Bundesverwaltungsgericht W262 2336582-1

W262 2336582-1Tribunale amministrativo federale10 ago 2026

Regest

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W262 2336582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2336582.1.00

Spruch

W262 2336582-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes von € 47,32 täglich ab 26.11.2025 gemäß §§ 20 und 21 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.12.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß §§ 20 und 21 AlVG ab dem 26.11.2025 in der Höhe von täglich € 47,32 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2025 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Aufgrund von Urlaubsersatzleistungen gebühre die Leistung ab 26.11.2025. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers errechne sich aufgrund der gemäß § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.985,72 (bereits aufgewertet gemäß § 108 Abs. 4 ASVG). Diese heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 2.249,14. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 73,94 (= 2.249,14 x 12 / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit € 40,67. Da dieser tägliche Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG), erfolge eine Anhebung auf diesen Betrag in der Höhe von täglich € 42,47. Zuzüglich fünf Familienzuschlägen für die Kinder des Beschwerdeführers von € 0,97 täglich ergebe das einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 47,32.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Angaben zu den restlichen 45% des täglichen Nettoeinkommens gemacht worden seien und dass das Arbeitslosengeld mehr als € 47,32 betragen solle. Der Beschwerdeführer ersuchte um gerichtliche Überprüfung der im Bescheid herangezogenen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.985,72.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berichtigungsfrist von 01.11.2024 bis 31.10.2025 laufe. Im Zeitraum bis 31.10.2024 seien beim Beschwerdeführer insgesamt zwölf Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten vorliegend, nämlich von November 2023 bis Oktober 2024. Jene aus dem Jahr 2023 seien mit dem Aufwertungsfaktor 1,097 gemäß § 108 Abs. 4 ASVG für das Jahr 2025 aufzuwerten. Die Summe dieser Beitragsgrundlagen betrage, unter Berücksichtigung des Valorisierungsfaktors, insgesamt € 30.710,22. Diese Summe geteilt durch die Anzahl der berücksichtigten Monate (12) ergebe den monatlichen Beitragsgrundlagendurchschnitt, der unter Berücksichtigung von Sonderzahlungsanteilen pauschal um ein Sechstel zu erhöhen sei: € 30.710,22 / 12 = € 2.559,10 + 1/6 * € 2.559,18 = € 426,53 = € 2.985.72. Aus diesem durchschnittlichen Bruttoeinkommen ergebe sich ein (fiktives) tägliches Nettoeinkommen in Höhe von € 73,94, 55 % davon gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, das heißt € 40,67. Da dieser Betrag nicht die Höhe eines Dreißigstel des Ausgleichzulagenrichtsatzes (im Jahr 2025: € 1.273,99) erreiche, gebühre das tägliche Arbeitslosengeld in ebendieser Höhe, sohin € 42.47. Inklusive fünf Familienzuschlägen in Höhe von insgesamt € 4,85 betrage der tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin € 47,32. Aufgrund einer Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Jahr 2026 auf € 43,61 erhöhe sich der Anspruch ab 01.01.2026 auf € 48,46.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte weiterhin Zweifel an der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, der Heranziehung des relevanten Bemessungszeitraumes, der Berücksichtigung sämtlicher beitragspflichtiger Entgeltbestandteile einschließlich Sonderzahlungen sowie der daraus abgeleiteten Nettoermittlung an, ohne diese näher zu begründen.

5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2026 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf binnen zwei Wochen darzulegen, in welchen konkret zu benennenden Punkten er den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, dem Bemessungszeitraum und der Entgeltbestandteile entgegentrete.

7. In seiner Stellungnahme vom 13.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Beschwerde davon ausgegangen sei, das Arbeitslosengeld entspreche dem gesamten Nettoeinkommen, welches sich aus der Bemessungsgrundlage ergebe und nicht lediglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens ausbezahlt würden. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht weiterhin um Überprüfung der Berechnung des Arbeitslosengeldes durch das AMS, insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sowie der daraus erfolgten Nettoermittlung.

8. Mit Schreiben vom 13.03.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass § 21 Abs. 3 AlVG festlege, dass „als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent“ gebühren, weshalb sich diese Tatsache einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entziehe, da auch dieses die geltenden Gesetze anzuwenden habe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert sein Vorbringen hinsichtlich des Bemessungszeitraumes, der Beitragsgrundlagen sowie der Nettoermittlung zu konkretisieren.

9. Mit Schreiben vom 24.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen konkreten Fehler hinsichtlich des vom AMS herangezogenen Bemessungszeitraumes (November 2023 bis Oktober 2024), der verwendeten Beitragsgrundlagen oder der Nettoermittlung nicht aufzeigen könne. Er ersuche dennoch um abschließende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 16.08.2021 bis 14.11.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 15.11.2025 bis 25.11.2025 bezog er aus dieser Beschäftigung Urlaubsersatzleistung.

