Bundesverwaltungsgericht W132 2338684-1

W132 2338684-1Tribunale amministrativo federale10 ago 2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W132 2338684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W132.2338684.1.00

Spruch

W132 2338684-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Frau XXXX ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.

Der Grad der Behinderung wird ab 20.11.2025 mit 50 (fünfzig) vH (von Hundert) neu festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 23.01.2017 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 10.01.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

2. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Überprüfung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.03.2020 den Grad der Behinderung ab 02.03.2020 mit 70 vH neu festgesetzt.

Dieser Entscheidung wurde das medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2020, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt.

3. Am 30.06.2025 hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

3.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Heilungsbewährung) festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Verbesserung eingetreten sei, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH rechtfertige. Die Beschwerdeführerin leide an Zustand nach Brustkrebs incl. Rezidiven, Lymphödem mit Schwellneigung, Entfernung der Schilddrüse sowie massiver psychischer Belastung durch die Krebserkrankung. Sie leide an Erschöpfung und herabgesetzter Leistungsfähigkeit. Die eingenommene Medikation führe zu Gelenks- und Kopfschmerzen. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen Krebserkrankung, Antihormontherapie, Schilddrüsenentfernung und psychischer Belastung. Der Grad der Behinderung müsse weiterhin mindestens 50 vH betragen.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.06.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist, jedoch der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Kopf frei beweglich. Hörvermögen (Zimmerlautstärke) gut. Sehvermögen unauffällig.

Haut: St.p. Mastektomie rechts. Herz: Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent.

Lunge: VA, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.

Wirbelsäule: Im Lot, beg. Tannenbaumphänomen, leichter Klopfschmerz über der LWS.

Obere Extremitäten: Leicht eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, Druckschmerz über dem Carpus und EBO beidseits. Nacken- und Schürzengriff sind möglich. Schwellung mit ausgeprägtem Lymphödem rechter Arm bis in die Finger. Feinmotorik eingeschränkt, Faustschluss möglich, keine erhebliche Störung der Gelenksbeweglichkeit.

Untere Extremitäten: Unauffälliger Gelenksstatus.

Grob neurologischer Status: Unauffällig.

Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus ist kohärent.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach mehrfachem Mammacarzinom

Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Mammaresektion nach mehrfacher Karzinomerkrankung nach Abschluss der Heilungsbewährung.

08.03. 01

40 vH

02

Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat

Unterer Rahmensatz bei Gelenksbeschwerden unter Arimidex, die Osteoporose mit der etablierten Therapie ist hier miterfasst.

02.02. 02

30 vH

03

Lymphödem

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nach Entfernung der Lymphknoten aufgrund metastatischer Ansiedlungen, Schwellung bis in die Finger mit Einschränkung der Feinmotorik, Stützstrumpf in situ. Leichte Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit.

05.08. 01

30 vH

04

Substituierte Hypothyreose

Unterer Rahmensatz da ohne Komplikationen.

09.01. 01

10 vH

05

Psychische Belastung

Unterer Rahmensatz da ohne medikamentöse Therapie oder regelmäßige psychotherapeutische Behandlung.

03.05. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhten nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 02.03.2020 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 „Brustkrebs rechts“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH, wobei nach Ablauf der Heilungsbewährung von einer Leidenskonsolidierung auszugehen war. Es ist im Vergleich insofern eine relevante Verbesserung dieser Gesundheitsschädigung eingetreten, als nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein neuerliches Rezidivgeschehen besteht. Allerdings war nunmehr die Erhöhung des Grades der Behinderung für die Einschränkungen des Bewegungsapparates sowie das Hinzukommen der Leiden unter Nr. 3 bis 5 zu berücksichtigten, woraus insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH resultiert.

1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 20.11.2025 anzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der bei der Beschwerdeführerin bestehende Zustand nach mehrfachem Mammacarzinom wurde im Gutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung, im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, nunmehr unter Position 08.03.01 beurteilt. Diese Position ist für Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale heranzuziehen, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn ein Zustand nach Resektion ohne plastischen Aufbau vorliegt. Die Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung insofern gerechtfertigt ist, als ein Zustand nach Abschluss der Heilungsbewährung vorliegt und ein weiteres Rezidiv nicht aufgetreten ist. Sie erläutert nachvollziehbar, dass der frühzeitige Wechsel sowie die Nebenwirkungen der Medikation Arimidex unter dieser Position mitberücksichtigt wurden.

Zu Beurteilung der degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates erläutert die befasste Sachverständige schlüssig, dass für diese Leiden Position 02.02.02 zur Anwendung zu kommen hat, da bei der Beschwerdeführerin Gelenksbeschwerden unter Arimidex bestehen und die Osteoporose mit Verabreichung einer dauerhaften medikamentösen Therapie unter dieser Position mit zu erfassen war. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung welche Position 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH für Veränderungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades und mäßigen Funktionseinschränkungen vorsieht.

Auch die Beurteilung des Lymphödems erfolgte nunmehr im Einklang mit der Einschätzungsverordnung gesondert unter Position 05.08.01 welche für Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems vorgesehen ist. Die Sachverständige erläutert die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH schlüssig damit, dass nach Entfernung der Lymphknoten aufgrund metastatischer Absiedlungen Schwellungen bis in die Finger bestehen und Einschränkungen der Feinmotorik sowie eine leichte Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit bei Stützstrumpf in situ objektiviert werden konnten.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehende substituierte Hypothyreose wurde von der Sachverständigen in Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 09.01.01 beurteilt, welche für endokrine Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn das Leiden unter medikamentöser Substitution gut einstellbar ist. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin dieses Leiden ohne Komplikationen besteht und Befunde welche eine abweichende Beurteilung zulassen nicht vorlägen.

Zur Beurteilung der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass die Beurteilung dieses Leidens unter Position 03.05.01 zu erfolgen hat, da keine medikamentöse Therapie etabliert ist und auch keine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Sie erläutert, dass hier die psychische Belastung und die Erschöpfung berücksichtigt werden, eine höhere Beurteilung aber nicht möglich ist. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 03.05.01 für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen leichten Grades vor, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine leichte affektive oder somatische Symptomatik vorliegt und soziale Integration gegeben ist. Die Sachverständige hält erläuternd zudem fest, dass ärztliche Befunde welche eine geänderte Beurteilung begründen könnten von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht wurden.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nunmehr im eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtig.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund, wurde durch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes innerfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, woraus nunmehr die Erhöhung des Grades der Behinderung gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde resultiert. Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung vorliegt zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass zwar eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist, diese aber nicht das von der belangten Behörde festgestellte Ausmaß erreicht.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 02.03.2020 zugrunde gelegt wurde, hat sich zwar basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Verbesserung des Zustandes nach mehrfachem Mammacarzinom durch Ablauf der Heilungsbewährung ergeben, durch das nunmehr objektivierte Ausmaß des „Lymophödems“ und der „Degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat“ beträgt der Gesamtgrad der Behinderung jedoch 50 vH.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt –geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus auch die geänderte Beurteilung.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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