die teilweise dem Grunde nach auch von Z2 bestätigt wurden. Dass dennoch von einer begründeten Verdachtslage hinsichtlich schwerer Dienstpflichtverletzungen auszugehen war, vermochte die Disziplinarbeschuldigte mit einerseits der Bestreitung von diesbezüglichen Äußerungen und Handlungen sowie dem Verweis auf ein grundsätzlich freundschaftlich-kollegiales Verhältnis sowohl zu Z1 als auch Z2 andererseits nicht in Zweifel zu ziehen, und gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Verdachtslage zu ergründen ist. Inwieweit insbesondere den jeweiligen Aussagen höhere Glaubhaftigkeit zukommt und Verhaltensweise zu würdigen sind, wird in einem (etwaigen) materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein und ist nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens.

2.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3. ergeben sich aus der mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Benachrichtigung der StA vom 04.05.J, Zl 37 St 79/26v.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

[…]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), StF: BGBl. Nr. 100/1993, idgF, maßgeblich:

„Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Belästigung

§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“

3.3. Maßgebliche Judikatur:

3.3.1. Zu den Suspendierungstatbeständen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208). Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).

3.3.2. Zu den Einleitungstatbeständen:

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/09/0030 E 4. April 2001 RS 3).

Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vgl. auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).

[…] Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vgl. auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).

3.4. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass die Disziplinarbeschuldigte die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt.

Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist festzuhalten, dass Zeugenangaben von Z1 und Z2 vorliegen und deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die Taten der Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen.

Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die Dienstbehörde nach Kenntniserlangung umgehend agierte und diese sowohl die vorläufige als auch die belangte Behörde zügig die Suspendierung verhängte.

Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten der Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.

3.5. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 43a BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Gemäß dem im Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung vom 10.04.J abgedruckt Erlass „Allgemeine Sicherheitsbestimmungen des Modularen Einsatztrainings der Justizwache (MET), Teil I, Grundausbildung – Dienstwaffen: Glock 17, 9mm, Steyr AUG / 88 A3, 9mm JW“ Stand 01/2023, darf eine Waffe unbegründet nie gegen Menschen gerichtet werden und ist im Umgang mit Waffen besondere Sorgfalt anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis sexuell belästigt wird.

Gemäß § 8 Abs. 2 B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Die Disziplinarbeschuldigte steht konkret im Verdacht, im Rahmen einer dienstlichen Ausführung während eines privaten Videotelefonates zwei Mal ihre geladene Dienstwaffe aus dem Holster genommen, auf ihr Mobiltelefon gerichtet und dieses Verhalten erst nach Aufforderung eines anwesenden Kollegen verwundert eingestellt zu haben. Zudem steht die Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, gegenüber eben jenem Kollegen – mitunter in Anwesenheit von Insassen und anderen Bediensteten – Anspielungen auf dessen Geschlechtsteil bzw. Geschlechtsverkehr mit ihm gemacht, sich auf dessen Schoß gesetzt und einen Kuss angedeutet sowie dessen Kopf umklammert und zu ihren Brüsten geführt zu haben, wobei sie auch gesagt habe, er habe „ein Herz aus Gold“ und sie „liebe seinen Bauchspeck“.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass die Disziplinarbeschuldigte diese ihr zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen – konkret gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 und § 9 B-GlBG – zu werten wären. Die der Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen betreffen grundlegende Werte des Verwaltungshandelns auf empfindliche Art und sind weiters geeignet, das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der konkreten Beamtin schwerwiegend zu erschüttern.

Auch ist aus Sicht von abstrakten Beobachter:innen die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt ist.