Aus diesem arbeitslosenversicherungspflichtigen laufenden Entgelt des Beschwerdeführers sind beim Dachverband der Sozialversicherungsträger für den konkret relevanten Zeitraum folgende Beitragsgrundlagen gespeichert:

November 2023€ 2.137,06

Dezember 2023 € 2.229,36

Jänner 2024 € 2.190,42

Februar 2024€ 2.002,20

März 2024 € 2.181,06

April 2024€ 2.293,44

Mai 2024€ 2.769,20

Juni 2024€ 2.834, --

Juli 2024€ 3.292,76

August 2024€ 2.883,50

September 2024€ 2.834,68

Oktober 2024€ 2.639, --

Am 12.11.2025 (Geltendmachung 15.11.2025) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer hat 5 Kinder.

Dem Beschwerdeführer gebührt Arbeitslosengeld in Höhe von € 47,32 täglich ab 26.11.2025.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem auch die dort gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen entnommen werden können.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.11.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.

Dass der Beschwerdeführer 5 Kinder hat, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde.

Zur Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.“

„Arbeitslosigkeit

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) bis (2b) …

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) bis (8) …“

3.3. Der Beschwerdeführer machte am 15.11.2025 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.

Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufendem Entgelt heranzuziehen.

Zutreffend wurden daher von der belangten Behörde gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die endgültigen (d.h. nach Ablauf der Berichtigungsfrist 01.11.2024 bis 31.10.2025 liegenden) letzten zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen von November 2023 bis Oktober 2024 mit folgender monatlichen Beitragsgrundlage herangezogen:

MonatBeitragsgrundlage

November 2023€ 2.137,06

Dezember 2023 € 2.229,36

Jänner 2024 € 2.190,42

Februar 2024€ 2.002,20

März 2024 € 2.181,06

April 2024€ 2.293,44

Mai 2024€ 2.769,20

Juni 2024€ 2.834, --

Juli 2024€ 3.292,76

August 2024€ 2.883,50

September 2024€ 2.834,68

Oktober 2024€ 2.639, --

Wobei die Beitragsgrundlagen aus dem Jahr 2023 gemäß § 108 Abs. 4 ASVG mit dem Aufwertungsfaktor von 1,097 zu valorisieren waren (siehe § 1 Z 3 der 407. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl II Nr. 407/2023 – für 2023: 1,097).

Aus den zusammengerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen (inklusive Aufwertung) ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 30.710,22 (für 12 Kalendermonate). Zwecks Berücksichtigung der Sonderzahlungen wird dieses Einkommen pauschal um ein Sechstel erhöht (gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz), daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe € 35.828,59. Aus diesem Gesamtbetrag errechnet sich (gemäß § 21 Abs. 1 vierter Satz) mittels Division durch zwölf ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.985.72.

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen, was im vorliegenden Fall ein tägliches Nettoeinkommen von € 73,94 ergibt.

Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebührt ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von 55 % des täglichen Nettoeinkommens, das sind € 40,67. Da dieser Betrag den Ausgleichzulagenrichtsatz in Höhe von € 42,47 für das Jahr 2025 (= ein Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, demnach € 1.273,99) unterschreitet, war gemäß § 21 Abs. 4 AlVG ein Ergänzungsbetrag bis zu dieser Höhe zu gewähren.

Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fünf Kinder gemäß § 20 Abs. 2 AlVG ein Familienzuschlag in Höhe von € 0,97 pro Kind, sohin insgesamt € 4,85.

Die Summe des berechneten täglichen Nettoeinkommens samt Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 42,47 und der Familienzuschlag in Höhe von € 4,85 ergibt € 47,32.

Der tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers beträgt sohin € 47,32.

Auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 26.11.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 47,32 gebührt.

Wie die belangte Behörde ergänzend korrekterweise ausführte erhöht sich der Anspruch aufgrund der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Jahr 2026 auf € 43,61 ab 01.01.2026 auf € 48,46.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nur unsubstantiiert die Richtigkeit der vom AMS vorgenommenen Bemessung bestritten. Er hat auch nach wiederholter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht konkret dargetan, welche Beträge bzw. Berechnungsschritte unrichtig sein sollten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die vom AMS herangezogene Bemessungsgrundlage nicht substantiiert bestritten. In seinem Schreiben vom 24.03.2026 gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er einen konkreten Fehler hinsichtlich des vom AMS herangezogenen Bemessungszeitraumes, der verwendeten Beitragsgrundlagen oder der Nettoermittlung nicht aufzeigen könne.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich zu beurteilen, ob die Berechnung des Arbeitslosengeldes rechtskonform durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten und kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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