Durch diese im Verdachtsbereich festgestellten Verhaltensweisen hat die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, sowie ihre Dienstpflicht, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt. Zudem hat sie, so sich ihre Handlungen bewahrheiten, gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstoßen sowie durch einen bedenklichen Umgang mit ihrer Dienstwaffe eine Weisung verletzt. Das auf einer begründeten Verdachtslage basierende, der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten gegenüber Z1 kann der sexuellen Sphäre zugeordnet werden und ist geeignet, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig zu sein und eine feindselige Arbeitsumwelt zu schaffen. Dementsprechend gab Z1 in seiner Einvernahme auch ausdrücklich an, er fühle sich sexuell belästigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht, wie zitiert, ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt liegen jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten vor und ist daher auch aus diesem Grunde vom Bestehen eines Verdachts auszugehen. In diesem Sinne ist die Einstellung der gegen die Disziplinarbeschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungen – welche jedoch nur einen Vorfall der disziplinär begründeten Verdachtsmomente betreffen – nicht relevant für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob die Wahrscheinlichkeit (bzw. der begründete Verdacht) besteht, dass sie die angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Wenn die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde vorbringt und auch in der Beschwerdeverhandlung argumentierte, dass sie ihre Dienstpflichten nicht verletzt habe, so ist dem (wie auch schon eben in dieser Verhandlung) zu entgegnen, dass gegenständlich der Prüfmaßstab nicht das Begehen oder Nichtbegehen der Dienstpflichtverletzung, sondern die Wahrscheinlichkeit (der begründete Verdacht) des Begehens von Dienstpflichtverletzungen ist. Und ebendieser Prüfmaßstab ist in der gegenständlichen Rechtsache als gegeben anzusehen.

Es besteht jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht, dass die Disziplinarbeschuldigte die ihr zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat, und sind diese in der Verdachtslage als schwerer Verstoß gegen ihre Dienstpflichten zu werten, denn die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben als Justizwachebedienstete auf.

3.6. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:

3.6.1. Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorliegen.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung der Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

In der gegenständlichen Rechtsache war der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes (weiter) gefährden würde.

3.6.2. Die Disziplinarbeschuldigte steht einerseits im Verdacht, mit ihrer geladenen Dienstwaffe in äußerst bedenklicher und sorgloser Art umgegangen zu sein, andererseits sich in Anwesenheit von Insassen und weiteren Bediensteten gegenüber einem Kollegen in einer Art und Weise verhalten zu haben, welche mit den Interessen des Dienstes – wie der Ordnung des Dienstbetriebes, dem Vertrauen der Öffentlichkeit – aber auch jener, der mit ihr gemeinsam tätigen Justizwachebediensteten nicht vereinbar ist, und kann ihr aufgrund der durch derart sorglosen Umgang mit einer geladenen Dienstwaffen geschaffenen Gefahrensituation sowie der Intensität der angelasteten sexuellen Belästigung nicht vertraut werden.

Hierbei gilt zu bedenken, dass ein unbedachter Umgang mit der geladenen Dienstwaffe – vor allem an öffentlich zugänglichen Orten wie dem Dialysezentrum, in welchem sich die Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat befand, als auch innerhalb der Anstalt – schwerstwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann und daher das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten der zu diesem Zeitpunkt bewaffneten Disziplinarbeschuldigten keinesfalls geduldet werden kann. Hinsichtlich einer mit geladener Dienstwaffe ausgerüsteten Justizwachebediensteten dürfen keinerlei Bedenken betreffend deren Einstellung und Handhabung im Umgang mit geladenen Schusswaffen bestehen.

Aber auch hinsichtlich der vorgeworfenen Verhaltensweisen gegenüber einem Kollegen gilt darauf hinzuweisen, dass bei einem Belassen im Dienst die Gewährung eines ordentlichen Dienstbetriebs in hohem Maße gefährdet wäre, gab doch der betroffene Z1 gegenüber seinem Dienstgeber mehrfach an, eine frühere Meldung der Vorfälle aus Angst vor Konsequenzen unterlassen zu haben, dass ihm so oder so keiner glauben würde und er Angst davor gehabt habe, was passieren könnte, wenn er die Disziplinarbeschuldigte abgelehnt hätte.

In einer objektiven Sicht war aus Sicht der Dienstbehörde und in Folge der belangten Behörde zudem von einem weiteren Bestehen der den Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Grundeinstellung der Disziplinarbeschuldigten auszugehen und wäre bei ihrem Belassen im Dienst die Gewährung eines ordentlichen Dienstbetriebs gefährdet bzw. wäre eine weitere Verletzung der Dienstpflichten zumindest zu befürchten gewesen.

3.6.3. Die Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre zudem aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedenfalls mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es nämlich auf absolutes Unverständnis treffen, wenn man eine Justizwachebedienstete, die im Verdacht steht, einerseits mit ihrer geladenen Dienstwaffe derart sorglos umzugehen, andererseits einen Kollegen mehrfach auf eine Art und Weise behandelt zu haben, welche dem ordnungsgemäßen Verhalten der Beamtin und im Speziellen: einer Justizwachebediensteten jedenfalls nicht angemessen erscheinen, nicht vom Dienst suspendieren würde, bis die Vorwürfe aufgeklärt sind und diese Bedienstete einfach weiter ihren Dienst (bewaffnet) versehen könnte.

Im vorliegenden Fall sind die der Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn eine österreichische Justizwachebedienstete, der solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter ihren Dienst versehen würde – noch dazu an ihrer Stammdienststelle, wo sich die angezeigten Dienstpflichtverletzungen mitunter ereignet haben und auch das (vermeintliche) Opfer ihrer Verhaltensweisen nach wie vor beschäftigt ist.

Jedenfalls lassen die Verhaltensweisen der Disziplinarbeschuldigten aus gegenwärtiger Sicht eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen und würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen.

Darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte künftig – wie in ihrer Beschwerde verschriftlicht wurde - „ihren Dienst ohne jedwede freundschaftliche Bekundungen ausüben und genauestens darauf achten werde, dass keine falschen Schlüsse auch nur in irgendeine Richtung einer möglichen Dienstverfehlung gezogen werden könnten“, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden und ist dieses Vorbringen im Hinblick auf den vorgeworfenen Umgang mit ihrer Dienstwaffe ohnedies ohne Relevanz. In Anbetracht der Verdachtsmomente besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht.

3.6.4. Die Voraussetzungen für die Suspendierung der Disziplinarbeschuldigten sind demnach (nach wie vor) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich der Justizwache das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue dieser Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Amt vor allem auch für ihre Kolleg:innen in deren Gesamtheit, aber insbesondere in der Dienststelle, wo sie mangels gegenwärtig anderen Rechtsaktes im Verwendungsrecht des BDG 1979 wieder Dienst antreten, respektive versehen müsste, unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.

Die der Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlungen waren wegen des besonderen Dienstbezuges jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern. Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von einer insgesamt schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung samt Schädigung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen vor. Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten und ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 04.08.J waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um diesen Verdacht auszuräumen.

Wie schwer dabei das subjektive Verschulden der Disziplinarbeschuldigten zu werten sein und wem geglaubt werden wird, wird im in der Folge zu führenden materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn, wie bereits erwähnt, laut der zitierten Rechtsprechung sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen.

Eine Änderung der Sachlage nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde kam im Verfahren nicht hervor und wurde seitens der Parteien auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Es war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl aus Gründen der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen als auch der Gefährdung des Ansehens des Amtes erforderlich, die Suspendierung der Disziplinarbeschuldigten zu bestätigen und ihre Beschwerde hiergegen abzuweisen.

3.7. Zu den Anträgen der Disziplinarbeschuldigten:

3.7.1. Die Disziplinarbeschuldigte beantragte in der Beschwerde, dass Bundesverwaltungsgericht wolle 1. den Bescheid über die Suspendierung der belangten Behörde vom 28.04.J ersatzlos aufheben und „das Disziplinarverfahren zur Einstellung bringen“; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, „dass von einer Suspendierung Abstand genommen wird und eine Bewährung eingeräumt wird“, in eventu 3. eine mündliche Verhandlung anberaumen und anschließend nach Einvernahme der Disziplinarbeschuldigten und Beischaffung des Strafaktes wie unter 1., eventualiter 2., vorgehen.

3.7.2. Hinsichtlich der Anträge, die im Schlussplädoyer partiell wiederholt wurden, „das Disziplinarverfahren zur Einstellung bringen“ sowie in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, „dass von einer Suspendierung Abstand genommen wird und eine Bewährung eingeräumt wird“ genügt es auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand zu verweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, konkret ob durch die Belassung der Beamtin im Dienst wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu erkennen, sodass ein beantragter Ausspruch über die „Einstellung des Disziplinarverfahrens“ sowie in eventu „Einräumung einer Bewährung“ nicht in Betracht kam.

3.7.3. Der Beweisantrag betreffend Beischaffung des Strafaktes zur Zl 37 St 79/26v wurde in der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen, weswegen nicht weiter auf diesen eingegangen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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